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(1)

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Ihre Putzfrau braucht ’nen Wischer, glänzende Qualitäten und die

gesetzliche Unfallversicherung.

q www.rguvv.de

q 0211 2808-560 Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Rheinischer Gemeinde- unfallversicherungsverband

1 · 2004 · 15. Jahrgang

K o m m u n a l e r

A r b e i t s s c h u t z

Schülerunfälle

gute Aussichten bei der Rehabilitation Serie von A-Z: Orthopädische Hilfsmittel

Mehrere Banküberfälle warfen Michael G. aus der Bahn

Heute kann er wieder arbeiten

Rheinischer Gemeinde- unfallversicherungsverband

(2)

Editorial

Liebe Leserin, Lieber Leser!

Der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband befindet sich im Umbruch. Einerseits ist der lang ersehnte Neubau (siehe auch Bericht auf Seite 19) jetzt fertiggestellt.

Andererseits beeinträchtigt die Sanierung der Altbauten zur Zeit den Arbeitsablauf. Unsere Versicherten und Mitglieds- unternehmen bitten wir deshalb um Verständnis, wenn in den nächsten sechs Monaten nicht immer alles so reibungslos klappt wie, Sie und wir uns dies wünschen.

Positive Neuigkeiten gibt es für Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Allgemeinwohl ehrenamtlich engagieren. Ihr Versicherungsschutz soll erweitert werden (siehe Seite 3).

Alles über den derzeitigen Versicherungsschutz dieser Ver- sichertengruppe erfahren Sie auf Seite 8-9.

Zum wiederholten Male greifen wir das Thema Pflege auf.

Pflegende Angehörige stehen vor einer oftmals schwierigen Situation. Um auch für sie einen sinnvollen Arbeits- und Ge- sundheitsschutz organisieren zu können, schult der Rheinische GUVV nun Multiplikatoren. Diese sollen pflegende Angehörige dann beraten und begleiten. Das Seminarkonzept erläutern wir ab Seite 4.

Was eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist und welche Hilfen bei einer PTBS die gesetzliche Unfallversicherung bietet, zeigt beeindruckend der Fall eines Bankangestellten, der mehrmals lebensbedrohende Situationen erleben und mei- stern musste. Lesen Sie unsere Geschichte ab Seite 20.

Wir hoffen wir haben für Sie einige interessante Themen aufge- griffen und wünschen Ihnen eine interessante und informative Lektüre.

Gabriele Pappai

Direktorin des Rheinischen Gemeindeunfallverbandes in Düsseldorf

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Kurz & Knapp 3 2 Inhalt · Kommunaler Arbeitsschutz · 2/2003

Inhalt

Kurz & Knapp

3

Beim Pflegen gesund bleiben

Arbeits- und Gesundheitsschutz für häuslich pflegende Angehörige durch die Schulung

von Multiplikatoren 4-7

Versicherungsschutz beim bürgerschaftlichen Engagement

Wer ist Ihr gesetzlicher Versicherungsträger 8-9

Zehn weitere Fragen und Antworten zur Betriebs-

sichereitsverordnung

10-13

Amtseinführung Gabriele Pappai

Neue Direktorin des Rheinischen

Gemeindeunfallversicherungsverbandes 14-15

Gemeinsame Fachtagung für Sparkassen

Sicherheitsexperten diskutieren aktuelle

Fragestellungen 16

Sicher und Gesund mit uns

Der Rheinische RGUVV auf der didacta 17

Neuer Internetauftritt

Barrierefrei und aktuell 18

Neues Verwaltungsgebäude

19

Mehrere Banküberfälle warfen Michael G. aus der Bahn

Heute kann er wieder arbeiten 20-21

Serie „Von A-Z“:

Orthopädische Hilfsmittel

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen

Unfallversicherung 22-23

Schülerunfälle

gute Aussichten bei der Rehabilitation 24-27

Kurz & Knapp

Impressum

Herausgeber:Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf

Verantwortlich für den Inhalt:Gabriele Pappai Redaktion:Thomas Picht

Gestaltung und Produktionsabwicklung:Bodendörfer | Kellow, Grafik-Design und Medienproduktion, info@bo-ke.de

Bildnachweis:U1, S. 19 Ledeganck; S. 4 Gettyimage; S. 5-7 Schiron; S. 8, 9 BUK;

S. 14, 15 Picht; S. 17 RGUVV; S. 10, 18 laif; S. 17, 23, 24 Photodisc; S. 13, 22 Photocase; S. 3, 16, 20, 21, 26, 27 Bodendörfer & Kellow; S. 19 Architekturbüro Schnetzer; U4 Haas.

Mehr Versicherungsschutz fürs Ehrenamt

Gute Nachricht für alle Ehrenamtlichen: Das Bundessozialministerium will den Unfall- versicherungsschutz von unentgeltlich tätigen Helferinnen und Helfern im sozialen und kulturellen Bereich verbessern. Die NRW-Landesregierung plant ergänzende Regelun- gen. Dazu soll demnächst ein Gesetzentwurf vorliegen.

Mit seinen Gesetzesplänen greift Berlin Forderungen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf. In ihrem Positionspapier zur Reform der Unfallversicherung spre- chen sie sich für mehr Versicherungsschutz in der „Freiwilligenarbeit“ aus.

Versicherungslücken bei Menschen, die sich in Vereinen oder Stiftungen ehrenamtlich für soziale und kulturelle Belange einsetzten, seien zu schließen.

NRW Gesundheitsministerin Birgit Fischer kündigte an, beim Thema Versicherungs- schutz für Ehrenamtliche ebenfalls aktiv werden zu wollen.

Die SPD-Politikerin strebt dabei eine Landesversicherung an, die „alle bürgerschaftlich Engagierten“ absichert – also auch die, die von den neuen Berliner Regelungen nicht erfasst werden. (Quelle: Infoplus 2/04)

Mehr zu den bisherigen Regelungen lesen Sie in unserem Artikel (Nicht alle, die .... ) auf Seite 8-9.

Rückgang bei den Arbeitsunfällen

Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle weist im vergangenen Jahr, wie schon in den Vorjahren einen erfreulichen Rückgang auf.

Insgesamt wurden dem Rheinischen GUVV im Jahr 2003 195.870 Unfälle gemeldet. Das sind rund 3,7 Prozent weniger als im Jahr 2002. Die Zahl der Wegeunfälle verringerte sich gar um 5,6 Prozent auf 17.386. Ebenso positiv verlief die Entwicklung der Berufs- krankheiten. Hier reduzierte sich die Zahl um 18,7 Prozent auf 275. Insgesamt waren beim Rheinischen GUVV im Jahr 2003 rund 1,9 Mill. Menschen gesetzlich unfallver- sichert. Die Entschädigungsleistungen erhöhten sich dennoch um 1,9 Prozent auf rund 69 Mill. EUR.

Keine Praxisgebühr beim Arbeitsunfall

Arbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfall- versichert. Das gleiche gilt auch für Schul- und Kindergartenkinder. Wird nach einem versicherten Unfall der Besuch eines Arztes notwendig, muss der Verletzte nicht die Praxisgebühr von zehn Euro zahlen. Ebenso muss bei einem Arbeits- oder Schulunfall keine Krankenkassenkarte vorgelegt werden.

(3)

4 P f l e g e n · Ko m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 1 /2 0 0 4

Die demografische Entwicklung in Deutschland hat starken Einfluss auf unsere sozialen Siche- rungssysteme – aber auch auf das zwischen- menschliche Miteinander. In Zeiten immer knapper werdender gesellschaftlicher Ressour- cen fordern Politiker zunehmend stärkere Eigen- verantwortung jedes einzelnen Bürgers. Im Kontext von Pflegebedürftigkeit war und ist diese Eigenverantwortung seit jeher gegeben.

So ist davon auszugehen, dass 90% der zu Hause lebenden, pflegebedürftigen Menschen von Familienangehörigen gepflegt werden [3].

Die steigende Zahl chronisch kranker, aber auch alter und hochbetagter Menschen sowie die zunehmend komplexeren Probleme durch Pflegebedürftigkeit erfordern nun neue

Bewältigungsstrategien von allen Beteiligten.

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Pflege 5

Warum setzt sich der Rheinische Gemeinde- unfallversicherungsverband mit dieser Thematik auseinander?

Mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) ergab sich für die kommunalen Träger der gesetzlichen Unfall- versicherung ein neues Aufgabenfeld.

Die soziale Pflegeversicherung bietet einerseits eine Grund- sicherung für das Risiko ‚Pflegebedürftigkeit’ (§§14, 15 SGB XI).

Sie kennt jedoch auch Leistungen zur Absicherung der Pflege- personen (§§ 19, 44 SGB XI). Diese können durch die nicht er- werbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen Rentenansprüche erwerben. Zudem sind sie im Rahmen ihrer definierten Pflege- tätigkeit (§14 SGB XI) bei den kommunalen Unfallversicherungs- trägern bezüglich der Folgen von ‚Arbeitsunfällen’ und ‚Berufs- erkrankungen’ versichert.

Der Gesetzgeber erkennt mit den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen an, dass deren unbezahlbare Leistung als Fundament jeglicher Versorgung pflegebedürftiger Menschen in der häuslichen Umgebung gesehen werden muss.

Zugleich ist dem Gesetzgeber daran gelegen, „der weit überwie- genden Zahl pflegebedürftiger Menschen Pflege und Betreuung solange wie möglich in der vertrauten Umgebung zu erhalten“

[5]. Dieses Anliegen betont zunächst den menschlichen Aspekt.

Es verschweigt jedoch auch nicht, dass diese Form der Ver- sorgung gegenüber der Pflege durch professionell Pflegende insbesondere in stationären Einrichtungen einen finanziellen Vorteil bietet. Dies muss in Zeiten sinkender Einkünfte der sozialen Sicherungssysteme als schwerwiegendes Argument betrachtet werden. Somit muss es im Interesse des Gesetz- gebers aber auch der gesamten Solidargemeinschaft liegen, diese Ressourcen zu erhalten.

Die im Bundesverband der Unfallkassen (BUK) zusammenge- schlossenen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind für über 1 Million Pflegepersonen (geschätzte Zahl) zu- ständig. Aufgrund dieser hohen Anzahl erweisen sich direkte Präventionsmaßnahmen für diese Gruppe als sehr schwierig.

Dass jedoch präventive Maßnahmen notwendig sind, zeigen folgende Belastungen, die auf Pflegepersonen einwirken:

Ständige Gebundenheit und dadurch negative Auswirkungen auf Berufstätigkeit, Freizeit und Urlaub sowie die Vernachlässi- gung sozialer Außenkontakte, körperliche Anstrengung durch die Pflege und die zusätzliche Haushaltsführung, fehlende Hoff- nung auf Veränderung der Situation und die Angst vor einer weiteren Verschlechterung, Beziehungsprobleme und Kommuni- kationsstörungen zwischen Pflegenden und Gepflegtem und innerhalb der Familie, ungünstige Wohnverhältnisse, Verwirrt- heitszustände vieler Pflegebedürftiger, Ekelgefühle, durch die

Beim Pflegen

gesund bleiben

Arbeits- und Gesundheitsschutz für häuslich pflegende Angehörige

1

durch die Schulung von Multiplikatoren

Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und professionell Pflegende stehen vor ungewohnten und neuen Herausforde- rungen. Pflege durch Angehörige im häuslichen Umfeld muss über zunehmend längere Zeiträume geleistet werden. Damit eng verbunden sind immer häufiger pflegerische Leistungen aus dem Bereich der Behandlungspflege erforderlich (z.B. Verbände, Versorgung von Sonden und Kathetern, Injektionen verabrei- chen). Dies verlangt von den häuslich Pflegenden immer neue Kompetenzen und stellt sie vor immer größere Belastungen.

Professionelle Pflegefachkräfte stehen nun vor der Aufgabe, die Betroffenen zu befähigen, ihre Situation selbst einzuschätzen und Lösungen für ihre Probleme zu finden. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass gesetzliche und finanzielle Rahmenbe- dingungen beachtet werden, ohne die individuelle Problemlage der Betroffenen aus den Augen zu verlieren. Hier ist professio- nelle Pflege gefordert, eine entsprechende Pflegeinfrastruktur mit zu gestalten.

Bis heute reagieren Gesundheits- und Pflegewesen auf verän- derte Problemlagen mit immer stärkerer Differenzierung und Spezialisierung ihrer Dienste und Leistungen. Dies bietet einer- seits die Chance, auf spezielle Situationen angemessen zu reagieren. Andererseits liegt hierin auch die Gefahr, dass die Komplexität der Pflegesituation aufgehoben wird. Doch gerade die Betrachtung der Gesamtsituation des Pflegebedürftigen gehört zu den wesentlichen Zielen einer sozialökologisch

orientierten Pflege [4]. Deshalb ist es notwendig, die Begleitung der pflegenden Angehörigen durch professionell Pflegende zu fördern, die im nahen Kontakt mit den Betroffenen stehen. Dies hat auch der Gesetzgeber so erkannt.

1 Hierunter sind all diejenigen Personen zu verstehen, die sich nicht beruflich um Pflegebedürftige kümmern. Dies können Familienangehörige sein, aber auch Freunde, Bekannte oder Nachbarn des Pflegebedürftigen.

(4)

Info

Notwendigkeit, den Pflegebedürftigen zu reinigen sowie Stuhl- und Harnausscheidungen zu beseitigen [3].

Erschwerend kommt hinzu, dass ein großer Teil der Pflege- personen bereits selber das Rentenalter erreicht hat und unter Altersbeschwerden und chronischen Erkrankungen leidet.

Um trotz der aufgeführten Schwierigkeiten sinnvolle Präventi- onsarbeit für Pflegepersonen zu leisten, wurde von Mitarbeitern des GUVV Westfalen-Lippe ein Seminarkonzept zur Schulung von Multiplikatoren entwickelt. Dieses Konzept wird seit rund zwei Jahren in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Präven- tionsabteilung des Rheinischen GUVV weiterentwickelt. Hierzu gehören Multiplikatorenseminare, die unter dem Titel „Gesund- heitsschutz nicht erwerbsmäßig Pflegender – Beim Pflegen gesund bleiben“ ins Seminarprogramm des Rheinischen GUVV aufgenommen wurden.

Im Rahmen dieser Seminarreihe werden Pflegefachkräfte aus ambulanten Einrichtungen, Mentoren und Ausbilder für sozial- pflegerische Berufe aber auch Mitarbeiter der städtischen Pflege- und Seniorenberatungsstellen zu Multiplikatoren für das spezielle Anliegen der gesetzlichen Unfallversicherungs- träger ausgebildet. Zusammen mit den Multiplikatoren werden die speziellen Probleme der pflegenden Angehörigen bezüglich einer sicheren und gesundheitsgerechten Pflege erarbeitet.

Darüber hinaus werden Lösungsstrategien für den Umgang mit Stress, Burn-out und körperliche Belastungen der Pflege- personen aufgedeckt.

Zur Zeit entsteht im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Gemeindeunfallversicherungsverbände Nordrhein-Westfalens ein Handbuch, das den ausgebildeten Multiplikatoren die Ausübung dieser komplexen Aufgabe erleichtern soll.

Eine besondere Bedeutung für die ambulanten Pflegeeinrich- tungen erhielten die Multiplikatorenschulungen durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Ergänzung des § 37 SGB XI im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungs-Gesetzes (PflEG).

In § 37 Abs. 3 SGB XI wird seit Einführung der Pflegeversiche- rung gefordert, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Geld- leistungen durch die Pflegeversicherung erhalten und nicht von professionellen Pflegekräften betreut werden, in regelmäßigen Abständen einen ambulanten Pflegedienst zu sich nach Hause einzuladen haben. Der Pflegedienst soll im Rahmen dieser Be- suche primär die Qualität der Pflege sichern und die pflegenden Angehörigen beraten. Seit dem 1. Januar 2002 wird an die ambulanten Pflegedienste die Forderung gestellt, für diese Beratungseinsätze nur noch Pflegekräfte einzusetzen, die über

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Pflegen 7 6 Pflegen · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Literatur:

[1] Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz – PflEG) vom 14.12.2001

[2] Gerste Bettina; Rehbein Isabel (Wissenschaftliches Institut der AOK) (1998). Der Pflegemarkt in Deutschland – Ein statistischer Überblick. Bonn [3] KKF-Pflege-Versicherungsgesetz Handbuch(1996). Altötting

[4] Klein, Ilona; Thormann, Anja; Schieron; Martin (2001). Beratung als Auftrag des Pflegeversicherungsgesetzes.In: Koch-Straube, Ursula. Beratung in der Pflege.

Bern-Göttingen-Toronto-Seattle

[5] Klie, Thomas (1998). Pflegeversicherung – Einführung.Lexikon, Gesetzestexte, Nebengesetze, Materialien. Hannover [6] Schieron, Martin (2003). Der Beratungsbesuch SGB XI – Chance und Herausforderung.

In: Der Pflegebrief – Das Online Magazin für die Pflege Nr. 75 / 04/2003.Hannover

Begriffsdefinitionen:

Pflegende

Dieser Begriff fasst alle Personen zusammen, die sich pflege- risch betätigen. Er sagt jedoch nichts über die Qualifikation der Pflegenden aus. Er bleibt so lange undeutlich, solange ihm nicht beschreibende Begriffe wie ‚professionell’ (= beruflich ausübt und fachlich ausgebildet) oder ‚nicht erwerbsmäßig tätig’

(= Laienpflege, nicht beruflich ausgeübt, ohne Ausbildung in einem Pflegeberuf) vorangestellt werden.

Pflegefachkraft

Um als Pflegefachkraft im Sinne des SGB XI anerkannt zu wer- den, muss eine abgeschlossene Ausbildung in folgenden Berufen vorliegen: Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkranken- pflege oder Heilerziehungspflege [2].

Die Berufsbilder der Krankenpflege- und Altenpflegehilfe oder der Familienpflege werden vom SGB XI nicht als Pflegefachkraft anerkannt, obwohl auch diese Mitarbeiter im Rahmen professio- neller Pflege tätig werden.

spezielles Fachwissen sowie ausgewiesene Beratungskompe- tenzen verfügen [6]. Die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegeinrichtungen auf Bundesebene wurden verpflichtet, gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen, Empfehlungen zu diesen Kompetenzen zu entwickeln. Diese sind zur Zeit noch in Arbeit, doch die Vorgaben des Gesetz- gebers berechtigen zu der Vermutung, dass ein Großteil der Inhalte des Seminars „Gesundheitsschutz nicht erwerbsmäßig Pflegender – Beim Pflegen gesund bleiben“ in den Empfeh- lungen wieder zu finden sein wird.

Da der Beratungseinsatz nunmehr als regelmäßige Hilfestellung und pflegepraktische Unterstützung der häuslich Pflegenden dienen soll, weitet er sich inhaltlich aus. Somit können gerade die pflegenden Angehörigen, die sonst keinerlei Kontakt zu Pflege-Profis haben, im Rahmen der Beratungseinsätze durch

Pflegeperson

Eine Pflegeperson im Sinne des SGB XI ist eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen (gemäß § 14 SGB XI) in häuslicher Umgebung pflegt. Leistungen zur sozialen Absiche- rung erhält die Pflegeperson jedoch nur, wenn sie dies minde- stens 14 Stunden wöchentlich tut [1]. Hiermit sind in erster Linie Angehörige, Freunde und Bekannte des zu Pflegenden gemeint.

Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI gelten Personen, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit oder Behinderung für die regelmäßigen Verrichtungen des täg- lichen Lebens (gemäß § 14 Abs. 4 SGB XI) voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen. Die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe beschreibt § 15 SGB XI. Pflegebedürftige, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, benötigen zwar ebenfalls Hilfe, erhalten jedoch keine Leistungen der Pflegeversicherung [1].

die Multiplikatoren erreicht werden und Wissen zu Gefähr- dungen und Schutzmöglichkeiten bei der häuslichen Pflege erlangen.

An diesem Beispiel zeigt sich einmal mehr, dass das Seminar- angebot des Rheinischen GUVV auf aktuelle und gesamt- gesellschaftlich bedeutsame Entwicklungen ausgerichtet ist.

Es wird ebenfalls deutlich, dass der Rheinische GUVV bereit ist, seiner gesellschaftlichen Verantwortung auch für Versicherten- gruppen nachzukommen, die nicht primär im öffentlichen Interesse stehen und oftmals auch keine große Lobby haben.

Martin Schieron

Aufsichtsperson i. V. beim Rheinischen GUVV

Siehe auch: www.rguvv.de

Menüpunkt Service>Seminarangebot

(5)

Versicherungsschutz

beim bürgerschaftlichen Engagement

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Bürgerschaftliches Ehrenamt 9

„Ohne die Hilfe unserer Bürger wären wir aufgeschmissen“, sagte kürzlich die Mitarbeiterin einer Kommune während eines Telefonats zum Versicherungsschutz von Bürgerinnen und Bürgern bei der Übernahme kommunaler Aufgaben. Wie wahr diese Aussage ist, zeigt die Vielfalt von Tätigkeiten, die Bürgerinnen und Bürger übernehmen.

Wer ist Ihr gesetzlicher Unfallversicherungsträger?

sind, ist für die Prüfung des Versicherungsschutzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) die Landesunfallkasse NRW, Ulenbergstr. 1, 40223 Düsseldorf, Tel.: 0211/ 90 24 - 0, Internet: www.luk-nrw.de,zuständig. Dazu können nach- folgende Tätigkeiten zählen:

> Heranziehung zur Aufsichtsführung beim Unterricht

(z.B. Schwimmunterricht im Hallenbad) durch die Schulleitung, weil die erforderliche Zahl von Lehrkräften nicht zur Verfügung steht,

> Teilnahme an Schulfahrten zwecks Aufsichtsführung und

anderweitigem Mitwirken bei unterrichtlichen Veranstal- tungen während eines auswärtigen Aufenthalts.

Eltern, die die oben dargestellten Tätigkeiten – in arbeitnehmer- ähnlicher Stellung - im Schulbereich ausführen und zugleich die Eigenschaft einer/eines Vorsitzenden der Klassenpflegschaft (§ 11 Abs. 5 Schulmitwirkungsgesetz - SchMG) oder eines Mitgliedes der Schulpflegschaft (§ 10 SchMG ) oder ähnlicher schulischer Organe besitzen,

> sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (wie ein/e

Beschäftigte/r der Kommune oder wie eine in Diensten des Landes stehende Lehrkraft)

und

> nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (ehrenamtliche Tätigkeit

im Rahmen der Schulmitwirkung) versichert.

Bitte berücksichtigen Sie, dass der gesetzliche Unfallver- sicherungsschutz stets im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände und unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des SGB VII sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung beurteilt wird.

Etwaige Vereinbarungen oder Erklärungen zwischen Vertrags- partnern sind nicht maßgeblich für die Beurteilung des Versicherungsschutzes.

Insofern ist die Anmeldung von geplanten Aktivitäten nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei unserem Verband. Sollte nach Feststellung des Unfallversicherungs- trägers ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für einen bestimmten Personenkreis nicht bestehen, so kann dieser auch nichtdurch Zahlung eines zusätzlichen „Versicherungs- beitrages“ erwirkt werden.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Wir informieren Sie gerne. Ihre Ansprechpartner sind:

Frau Kirsten Heider 0211/2808-551 Frau Martina Hötger 0211/2808-550 Herr Gerald Müller-Bruhnke 0211/2808-552 Besuchen Sie uns auch im Internet unter www.rguvv.de

*Ausnahme:Für Tätigkeiten, die grund- sätzlich dem organisatorischen Ver- antwortungsbereich der kommunalen Park- und Gartenpflege zuzuordnen sind, kann sich im Einzelfall die Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Frankfurter Str. 126, 34121 Kassel, Tel.: 0561-928-2304, Internet:

www.lsv-gartenbau.de, ergeben.

Beispiel

Sei es

> die Unterstützung bei der Altpapiersammlung,

> die Teilnahme an Säuberungsaktionen,

> die Aushilfstätigkeit in der Stadtbücherei,

> die Hilfe bei der Alten- und Kinderbetreuung,

> das Engagement von Eltern in der Schule und im Kindergarten,

> die Mithilfe bei der Vorbereitung von Stadtfesten,

> die Durchführung von gemeindlichen Bauarbeiten,

> die Mithilfe in der Park- und Gartenpflege*,etc.

Die o.g. Helferinnen und Helfer, die unentgeltlich Tätigkeiten für die Kommune (als Unternehmerin dieser Aufgaben) ausführen, sind bei unserem Verband gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), wenn sie diese Tätigkeiten gegenüber der Kommune in arbeitnehmerähnlicherStellung ausüben. Arbeitnehmerähnlichkeit drückt sich regelmäßig in Weisungsgebundenheit einer Person nach Art, Ort und Dauer der auszuführenden Tätigkeit aus. Eine Anmeldung dieser Personen zur Unfallversicherung ist nicht notwendig. Hierfür wird kein gesonderter Beitrag erhoben.Die Umlage der Kosten für diese Entschädigungsleistungen erfolgt über die Städte und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Einwohner des Landes NRW.

Beispiel:Eine Bürgerin der Gemeinde Y unterstützt diese bei der Bepflanzung eines Blumenbeetes im Stadtpark. Die Gemeinde erteilt die Genehmigung und übernimmt die Materialkosten.

Privatpersonen, die in Vereinen organisiert sindund die dabei o.a. Arbeitsleistungen übernehmen, können beim Rheinischen GUVV versichert sein, wenn sich die auszufüh- renden Arbeiten dem kommunalen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zuordnen lassen. Dies ist der Fall, wenn die Kommune in personeller, organisatorischer und finan- zieller Hinsicht „Herrin des Geschehens“ ist/bleibt, d.h. sie wesentlich an der Planung und Durchführung von Aufgaben mitwirkt und ausschließlich oder überwiegend die Mittel aufbringt.

Beispiel

Andernfalls kommt ein Versicherungsschutz beim Rheinischen GUVV nicht in Betracht. Die für Vereine grundsätzlich zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg, Tel.: 040/5146-0, Internet: www.vbg.de, muss sodann prüfen, ob die Vereinsmitglieder dort versichert sind.

Beispiel:Die Mitglieder eines Bürgervereins in der Stadt X beteiligen sich an der Sammlung von Altpapier der dort ansässi- gen Haushalte. Der Stadt X obliegt hierbei die Bestimmung des Zeitrahmens, die Festlegung des Arbeitsablaufs, die Einteilung der Arbeitskräfte und die Weisungsbefugnis. Ein Mitarbeiter des städtischen Bauhofes achtet auf die Einhaltung der Sicherheits- bestimmungen. Arbeitsmittel- und -kleidung stellt die Stadt zur Verfügung. Sie besitzt somit die rechtliche und organisatorische Verantwortung für diese Sammelaktion. Die Vereinsmitglieder ordnen sich in die Organisation der Stadt ein und werden wie städtisches Personal tätig. Sie sind beim Rheinischen GUVV versichert.

Hinsichtlich der Gewährung des Versicherungsschutzes von Eltern oder Dritten im schulischen Bereichkönnen sich unter- schiedliche Zuständigkeiten der gesetzlichen Unfallversiche- rungsträger ergeben:

Der Unfallversicherungsschutz beim Rheinischen GUVV gemäß

§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass Eltern/Dritte Auf- gaben übernehmen, die üblicherweise von Beschäftigten des kommunalen Schulträgers ausgeübt werden. Daher sind auch Personen versichert, die dabei neben den oder anstelle der gemeindlichen Dienstkräfte (z.B. Hausmeister, Maler, etc.) in arbeitnehmerähnlicher Stellung tätig werden. Dazu gehören beispielsweise nachfolgende Aktivitäten:

> Hilfe beim Ausbau des Schulhofes oder bei der Renovierung von Klassenräumen, wenn es im Auftrag oder mit still- schweigendem Einverständnis der Schulleitung erfolgt,

> Heranziehung zu Reinigungsarbeiten in der Schule durch Hausmeister,

> Verrichtung von besonderen Arbeiten bei Schulfesten im Interesse aller Teilnehmer und nicht nur des eigenen Kindes, für die ansonsten Arbeitnehmer des Schulträgers eingesetzt werden müssten,

> Übernahme von Arbeiten bei Schullandheimaufenthalten (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten), weil hierfür im Schul- landheim kein Personal zur Verfügung steht,

> Durchführung von Schülertransporten mit Privat-Pkw, jedoch nur dann, wenn nicht die Beförderung des eigenen Kindes im Vordergrund steht. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn kein spezieller Auftrag des Schulträgers vorliegt und keine Entschädigung gezahlt wird.

Werden die Personen jedoch mit Aufgaben betraut, die neben oder anstelle von Lehrpersonalausgeführt werden, d.h. für die die in Diensten des Landes stehenden Lehrkräfte verantwortlich

8 Bürgerschaftliches Ehrenamt · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

(6)

Zehn weitere Fragen

und Antworten zur

Betriebssicherheitsverordnung

10 Betriebssicherheitsverordnung · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

I. Inhalt der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1)

Frage: Was ist Inhalt der Gefährdungsbeurteilung?

Welche Beurteilungen werden anerkannt?

Antwort:Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV ist der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in dem die allgemeinen Anforderungen an diese Beurteilung fest- gelegt sind.

Weiterhin ist im § 16 Abs.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Ermittlungspflicht hinsichtlich stofflicher Gefahren beim Umgang konkretisiert.

Beurteilungsmaßstab bei der Festlegung von Maßnahmen sind einerseits die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG und andererseits die jeweils zu treffenden Schutzziele der Anhänge.

Da die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung seit 1996 besteht und auch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung als Vorgänger des zweiten Abschnitts der Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV) seit dem 01.04.1997 das Bereitstellen und Benutzen von Arbeitsmitteln geregelt hat, andererseits auch die Forder- ungen des § 16 Abs.4 GefStoffV schon seit 1993 bekannt sind, müssten bereits aussagefähige Beurteilungen vorhanden sein.

Handlungsbedarf ist am ehesten aufgrund des Anhangs 1 Nr. 3 sowie gegebenenfalls des Anhangs 2 und des Anhangs 4 der BetrSichV zu erwarten, da diese bisher nicht existierten.

II. Sicherheit für Arbeitnehmer anderer Firmen (§ 4 Abs. 1)

Frage: Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen insbesondere für Wartungs- und Servicefirmen zu ergreifen?

Antwort:Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seineArbeitnehmer erfor- derlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten o. ä.

durchgeführt, ist eine entsprechende Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.

Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt z. B. Arbeitsgerüste, so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i. S. des § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet sind. Die notwendigen Maß- nahmen hierzu wie z. B. koordinierte Maßnahmen aller beteilig- ten Arbeitgeber hat der einzelne Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Betriebssicherheitsverordnung 11

(7)

VbF Flammpunkt Betr.SichV

A I < 21°C < 0°C hochentzündlich

< 21°C leichtentzündlich

A II 21°C 21°C entzündlich

55°C 55°C

A III > 55°C

100°C

B < 21°C < 0°C hochentzündlich

< 21°C leichtentzündlich

21°C entzündlich

55°C

• wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung fin- den, den zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Vorschriften, mindestens jedoch Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

IV. Einordnung Behindertenaufzug (§ 2 Abs. 7)

Frage: Ist ein Behindertenaufzug, der eine Stockwerkshöhe

‹ 3 m überwindet, ab dem 01. Januar 2003 noch eine über- wachungsbedürftige Anlage, wenn eine Baumusterbeschei- nigung nach Anhang IV Buchstabe A Nr. 16 der Maschinen- richtlinie für den Typ vorliegt. (Typprüfung bezieht auch Stockwerkshöhen › 3 m ein.)

Antwort:Nein, die Beurteilung nach der BetrSichV erfolgt im Einzelfall. Die tatsächliche Absturzhöhe ist maßgeblich.

V. Auswahl der zugelassenen Über- wachungsstelle (§ 15 Abs. 1 und 4)

Frage: Darf der Betreiber für die Überprüfung der Prüffrist und für die Durchführung der Prüfung unterschiedliche zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) auswählen?

Antwort: Ja, nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 19 Geräte- sicherheitsgesetz (GSG) kann die zugelassene Überwachungs- stelle für jede Aufgabe neu gewählt werden.

VII. Explosionsschutzdokument (§ 7 Abs. 4 i. V. m. § 27 Abs. 1)

Frage: Nach § 27 Abs.1 muss die Erstellung des Explosions- schutzdokuments entsprechend § 6 Abs. 1 BetrSichV für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe, die vor dem 03.10.2002 bereits erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt waren, bis spätestens 31.12.2005 erfolgen.

In § 7 Abs. 4 wird gefordert, dass bestehende Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen bereits bis 30.06.2003 dem Anh. 4 Abschnitt A entsprechen müssen, wobei sich in Punkt 3.2 des Anh. 4 Abschnitt A auf das Explosionsschutzdokument bezogen wird.

Bis zu welchem Zeitpunkt ist das Explosionsschutzdokument zu erstellen?

Antwort:Für Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe, die ab dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt bzw. eingeführt werden, ist das Explosionsschutzdokument vorAufnahme der Arbeit zu erstellen (> § 6 Abs. 3).

Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen, die am 30.06.2003 bereits betrieben wurden, müssen ab diesem Zeit- punkt den Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt A entspre- chen (> § 7 Abs. 4). Dies ist nach § 3 Abs. 2 im Teil Explosions- schutz der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung stellt quasi das Explosionsschutzdokument dar, auf das sich im Anh. 4 bezogen wird.

Das Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV, welches neben dem Teil Explosionsschutz der Gefährdungsbeurteilung auch die dokumentierten Explosionsschutzmaßnahmen z. B.

Prüfbescheinigungen, Betriebsanweisungen etc. und den

„Ex-Zonenplan“ enthalten muss, ist bis spätestens zum 31.12.2005 zu erstellen.

VIII. Flaschen für Atemschutzgeräte bei den freiwilligen Feuerwehren

(§ 1 Abs. 2 Nr. 1)

Frage: Gilt die BetrSichV auch für die Flaschen für Atem- schutzgeräte bei den freiwilligen Feuerwehren?

Antwort: Ja, es gilt Abschnitt 3 der BetrSichV. I. d. R. sind die Gemeinden die wirtschaftlichen Träger für die freiwilligen Feuerwehren.

Ansonsten handelt es sich bei diesen Flaschen um Bestandteile von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

IX. Besondere Arbeitsmittel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Anh. 1 Nr. 3.2)

Frage: Müssen Aufzugsanlagen auch die Anforderungen an besondere Arbeitsmittel nach Anhang 1 erfüllen?

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Betriebssicherheitsverordnung 13 12 Betriebssicherheitsverordnung · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

III. Mindestvorschriften (§ 7)

Frage: Die Beschaffenheit bereits in den Verkehr gebrachter Arbeitsmittel muss den Mindestanforderungen der jeweiligen Anhänge 1, 2 oder 4 BetrSichV entsprechen. Für die Bereit- stellung ist aber der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Widerspricht sich dies nicht?

Antwort:Nein. Die Trennung von Beschaffenheit sowie Bereit- stellung und Benutzung ist in einem großen Bereich durch das europäische Recht vorgegeben. Für die Beschaffenheit gibt es einen Bestandsschutz, wenn die Arbeitsmittel beim Inverkehr- bringen den zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben. Unterschreiten die Beschaffenheitsanfor- derungen (Inverkehrbringen) die Mindestanforderungen der Anhänge 1, 2 oder 4, so wird der Bestandsschutz durch die Mindestanforderungen aufgehoben da beim Unterschreiten dieser Anforderungen von Gefahren für die Beschäftigten auszugehen ist.

Gibt es für ein Arbeitsmittel keine Rechtsvorschriften, müssen sie jedoch den Mindestvorschriften des Anhangs 1 genügen.

Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2

Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln Anhang 4: A. Mindesvorschriften zur Verbesserung der

Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosions- fähige Atmosphäre gefährdet werden können.

B. Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen.

Bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln sind grundsätz- lich zwei Fälle zu unterscheiden:

1.) Das erstmalige Bereitstellen von Arbeitsmitteln erfolgte nach Inkrafttreten der BetrSichV (§ 7 Abs. 1):

• Die Arbeitsmittel müssen den Rechtsvorschriften, die durch die Gemeinschaftsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, entsprechen oder

• wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften, wie z.B.

Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung.

2.) Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln erfolgte vor Inkrafttreten der BetrSichV (§ 7 Abs. 2):

• Die Arbeitsmittel müssen den zum Zeitpunkt der erstma- ligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften, durch die „EG-Recht“ in nationales Rechts umgesetzt worden ist, entsprechen, oder

Antwort:Für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen haben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 BetrSichV Vorrang. Der Anhang 1 gilt nur für solche Aufzugsanlagen, die unter den

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 fallen.

X. Definition der brennbaren Flüssigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 4)

Frage: In § 3 Abs. 1 VbF wurden die brennbaren Flüssigkeiten und deren Gefahrklassen definiert. In der BetrSichV wird lediglich auf die Gefährlichkeitsmerkmale „hoch-/leichtent- zündlich/entzündlich“ entsprechend Chemikaliengesetz Bezug genommen. In den TRbF sind die Definitionen der bis- herigen Gefahrklassen ebenfalls nicht enthalten.

a) Gelten Anlagen für zähflüssige hoch-/leichtentzündliche oder entzündliche Stoffe, die bisher unter den Ausschluss nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VbF fielen und die § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV entsprechen, als überwachungsbedürftige Anlagen?

b) Werden Anlagen für entzündliche wassermischbare brenn- bare Flüssigkeiten (Flammpunkt 21 bis 55 °C) nunmehr erfasst?

c) Können die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B noch verwendet werden?

Antworten:

a) Ja, maßgeblich sind ausschließlich die Einstufungen nach ChemG.

b) Ja, dies betrifft insbesondere Anlagen für Alkohole und ähnliche Lösemittel wie z.B. Isopropanol.

c) Ja, die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B dürfen für den Betrieb bestehender Anlagen bis zum Über- gang auf die Betriebsvorschriften der BetrSichV noch ver wendet werden. Bei Anlagen, die nach den Betriebsvor schriften der BetrSichV betrieben werden, dürfen formal rechtlich die Gefahrklassenbezeichnungen A I, A II, A III und B nicht mehr verwendet werden.

nicht wasserlöslich

wasserlöslich Sachverständigenwesen

31.12.2007

amtlich anerkannte SV ZÜS

31.12.2005

Amtl. anerkannte Sachverständige - SV dürfen prüfen:

- nur noch bis zum 31.12.2007 - aber alle Anlagen

ZÜS dürfen prüfen:

- ab dem 31.12.2005 bis 31.12.2007 nur Anlagen nach dem neuen Recht (EG-Neuanlagen), die nach dem Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist der entsprechenden Verordnung inverkehrgebracht werden

VI. Herstellerangaben (§ 15 Abs. 1)

Frage: Hat der Betreiber bei der Ermittlung der Prüffristen Herstellerangaben hierzu einzuhalten?

Antwort:Der Betreiber hat bei der sicherheitstechnischen Bewertung nach § 15 Abs. 1 zur Ermittlung der Prüffristen die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Dr. Monika Broy

Stellv. Abteilungsleiterin der Prävention beim Rheinischen GUVV

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Ko m m u n a l e r Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Amtseinführung 15

Zur Person

> 46 Jahre, verheiratet, ein Sohn

> geboren in München

> seit 1977 im Dienst der gesetzlichen Unfallversicherung tätig

> Aus- und Fortbildung bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft München, danach zunächst in der Mitglieder- und Beitrags abteilung, später als stellv. Abteilungsleiterin „Personal/

Innere Dienste“ beschäftigt.

> Ab Februar 1993 Tätigkeit in den neuen Bundesländern, Geschäftsführerin der Bezirksverwaltung Dresden bei der Steinbruchs Berufsgenossenschaft

> Ab November 1995 Direktorin der Bezirksverwaltung Gera der Bergbau-Berufsgenossenschaft

> Ab Januar 2002 Direktorin der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Die Reformen des Sozialsystems haben auch zu einer Diskussion über die gesetzliche Unfallversicherung geführt? Wie sehen Sie deren Zukunft?

Gabriele Pappai:Auf dem Gebiet der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung wurde mit der gesetzlichen Unfallversiche- rung ein soziales Sicherungssystem mit Vorbildfunktion für viele andere Staaten geschaffen.

Wir sollten uns hüten, die aus anderen Sachzwängen veranlass- ten Reformen in der Rentenversicherung und Krankenversiche- rung zum Anlass zu nehmen, die erreichten Erfolge in der Unfallversicherung in Frage zu stellen. Getreu dem Grundsatz

„verhüten ist besser als entschädigen“ haben die Sozialpartner in der Selbstverwaltung besser als jeder andere es zu leisten vermag, für ein sicheres Arbeiten gesorgt.

Sie haben mit unterschiedlichsten Hilfen nach Eintritt eines Unfalles eine den individuellen Verhältnissen angepasste medi- zinische und berufliche Rehabilitation bereitgestellt und durch die mit Arbeiternehmern und Arbeitgebern besetzten Renten- ausschüsse eine ausgewogene Entschädigung gesichert.

Ich zweifle nicht, dass diese bewährte Aufgabenstellung, die im Zusammenhang mit der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht nicht zuletzt dem betrieblichen Arbeitsfrieden dient, auch in Zukunft der gesetzlichen Unfallversicherung ihre Existenzbe- rechtigung sichern wird. Dennoch fordern diese Zeiten des wirtschaftlichen und soziales Umbruchs leistungsfähige Verwal- tungseinheiten. Ziel muss es deshalb sein, die Kräfte zu bün- deln, überflüssige Doppelregelungen abzulösen und so eine effektive an unseren „Kunden“, den Versicherten und Mitglie- dern orientierte Verwaltung zu schaffen.

> Während dieser Zeiten jeweils Mitglied in den Heilverfahrensausschüssen

· Landesverband Nordwestdeutschland

· Landesverband Hessen-Mittelrhein, Thüringen

· Landesverband Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,

· Landesverband Bayern und Sachsen

> Referentin für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

Themenschwerpunkt „Rehabilitation schwer Schädel-Hirn-Verletzter“

> Mitglied im Aufsichtsgremium der GUSO GbR

> Seit April 2004 Direktorin des Rheinischen

Gemeindeunfallversicherungsverbandes in Düsseldorf Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand stellen sich dieser Verantwortung und haben ihre Position zur Weiter- entwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung gemeinsam erarbeitet.

Das Leben besteht nicht nur aus Arbeit.

Welche Vorstellungen verbinden Sie mit Düsseldorf?

Gabriele Pappai:Schon nach kurzer Zeit fühle ich mich in Düsseldorf sehr heimisch. Diese wirklich spannende Stadt bietet mir und meiner Familie eigentlich alles, was wir für den Freizeit- bereich wünschen – Kultur wird groß geschrieben:

Ausstellungen, Konzerte, Feste, Märkte usw., eigentlich besteht jeden Tag die Möglichkeit, unserem großen Hobby Kunst und Architektur zu frönen.

Ich finde, Düsseldorf ist auch eine Kinderstadt. Unser Sohn hat reichlich Möglichkeiten sich auf Spielplätzen, im Zoo oder in Naherholungsgebieten auszutoben. Und nicht zuletzt – in Düsseldorf kann man sehr gut essen gehen. Ich muss gestehen, diese große Schwäche werde ich hier wohl nicht loswerden...

Frau Pappai, vielen Dank für das Gespräch!

Das Interview führte Thomas Picht, Redaktion Kommunaler Arbeitsschutz

Amtseinführung

Gabriele Pappai

14 Amtseinführung · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Frau Pappai, die gesetzliche Unfallver- sicherung ist für Sie kein neues Tätigkeits- feld. Wie sah Ihr Weg bisher aus?

Gabriele Pappai: Das stimmt! Im Sommer kann ich bereits auf 27 Jahre Berufstätigkeit in diesem Zweig der Sozialversicherung zurüccblicken. Seit 1977 konnte ich nach einer Aus- und Fortbildung in meiner Heimatstadt München bei der Tiefbau Berufsgenossenschaft „von der Pieke auf“ lernen, welche gesundheitlichen Probleme im Arbeitsleben entstehen können und welche Hilfen die gesetzliche Unfallversicherung anbietet.

Danach führte mich mein Weg in die neuen Bundesländer.

Dort konnte ich meinen Wunsch verwirklichen, eine effektive kundenorientierte Verwaltung zu führen, bei der sich die faire Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern positiv auf die Leistung auswirkt. Meine Tätigkeiten als Geschäftsführerin der Bezirksverwaltungen der Steinbruch- Berufsgenossenschaft und der Bergbau-Berufsgenossenschaft waren geprägt von der Bewunderung für die Leistungen der Versicherten in einem extrem schwierigen Arbeitsumfeld.

Dunkelheit, Enge, Staub, Hitze, enorme Arbeitspensen – diese Belastungen führten natürlich zu gesundheitlichen Einschrän- kungen und schweren Arbeitsunfällen. Seit Januar 2002 arbeite ich für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, was ich als besondere Bereicherung meines Berufslebens empfinde.

Das höchst unterschiedliche Versichertenklientel mit ganz ver- schiedenartigen Problemstellungen erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Engagement und Freude an der Arbeit ermög- lichen eine erfolgreiche Tätigkeit zu Gunsten von Versicherten und Mitgliedern. Ich empfinde es als große Herausforderung eine Verwaltung zu leiten, die – gerade in der heutigen Zeit der schwierigen wirtschaftlichen Situationen, der leeren Kassen – einen optimalen Service anbietet. Aber – nobody is perfect – Verbesserungen in einzelnen Bereichen sind sicher noch zu erreichen.

Gabriele Pappai

Neue Direktorin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Neue Direktorin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

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16 Fachtagung · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Erstmals führten im letzten Jahr der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) und der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsver- band (GUVV) für ihre Sparkassen eine gemein- same Sicherheitsfachtagung durch. Vor über 100 Teilnehmern aus den verschiedensten Fach- abeilungen – wie Revision, Organisation, Bau und Verwaltung – der rheinischen Sparkassen wurden aktuelle Problemstellungen und deren Lösungsmöglichkeiten im Bereich Sicherheit rund um die Sparkasse referiert und intensiv diskutiert:

Für die Vorträge konnten Fachleute aus den verschiedensten Bereichen gewonnen werden.

Ernst Wuttke (die für Sparkassen zuständige Aufsichtsperson des Rheinischen GUVV) stellte die Unfallverhütungsvorschrift Kassen mit den wesentlichen Änderungen der Durchführungs- anweisungen vom November 2001 vor. Insbe- sondere verwies er auf die Neuerungen im Be- reich Schulung und Unterweisung (psychologi- sche Belastung), sowie auf die umfänglich ge- änderten Sperrzeiten und Höchstbeträge.

Dirk Eßer (Aufsichtsperson i.V. des Rheinischen GUVV) stellte die für die Sparkassen relevanten Merkblätter (z.B. Ver- und Entsorgung von Banknotenautomaten, Bediente Selbstbedie-

Gemeinsame Fachtagung

für Sparkassen

Sicherheitsexperten diskutierten aktuelle Fragestellungen

nung etc.) vor. Zudem informierte er über die mittlerweile umfangreichen Möglichkeiten des Internetauftrittes der Rheinischen GUVV.

Wolfgang Korbanka (Aufsichtsperson GUVV Westfalen-Lippe und Vertreter des BUK im FA-Verwaltung / Sachgebiet „Kassen“) stellte in seinem Referat Möglichkeiten zur Gefährdungsbeur- teilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetz für Geschäftsstellen von Kreditinstituten vor.

Bernd Küppers (für Sicherheitsfragen zuständiger Sparkassen- berater beim Rheinischen Sparkassen- und Giroverband) referierte ausführlich über die Umsetzungsmöglichkeiten der geänderten Durchführungsanweisung in die Sparkassenpraxis.

Im Dialog mit den Teilnehmern wurden deren Problemstellungen erörtert und praxisgerechte Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Alle Teilnehmer der Veranstaltung erhielten – neben einer umfassenden Tagungsdokumentation – den neu erschienenen UVV-Kassen-Kommentar des Deutschen Sparkassenverlags.

Corinna Wiegratz (Psychologin beim Rheinischen GUVV) be- handelte die mit Überfällen und Geiselnahmen verbundenen psychischen Belastungen für Mitarbeiter und Kunden. Die Möglichkeiten der Nachsorge und der Behandlung bildeten einen wesentlichen Schwerpunkt.

Wolfgang Neumann (Abteilungsleiter Rehabilitation und Ent- schädigung beim Rheinischen GUVV) stellte anhand von Fall- beispielen Leistungen und Entschädigungen nach Überfällen dar. Insbesondere berichtete er von Erfahrungen mit der Wieder- eingliederung von schwersttraumatisierten Überfallopfern in den Beruflichen Alltag der Sparkasse. Bei einer rechtzeitigen Hilfe für die Betroffenen – so Neumann – seien viele schwer- wiegende Probleme zu vermeiden.

In der abschließenden Podiumsdiskussion nutzten die Teil- nehmer der Tagung intensiv die Möglichkeiten des fachlichen Austauschs mit den Referenten. Positiven Anklang fanden die Inhalte der Veranstaltung und die gute Zusammenarbeit der bei- den Verbände. Deshalb sind weitere gemeinsame Fachtagungen geplant.

Bernd Küppers,Sparkassenberater beim RSGV Ernst Wuttke,Aufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Sicher und gesund

mit uns

Der Rheinische GUVV auf der didacta

Unter dem Standmotto „Sicher und gesund mit uns“ präsentierte sich der Rheinische GUVV auf der „didacta 2004“ vom 9. bis 13. Februar in Köln.

Wie schon in den Jahren zuvor waren wir Teil einer Ausstellergemeinschaft, zu der sich der GUVV Westfalen-Lippe, die Landesunfallkasse NRW, der Bundes- verband der Unfallkassen und unser Verband zusammengeschlossen hatten.

Ein Schwerpunkt des Standes war die „Sicherheits- und Gesundheitsförderung im Schulsport“. So gab es mehrere Vorführungen Kölner Schülerinnen und Schüler zum Thema

„Kämpfen im Sportunterricht“. Sie demonstrierten wie man in gewollten körperlichen Auseinandersetzungen Rücksicht übt und Regeln einhält. Lernziel ist hierbei körperliche Nähe zu erfahren und zu ertragen. Diese Erfahrungen können unter den Jugendlichen zur Gewaltreduzierung beitragen.

In diesem Rahmen wurde das Konzept der Lehrerfortbildung zum „Kämpfen im Sportunterricht“ im Rheinland vorgestellt.

Darüber hinaus wurde das Internet-Projekt „Sichere Schule“

des Rheinischen GUVV den Standbesuchern an zwei Rechnern erläutert.

Dieses Projekt stellt den sicherheitstechnischen Standard von Unterrichtsräumen aufgrund der gesetzlichen Rechtsvor- schriften dar. Hinzu kommen Tipps zur Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung.

Zusätzliche Standthemen waren die Themen „Schwimmen“ und

„Ballspiele“ als besonders unfallträchtige Sportarten.

Diese wurden mit zwei neu produzierten CD-ROMs des GUVV Westfalen-Lippe den Besuchern nahe gebracht.

Insgesamt beteiligten sich an der didacta 811 Anbieter aus 14 Ländern. Diese lockten über 90.000 Besucher in die Hallen der Kölner Messe.

Thomas Picht

Pressereferent beim Rheinischen GUVV

Stand des Rheinischen GUVV, der UV-Träger in NRW und des Bundesverbandes der Unfallkassen auf der didacta

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18 Internet · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Notwendig wurde der Bau aufgrund der sehr beengten Platzverhältnisse in den auch weiterhin genutzten Altbauten. Neben den neuen Büros entstanden mehrere Funktions- räume. So stehen nun zwei Besprechungsräume, Kopierräume, ein Besucher-, ein Erste-Hilfe-, ein Archivraum sowie eine Bibliothek und zwei Seminarräume zur Verfü- gung. Diese Seminarräume werden dem Verband in Zukunft eine wesentlich günstigere Durchführung seiner Seminare ermöglichen. Trotz seiner guten Ausstattung wurde der Neubau bereits in der Planung mit Blick auf die Kosten auf die nötigsten Funktionen begrenzt.

Der relativ kurzen Bauzeit ging eine lange Planungszeit voraus. Im September 1999 beschloss die Vertreterversammlung des Verbandes den Neubau. Im Januar 2001 erteil- te die Stadt Düsseldorf und im Juni 2001 das Landesversicherungsamt Nordrhein-West- falen als Aufsichtsbehörde des Verbandes die Baugenehmigung. Die Grundsteinlegung konnte am 2. August 2002 zusammen mit dem Architektenbüro Ringleben und Schnetzergefeiert werden, unter dessen Federführung der Bau entstand.

Doch der Baustellencharakter wird noch längere Zeit das Verwaltungsgelände des Rheinischen GUVV prägen. Denn im Jahr 2004 erfolgt die Sanierung der Fassaden und Dächer des bisherigen Gebäudebestandes, die bis Ende November 2004 abgeschlossen sein soll. Bleibt zu betonen, das alle Baumaßnahmen trotz ihrer Komplexität während des laufenden Geschäftsbetriebs in Eigenregie mit Unterstützung durch Ingenieurbüros realisiert werden. Dies mit dem ständigen Bestreben, unter mehreren Varianten stets die kostengünstigste Lösung umzusetzen.

Sicherlich werden die Beeinträchtigungen durch die verschiedenen Baustellen den Arbeitsablauf im Jahr 2004 stören. Doch die Beschäftigten des Rheinischen GUVV ver- trauen darauf, dass die alten Verhältnisse bald neuen und besseren weichen. Undichte Dächer und dadurch bedingte Wassereinbrüche nach starken Regenfällen, sowie Arbeitsplätze, die nur bei gutwilliger Auslegung der Bildschirmarbeitsplatzverordnung entsprachen, gehören dann der Vergangenheit an. Ein gutes Arbeitsklima und damit eine motivierte Mitarbeiterschaft kommt letztendlich unseren „Kunden“, den Versicherten zugute.

Thomas Picht

Pressereferent beim Rheinischen GUVV

Neues

Verwaltungsgebäude

Neuer Internetauftritt

Barrierefrei und aktuell

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Verwaltungsgebäude 19

www.rguvv.de

Neu ist vor allem das Erscheinungsbild.

Der Rheinische GUVV hat seit dem 1. Januar 2004 ein neues Gesicht. Das neue Logo und das neue Erscheinungsbild doku- mentieren, dass wir gemeinsam mit anderen Unfallkassen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland als Träger der gesetz- lichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand erkennbar sein wollen. Dies spiegelt sich auch im Internetauftritt wider.

Unseren Auftritt haben wir grafisch und technisch erneuert, so dass er übersichtlich, benutzerfreundlichund leicht navigier- bar ist. Das moderne Design mit aktuellen Inhalten ist jetzt auch

„barrierefrei“. So kann unser Angebot auch von sehbehinderten und blinden Seitenbesuchern genutzt werden. Gesetzlich gefor- dert ist dies erst ab 2005.

Service

Unter dem Navigationspunkt „Service“ haben wir für unsere Versicherten und Mitgliedsunternehmen u.a. unser Seminar- angebot mit Anmeldemöglichkeit, das Regelwerk zum Herunter- laden, Antworten auf häufig gestellte Präventionsfragen, die Unfallanzeige und ein Formular zur Anmeldung Ihrer Haus- haltshilfe eingestellt. Viele Broschüren und Faltblätter stehen darüber hinaus im pdf-Format zur Verfügung, also auch dann, wenn sie als Druckschrift gerade vergriffen sind und der Seiten- besucher sich außerhalb von Dienstzeiten informieren will.

Auf der neuen Startseite findet der Nutzer einen Ticker mit aktuellen Ereignissen, Broschüren und Nachrichten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus hat er auf der Seite des Rheinischen GUVV beispielsweise Zugriff auf das Projekt „Sichere Schule“, eine Online-Anmeldung von Haus- haltshilfen zur Unfallversicherung und Zugang zu einem grenz- überschreitenden Projekt mit belgischen und niederländischen Versicherungsträgern.

Wir hoffen unser neuer Auftritt im weltweiten Netz gefällt Ihnen.

Schauen Sie doch öfter mal rein und informieren Sie sich über aktuelle Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie über Projekte, Broschüren und Medien des Rheinischen GUVV.

Adresse: www.rguvv.de

Endlich ist es soweit. Nach einjähriger Bauzeit konnte der Rheinischen GUVV sein neues Verwaltungsgebäude beziehen.

Für rund drei Millionen Euro entstand ein transparentes, modernes Bürogebäude, das 65 Beschäftigten in 38 Büros einen neuen Arbeitsplatz bietet. Es wurde zwischen die Altbauten gesetzt und mit ihnen verbunden.

Mit neuem Gesicht präsentiert sich der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV)

im weltweiten Netz. Wir haben unseren Internetauftritt modernisiert und neuen Erfordernissen

angepasst.

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20 Banküberfall · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Die geschilderten Banküberfälle erlebte Michael G. in einem Zeitraum von ungefähr 20 Jahren.

Ärztliche Behandlung im umfangreicheren Maße wurde für Michael G. erst nach dem vierten Banküberfall erforderlich.

Michael G. hatte zu diesem Zeitpunkt Angstgefühle, Schmerzen in der Brust wie bei einem Herzinfarkt, plötzliche Todesangst, innere Unruhe, Schlafstörungen und Alpträume.

Neben der ambulanten Behandlung wurde eine stationäre psychosomatische Behandlung durchgeführt.

Nach dem sechsten Überfall steigerten sich die Beschwerden bei Michael G. jedoch so gravierend, dass er aus medizinischer Sicht nicht mehr allein ohne weiteres Personal eingesetzt wer- den soll. Sonst könnten sich die Störungen verstärken und weitere Folgeschäden hervorgerufen.

Arbeitsunfähig

Trotz umfangreicher Behandlung verschlimmerten sich die Beschwerden. Gekennzeichnet durch ein permanentes Wieder- erleben der Überfälle. Michael G. wurde längerfristig arbeitsun- fähig.

In Gesprächen legten die Rehaberater unseres Verbandes mit Michael G. die weiteren Behandlungsschritte, Möglichkeiten und auch die darauf aufbauenden Schritte der beruflichen Rehabili- tation gemeinsam fest.

Eine begleitende Betreuung der Ehefrau erfolgte im Rahmen der sozialen Rehabilitation.

Es fanden Gespräche mit Vertretern des Arbeitgebers, des Personalrats sowie der Schwerbehindertenvertretung statt.

Alle Beteiligten verfolgten das Ziel, Michael G. nach seiner Genesung entweder an seinen alten Arbeitsplatz zurück kehren zu lassen oder eine gleichwertige Tätigkeit anbieten zu können.

Die zunehmenden Beschwerden und weitere Persönlichkeits- veränderungen ließen es ratsam erscheinen den Kontakt zum Arbeitgeber abzubrechen, um damit eine entlastende Distanz zum Ort des Geschehens eintreten zu lassen, auch um einen weiteren sozialen Rückzug des Verletzten zu vermeiden. Der Kontakt und die Kommunikationssteuerung zwischen Arbeit- geber und dem Verletzten erfolgte über den Fachbereich der beruflichen Rehabilitation des Rheinischen GUVV.

Die psychotherapeutische Behandlung wurde intensiviert.

Außerdem gab es eine ambulante stützende psychotherapeu- tische Behandlung der Ehefrau, was zu einer zunehmenden Entlastung der traumabedingten Konflikte führte.

Berufliche Rehabilitation

Nach Wegfall der Lohnfortzahlung erhielt der Versicherte vom Rheinischen GUVV Verletztengeld.

Es bestand nun ein enger Kontakt zwischen dem Verletzten und Bereichen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation des Verbandes und den behandelnden Ärzten und Therapeuten, so dass eine Belastungserprobung möglich wurde.

Heute kann er wieder arbeiten

Mehrere Banküberfälle

warfen Michael G. *

aus der Bahn

Michael G. war jahrelang als leitender Angestellter einer Sparkasse beschäftigt bis ihn sechs Überfälle auf seine Filiale arbeitsunfähig werden ließen.

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Banküberfall 21

Beim ersten Überfall nimmt ein maskierter Bankräuber den einzigen Kunden als Geisel, bedroht diesen mit einer Pistole und fordert Michael G. auf, das Geld herauszugeben. Anschließend zwingt der Maskierte seine Geisel und Michael G. sich auf den Boden zu legen. Einige Jahre später überfallen zwei Bankräuber die Ge- schäftsstelle. Sie richten eine Waffe auf die im Schalterraum anwesende Kundin und verlangen von Michael G. das Bargeld der Filiale. Ein anderes Mal wird Michael G. beim Aufschließen der Tür des Zweigstellen- gebäudes von zwei Männern mit einer Pistole bedroht und zur Öffnung des Tresors und Herausgabe des Geldes gezwungen. Anschließend fesseln ihn die Bankräuber unter Androhung ihn zu töten an einen Kühlschrank.

In späteren Jahren, als wieder eine Gerichtsverhandlung in Zusammenhang mit einem Banküberfall ansteht, wird Michael G. telefonisch bedroht. Einschüchterungsversuche sollen ihn davon abbringen, vor Gericht als Zeuge auszusagen.

Beim fünften Überfall bedroht ein unmaskierter Mann einen anwesenden Kunden mit einer Pistole und zwingt den Geschäftsstellenleiter zur Herausgabe des Geldes.

Michael G. beobachtet zwei Personen, die sich vor der Tür der Geschäftsstelle maskieren, bewaffnen und ihre Waffen entsichern. Er löst den Alarm aus, was die Täter im Schalterraum bemerken, sie flüchten ohne Beute und entkommen im Fluchtfahrzeug.

Beim letzten Überfall nimmt wieder ein maskierter Täter den einzigen Kunden als Geisel, bedroht diesen mit einer Waffe und fordert Michael G. auf, das Geld herauszugeben. Der Bankräuber flüchtet mit dem PKW.

Michael G. nimmt mit dem eigenen PKW die Verfolgung auf, was eine Verhaftung des Täters ermöglicht.

info

Michael G. arbeitete in dieser Zeit nur stundenweise. Die Anzahl der täglichen Arbeitsstunden wurde langsam gesteigert.

In einem persönlichen Treffen zwischen dem Verletzten, Vertre- tern des Arbeitgebers, dem behandelnden Arzt und Mitarbeitern des Rheinischen GUVV wurde die Wiedereingliederung des Ver- letzten in den Arbeitsprozess beraten und vereinbart.

Michael G. ist weiterhin in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

Dafür wird Michael G. seitens seines Arbeitgebers freigestellt, d.h. Michael G. hat die Unterstützung seines Arbeitgebers.

Zur Zeit wird er in die berufliche Tätigkeit wiedereingegliedert.

Er hat ein neues, verantwortungsvolles Aufgabengebiet erhal- ten, in dem er keinen Gefahren mehr ausgesetzt ist, d.h. er ist nicht mehr im Schalterbereich tätig.

Posttraumatische Belastungsstörung

Menschen, die ein oder mehrere extrem belastende Ereignisse – sogenannte Traumen erlebt haben, fühlen sich häufig ängst- lich, hilflos oder in ihrer Situation alleine gelassen.

Die psychischen Folgen eines solchen Ereignisses können bis zur Ausbildung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) führen.

Nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen entsteht die Posttraumatische Belastungsstörung als eine ver- zögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophen- artigen Ausmaßes, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

Die psychischen Folgen infolge eines solchen Ereignisses sind vielfältig, so kann es zu ungewollt auftretenden Erinnerungen an das Ereignis kommen oder zur Vermeidung von Situationen oder Handlungen, die die Erinnerung an das Ereignis (Trauma) hervorrufen oder begünstigen könnte.

Auch kann es zu akuten Ausbrüchen von Angst, Panik oder Aggression kommen ebenso wie zu Depressionen oder Symptomen vegetativer Überregung wie z. B. hohe Schreck- haftigkeit oder Schlaflosigkeit.

Die Betroffenen leiden an Konzentrationsschwierigkeiten, Alpträumen, erhöhter Reizbarkeit oder Kopfschmerzen und Muskelverspannungen.

Birgit Morgenstern

Gruppenleiterin Unfallentschädigung Thomas Picht

Pressereferent beim Rheinischen GUVV

*Name von der Redaktion geändert.

(12)

des behandelnden Arztes die Mehrkosten selbst zu tragen. So werden beispielsweise bei Brillengläsern die tatsächlich nachge- wiesenen Wiederherstellungskosten erstattet. Für die Brillen- fassung wird bei fehlender Reparaturrechnung ein Betrag bis zur Höhe von 100 Euro und bei vorliegender Rechnung ein Betrag bis zu 250 Euro erstattet.

Zusätzliche Leistungen

Zu den Sachleistungen gehören neben der Gewährung von Hilfsmitteln auch die nötige Änderung, Instand- setzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels sowie die Einweisung in dessen Gebrauch. Letztere ist vor allem bei Krankenfahrstühlen oder Blindenführ- hunden von besonderer Bedeutung. Sofern durch den Gebrauch spezieller Hilfsmittel die Kleidung oder Wäsche außergewöhnlich abgenutzt wird, etwa bei Versicherten, die ein Korsett oder eine Prothese erhalten haben, wird hierfür eine zusätzliche pauschalierte Entschädigung in Geld gezahlt.

Die Ausstattung von Versicherten mit ortho-pädischen und anderen Hilfs- mitteln dient, ungeachtet ihrer rechts- systematischen Zuordung, im Regel- fall nicht nur dazu, den Erfolg im Bereich der medizini-

schen Rehabilita- tion bzw. der Kompensation von Körper- schäden zu sichern.

Sie bezweckt – zumin- dest mittelbar – auch die schulische bzw. berufliche (Wieder-) Eingliederung sowie die soziale Rehabilitation.

Michael von Farkas

Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Entschädigung beim Bayerischen GUVV

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

>

Von A bis Z …

Welche Hilfsmittel gibt es?

Zu den Hilfsmitteln zählen insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel. Im Mittelpunkt stehen die „orthopädischen Hilfsmittel“. Als sehr umfassende Kategorie betreffen sie alle Erkrankungen bzw. Verletzungen des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates. Die Orthopädie (griechisch:

orthos = gerade, aufrecht und paideia = Bildung, Erziehung) versteht sich als Wissenschaft und Lehre von der Erkennung und Behandlung angeborener bzw. erworbener Form- und Funktionsfehler des Stütz- und Bewegungsapparates (Knochen, Gelenke, Muskeln und Sehnen). Mit dem Einsatz der orthopädi- schen Hilfsmittel sollen noch vorhandene, aber – unfall- bzw.

krankheitsbedingt – fehlgebildete Körperteile in ihre natürliche Lage bzw. Form gebracht werden oder diese in ihrer Funktion unterstützt werden.

Zu den Hilfsmitteln im umfassenderen Sinne zählen neben Geh- und Stehhilfen (z. B. Beinprothesen, orthopädisches Schuhwerk), Unterstützungen der oberen Extremitäten (Armprothese, Hand- und Fingerersatzstücke) sowie Seh- und Hörhilfen (Brillen, Kunst- augen, Hörgeräte) auch Hilfen zum Ausgleich von Funktions- beeinträchtigungen bei der Nahrungsaufnahme (Zahnersatz).

Art und Umfang der Gewährung von Hilfsmitteln als Sachleistung regeln die nach wie vor geltendende Orthopädie-Verordnung von 1973 sowie die von den Spitzenverbänden der UV-Träger be- schlossenen Hilfsmittel-Richtlinien.

In welchem Umfang werden Hilfsmittel gewährt?

Entscheidend für den Umfang der Leistungspflicht der Unfall- versicherungsträger ist die Frage, inwieweit die Notwendigkeit der Hilfsmittelausstattung mit den Unfall- bzw. Erkrankungs- folgen zusammenhängt. Ist z. B. berufsbedingte Schwerhörigkeit wesentliche Ursache einer Hörgeräteversorgung, trägt die Un- fallversicherung die gesamten Kosten, auch wenn daneben unfallfremde (private) Leiden bzw. Vorschäden mit ursächlich waren. Im umgekehrten Fall, falls der Vorschaden wesentlich ist, übernimmt der Unfallversicherungsträger nur die Kosten, die dem unfall- bzw. berufskrankheitenbedingten Anteil des Körperschadens entsprechen. Die Sachleistung „Hilfsmittel“

wird jedoch grundsätzlich ohne Kostenbeteiligung gewährt. Nur dort, wo für bestimmte Hilfsmittelgruppen Festbeträge gelten, haben die Versicherten nach entsprechender Information seitens

Der umfassende Rehabilitationsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger lau- tet: „Die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten ist mit allen geeigneten Mitteln nach Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wiederherzustellen“.

Neben der ambulanten oder stationären ärzt- lichen Behandlung beinhaltet der Leistungs- katalog der Unfallversicherungsträger die Ausstattung mit sogenannten Hilfsmitteln.

Diese werden nach der gesetzlichen Definition (§ 31 Abs.1 SGB VII) als ärztlich verordnete Gegenstände bezeichnet, welche die Folgen von Gesundheitsschäden erleich- tern oder kompensieren sollen.

Orthopädische Hilfsmittel

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Hilfsmittel 23 22 Hilfsmittel · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

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Wenn schwer verletzte und behinderte Kinder und Jugendliche eine neue Lebensperspektive brauchen, sind in erster Linie die Eltern und Familien gefordert, den Heranwachsenden zu helfen. Unterstützt werden sie dabei unter anderem von Rehabilitationsfachleuten, die nicht nur Erfolg versprechende Heilmethoden und auf die Behandlung von Unfallfolgen spezi- alisierte Ärzte kennen, sondern auch Wege durch den Paragrafendschungel weisen.

Dass dabei Möglichkeiten und Grenzen eng beieinander liegen, weiß Professor Dr. Hartmut Weber-Falkensammer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK), München, und Mitglied des Vorstandes der Aktion DAS SICHERE HAUS (DSH).

Der BUK ist der Dachverband der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände in Deutschland, die wiederum die Träger der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind.

Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 · Schülerunfälle 25 24 Schülerunfälle · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004

Schülerunfälle:

gute Aussichten

bei der Rehabilitation

Referenzen

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