• Keine Ergebnisse gefunden

kommunaler arbeitsschutz 02 03

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "kommunaler arbeitsschutz 02 03"

Copied!
28
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

E-Learning

Selbstqualifizierung für Sicherheitsbeauftragte

Rugby im Rollstuhl

Sport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag meistern

Kommunale Ausnahmebetriebe

Im Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen

2 · 2003 · 14. Jahrgang

K o m m u n a l e r

A r b e i t s s c h u t z

Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Betriebliche Gesundheitsförderung

mehr als nur Rückenschule

RHEINISCHER GEMEINDE UNFALLVERSICHERUNGS VERBAND

(2)

2 I n h a l t · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Impressum

Herausgeber:Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf

Verantwortlich für den Inhalt:Marlis Bredehorst, Geschäftsführerin Redaktion:Thomas Picht

Gestaltung und Produktionsabwicklung:Bodendörfer & Kellow, Grafik-Design und Medienproduktion, info@bo-ke.de

Bildnachweis:U1, U2, S. 22 Ullsteinbild; S. 2, 3, 4, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25 laif; S. 2, 9 Rheinischer GUVV; S. 7 Picht; S. 8 Neubert; S. 6, 10, 11, 13 Unfallkasse Hessen; S. 26, 27 Hamburg; S. 12 Photodisc; S. 20 dpa;

S. 5, 13, 18 Bodendörfer & Kellow.

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser!

In dieser Ausgabe erhalten Sie eine komplette Rundum- information zu Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung im Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband.

Wer ist versichert? In zwei Artikeln werden die komplizierten Zuständigkeitsregeln für die gesetzliche Unfallversicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst erklärt (S. 6 - 8 und 10 - 13).

Welche Tätigkeit ist versichert? Auf den Seiten 16 - 17 erfahren Sie, ob das Essen bei der Arbeit unter Versicherungsschutz steht.

Was ist präventiv zu veranlassen? Sie können nachlesen, wie sich Ihre Sicherheitsbeauftragten per E-Learning selbst quali- fizieren können (S. 4 - 5), was bei Baustellen zu beachten (S. 14 - 15) oder wie die betriebliche Sicherheit neu geregelt ist (S. 18 - 20). Vor allen Dingen aber möchten wir Ihnen die Vorteile der Betrieblichen Gesundheitsförderung nahe bringen (S. 21 - 24).

Welche Hilfe gibt es nach einem schweren Unfall? Lesenswert ist die Geschichte eines querschnittsgelähmten Versicherten, der in beeindruckender Weise sein Leben meistert (S. 25 - 27).

Mit dieser Ausgabe verabschiede ich mich von allen Leserinnen und Lesern, da ich den Rheinischen GUVV verlasse, um fortan als Beigeordnete in Köln tätig zu sein. Ich bin sicher, dass mich der Rheinische GUVV auch in meinem neuen Tätigkeitsfeld begleitet, da gesunde und unverletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Voraussetzung für eine erfolgreiche und gute Verwaltung sind.

Ihre

Marlis Bredehorst

Inhalt

Kurz & Knapp

3

E-Learning für Unfallvertrauens- männer

Selbstqualifizierung für Sicherheits-

beauftragte 4 - 5

Rechtlich selbständige Unternehmen

Wann ist der Rheinische Gemeindeunfall- versicherungsverband zuständig? 6 - 8

Aktuelles im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Fachtagung 9

Kommunale Ausnahmebetriebe

Im Dschungel der gesetzlichen

Zuständigkeitsregelungen 10 - 13

Baustellenverordnung

Zehn Fragen und Antworten 14 - 15

Von A-Z: Das Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

Nahrungsaufnahme 16 - 17

Die neue Betriebssicherheits- verordnung

Zehn Fragen und Antworten 18 - 21

Betriebliche Gesundheitsförderung

mehr als nur Rückenschule 22 - 24

Rugby im Rollstuhl

Sport und die gesetzliche Unfallversicherung lassen einen IT-Studenten den Alltag

meistern 26 - 27

(3)

A+A 2003

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · K u r z & K n a p p 3

Kurz & Knapp

Arbeitsschutzausstellung A+A 2003

Vom 27. bis zum 30. Oktoberfindet in Düsseldorf die A+A 2003statt. Unter dem Motto

„Stress, Mobbing und Co.“ präsentiert sich dort der Rheinische Gemeindeunfallver- sicherungsverband als Mitglied einer Ausstellergemeinschaft mit einem Stand. Sie finden unser Messeteam im Treffpunkt Sicherheitin der Halle 9. Der Stand hat die Nummer 9B68. Für alle Besucher weisen wir darauf hin, dass es einen Shuttlebus direkt vom CCD-Süd zur Halle 9 gibt.

Korrekturhinweis

In der Neuauflage der UVV „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“ist es in den Durchführungsanweisungen leider zu einem Druckfehler gekommen. Die zweite Fußzeile zu Tabelle 1 „Sicherheitseinrichtungen an Entnahmestellen“ muss richtig heißen: „Kann entfallen, sofern die Gasrücktrittssicherung flammdurchschlagsicher ist“.

Wir bitten um Beachtung.

Aufhebung der Unfallverhütungsvorschrift

„Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17)

In einer per Rundschreiben durchgeführten Abfrage haben sich fast alle BUK-Mitglieder für eine Aufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17) und der

„Sicherheitsregeln für Maschinen, Anlagen und Geräte in Schlachthöfen und Schlacht- häusern“ (GUV 17.0) ausgesprochen.

Aufgrund dieses Votums hat der Vorstand des BUK beschlossen, den Mitgliedern die Aufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ (GUV 7.17) zu empfehlen.

Daneben hat der Vorstand beschlossen, die „Sicherheitsregeln für Maschinen, Anlagen und Geräte in Schlachthöfen und Schlachthäusern“ (GUV 17.0) aus dem BUK-Regelwerk aufzuheben.

Die Aufhebung der UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ lässt sich wie folgt begründen:

· es gibt keine Betriebe mehr im Zuständigkeitsbereich,

· das Personal in Schlachthöfen und Schlachthäusern ist bei der Fleischerei-BG versichert,

· aus rechtsformalen Gründen (Widerspruch zwischen § 56 der UVV und fünfter Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor BSE) änderungsbedürftig.

Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die UVV „Schlachthöfe und Schlachthäuser“ wurde von der Vertreter- versammlung auf ihrer Sitzung am 05.06.2003 aufgehoben.

(4)

4 E- L e a r n i n g · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

www.rguvv.de

E-Learning für Unfallvertrauensmänner

Selbstqualifizierung für Sicherheitsbeauftragte

(5)

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · E- L e a r n i n g 5

„Unfallvertrauensmänner“ engagieren sich auch heute noch für die Sicherheit und die Gesund- heit der Beschäftigten. Gewandelt hat sich aller- dings nicht nur die in den ersten Fassungen der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vor- schriften“ vom Beginn des letzen Jahrhunderts zu findende Bezeichnung. Ging es damals vor- rangig um die Verhütung von Unfällen, geht man heute von einem „systemischen“, d.h. die gesamte Organisation umfassenden Ansatz zur kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit aus. Durch ihr Engagement helfen die heutigen Sicherheitsbeauftragten – und zwar sowohl Männer und Frauen – dieses Ziel zu erreichen. Um wirkungsvoll tätig zu wer- den, müssen die beauftragten Beschäftigten allerdings nicht nur von ihrer Persönlichkeit her geeignet sein, sondern sie benötigen auch ein Grundgerüst an Wissen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

Gewandelt hat sich im Laufe der Zeit auch das Selbstverständnis der Akteure: Immer mehr rückte das aktive und selbstbewusste Auftreten und Handeln, statt dem passiven Reagieren auf Miss- stände in den Vordergrund. Es versteht sich, dass sich auch die Form der notwendigen Wissensvermittlung dieser Tendenz an- gepasst hat. Wurde früher eher ein verschulter Unterricht mit Monologen der Lehrenden für wirksam gehalten, gehen heutige Seminarformen von einem Miteinander in der Gruppe und von der Aktivierung der eigenen Fähigkeiten aus. Eine moderne, auf Eigeninitiative setzende Form des Lernens ist das E-Learning.

E-Learning, virtuelles Lernen oder auch Online-Lernen genannt, ist eine interessante Alternative oder auch eine Ergänzung zum Präsenzlernen. Charakteristisch ist, dass sich Personen mit Hilfe eines Computers und einer elektronischen Kommunikationsinfra- struktur, häufig dem Internet, das gewünschte Wissen aneignen.

Das Angebot kann bis zu virtuellen Universitäten reichen, wie sie in Skandinavien und in den USA bekannt sind.

Vorteile des E-Learning

Die Unterrichtszeiten beim E-Learning sind in der Regel sehr flexibel, eigene zeitliche Bedürfnisse lassen sich berücksichtigen.

Das Lehrangebot steht an sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden zur Verfügung. Anders als beim Präsenzlernen können die

Teilnehmenden ihren Lernfortschritt meist selbst bestimmen und von ihrer individuellen Lerngeschwindigkeit abhängig machen.

Je nach Interesse ist es möglich, Themen intensiver zu bearbei- ten. Den von vielen Interessenten als nachteilig empfundenen, fehlenden persönlichen Kontakt versuchen die Anbieter von E-Learning mit Diskussionsforen, in denen bestimmte Probleme erläutert werden, wieder herzustellen. Auch ist es häufig möglich,

„Tutoren“, die bei inhaltlichen oder organisatorischen Fragen helfen, direkt per Email zu kontaktieren. Nicht zuletzt bietet E-Learning wirtschaftliche Vorteile, wenn eine große Anzahl an Personen zu unterrichten ist.

Die Fülle der Vorteile haben den Rheinischen Gemeindeunfallver- sicherungsverband bewogen, neubestellten Sicherheitsbeauftrag- ten einen E-Learning-Kurs im Internet anzubieten. Aus den Mit- gliederdaten des Verbandes lässt sich zudem hochrechnen, dass über die Jahre etwa 8000 Sicherheitsbeauftragte zu schulen sind – eine Anzahl, die sich mit normalen Präsenz-Seminaren allein nicht bewältigen lässt. Das E-Learning bietet die Möglichkeit, ohne Qualitätsverlust in der Ausbildung, Kosten zu sparen und damit die Beiträge der Mitgliedsunternehmen stabil zu halten.

Derzeit befindet sich das System in der Aufbauphase.

Zum 1. Mai 2003 wurden den Teilnehmenden, die sich bereits mit Hilfe der Seminarbroschüre 2003 des Rheinischen GUVV für den Kurs angemeldet haben, für einen Monat die Türen zum virtuellen Seminar geöffnet. Der Umfang des Lehrmaterials entspricht etwa dem der üblichen Präsenzseminare für Sicherheitsbeauftragte, die einen Tag dauern. Mit der Erstellung des didaktischen Konzepts, der Informationsbereitstellung und der software-technischen Realisation hat der Verband zu seiner Unterstützung den Bereich Arbeits- und Gesundheitswissenschaften an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg beauftragt. Mit diesem Projekt hat der Rheinische GUVV im Bereich der Unfallversiche- rungsträger der öffentlichen Hand Neuland betreten, so dass besonders in der ersten Zeit noch einiges zu verbessern sein wird. Dazu ist die Rückmeldung von den Teilnehmern und Teil- nehmerinnen wertvoll.

Wie geht es konkret weiter?

Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Kurs wird das Seminar im nächsten Jahr in überarbeiteter Form angeboten. Die Anmel- dung zu dem zweiten Seminar erfolgt wieder über die Seminar- broschüre 2004, die Ende dieses Jahres erscheint. Das Seminar- angebot und die Anmeldeunterlagen können auch im Internet (www.rguvv.de) abgerufen werden. Mit der Seminarbestätigung erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihr Passwort für den Zugang zum Internet-Seminar. Teilnehmenden, die in ihrem Betrieb über keinen Internetanschluss verfügen, erstattet der Rheinische GUVV nach erfolgreichem Seminarabschluss eventuell privat entstandene Internetkosten pauschal mit zwölf Euro.

Oliver Reim

Aufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

(6)

Rechtlich

selbstständige

Unternehmen

6 s e l b s t s t ä n d i g e U n t e r n e h m e n · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

In den letzten Jahren haben immer mehr

Kommunen die Organisationsformen verändert, in denen sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

Wurden in der Vergangenheit viele Tätigkeiten von rechtlich unselbstständigen Organisations- einheiten oder Eigenbetrieben durchgeführt, so übernehmen nun zumeist in privatrechtlicher Form – beispielsweise GmbH, AG, e.V. – ver- fasste Unternehmen diese Aufgaben. Häufig erfährt der Rheinische Gemeindeunfallversiche- rungsverband (GUVV) erst sehr spät von diesen Privatisierungen und kann daher entsprechende Maßnahmen zur Erhaltung der Mitgliedschaft dieser Unternehmen nicht rechtzeitig ergreifen.

Häufiger Grund hierfür ist die Unwissenheit der Unternehmer. Sie gehen davon aus, dass diese

„kommunalen Gesellschaften“ automatisch beim Rheinischen GUVV versichert bleiben. Wir möchten Ihnen im Folgenden schildern, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen in selbstständiger Rechtsform beim Rheinischen GUVV versichert werden können.

Wann ist der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig?

(7)

Werden ehemals kommunale Einrichtungen in Form von rechtlich selbstständigen Unternehmen – beispielsweise als GmbH – geführt, endet grundsätzlich die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Zu- ständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft beginnt.

Da sich jedoch häufig zwischen diesen Unternehmen und den übrigen Bereichen der öffentlichen Verwaltung wirtschaftliche, politische und auch personelle Verflechtungen ergeben, soll durch das so genannte „Übernahmeverfahren“ eine einheitliche Betreuung in der Unfallversicherung ermöglicht werden.

Das Übernahmeverfahren

Beim Übernahmeverfahren handelt es sich um eine Sonder- regelung, die die allgemeine berufsgenossenschaftliche Zustän- digkeit durchbricht. Grundsätzlich handelt es sich bei rechtlich selbstständigen Unternehmen um solche, die in die Zuständig- keit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft fallen. Auf Grund der gesetzlichen Regelung des Übernahmeverfahrens kann jedoch die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand begründet werden.

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · s e l b s t s t ä n d i g e U n t e r n e h m e n 7

als der Hälfte des Unternehmenskapitals zu verstehen.

Darunter fällt nicht nur eine unmittelbare Beteiligung.

Vielmehr hat es das Bundessozialgericht (BSG) als ausrei- chend angesehen, wenn die öffentliche Hand über Zwischen- institutionen an einem Unternehmen überwiegend beteiligt ist. An Stelle einer überwiegenden finanziellen Beteiligung genügt es alternativ, wenn der öffentlichen Hand nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung, z.B. durch entspre- chende Stimmanteile, der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und Führung des Unternehmens zukommt.

4. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherungs- träger der öffentlichen Hand übernommen werden. Diese Sollvorschrift erlaubt in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung – beispielsweise bei engen finanzwirtschaft- lichen und organisatorischen Verflechtungen eines privati- sierten Unternehmens mit der öffentlichen Hand.

Info

1. Es muss sich um Unternehmen in einer – gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung – selbstständigen Rechts- form handeln.

2. Es muss sich um Unternehmen handeln, die sich in der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft befinden. Die Übernahme kann auch gleichzeitig mit der Verselbstständi- gung (Privatisierung) eines bisher zur unmittelbaren Verwaltung einer Gebietskörperschaft gehörenden Unter- nehmensteils ausgesprochen werden, wenn das neu entstehen de Unternehmen ohne die Übernahme in die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft fallen würde.

3. Die öffentliche Hand muss an den Unternehmen überwie- gend beteiligt sein oder auf ihre Organe einen ausschlag- gebenden Einfluss haben. Unter einer überwiegenden Beteiligung der öffentlichen Hand ist eine finanzielle Beteiligung aus den eigenen Haushaltsmitteln von mehr

Voraussetzungen für die Übernahme von Unternehmen von einer Berufsgenossenschaft

(8)

8 s e l b s t s t ä n d i g e U n t e r n e h m e n · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Wer führt die Übernahme durch?

Das Recht zur Übernahme eines Unternehmens steht im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, dem Landes- versicherungsamt Nordrhein-Westfalen.

Das Landesversicherungsamt NRW muss dieses Ermessen pflichtgemäß ausüben und dabei abwägen, welche Interessen der Rheinische GUVV und das beteiligte Unternehmen haben und ob demgegenüber die Gründe für die Beibehaltung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit überwiegen. Dabei spielen insbesondere Gesichtspunkte der einheitlichen unfall- versicherungsrechtlichen Betreuung des Unternehmens und ihm nahe stehender staatlicher Verwaltungen und Betriebe sowie Fragen einer optimalen Unfallverhütung eine Rolle.

Keine Übernahme von kommunalen Ausnahmebetrieben

Ausgenommen von der Möglichkeit der Übernahme sind die so genannten kommunalen Ausnahmebetriebe. Diese fallen stets in den Zuständigkeitsbereich der gewerblichen oder landwirtschaft- lichen Berufsgenossenschaften. Näheres hierzu können Sie dem Artikel „Kommunale Ausnahmebetriebe – im Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen“ (Seiten 10-13 in dieser Ausgabe) entnehmen.

Um eine optimale Betreuung zu ermöglichen, ist es jedoch wichtig, dass sie als unser Mitgliedsunternehmen den Rheinischen GUVV umgehend über geplante Veränderungen und Privatisierungen informieren.

Haben Sie hierzu Fragen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Mitglieder- und Beitragswesen beraten sie gerne!

Mitgliederwesen: Beitragswesen:

Kirsten Heider Marliese Gleser 0211/28 08 - 551 0211/28 08 - 547 Gerald Müller-Bruhnke Manfred Kasper 0211/28 08 - 552 0211/28 08 - 546

Alexandra Rebelo

Leiterin der Abteilung Mitglieder und Beiträge bei der Unfallkasse Hessen

dass das Unternehmen nicht vorrangig oder ausschließlich Gewinnzwecke verfolgt.

Zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes für die Beschäftigten während des Übernahmeverfahrens beantragt die Gesellschaft die Mitgliedschaft bei der sachlich und örtlich zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft (§ 121 (1) SGB VII).

Wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Über- nahme durchgeführt. Das Landesversicherungsamt NRW erteilt dem Unternehmen hierzu einen Bescheid. Die Mitglied-schaft zur gewerb- lichen Berufsgenossenschaft endet mit Ablauf des Jahres der Be- scheiderteilung. Der Wechsel zum Rheinischen GUVV tritt so dann zum 1. Januar des neuen Jahres ein.

Beispiel

Eine Kommune privatisiert die ehemals städtischen Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreinigung. Bei der neu gegründeten Dienst- leistungs-GmbH ist sie alleinige Gesellschafterin. Neben eigenen Be- schäftigten werden weiterhin städtische Bedienstete für die Dienst- leistungs-GmbH tätig. Der Hauptzweck des Unternehmens liegt nicht auf der Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge.

Die Dienstleistungs-GmbH beantragt die Übernahme gem. § 129 (3) SGB VII in die Zuständigkeit des Rheinischen GUVV beim Landes- versicherungsamt NRW, Abt. I Dez. 2, Kopstadtplatz 13, 45127 Essen.

Hierzu reicht sie einen Gesellschaftsvertrag, eine Kopie der Eintra- gung in das Handelsregister sowie den Nachweis darüber ein,

(9)

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · Fa c h t a g u n g 9

Die Schnelllebigkeit und die raschen Veränderungen unserer Zeit gehen auch nicht am Arbeits- und Gesundheitsschutz vorbei, wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben. Um unseren Mitgliedsunternehmen hier eine Hilfe- stellung für die tägliche Arbeit zu geben, führte der Rheinische Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUVV) jetzt die Fachtagung „Aktuelles im Arbeits- und Gesundheitsschutz“ für Experten und Verantwortliche im Arbeits- und Gesund- heitsschutz in Köln durch. Die Inhalte der Tagung zeigten sehr schnell ihre Aktu- alität und dass mit den Themen „Neues im Gefahrstoffrecht“, „Baustellenverord- nung“, „Betriebssicherheitsverordnung“

und „Innenraumluftbelastungen“ die richtige Themenauswahl getroffen wurde.

Die Zahl von rund 250 Tagungsteilneh- mern verdeutliche dem Verband den Bedarf an Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in den Mitglieds- unternehmen.

Neue Gefahrstoffverordnung

Die Vortragsreihe eröffnete Regierungs- direktor Werner Allescher, Bundeswirt- schaftsministerium, mit einem Vortrag zur „Neuordnung des Gefahrstoffrechts“, die sich durch die Umsetzung der euro- päischen Entwicklungen im Gefahrstoff- recht auf die nationale Gesetzgebung ergibt. Er berichtete, dass auch hier die Gefährdungsbeurteilung, die bereits im Arbeitsschutzgesetz als wesentlicher Baustein des modernen Arbeitsschutz- ansatzes verankert ist, wieder eine zen- trale Rolle darstellen soll. Er erläuterte die Grundsätze der Entwürfe der neuen Gefahrstoffverordnung und das damit verbundene neue Grenzwertkonzept der Gefahrstoffverordnung.

Wie schnelllebig unsere Zeit ist, zeigt sich gerade bei diesem Thema, denn schon wenige Tage nach diesem Beitrag, wurde bekannt, dass der Entwurf zur

„neuen“ Gefahrstoffverordnung im BMWA zurückgezogen wurde und man über einen neuen Entwurf nachdenkt bzw. man die der Verordnung zugrunde- liegende EG-Gefahrstoff-Richtline 98/24/EG übernehmen will.

Baustellenverordnung

Dipl.-Ing. Jörg Heller, Staatliches Amt für Arbeitsschutz Gießen, erläuterte die wesentlichen Inhalte der seit 1998 in Kraft befindlichen Baustellenverordnung und des nachgeordneten Regelwerks. Die Baustellenverordnung schafft insbeson- dere mit den Instrumenten Vorankündi- gung, Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan und Koordinierung die Vor- aussetzungen für eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf- tigten auf Baustellen. Welche Bedeutung dies hat, zeigte sich daran, dass auf Bau- stellen in Deutschland die Unfallhäufig- keit doppelt so hoch ist, wie im Durchs- chnitt der gewerblichen Wirtschaft. Dies betrifft auch die Bauvorhaben im Bereich der öffentlichen Hand.

Betriebssicherheitsverordnung

Regierungsdirektorin Angelika Notthoff, Staatliches Amt für Arbeitsschutz Mönchengladbach, beschäftigte sich mit einem aktuellem Thema für alle Beteilig- ten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, der seit dem 03.10.2002 in Kraft befind- lichen,Betriebssicherheitsverordnung.

Diese dient zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesund- heitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitschutzes. Mit ihr wird ein neues Konzept für die Betriebs- und Anlagen- sicherheit umgesetzt. Ziel dieser Verord- nung ist die Schaffung eines anwender-

Fachtagung

Aktuelles im Arbeits-

und Gesundheitsschutz

freundlichen, modernen, EG-konformen und das Sicherheitsniveau erhaltenden Regelwerks für die Betriebs- und Anlagen- sicherheit in der Bundesrepublik

Deutschland. Bedingt dadurch entfallen mehrere staatliche Verordnungen und einige Unfallverhütungsvorschriften müs- sen überarbeitet werden, um unnötige Doppelregelungen abzubauen. (Siehe dazu auch die Ausgabe „Kommunaler Arbeitsschutz“ 1/2003).

Innenraumluftbelastungen

Das Programm wurde durch einen Vor- trag von Dr. Martin Weber, Rheinischer GUVV, abgerundet, der sich mit einem Thema beschäftigte, das in letzter Zeit häufig in den Medien präsent ist und für Schlagzeilen sorgt, die Innenraumluft- belastungen. Dr. Weber berichtete, dass dort eine Vielzahl von Stoffen zu Proble- men führen, sowohl bei Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrern als auch bei den Beschäftigten in den Verwaltungen. Diese können zu den unterschiedlichsten Beschwerden führen.

Er betonte deutlich, wie schwierig es sich gestaltet, eine Bewertung von Belastun- gen, sowie die konkrete Vorgehensweise im Verdachtsfall durchzuführen.

Jeweils im Anschluss an die Vorträge standen die Referenten für Fragen bereit.

Die Anwesenden nutzten diese Möglich- keit und stellten eine Vielzahl an qualifi- zierten Fragen, die von den Referenten beantwortet wurden. In den Pausen fand ein reger Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern und den Vertretern des Rheinischen GUVV statt.

Schon während der Tagung wurde von vielen Teilnehmern ein Dank für die Organisation einer solchen Veranstaltung ausgesprochen. Dies wird den Rheini- schen GUVV motivieren, derartige Tagun- gen zu aktuellen Themen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu wiederholen.

Ernst Wuttke

Aufsichtsperson beim Rheinischen GUVV Dirk Eßer

Aufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

(10)

Kommunale

Ausnahmebetriebe

Im Dschungel der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen

Ein Unternehmen – ein Unfallversicherungsträger? Schön wär’s!

Der folgende Bericht ist sowohl eine kritische Betrachtung der bestehenden gesetzlichen Regelungen als auch ein Versuch, Licht ins Dunkel zu bringen:

Eine kleine Hilfestellung für viele Beschäftigte in den kommunalen Verwaltungen.

1 0 Z u s t ä n d i g k e i t s r e g e l u n g e n · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

(11)

Peter Sorgfalt ist neuer Leiter des Hauptamts einer mittleren Kleinstadt irgendwo in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tagesplan für heute sieht vor, dass er sich endlich um die Mel- dungen der Beschäftigtenzahl seiner Gemeinde an die „Berufs- genossenschaft“ kümmern will. Herr Sorgfalt weiß, dass der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) zu- ständiger Unfallversicherungsträger für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden seiner Gemeinde ist.Nähere Einzelheiten über die jährlichen Meldungen zur Beitragsfestsetzung konnte er – wie so oft im Leben – wegen Zeitdrucks mit seinem Vorgänger nicht mehr besprechen.

„Aber so schwer kann’s ja nicht sein“, denkt Peter Sorgfalt.

Schließlich hat er diesen Job bei seinem früheren Arbeitgeber, einer großen Chemiefabrik, ja auch regelmäßig erledigt. Als sich Peter Sorgfalt in die vorhandenen Unterlagen einliest, kommen ihm erste Zweifel. Kann es denn sein, dass seine Kommune mit mehreren Berufsgenossenschaften (BGen) Kontakt hatte? „Der Rheinische GUVV ist doch für uns zuständig“, so seine Über- zeugung. Was sollen also die Unterlagen und Meldebögen für die Landwirtschaftliche BG und die Gartenbau-BG? Ein paar Seiten später findet Peter dann noch ähnliche Formulare von der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft und schließlich noch diejenigen der BG der Feinmechanik und Elektrotechnik.

Peter Sorgfalt wird nachdenklich. Irgend etwas kann hier nicht stimmen. Er wittert großes Verbesserungspotenzial. Wieso soll er sich mit verschiedenen Berufsgenossenschaften auseinander setzen?

Ein Unternehmen – ein Unfallversicherungsträger!

Diesen Leitsatz kennt Peter Sorgfalt ganz genau. Schließlich hatte sein früherer Arbeitgeber neben der eigentlichen Produk- tion chemischer Erzeugnisse auch noch einen großen Fuhrpark und ein eigenes Wasserwerk. Sogar der Strom für die Firma wurde in einem eigenen Elektrizitätswerk produziert und darüber hinaus noch an einen örtlichen Stromversorger verkauft. Da gab es auch nur eine Berufsgenossenschaft!

Peter Sorgfalt ist sich sicher, hier ein Feld gefunden zu haben, auf dem er seine Kompetenz und Erfahrung mit großem Erfolg einbringen wird. Die Verzettelung mit mehreren Berufsgenossen- schaften wird er schleunigst auflösen. Sicherlich genügt schon ein Anruf beim Rheinischen GUVV. Sein Bürgermeister wird sich bestätigt fühlen, sich gerade für ihn als neuen Leiter entschieden zu haben.

Zu diesem Zeitpunkt ahnt Peter Sorgfalt noch nicht, dass sein Tagesplan für den heutigen Tag völlig durcheinander geraten wird. Mit einem Anruf bei Rheinischen GUVV ist es leider nicht getan. Peter Sorgfalt wird es nicht gelingen, die „Verzettelung“

seiner Gemeinde mit mehreren Berufgenossenschaften aufzu- lösen. Seine Überzeugung, dass die Gesetze Rechtsklarheit und Rechtssicherheit garantieren, wird einen Dämpfer erhalten. Seine

gute Idee, finanziellen und verwaltungsmäßigen Mehraufwand zu minimieren, lässt sich leider nicht realisieren.

Ein Mitarbeiter – vier verschiedene Unfallversicherungsträger?

Nur ein paar Kilometer weiter, ebenfalls irgendwo in Deutsch- land: Dietmar Fleißig ist ein „Allroundtalent“. Seit einem Jahr ist er in seinem Wohnort „bei der Gemeinde“ beschäftigt. Ausge- schrieben war damals eine Stelle im gemeindlichen Bauhof.

Die Übernahme des Handwerksbetriebs seines Vaters kam für Dietmar Fleißig wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht in Frage. Dennoch hatte er viele handwerkliche Fähigkeiten in die Wiege gelegt bekommen. Da kam ihm ein sicherer Job bei der Gemeindeverwaltung gerade recht. Vom Bauhofmitarbeiter ent- wickelte sich sein Job aber ganz schnell zum „Hans Dampf in allen Gassen“.

Heute war wieder so ein Tag. Schon früh am Morgen wurde er durch einen Anruf aus dem Schlaf gerissen. Es hatte heftig ge- stürmt in dieser Nacht. Im Gemeindewald waren zahlreiche Bäume umgeknickt. Mehrere davon blockierten einen Wirt- schaftsweg, den die Bauern seiner Gemeinde regelmäßig schon am frühen Morgen befuhren. Heute war da kein Durchkommen.

Dietmar Fleißig sollte seine Kollegen zusammentrommeln, um zusammen mit der örtlichen Feuerwehr die Straße wieder frei zu schneiden. Ein ungewöhnlicher Auftakt in einen ereignis- reichen Tag.

Dieser Sondereinsatz kam Dietmar Fleißig nämlich völlig unge- legen. Musste doch heute als erstes am Wasserrohrbruch in der Hauptstraße weiter gearbeitet werden. Diese Arbeiten konnten gestern wegen der einbrechenden Dunkelheit nicht fertig gestellt werden. Nach dem Sondereinsatz im Gemeindewald würde sich Dietmar Fleißig sofort darum kümmern müssen. Viel Zeit würde nicht bleiben, denn für morgen war eine Beerdigung angesetzt.

Sein Kollege, der üblicherweise auf dem Friedhof eingesetzt ist, war seit Wochen erkrankt. Dietmar Fleißig sollte – wie immer – seine Krankheitsvertretung übernehmen. „Eigentlich wollten wir aber heute unbedingt noch die neuen Spielgeräte im städtischen Kindergarten aufstellen, wir haben es den Kindern schon so lange versprochen“, dachte Dietmar Fleißig, als er endlich spät am Abend in seinem Sessel sein Feierabendbier genoss. „Ein stressiger Tag“, war seine Einschätzung und fast hätte er bei aller Hektik auch noch einen Unfall gehabt.

Beim Ausheben des Grabes auf dem Friedhof waren er und sein Kollege nämlich ziemlich nachlässig. Keine Zeit für Sicherheits- bestimmungen und die erforderlichen Abstützungen. „Wir graben erst mal so lange es geht in die Tiefe. Die erforderlichen Verstrebungen können wir auch noch später anbringen, wenn wir mit der Ausschachtung fertig sind. Das spart Zeit“. Falsch gedacht, denn fast hätte Dietmar Fleißig an diesem Abend kein Feierabendbier mehr genießen können. Nach einer gewissen Tiefe – man hatte auf die vorschriftsmäßige Absicherung ver- zichtet – gab die Erde seitlich nach und die Ausschachtung Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · Z u s t ä n d i g k e i t s r e g e l u n g e n 1 1

(12)

rutschte in sich zusammen. Nur ein paar Sekunden vorher war Dietmar über eine Leiter aus dem Grabschacht gestiegen.

„Was hätte noch alles passieren können an solch einem Tag? Wer hätte sich eigentlich um mich gekümmert? Welche Institution wäre eigentlich für mich verantwortlich gewesen, wenn ich einen Arbeitsunfall gehabt hätte?“

Dietmar Fleißig weiß, dass sein Vater mit seinem Handwerks- betrieb bei der Berufsgenossenschaft versichert war. In der Werk- statt hängt noch heute ein entsprechender Aushang. Ähnliches hatte er auch auf dem Bauhof gesehen. „Dieser Betrieb ist Mitglied beim Rheinischen GUVV“, war dort zu lesen. Im Um- kleideraum für die Arbeiter auf dem Friedhof hing allerdings ein Schild von der Gartenbau-BG. „Wie kann das sein?“, fragte sich Dietmar. „Wären heute vielleicht noch andere Behörden für mich zuständig gewesen?“.

In der Tat! Dietmar Fleißig war an diesem Tag selbstverständlich durchgehend gegen Arbeitsunfall versichert. Aber im Tagesver- lauf bei mindestens vier verschiedenen Unfallversicherungs- trägern.

Was haben Dietmar Fleißig und Peter Sorgfalt gemeinsam?

Nun, ihnen geht es wie vielen Menschen, die im kommunalen Bereich beschäftigt sind. Sie haben den Überblick im Dschungel der Zuständigkeitsregelungen verloren. Was übrigens keine Schande ist. Auch erfahrene Profis der Unfallversicherungsträger haben ihre Schwierigkeiten mit dem Durchblick. Manch kosten- intensive Auseinandersetzung unter den Unfallversicherungs- trägern könnte vermieden werden, wenn das Gesetz Klarheit und Rechtssicherheit bieten würde. Finanzieller und verwaltungs- mäßiger Mehraufwand könnten beseitigt werden. Denn die unterschiedlichen Unfallversicherungsträger haben jeweils eigene Unfallverhütungsvorschriften, Beitragssysteme und Jahresarbeitsverdienst-Höchstgrenzen, die u.a. für die Beitrags- höhe relevant sind. Dies ist auch der Grund, weshalb sich Peter Sorgfalt an diesem Tag länger als erwartet mit der Meldung der gemeindlichen Mitarbeiter an die verschiedenen Berufgenossen- schaften beschäftigen muss.

Der Gesetzgeber hat nämlich bis zum heutigen Tag eine Rege- lung für so genannte kommunale Ausnahmebetriebe im Sozial- gesetzbuch verankert, die der Forderung nach sachgerechter rechtlicher Zuordnung, dem Abbau bürokratischer Hemmnisse und gleichmäßiger Behandlung von Unternehmen und Ver- sicherten entgegen steht.

Das Problem liegt in der Vorschrift des § 129 Abs. 4 SGB VII.

Dort ist geregelt, dass Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasser- werke, Unternehmen, die Seefahrt betreiben und bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich fallen.

1 2 A u s n a h m e b e t r i e b e · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Info

Wegen dieser Regelung müssen Kommunen mit ihren Betrieben – im Gegensatz zu gewerblichen oder land- und forstwirtschaft- lichen Unternehmen – mehreren Unfallversicherungsträgern angehören.

Davon gibt es keine Ausnahme, auch wenn es noch so viele Bemühungen von Seiten der Verantwortlichen in den Kom- munen gibt – vom Unverständnis über diese Regelung ganz zu schweigen.

Auch unsere Erfahrungen zeigen, dass aus dieser gesetzlichen Regelung, insbesondere beim Einsatz von Beschäftigten in ver- schiedenen kommunalen Betrieben mit sich überschneidenden und stets wechselnden Zuständigkeiten, Unzulänglichkeiten resultieren, die dem Grundsatz der einheitlichen Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen wider- sprechen. Darüber hinaus tragen diese Regelungen bei Unter- nehmern und Beschäftigten zu einer erheblichen Verunsicherung bei und sorgen im schlimmsten Falle noch für eine überhöhte Beitragsbelastung der Kommunen.

Denn, sorgfältig und vorsichtig wie Peter Sorgfalt nun mal ist, meldet er seine Gemeindearbeiter, die regelmäßig in verschie- denen Bereichen tätig sind, gleichzeitig bei allen in Frage kommenden Unfallversicherungsträgern. Er will sich in einem Schadensfall ja keine Vorwürfe machen und glaubt im Sinne seiner Gemeinde und der betroffenen Mitarbeiter zu handeln.

Ein Unternehmen – bis zu neun verschiedene Unfallversicherungsträger

Seine Bemühungen für Klarheit zu sorgen, können wir nur unter- stützen. Allein, die so oft kritisierte Rechtslage kann nur der Gesetzgeber selbst verändern. Bemühungen dazu sind letztmals bei den Diskussionen im Rahmen der Neugestaltung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII in den Jahren 1993 bis 1996 gescheitert. Der Gesetzgeber mutet den Kom- munen immer noch zu, im schlimmsten Falle bei bis zu neun(!) verschiedenen Unfallversicherungsträgern versichert zu sein.

Folgende Unfallversicherungsträger kommen in Betracht:

> die BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft,

> die BG der Feinmechanik und Elektrotechnik,

> die Großhandels- und Lagerei-BG,

> die BG der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen,

> die BG für Fahrzeughaltungen,

> die See-BG,

> die Gartenbau-BG,

> die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,

> die Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände

(13)

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · A u s n a h m e b e t r i e b e 1 3

Unser Bauhofmitarbeiter Detmar Fleißig war also im Laufe seines arbeitsreichen Tages wie folgt versichert:

> beim Einsatz im Gemeindewald: bei der Landwirtschaft- lichen BG

> beim Wasserrohrbruch: bei der BG der Gas-, Fernwärme und Wasserwirtschaft

> auf dem Friedhof: bei der Gartenbau BG

> im Kindergarten: beim Rheinischen GUVV

Auch Dietmar Sorgfalt wird sich, ob er will oder nicht, wie sein Vorgänger im Amt mit mehreren Berufsgenossenschaften aus- einander setzen müssen. Sein Anruf bei der Unfallkasse brachte ihm die Bestätigung, dass daran kein Weg vorbei geht. Es wurde nichts aus dem Verbesserungsvorschlag und der erhofften Prämie.

Welche Unternehmensarten sind also immer bei der gewerb- lichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ver- sichert, auch wenn sie in kommunaler Trägerschaft geführt werden?

Zu den so genannten kommunalen Ausnahmebetrieben gehören:

> Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlag- betriebe (z.B. kommunale Busunternehmen, Straßenbahnen, Kleinbahnen, Binnenfähren)

> Elektrizitätswerke

> Gas- und Wasserwerke

> Landwirtschaftliche Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung

> Betriebe des Garten- und Weinbaus

> Park- und Gartenanlagen

> Friedhöfe

Für diese Betriebe ist in jedem Falle die Zuständigkeit der oben genannten gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenos- senschaften gegeben. Daran lässt sich nichts ändern.

Zur Vermeidung von Zuständigkeitsproblemen bei wechsel- seitiger Beschäftigung – siehe Beispiel Dietmar Fleißig – haben die kommunalen Unfallversicherungsträger und die betroffenen Berufsgenossenschaften so genannte „Verwaltungsvereinbarun- gen über die Zuständigkeit bei wechselseitiger Beschäftigung“

abgeschlossen. Darin wird klargestellt, dass sich die Zuständig- keit nach dem Unternehmen richtet, dem die zum Unfall führende Tätigkeit dient. Wege sind dem Unternehmensteil zu- zurechnen, dem die beabsichtigte Tätigkeit dienen sollte oder dem die ausgeübte Tätigkeit zuletzt gedient hat.

In der Verwaltungsvereinbarung zwischen den kommunalen Unfallversicherungsträgern und der Gartenbau-BG wurde u.a.

eine Definition zu den Begriffen der „gemeindlichen Park- und Gartenpflege“ und der „Friedhofsunternehmen“ festgelegt.

Eine Vereinbarung mit der BG der Gas-, Fernwärme- und Wasser- wirtschaft regelt Entsprechendes für den Bereich der Unter- nehmen im Zuständigkeitsbereich dieser Berufsgenossenschaft.

Diese Vereinbarungen sollen dazu beitragen, den Ermittlungs- und Feststellungsbedarf in den Unfallversicherungsträgern auf ein Minimum zu begrenzen um Streitigkeiten vor den Sozial- gerichten zu verhindern.

Information durch den Rheinischen GUVV

Die Vereinbarungen können natürlich nicht erreichen, die Unsicherheit bei den Betroffenen und den finanziellen und personellen Mehraufwand in den Kommunen zu beseitigen.

Hier kann nur ständige Information und Aufklärung dazu bei- tragen, einigermaßen für Klarheit zu sorgen.

Wir informieren Sie über die dargestellten Regelungen des sogenannten „gesetzlichen Zuständigkeitsvorbehalts“. Wir unterstützen Sie bei der Meldung ihrer Beschäftigten an die verschiedenen Unfallversicherungsträger und versuchen gemein- sam, unnötige Doppelmeldungen und damit finanziellen Mehr- aufwand zu reduzieren. Dies alles ist aber nur „ein Tropfen auf den heißen Stein“. Der Gesetzgeber ist gefordert, in diesem Bereich für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.

Die Regelungen über kommunale Ausnahmebetriebe – ein Buch mit sieben Siegeln?! Scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen!

Wir beraten Sie und helfen Ihnen gerne weiter.

Unser Ansprechpartner/innen im Bereich:

Mitglieder:

Kirsten Heider Tel. 0211 2808-551 Gerald Müller-Bruhnke Tel. 0211 2808-552 Martina Hötger Tel. 0211 2808-550 Beiträge:

Marliese Gleser Tel. 0211 2808-547 Manfred Kasper Tel. 0211 2808-546

Alex Pistauer

Hauptabteilungsleiter der Abteilung Entschädigung/Rehabilitation und der Abteilung Mitglieder und Beiträge bei der Unfallkasse Hessen

(14)

1 4 B a u s t e l l e n v e r o r d n u n g · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Zehn Fragen und Antworten

zur Baustellenverordnung

Frage 1:Wieso bedarf es mit der Bau- stellenverordnung – BauStellV – einer weiteren Arbeitsschutzvorschrift, wo es doch gerade auf dem Gebiet der Bau- stellen bereits ein sehr umfangreiches Regelwerk gibt?

Antwort: Beschäftigte im Baubereich sind einem besonders hohen Unfall- und Gesund- heitsrisiko ausgesetzt. Die Unfallhäufigkeit auf Baustellen ist bis zu dreimal höher als im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft!!!

Sicherheitstechnische Einrichtungen und Arbeitsschutzmaßnahmen,Sozialein- richtungen werden

> in der Planungsphase nicht angemessen

geplant

> nicht sachgerecht ausgeschrieben

> nicht angemessen bauvertraglich

geregelt

> nicht zum richtigen Zeitpunkt in der erforderlichen Menge und Qualität zur Verfügung gestellt.

Frage 2:Was bringt die BaustellV dem Bauherrn?

Antwort:

> Vermeidung von Baustillstandszeiten/

Störungen

> Verringerung von Unfällen/Ausfallzeiten

und damit zusammenhängenden Folgekosten

> Verbesserte Kostentransparenz

(z.B. durch Ausschreibung gemeinsam genutzter Sicherheitseinrichtungen) Frage 3:Woher weiß ich als Bauherr, was genau auf meiner Baustelle zu tun ist, um die Forderungen der Baustellenverord- nung zu erfüllen?

Antwort: Tabelle „Aktivitäten“ in RAB 31 oder RAB 32 (RAB= Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen)

Frage 4: Muss ein Koordinator gestellt werden, wenn das Bauvorhaben von einem Generalunternehmer abgewickelt wird?

Antwort: Nein, wenn außer dem General- unternehmer kein Arbeitgeber auf der Baustelle tätig ist.

Ja, wenn der Generalunternehmer noch Subunternehmer beauftragt.

Ausnahme: Kurzzeitige Aufenthalte Dritter, z.B. zum Abtransportieren von Baustoffen, werden hier nicht erfasst (Ziff. 11 RAB 10).

Frage 5:Ist ein Koordinator weisungsbe- fugt?

Antwort: Nein, aber Arbeitgeber und Unter-

nehmer ohne Beschäftigte haben die Hin- weise des Koordinators zu berücksichtigten (§§ 5 + 6 BaustellV).

Soll der Koordinator gegenüber Firmen auf der Baustelle Weisungsbefugnis haben, so muss er sich diese vom Bauherrn erteilen lassen.

Frage 6:Treffen die Anforderungen der BaustellV auch auf Arbeiten in kontami- nierten Bereichen zu?

Antwort:Ja. Es sind die Schwellenwerte gem. § 2 BaustellV zu beachten! Der Arbeits- und Sicherheitsplan nach BGR 128 kann Bestandteil des SiGe-Plans sein.

Frage 7:Ist eine Übertragung von Koordi- nationsaufgaben auf ausführende Unter- nehmen möglich?

Antwort:Grundsätzlich ja. Jedoch ist zu beachten: Evtl. Interessenkonflikt, wenn SiGeKo auch als Bauleiter tätig ist.

Die Leistungen des SiGeKo sollten in der Planungsphase nicht übergangen werden!

Frage 8:Muss der Koordinator eine beson- dere Ausbildung haben/zertifiziert sein?

Antwort:Grundsätzlich nein. Jedoch bieten verschiedene Lehrgangsträger spezielle Koor- dinationslehrgänge an sowie Lehrgänge, die arbeitsschutzfachliche Kenntnisse vermitteln.

Frage 9: Wer ist der geheimnisvolle Dritte, den der Bauherr gem. § 4 BaustellV beauf- tragen kann?

Antwort:Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherrn gem. §§ 2 und 3 Abs. 1 BaustellV eigenverantwortlich über- nimmt (Ziff.21 RAB 10).

Frage 10: Hat jetzt der Koordinator die alleinige Verantwortlichkeit für die Sicherheit auf der Baustelle?

Antwort: Nein. Arbeitgeber und Unterneh- mer ohne Beschäftigte haben wie bisher ihre Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen (§§ 5 und 6 BaustellV).

Die Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die

auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzu-

wendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz wurde am 10. Juni 1998 durch die Baustellen-

verordnung – BaustellV – in nationales Recht umgesetzt. Ziel der

Verordnung ist eine wesentliche Verbesserung von Sicherheit und

Gesundheitsschutz auf Baustellen. Obwohl seit dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Baustellenverordnung bereits fünf Jahre

vergangen sind, ergeben sich in der täglichen Praxis immer noch

zahlreiche Fragen zu ihrer Anwendung und Umsetzung. Wir haben

deshalb die zehn häufigsten Fragen zur Baustellenverordnung mit

den entsprechenden Antworten für Sie zusammengestellt.

(15)

§ Aus der aktuellen Rechtssprechung

Bei einem Arbeitsunfall auf einer nicht abgesicherten Parkebene stürzte ein Arbeitnehmer 2,70 m in die Tiefe und zog sich schwere Verletzungen zu.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wurde jetzt zu 70 Tages- sätzen (2.800,00 Euro) plus Verfahrenskosten in Höhe von 1.000,00 Euro verurteilt.

Hinzu kommt, dass er wohl für die Heilkosten des Schwerverletzten aufkommen muss.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der SiGeKO es versäumt hatte mit den ausführenden Firmen die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.

Er habe aufgrund seiner Fachkenntnisse erkennen müssen, dass auf der Baustelle Arbei- ten ohne Absturzsicherung durchgeführt werden und er hätte die nötigen Maßnahmen veranlassen müssen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Fazit: Das Urteil bestätigt die Fachleute in ihrer Auffassung, dass wer die Aufgabe des SiGeKO für einen symbolischen Preis nebenbei übernimmt, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen oder ohne die Überwachung und Koordination während der Bauphase angemessen erfüllen zu können, ein hohes strafrechtliches Risiko eingeht.

Interessant wird in diesem Zusammenhang auch die Klärung der Verantwortung des SiGeKo bei den tödlichen Arbeitsunfällen auf einer Baustelle in Düsseldorf im Frühjahr dieses Jahres (Quelle: Deutsches Ingenieurblatt)

Baustellenbedingungen Berücksich- tigung allg.

Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

ja

Vorankün- digung

nein

nein

ja

ja

nein

nein

ja

ja

Koordinator

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja

SiGePlan

nein

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)

nein

nein

nein

nein

ja

ja

ja

ja Beschäftigte

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

eines Arbeitgebers

mehrer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden mehrer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden mehrer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden mehrer Arbeitgeber die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden

Umfang und Art der Arbeiten kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage

kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch besonders gefährliche Arbeiten größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage

größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten

Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · B a u s t e l l e n v e r o r d n u n g 1 5

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung sind:

> Die Pflicht zur Bestellung eines Koordinators (§ 3 Abs. 1 BaustellV), wenn Beschäftigte mehrerer Arbeit- geber auf der Baustelle tätig sind.

> Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (§ 2 Abs. 3 BaustellV), wenn Beschäftigte meh- rerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind und

entweder

eine Vorankündigung beim zustän- digen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik erforderlich ist oder

gefährliche Arbeiten (Anhang II BaustellV) durchgeführt werden.

> Die Berücksichtigung des Arbeits- schutzes bereits in der Planung der Ausführung.

> Die Vorankündigung (§ 2 Abs. 2 BaustellV) an die zuständige Behörde,

wenn

die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden

oder

der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.

Dr. Monika Broy

Stellv. Abteilungsleiterin der Prävention beim Rheinischen GUVV Prävention

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung

(16)

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen

> Nahrung

Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein unfallbringendes Verhalten nur dann versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn mit der generell versicherten Tätigkeit (z. B. Arbeit im Betrieb, Teilnahme am Schulunterricht) neben der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung auch ein innerer Zusammenhang besteht. Dies wird bei Betätigungen, die zwar während der Arbeit bzw. am Arbeitsplatz oder zumindest in der betrieblichen Sphäre vorge- nommen werden, aber primär eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen, insbesondere also beim Essen und Trinken, grundsätz- lich verneint. Unfälle durch Verschlucken, Verbrennen, Biss auf die Zunge usw. können somit nur in bestimmten Ausnahme- fällen als Arbeitsunfälle anerkannt werden.

Das allgemeine Interesse des Unternehmers (Arbeitgeber, Schule usw.) an der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherten vermag den erforderlichen inneren Zusammenhang allein nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine bestimmte Nahrungsaufnahme durch betriebliche Umstände ausgelöst wird, die im Einzelfall über das normale, allgemeine übliche Maß hinaus so gravierend sind, dass sie die Esseneinnahme wesent- lich bedingen. Solche „Umstände“ wurden von der Rechtspre- chung bislang etwa dann bejaht, wenn ein Arbeitnehmer wegen besonderer betriebsbedingter Eile beim Verzehr von Rouladen ein Holzspießchen verschluckt oder wegen unvorhergesehener Verlängerung seiner Arbeitszeit eine Mahlzeit zu sich nehmen muss und sich dabei verletzt. Bei der Einnahme von Getränken wurden starke Staubeinwirkung am Arbeitsplatz, schweißtrei- bende Tätigkeiten (Ernte) oder aber die klimatischen Verhältnisse (Bedürfnis nach einem warmen Getränk) als wesentlich durch den Betrieb bedingte besondere Umstände anerkannt.

Der Versicherungsschutz besteht unter diesen Voraussetzungen auch bei entsprechenden Nebenverrichtungen, wie der Essen- zubereitung, dem Teekochen, dem Gang zum Getränkeauto- maten usw. Im übrigen können bestimmte Gefahren, denen der Versicherte bei der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz erliegt, dem Betrieb zuzurechnen sein, etwa wenn der Betreffende aus einer Flasche trinkt, die – für ihn nicht ohne weiteres erkennbar – mit einer gesundheitsschädlichen Flüssigkeit gefüllt ist oder wenn er in der betriebseigenen Kantine verdorbene Speisen zu sich nimmt.

Die genannten Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass die Nahrungsaufnahme selbst sowie die mit ihr unmittelbar zusammenhängenden Nebenverrichtungen nur unter ganz konkret zu prüfenden Voraussetzungen versicherungsrechtlich

1 6 S t i c h w o r t - S e r i e · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Von A bis Z …

„Essen und Trinken hält Leib und Seele zusammen“ lautet ein bekannter Spruch. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung wird die genannte primäre Be- dürfnisbefriedigung unter dem Stichtwort „Nahrungsaufnahme“

etwas nüchterner beschrieben.

Dort heißt es unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass „Essen und Trinken im allgemeinen dem persönlichen und daher unver- sicherten Lebensbereich zu- zurechnen ist“. Die Formulierung

„im allgemeinen“ lässt erkennen,

dass hier – wie auch in anderen

Bereichen (nicht nur) der gesetz-

lichen Unfallversicherung – eine

differenziertere Betrachtungsweise

zu erfolgen hat. Dies betrifft zum

einen die Nahrungsaufnahme im

eigentlichen Sinne, aber auch die

mit ihr zusammenhängenden

erforderlichen Wege.

(17)

n Unfallversicherung

saufnahme

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · S t i c h w o r t - S e r i e 1 7

geschützt sind. Anders verhält es sich dagegen bei den erforder- lichen Wegen zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort der Nahrungsaufnahme. Infolge der arbeitsbedingten Anwesenheit auf der Betriebsstätte ist der Versicherte nämlich praktisch

„gezwungen“, die zur Erhaltung seiner Arbeitskraft notwendige Nahrung an einem anderen Ort einzunehmen, als er es von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte. Damit ist der innere Zusammenhang zwischen den zur Nahrungsaufnahme erforder- lichen Wegen und der eigentlich versicherten Tätigkeit grund- sätzlich zu bejahen. Dies gilt sowohl für die Wege innerhalb des Betriebs zur betriebseigenen Kantine als auch zu einer Gast- stätte, Imbissstube oder Fremdkantine, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Pausenzeiten aufgesucht wird. Gleiches

gilt für Wege zwecks Besorgung von Lebensmitteln, die dem alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen.

Dabei wird die dem Betrieb noch zurechenbare Risikosphäre in räumlicher Hinsicht ähnlich eingegrenzt wie etwa beim üblichen Heimweg: Versichert ist nur der Weg zwischen Betrieb und Außentür der Gaststätte, Kantine, Metzgerei usw., nicht aber der Aufenthalt in dem Lokal bzw. Geschäft. Denn dieser wird wiederum der Privatsphäre des Versicherten zugeordnet.

Michael von Farkas

Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung beim Bayerischen GUVV

(18)

§ 1

1 8 B e t r i e b s s i c h e r h e i t s v e r o r d n u n g · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

Zehn Fragen und Antworten

neuen Betriebssicherheits

Bei der Anwendung und Umsetzung der im Oktober 2002 in

Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung herrscht bei

den Verantwortlichen und Arbeitsschutzexperten vor Ort noch

große Verunsicherung. Dies rührt insbesondere daher, dass

die Verordnung an vielen Stellen noch der Konkretisierung

der unbestimmten Rechtsbegriffe und der Klärung strittiger

Fragen zur Auslegung des Verordnungstextes bedarf.

(19)

Abs. 2 Nr. 2

Dies soll im Ausschuss für Betriebssicherheit, den Unteraus- schüssen sowie Arbeitskreisen durch die Erarbeitung eines Technischen Regelwerkes erfolgen, was sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir haben deshalb vorab zehn häufig gestellte Fragen mit den entsprechenden Antworten für die Verantwortlichen und Arbeitsschutzexperten in unseren Mitgliedsunternehmen aufgearbeitet. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um solche Fragen, die dem Ausschuss für Betriebssicherheit vorbehalten sind, wie z.B. zur befähigten Person.

I. Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Erstattung des Kaufpreises (§ 1 Abs. 1 BetrSichV)

Frage:In einigen Branchen wie der Forstwirtschaft ist es üblich, dass den Beschäftigten Gelder zur Verfügung gestellt werden, mit denen diese zumindest einen Teil ihrer Arbeitsmittel selbst kaufen.

Ist diese Verfahrensweise ebenfalls eine „Bereitstellung“ i. S. der BetrSichV?

Antwort:Ja. Bereitstellen, umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeit- geber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten damit beauftragt, Arbeitsmittel selbst zu kaufen, gehört dies auch zu den Maßnahmen für das Bereitstellen.

II. Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)

Frage:Fallen Behindertenaufzüge mit einer möglichen Absturz- höhe bis zu 3 m in öffentlichen Bereichen unter die BetrSichV?

Antwort:Ja, aber nur wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit bedient und/oder benutzt werden. Diese Behindertenaufzüge sind jedoch keine Aufzugsanlagen i. S. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV und gehören somit nicht mehr zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Wenn Behindertenaufzüge in der Öffentlichkeit zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen, sind sie kein Arbeitsmittel. Der 2. Abschnitt der BetrSichV findet demnach keine Anwendung.

Da die Absturzhöhe unter 3 m liegt, sind diese Behindertenaufzüge auch keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Demnach findet auch der 3. Abschnitt der BetrSichV keine Anwendung.

zur

verordnung

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · B e t r i e b s s i c h e r h e i t s v e r o r d n u n g 1 9

(20)

2 0 B e t r i e b s s i c h e r h e i t s v e r o r d n u n g · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

III. Gebäude/Gebäudebestandteile/

Einrichtungen (§ 2 Abs. 1)

Frage:Zählen Gebäude bzw. Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:

Gebäude in denen sich Arbeitsstätten befinden unterliegen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Bei Einrichtungen in Gebäu- den, wie z. B. Treppen, Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungs- technische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen gelten in erster Linie die Anforderungen der ArbStättV. Die BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Anforderungen aus der ArbStättV als nicht ausreichend für die Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten angesehen werden und die Benutzung der Einrichtun- gen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht z. B. die Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen.

Weitere Beispiele: Güteraufzüge und fest mit dem Gebäude verbun- dene Leitern sind Arbeitsmittel – Entrauchungsanlagen sind keine Arbeitsmittel.

IV. Persönliche Schutzausrüstungen (§ 2 Abs. 1)

Frage:Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:I. d. R. nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die „PSA-Benutzungsverordnung“.

Ausnahmen sind z. B. Flaschen für Atemschutzgeräte.

V. Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen (§ 2 Abs. 1)

Frage:Gehören Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?

Antwort:Diese fallen allgemein unter den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige Anlagen zusätzlich unter die BetrSichV.

VI. Dokumentation der

Gefährdungsbeurteilung (§ 3)

Frage:Wie ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV zu dokumentieren ?

Antwort:Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist gemäß Satz 1 keine gesonderte Gefährdungsbeurteilung, sondern Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese ist i.S.

von § 6 ArbSchG zu dokumentieren, außer es trifft die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 3 (erster Halbsatz) ArbSchG zu.

Damit ist durch § 3 BetrSichV kein neues Dokument gefordert, jedoch sind notwendige Ergänzungen i.S. der konkretisierten Anfor- derungen der BetrSichV (insbesondere arbeitsmittelbezogene Ge- fährdungsbeurteilung, Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und Ermittlung der Prüffristen und Prüfpersonen für Arbeitsmittel) zusätzlich zu beurteilen und zu dokumentieren.

Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten.

VII. Aktualisierung der Gefährdungs- beurteilung (§ 3 Abs. 1)

Frage:In welchen Zeitabständen ist eine Wiederholung, Aktualisierung oder Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich?

Antwort:Mindestfristen wurden vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben. Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dann überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wenn sich die verwendeten Arbeitsmittel, die Technologie, die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsstoffe oder dergleichen ändern.

(21)

Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3 · B e t r i e b s s i c h e r h e i t s v e r o r d n u n g 2 1

VIII. Aufzeichnung der Prüfergebnisse (§ 11)

Frage:Nach § 11 BetrSichV sind die Ergebnisse der Prüfungen von Arbeitsmitteln aufzuzeichnen. Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt, z. B. bzgl. Inhalt, Form und Nachweis der Prüfung sowie über die Befähigung des Prüfenden?

Antwort:Durch die BetrSichV werden keine konkreten Anforderun- gen an die Nachweisführung gestellt. In Abhängigkeit von den ge- prüften Arbeitsmitteln sind Form und Inhalt durch den Arbeitgeber festzulegen. Die Aufzeichnungen müssen der Art der Prüfung angemessen sein und sollten dementsprechend folgende Angaben enthalten: Datum der Prüfung, Art der Prüfung, Prüfgrundlagen (z. B. GUVV-V/BGV ...; VDE ...), was wurde im einzelnen geprüft, Ergebnis der Prüfung, – ggf. Mängel und deren Bewertung, Aus- sagen zum Weiterbetrieb – Termin der nächsten Prüfung (nach Mängelabstellung, wiederkehrende Prüfung), Name und Bezeich- nung des Prüfers.

Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen derGefährdungsbeurteilung festzulegen.

IX. Stand der Technik (§ 12 Abs. 1)

Frage: Gelten die derzeitigen Technischen Regeln als Stand der Technik im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Antwort:Ja, gemäß § 27 Abs. 6 BetrSichV gelten die gegenwärtigen technischen Regeln bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen so lange fort, bis vom Ausschuss für Betriebssicherheit neue Regeln beschlossen werden.

In den Fällen des § 7 Abs. Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 12 Abs.

2 Nr. 2 BetrSichV beschreiben die technischen Regeln auch noch den Stand der Technik für Bau und Ausrüstung.

X. Fassadenaufzüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)

Frage:Fallen Fassadenaufzüge nach dem 01. Januar 2003 noch unter die überwachungsbedürftigen Anlagen?

Antwort:Ja, sie werden von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV erfasst.

Dr. Monika Broy

Stellvertretende Abteilungsleiterin der Prävention beim Rheinischen GUVV

Thomas Just

Referatsleiter im Hessischen Sozialministerium

(22)

2 2 B e t r i e b l i c h e G e s u n d h e i t s f ö r d e r u n g · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 /2 0 0 3

mehr als nur Rückenschule

Betriebliche

Gesundheitsförderung

Maria N. war dreizehn Jahre alt, als sie Anfang 1793 als Arbeiterin in die Textilfabrik ging. Ihre Aufgabe bestand darin, Baumwolle zu lockern, die in fest gepressten Ballen angeliefert wurde.

Täglich arbeitete sie zwölf Stunden. Nach etwa drei Monaten setzte ein quälender Husten ein,

da aber die Familie arm war, konnten sie sich

keinen Arztbesuch leisten. Der Husten wurde

schlimmer und schlimmer, Maria konnte nach

etwa zwei Jahren überhaupt nicht mehr arbeiten,

sie hustete Blut und verstarb schließlich an

Schwindsucht.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Zwischen dem Blattflächenindex, ermittelt mit der direkten Methode und mit dem LAI-2000 Plant Ca- nopy Analyzer, und der prozentualen Lichtaufnahme der Baumkronen konnte

Februar 2021 lässt einen Trend erkennen: Während si- gnifikant mehr Beschäftigte in der zweiten Befragungs- runde von der Einführung der verschiedenen perso- nenbezogenen

Deshalb räumt das Gesetz dem UV-Träger auch gegen den privilegierten Schädiger einen eigenständigen Ersatzanspruch bezüglich der erbrachten Sozialleistungen für den Fall ein, dass

3 SGB XI wird seit Einführung der Pflegeversiche- rung gefordert, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Geld- leistungen durch die Pflegeversicherung erhalten und nicht

70 % der Betriebe verfügen über Abruf- fütterung (zwei Betriebe teilten mit, dass sie den Abrufautomaten in den nächsten Jahren abschaffen wollen), 95 % der Betriebe haben

The study of the usage, the usefulness, and the extent of complexity of the herd mana- gement systems showed that these have be- come well established in dairy cattle hus- bandry

Das gilt etwa für den Zweiten Weltkrieg, in den er als Jugendlicher noch ziehen musste; das gilt ebenso für den Bau der Mauer 1961 und deren Fall 1989, aber auch das

Die Grundlage für die abhängige Variable Zugang zu einem Arbeitszeitkonto bilden zwei auf- einanderfolgende Fragen: (1) „Kommt es vor, dass Sie Überstunden leisten?“ und (2)