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(1)

Magazin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2 · 2005 · 16. Jahrgang

K o m m u n a l e r

A r b e i t s s c h u t z

Call-Center

Der schnelle Draht zur Stadtverwaltung

Versicherungsschutz

Hilfeleistende sind gesetzlich versichert

(2)

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

„Wir sind da, bevor Sie uns brauchen“. Mit diesem Slogan ihrer aktuellen Kampagne verdeutlichen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) der öffentlichen Hand ihre wichtigste Aufgabe, die Prävention.

„Vorbeugen ist besser als Nachsorgen“, das ist der Grundge- danke der Aktion. Die Kampagne soll die Menschen motivieren diesen Präventionsansatz zu verinnerlichen. Gleichzeitig soll deutlich werden, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht erst dann hilft, wenn ein Unfall passiert ist. Die UV-Träger leisten schon vorher aktive Präventionsarbeit. Das soll in der Kampagne als Symbol ein blaues Dreieckschild vermitteln. Es stellt sich warnend zwischen die „Gefahrensituation“ und den Betrachter und weist auf die Risiken hin.

Die Kampagne stellt drei Themen in den Mittelpunkt. Den

„sicheren Schulweg“, die Gefahr, die für Kinder von Schlüssel- bändern, Kordeln und Schnüren an Kleidung ausgeht und die Gesundheitsförderung in den Betrieben und Verwaltungen.

Der Rheinische GUVV startet die Kampagne mit der Plakatie- rung von Citylight-Postern zum Thema „Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz“ in Düsseldorf, mit der Anzeige auf der letzten Seite dieser Ausgabe des Kommunalen Arbeitsschutzesund mit einer umfangreichen Information zum Thema „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ auf unseren Internetseiten unter www.rguvv.de.

Damit soll insbesondere an die Arbeitgeber appelliert werden, die Gesundheit ihrer Beschäftigten durch ein betriebliches Gesundheitsmanagement aktiv zu fördern. „Fitte Mitarbeiter.

Fittes Unternehmen“ heißt es dementsprechend auf den Plaka- ten. Denn fitte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind leistungs- fähiger, seltener krank und haben weniger Unfälle.

Darüber hinaus haben wir für Sie hoffentlich wieder einige interessante Themen zusammengestellt. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre.

Ihre

Gabriele Pappai

Direktorin des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungs- verbandes in Düsseldorf

00 Thema · Kommunaler Arbeitsschutz · 2 I n h a l t· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Impressum

Herausgeber:Rheinischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf

Verantwortlich für den Inhalt:Gabriele Pappai Redaktion:Thomas Picht

Gestaltung und Produktionsabwicklung:Bodendörfer | Kellow, Grafik-Design und Medienproduktion, info@bo-ke.de

Bildnachweis:U1 laif; S. 3 Rheinischer GUVV; S. 4 Bodendörfer | Kellow; S. 5-8 Photodisc;

S. 10-11 DVW; S. 12 VRS; S. 13 Berthold; S. 14 Picht; S. 16 Päßler; S. 18-22 Wolf (4); S. 24 laif;

S. 25-27 Schmoll (8), Digital Stock

Inhalt

Kurz & Knapp

3

Versicherungsschutz

Hilfeleistende sind gesetzlich

versichert

4

Verwaltung

Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im

Rheinischen GUVV

5 - 8

Sichere Schule

Neues aus der „Sicheren Schule“

9 Unfallstatistik

Schülerunfallversicherung

„Statistik-Information 2004“

10 / 11 Verkehrssicherheit

Neue Initiative zur Verkehrs- sicherheit von Schülerinnen

und Schülern

12

Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz bei archäologischen

Ausgrabungen

13

Serie von A-Z ...

Selbstverwaltung

14 / 15 Call-Center

Der schnelle Draht zur

Stadtverwaltung

16 / 17 Ausbildung

Ausbildung von

Motorsägenführern

18 - 22 Risikomanagement

Risikomanagement bei Innen-

raumbelastungen in Schulen

23 / 24 Unfallgeschehen

Gefährdungen an Messwasser-Ent-

nahmestellen in Schwimm- und

Badebecken sowie Whirlpools

25 / 27

(3)

Kurz & Knapp

K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · K u r z & K n a p p 3

Konstituierende Sitzung der neuen Vertreterversammlung

Die neue Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV kam zu ihrer konstituierenden Sitzung im Juni im Rathaus der Stadt Düsseldorf zusammen.

Dort hieß Bürgermeister Heinz Winterwerber die 24 Mitglieder der Vertreterversammlung und die Geschäftsführung des Rheinischen GUVV herzlich willkommen.

Wichtigster Tagesordnungspunkt waren dann die Wahlen zum Vorstand und Vorsitz der Vertreterversammlung.

Zum Vorsitzenden der Vertreterversammlung wurde Hans-Gerd von Lennep und zur alternierenden Vorsitzenden Ursula Hülsen gewählt. Beide füllten diese Ämter bereits in der 9. Wahlperiode aus. Sie wechseln jährlich zum 1. Oktober ihre Ämter.

Ebenfalls neu gewählt wurden die Mitglieder der Ausschüsse.

Neuerungen im Vorschriften- und Regelwerk

Änderung der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungs- vorschrift „Lärm“ (GUV-V B3, bisher GUV 9.20)

Es ist erforderlich geworden, die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ (GUV-V B3, bisher GUV 9.20) an die neuen staatlichen Rechtsvorschriften und techni- schen Regeln der Normungsorganisationen anzupassen.

Insbesondere die neue Arbeitsstättenverordnung machte auf- grund des Wegfalls von konkreten Vorgaben umfangreiche Anpassungen notwendig.

Der Wegfall der konkreten Bezüge in der neuen Arbeitsstätten- verordnung wurde durch Verweise auf den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeits- wissenschaftliche Erkenntnisse kompensiert (VDI-Richtlinien, DIN EN ISO-Normen). Diese neuen Bezüge weisen auf Anfor- derungen hin, die dem bisherigen Schutzniveau entsprechen.

Für den Bereich der UV-Träger der öffentlichen Hand hat der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) die UVV „Lärm“ vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

(HVBG) in ihren wesentlichen Bestandteilen übernommen.

Anpassungen des Textes der Durchführungsanweisungen des HVBG waren jedoch erforderlich, damit die spezifischen Ver- hältnisse im öffentlichen Dienst angemessen Berücksichtigung in der neuen Fassung der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“ finden.

Der Vorstand des Rheinischen GUVV hat die Aktualisierung der Durchführungsanweisungen zur UVV „Lärm“ (GUV-V B3) auf seiner Sitzung am 05. September 2005 beschlossen, so dass die neue Fassung am 01.10.2005 in Kraft treten konnte.

Die überarbeite Unfallverhütungsvorschrift kann ab sofort über unseren Druckschriftenversand bezogen werden.

Ansprechpartner/in:

Jürgen Wolter, Tel. 0211 / 2808-221 Martina Quiesinsky, Tel. 0211 / 2808-220 eMail: versand@rguvv.de

Hans-Gerd von Lennep

Ursula Hülsen

(4)

Info

Die Bezugsgröße (28.980 €im Jahr 2005) und das Pflegegeld (295 €) sind vom Gesetzgeber festgelegt und werden, ähnlich wie die gesetzlichen Rentenleistungen, jährlich neu angepasst.

Darüber hinaus wird die Witwe des Hilfeleistenden eine lebens- lange Witwenrente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeits- verdienstes ihres Ehemannes erhalten. Hätte sie keine Kinder, läge der Satz bei 30 Prozent. Darüber hinaus erhalten die Kinder des verstorbenen Hilfeleistenden eine Waisenrente.

Versicherungsschutz in vielen Situationen

Doch nicht nur nach dieser tragischen Rettungsaktion steht die gesetzliche Unfallversicherung mit Leistungen bereit. In vielen weiteren Alltagssituationen sind Hilfeleistende automatisch gesetzlich unfallversichert.

So sind Verkehrsteilnehmer, die einem Unfallopfer helfen, das verletzt in seinem Fahrzeug sitzt und erster Hilfe bedarf, Nach- barn, die Mitbewohner aus einem brennenden Haus retten, oder Passanten, die einem Kind helfen, das im Winter auf dünnem Eis eines Sees eingebrochen ist, versichert.

Es gibt also nicht nur eine gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern der Gesetzgeber schützt alle, die uneigennützig helfen.

Beispielrechnung für eine Familie mit einem Jahresarbeits- verdienst (JAV) von 30.000,- €der verunglückten Person Witwenrente 1.000,- €monatlich

Mehrleistung 354,- €monatlich 1. Waisenrente 500,- €monatlich Mehrleistung 177,- €monatlich 2. Waisenrente 500,- €monatlich Mehrleistung 177,- €monatlich

Thomas Picht

Pressereferent beim Rheinischen GUVV

4 V e r s i c h e r u n g s s c h u t z· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Immer wieder passieren tödliche Unfälle beim Baden in Flüssen.

Die starke Strömung, der von Schiffen verursachte Rückschwall des Wassers und deren Sogwirkung werden nicht bedacht.

Manchmal werden Unfälle auch durch tatkräftige Hilfe vermie- den. Doch was ist, wenn der Lebensretter dabei selbst verun- glückt? So wie jetzt ein Familienvater. Er hört, wie ein Junge um Hilfe schreit, und stürzt sich in die Fluten des Rheins. Aber auch er, ein geübter Schwimmer, hat gegen die Strömung des Flusses keine Chance.

Beide, der Junge und der Familienvater, ertrinken.

Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung helfen wir nun seiner Witwe und seinen Kindern. Damit sie und ihre Kinder nach dem Verlust des Ehemannes und Vaters nicht auch noch in finanzielle Not geraten.

So erhält seine Witwe nun einen fünfstelligen Pauschalbetrag, der durch unsere Satzung festgelegt ist. Des Weiteren erhält sie Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße und eine in der Satzung des Rheinischen GUVV verankerte Mehrleis- tung zum Sterbegeld in Höhe des 20fachen Pflegegeldes.

Hilfeleistende sind

gesetzlich versichert

Pflicht zur Hilfe und Versicherungsschutz

Sommerzeit, unbeschwerte Zeit. Die Sonne und entsprechende Temperaturen verlangen nach einer

Abkühlung. Viele springen da in die nach Jahrzehnten wieder sauberen Flüsse. Doch Vorsicht ist

geboten. Manch einer unterschätzt die Gefahren und überschätzt seine Kräfte.

(5)

Einführung

der Kosten- und

Leistungsrechnung

im Rheinischen GUVV

Ein weiteres Element moderner Verwaltungsführung

K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · V e r w a l t u n g 5

Die Kostenrechnung bietet in der freien Wirtschaft ein

wichtiges Informations- und Steuerungsinstrument hinsichtlich Preisbildung, Wettbewerb, Kostensituation etc. Als Ende der 80er Jahre der Kostendruck zunahm bzw. die Einnahmesituation sich drastisch verschlechtert hat, hat die öffentliche Verwaltung begonnen, diese Instrumente auch für ihren Bereich anzuwenden. Diese sind auch unter den Schlag-

wörtern wie „Tilburger Modell“ oder „Neues Steuerungsmodell“ bekannt geworden, die eine Controlling-Philosophie für Verwaltungen darstellen. Ziel ist es, die

Wirtschaftlichkeit bestimmter Leistungen abzubilden, Vergleichspreise zu

ermitteln, Mengeneinheiten widerzuspiegeln wie auch Qualitäten, Durchlauf-

zeiten etc. Ein Bestandteil und wesentliche Grundlage dieses Modells ist die

Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

(6)

§ 69 Abs. 4 SGB IV

6 V e r w a l t u n g· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Unter diesem Aspekt soll eine Planung und Steuerung der zu er- bringenden Leistungen erfolgen. Moderne Verwaltungen stellen sich vermehrt der Frage, ob sie die richtigen Leistungen in der richtigen Menge in angemessener Qualität erbringen. Somit wird die Leistungserstellung reflektiert und gegenüber den Kunden, also unseren Mitgliedsunternehmen bzw. Versicherten, dokumentiert.

1. Auftrag

Der Gesetzgeber hat diese Idee aufgegriffen und neben dem sachlichen Zwang die Unfallversicherungsträger durch die Einführung des § 69 Abs. 4 SGB IV verpflichtet, in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

Dieser gesetzliche Auftrag wurde durch die Spitzenverbände, hier dem BUK, konkretisiert.

2. Projektaufbau

Die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Rhei- nischen GUVV wurde federführend von dem Bereich Controlling gesteuert. Die Detailumsetzung wurde in zwei verschiedenen Projektgruppen, in der die einzelnen Abteilungen sowie die Personalvertretung Beschäftigte entsendet haben, erarbeitet.

So wurde sichergestellt, dass der Informations- und Steuerungs- bedarf der Abteilungen bei der strukturellen Gliederung hinrei- chend berücksichtigt wird.

Insgesamt betrug die Vorlaufzeit 1,5 Personenjahre für die Kon- zeption der Kostenrechnung sowie das Abbilden in der entspre- chenden Software. Für das Programmieren von Schnittstellen zur FIBU bzw. Erweitern vorhandener Schnittstellen wurden ca. weitere 0,5 Personenjahre benötigt. Neben dem Abbilden der Kostenrechnung war durch die Einführung der neuen Schnitt- stellen eine erweiterte automatische Belegverbuchung in der Finanzbuchhaltung möglich.

3. Aufbau der Kostenrechnung

Der grundsätzliche Aufbau der Kostenrechnung strukturiert sich in Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung. Die Kostenrechnung basiert auf einem Istkostenrechnungssystem auf Vollkostenbasis, so dass alle Kosten, bis auf wenige Aus- nahmen (siehe 3.1), direkt aus der Haushaltsrechnung in die Kostenrechnung überführt werden können.

3.1 Kostenartenrechnung

Anlehnend an die Haushaltssystematik wurden die Ausgaben der Kontengruppe 59 (für den Bereich Prävention) wie auch der Kontenklasse 7 (Ausgaben der Verwaltung) in die Kosten- rechnung aufgenommen. Die Empfehlungen des BUK sehen weiterhin vor, dass die Aufnahme der Ausgaben für Rehabilita- tion und Entschädigung (Kontengruppen 40 - 58) den Trägern freigestellt ist. Der Rheinische GUVV hat sich dazu entschlossen, diese Ausgaben in die Kostenrechnung aufzunehmen. Gründe hierfür sind, dass diese Kosten einen maßgeblichen Bestandteil des Haushaltes darstellen und die Ausgaben teilweise durch die Verwaltung steuerbar sind. In Kombination mit dem Berichts- wesen können daraus wichtige Entwicklungen abgeleitet wer- den. Die Daten, die im Haushalt gebucht werden, gehen auto- matisch in die Kostenrechnung ein. Weiterhin werden Kosten- bestandteile aufgenommen, die aus dem Haushalt nicht abge- leitet werden können. So werden in Anlehnung an die KGST kalkulatorische Aufwendungen für Beihilfen wie Pensionen für die Beamten bzw. DO-Angestellten berücksichtigt. Weiterhin werden Abschreibungen für Anlagegüter aufgenommen. Im Ge- gensatz zur Haushaltsrechnung, die im Jahre der Anschaffung diese Kosten in voller Höhe berücksichtigt, wird über die Ab- schreibungen der entsprechende Werteverzehr in den einzelnen Jahren der Nutzung dokumentiert und nur dieser Teilbetrag in der Kostenrechnung berücksichtigt.

3.2 Kostenstellenrechnung

Die Kostenstellenrechnung bildet die Orte der Kostenentstehung ab und kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten gebildet werden. Seitens des BUK wurden lediglich Empfehlungen über das Bilden von Kostenstellen gegeben. Mögliche Abgrenzungen für Kostenstellen sind räumliche, funktionale, divisionale oder organisatorische Kriterien. Vor dem Hintergrund, dass sich durch die vorhandene Aufbauorganisation die Entscheidungskompe- tenzen und die Verantwortungsbereiche am deutlichsten dar- stellen lassen, hat sich der Rheinische GUVV für einen Aufbau der Kostenstellenstruktur anhand der Organisationsstruktur entschieden.

(7)

Der Rheinische GUVV hat für den Aufbau der Kostenrechnung drei Arten von Kostenstellen eingerichtet:

>Vorkostenstellen:Die Vorkostenstellen erbringen keine Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang des gesetz- lichen Auftrags des Unfallversicherungsträgers, sondern für interne Bereiche. Diese Kosten werden vollständig auf interne Produkte weiterverrechnet (siehe 3.2.1).

>Service- und Leitungskostenstellen:Diese Art von Kosten- stellen werden für Funktionen mit allgemeinen Führungs- tätigkeiten bzw. allgemeinen Zuarbeiten gebildet. Eine un- mittelbare Verrechnung auf Kostenträger ist nicht gegeben, sondern die Verrechnung erfolgt anhand der Anzahl der Stel- len in den nachgelagerten Kostenstellen (Bsp. Abteilungs- leitung inkl. Sekretariat auf alle Kostenstellen der Abteilung nach der entsprechenden Stellenanzahl in den einzelnen Kostenstellen).

>Endkostenstellen:Die Endkostenstellen sind unmittelbar an der Erstellung der Produkte beteiligt, d.h. sie erbringen Leistungen unmittelbar für die Versicherten bzw. Mitglieds- unternehmen (Bsp. Gewährung von Schülerunfallrenten, Beratung eines Mitgliedsunternehmens). Sie verrechnen sich nach ihren entsprechenden Zeitanteilen, die sie für verschiedene Produkte benötigen, auf die Kostenträger (siehe 3.3).

3.2.1 Bilden interner Produkte

Bei der Verrechnung der Gemeinkosten durch die Vorkosten- stellen können diese direkt nach dem relevanten Gemeinkosten- schlüssel auf die nachgelagerten Kostenstellen verrechnet werden. Alternativ ist eine Bündelung dieser Kosten auf interne Produkte möglich.

Der Rheinische GUVV hat die internen Produkte getrennt in Steu- erungsleistungen, Serviceleistungen und allgemeine Leistungen.

Während die Steuerungsleistungenalle Leistungen des Verban- des betreffen, die mit der Steuerung und Leitung des Verbandes betraut sind (Geschäftsführung, Selbstverwaltung, Innenrevision etc.) und für die kein direktes Auftragsverhältnis vorliegt, werden Serviceleistungennach einer bestimmten Auftragsgrundlage für den gesamten Verband erbracht. Klassischerweise sind diese Produkte auch auf dem Markt verfügbar (z.B. Druckerei, IT-Sup- port). Die allgemeinen Leistungen sind weder Steuerungsleis- tung noch Serviceleistung und werden für den gesamten Verband (Bsp. Personalwesen) erbracht. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass zum einen die vollständigen Kosten für einen Funk- tionsbereich bzw. für eine Leistung oder Aufgabe transparent werden. Weiterhin können die direkten Produkteinzelkosten die- sen internen Produkten zugeordnet werden. Dementsprechend findet eine verursachungsgerechte Darstellung des internen Ressourcenverbrauchs statt. In einem zweiten Schritt der Kosten- und Leistungsrechnung können Verrechnungspreise gebildet werden (z.B. Druckereierzeugnisse, Mieten). Dementsprechend erfolgt eine verursachungsgerechte Weiterverrechnung der Kos- ten, mit der auch das Kostenbewusstsein wie die Budgetverant- wortung bei den Abnehmern der Leistung gestärkt werden sollen.

Die dort errechneten Preise können auch als Vergleichspreise für Wettbewerbe auf freien Märkten oder auf Quasi-Märkten verwen- det werden. Fragestellungen wie Eigen- oder Fremderstellung erhalten eine neue Bedeutung (siehe Abb. 1).

3.2.2 Verrechnungsverfahren

Die Kosten der Vorkostenstellen und der internen Produkte wer- den mittels eines iterativen Verfahrens weiterverrechnet. Das Verfahren bietet gegenüber dem herkömmlichen Stufenleiterver- fahren den Vorteil, dass sämtliche Vorkostenstellen in mehreren Verrechnungsstufen auf interne Produkte weiterverrechnet und die Kosten dieser internen Produkte wiederum auf alle Kosten- stellen umgelegt werden. Dadurch werden insbesondere die Leistungsverflechtungen der Vorkostenstellen untereinander

6 Pflegen · Kommunaler Arbeitsschutz · 1/2004 K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · V e r w a l t u n g 7

Beispiel

Zeitanteil

100%

40%

70%

60%

Vorkostenstellen

VKS Gebäudebewirtschaftung VKS Organisation

VKS Gebäudereinigung Internes Produkt „Druckerei“

Internes Produkt „Beschaffung“

30%

internes Produkt Gebäudebewirtschaftung

Kosten der beteiligten Kostenstellen kalk. Eigenmiete

Instandhaltung der Gebäude- und Außenanlagen Abschreibung der techn. Anlagen

Kosten für Energie, Steuern und Beiträge Versicherungsbeiträge für das Gebäude und Einrichtungen

Kosten für die Reinigung der Büroräume Glas- und Fassadenreinigung

Kosten für die Pflege der Grünanlagen sonst. Sachkosten

(Abb. 1)

(8)

8 V e r w a l t u n g· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

wesentlich transparenter. Durch mehrfaches Durchlaufen der einzelnen Iterationsstufen ergibt sich dann ein Näherungswert zu den tatsächlichen Kosten.

3.3 Kostenträgerrechnung

Die Kostenträgerrechnung wurde auf Ebene des BUK einheitlich für alle Unfallversicherungsträger festgelegt. Es wurden Pro- dukte aus dem Bereich Regress, Prävention und Rehabilitation/

Entschädigung gebildet. Dies erfolgte u.a. auch vor dem Hinter- grund, dass die UV-Träger den gleichen gesetzlichen Leistungs- auftrag zu erfüllen haben und mit der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung eine Vergleichbarkeit der UV-Träger gewährleistet sein sollte.

Auf die Kostenträger werden zunächst die Kosten der Endkosten- stellen verrechnet, die für die Produkte tätig sind. Dies erfolgt nach dem prozentualen Anteil, für die die Kostenstellen tätig sind. Die Daten hierzu wurden aus dem Projekt „analytische Personalbedarfsbemessung“ gewonnen, so dass eine doppelte Erhebung vermieden wurde.

Weiterhin wurden die unmittelbaren Produkteinzelkosten in einem Betriebsabrechnungsbogen strukturiert. Um eine feinere Differenzierung mancher Konten des Haushaltsplanes zu erhal- ten, wurden unterhalb der Produkte noch sog. Leistungsarten gebildet. So wird beispielsweise das Konto „400 – Ambulante Heilbehandlung“ auf die Leistungsarten „Heilbehandlung von Leicht- und Mittelfällen“, „Heilbehandlung von Schwerfällen“

sowie „Heilbehandlung von Zahnfällen“ gebucht. Auch im Be- reich Prävention wurde diese Struktur aus Transparenzgründen wie auch Gründen der Budgetverantwortung teilweise übernom- men. So werden die Kosten des Produktes „Projekte“ gebündelt je Fachbereich dargestellt. Unterhalb dieser Ebene wird jedes Projekt als eigenständige Leistungsart aufgeführt, um dort den Mittelabfluss und damit die Kosten des laufenden Jahres dar- zustellen und diese dem ursprünglich geplanten Budget im Haushalt gegenüberzustellen.

3.4 Abbilden der Kostenrechnung in der Finanzbuchhaltung

Die Kosten- und Leistungsrechnung baut hauptsächlich auf den Finanzdaten der Haushaltsrechnung auf. Grundsätzlich sollte das verwendete Buchhaltungsprogramm auch die Möglichkeit bie- ten, eine Kostenrechnung abzubilden, damit Doppelerfassungen vermieden werden. Mit dem System M1 der Firma MACH AG ist ein Finanzbuchhaltungssystem im Einsatz, dass diesen Anforde- rungen gerecht wird. Parallel zur Finanzbuchhaltung und Kosten- rechnung wird ein Modul zur Anlagenwirtschaft eingesetzt. Die Vorsysteme (z.B. Lohnbuchhaltung, Unfallsachbearbeitungs- programm) bedienen die Finanzbuchhaltung wie die Kosten- rechnung über eigene Schnittstellen. Die Kontierung der Kosten-

träger oder Kostenstellen wird bereits in den Vorsystemen vor- genommen. Dies erfolgt weitestgehend automatisch. Lediglich die Konten, die mehrere Kostenstellen oder Kostenträger bedie- nen, müssen durch die Beschäftigten zugeordnet werden.

4. Ausblick

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung darf nicht unberücksich- tigt bleiben, dass die Unfallversicherungsträger einen gesetz- lichen Auftrag zu erfüllen haben und in dem „Ob“ in der Hand- lungsfreiheit häufig eingeschränkt sind. Lediglich das „Wie“

der Aufgabenerfüllung ist vom Träger zu beeinflussen. Der Nutzen der Kostenrechnung ist abhängig von einem aussage- fähigen Berichtswesen, damit die Leistungserstellung unter den Gesichtspunkten Kosten, Zeit, Menge und Qualität betrachtet wird. Die hierzu notwendigen Daten müssen aus verschiedenen Systemen ausgewertet bzw. vollständig neu erhoben werden.

Innerhalb des Hauses wurde ein Berichtswesen vereinbart unter der Prämisse, dass dieses in mehreren Stufen realisiert wird, da zu Anfang nicht alle gewünschten Daten verfügbar sind.

Gleichzeitig muss die Bereitschaft der Führungskräfte existieren, vertrauensvoll und konstruktiv mit den Ergebnissen umzugehen.

Letztendlich ist die Einführung der KLR nur ein weiteres Element unserer modernen Verwaltungsführung.

So haben wir beispielsweise bereits eine komplett neue Soft- ware für die Unfallsachbearbeitung (GUSO) eingeführt, es gibt eine produktorientierte Steuerung der Prävention, ein Personal- entwicklungskonzept, ein betriebliches Gesundheitsmanage- mentkonzept, und eine neue präventionsorientierte Beitrags- ordnung steht kurz vor der Realisierung.

Anke Dickmann

Leitung Controlling / Statistik beim Rheinischen GUVV

(9)

K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · S i c h e r e S c h u l e 9

Kurz nach Beginn des neuen Schuljahres erstrahlt der „Klassenraum“ im Netz. Dies ist die aktuellste Meldung aus dem Online-Projekt

„Sichere Schule“, das Bestandteil des Internet- auftritts des Rheinischen Gemeindeunfall- versicherungsverbandes (GUVV) ist.

Nachdem bereits zahlreiche naturwissenschaftlich-technische Räume und Sportstätten auf reges Interesse der Anwender stie- ßen, ist nun der hauptsächliche Lernort der Schülerinnen und Schüler online verfügbar. Im virtuellen Raum finden sich u.a.

Informationen zur baulichen Ausstattung, zur ergonomischen Beschaffenheit von Tischen und Stühlen und zum richtigen Sitzen in der Schule.

Die Gesamtpräsentation „Sichere Schule“ bietet zahlreiche visu- elle Hilfen zur Gestaltung von Schulräumen nach den Vorschrif- ten, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversiche- rung. Nutzer der Internetdarstellung, die bereits millionenfach aufgerufen wurde, sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fachämtern, Planer, Architekten und alle Personengruppen, die am Schulleben beteiligt sind.

Im Menüpunkt „Verwaltung“ der „Sicheren Schule“ können alle Anwender, insbesondere aber Schulleitungen, zahlreiche Serviceleistungen abrufen, beispielsweise den Erlass „Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich“, die Organisation der Ersten Hilfe, die Kongressdokumentation zur „Guten und gesun- den Schule“, die Zeitschriften „Forum-Schule“ und „Pluspunkt“

oder das aktuelle Seminarprogramm des Verbandes.

Sie finden die „Sichere Schule“ direkt auf der aktuellen Seite des Internetauftritts des Rheinischen GUVV unter www.rguvv.de.

Boris Fardel

Aufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Neues aus der „Sicheren Schule“

Klassenraum fertiggestellt – Verwaltung erfolgreich im Netz

(10)

Unfallart Wegeunfälle Sportunfälle Pause

Sonstiger Unterricht/

Aufenthalt in der Schule Veranstaltungen

(z.B. Klassenfahrten, Betriebspraktika) Summe

Anzahl 14.344 58.850 32.934 48.467 7.151

161.746

in Prozent 8,87%

36,39%

20,36%

29,96%

4,42%

100,00%

Kosten 3.151.896 7.662.814 3.652.340 5.015.944 1.558.319

21.041.313

in Prozent 14,98%

36,41%

17,36%

23,84%

7,41%

100,00%

1 0 K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · U n f a l l s t a t i s t i k

Der Rheinische GUVV hat wieder die Unfälle von Schülerinnen und Schülern statistisch ausgewertet und analysiert.

Die wichtigsten Ergebnisse möchten wir hier vorstellen.

Schülerunfallversicherung

„Statistik-Information 2004“

Im Jahr 2004 waren knapp 1,5 Millionen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtungen beim Rheinischen GUVV gesetzlich unfallversichert. Die gemelde- ten Unfälle (161.746) fanden auf den Wegen von und zur Schule und bei schulischen Veranstaltungen statt. Eine Verteilung auf Unfallschwerpunktezeigt folgendes Ergebnis:

Für die Unfälle des Jahres 2004 fielen Kosten für die Rehabilitation und Entschädigung in Höhe von 21 Millionen €an. Diese verteilten sich folgendermaßen:

58.850 7.151

48.467

32.934

14.344

Wegeunfälle Sportunfälle

Pause

Sonstiger Unterricht/Aufenthalt in der Schule

Veranstaltungen (z.B. Klassenfahrten, Betriebspraktika)

(11)

Auffälligkeiten zeigen sich bei den Unfällen von und zur Schule, sie machen zwar „nur“

knapp 9 % der Unfälle aus, verursachen aber etwa 15 % sämtlicher Unfallkosten.

Wegeunfälle sind häufig schwere Unfälle, die bei den Betroffenen viel Leid verursachen und deren Behandlung kostenintensiv ist.

Bezogen auf die Verkehrsteilnahme der Schülerinnen und Schüler zeigen sich folgende Unfallschwerpunkte:

Die meisten Schülerinnen und Schüler haben als Fußgänger einen Wegeunfall, jedoch variieren die Zahlen je nach Schulart stark. Während im Grundschulbereich rund 77 % der Kinder als Fußgänger verunglücken, sind es im Gymnasium 38 % und im Berufskolleg 32 %.

Regina Gerdon

Aufsichtsperson beim Rheinischen GUVV

Marcus Schugk

Fachbereich Statistik beim Rheinischen GUVV

U n f a l l s t a t i s t i k· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 1 1

Unfallschwerpunkte bei Wegeunfällen

Fußgänger

Fahrrad

Kraftrad

PKW

ÖPNV

Sonstige

55,49%

19,93%

5,28%

7,24%

3,27%

6,84%

1,95%

Schulbus

0 10 20 30 40 50 60

Das Statistik-Info 2004 kann unter der Nr. S15 bei uns bestellt werden.

%

(12)

Von A bis Z …

1 4 S e r i e v o n A - Z· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

> Selbstverwaltung

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Baustein zur Demokratie

Die Selbstverwaltung ist ein wichtiger Bestandteil des demokratischen Staats- aufbaus. Auf der einen Seite werden durch sie die Bürger unmittelbar an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt und dadurch motiviert, sich stärker mit ihrem Staat zu identifizieren.

Andererseits eröffnet die Selbstverwal- tung die Möglichkeit, in überschaubaren Einheiten Demokratie zu praktizieren und Kontrolle auszuüben.

Schon der Vater der Selbstverwaltung, der damalige preußische Minister Frei- herr vom Stein, hatte zu Anfang des 19.

Jahrhunderts erkannt, dass „der Formel- kram und Dienstmechanismus in den Kollegien durch die Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des prakti- schen Lebens zertrümmert werden und an dessen Stelle ein lebendiger, fort- strebender, schaffender Geist und aus der Fülle der Natur genommener Reich- tum an Ansichten und Gefühlen treten“

müsse.

Rückblick in die Geschichte

Mit der kaiserlichen Botschaft von 1881 wurde der Selbstverwaltungsgedanke, der bis dahin zunächst auf die gemeind- liche Verwaltung beschränkt war, zum Grundprinzip der neu geschaffenen Sozialversicherung. In Bezug auf die Unfallversicherung ist dort bereits von

„kooperativen Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung im Anschluss an die realen Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV

(13)

K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · S e r i e v o n A - Z 1 5

Kräfte des Volkes“ die Rede. Ohne aus- drückliche Erwähnung dieses Begriffs war die Selbstverwaltung sowohl im Unfallversicherungsgesetz von 1884 als auch in der Reichsversicherungsordnung von 1911 verwirklicht. Nach dem „Dritten Reich“, in dem der Selbstverwaltungs- gedanke durch das Führerprinzip ersetzt worden war, wurde der Selbstverwal- tungsgrundsatz mit dem Selbstverwal- tungsgesetz von 1951 ausdrücklich fixiert. Seit Inkrafttreten des SGB IV von 1977 (vgl. dort §§ 29 ff.) besteht in der Sozialversicherung die volle paritätische Selbstverwaltung, d.h. Besetzung zu gleichen Teilen mit Vertretern der Ver- sicherten sowie der Arbeitgeber bei alternierendem Wechsel des Vorsitzen- den in den Organen.

Die Organe der Selbstverwaltung

Nach heutigem Rechtsverständnis be- deutet Selbstverwaltung in der Sozialver- sicherung eine gesetzlich geordnete, mit Rechtsetzungsbefugnis ausgestattete Verwaltung durch rechtsfähige Körper- schaften des öffentlichen Rechts, die durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften errichtet werden und die die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben selbstständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei wahrnehmen. Hierbei sind die Körperschaften, um handlungsfähig zu sein, ebenso auf Organe angewiesen wie natürliche Personen: Während diese Augen, Ohren, Stimme, Hände und an- dere Organe benötigen, um am Gemein- schaftsleben bzw. am Rechtsverkehr teilzunehmen, bedienen sich jene als juristische Personen ebenfalls verschie- dener Organe. Das SGB IV nennt hier für den Bereich der gesetzlichen Unfallver- sicherung als Organe der Selbstverwal- tung in ehrenamtlicher Funktion die Ver- treterversammlung und den Vorstand, daneben als Organ in hauptamtlicher Funktion den Geschäftsführer. Ferner sieht das SGB IV in § 36 a die Bildung von besonderen Ausschüssen als

„Organe eigener Art“ vor.

Die Vertreterversammlung hat primär über die Satzung, Unfallverhütungsvor- schriften, die Dienstordnung und sonsti- ges autonomes Recht des Versicherungs- trägers zu beschließen; sie wird deshalb auch als dessen Legislativorgan bezeich- net. Daneben ist die alljährliche Feststel- lung des Haushaltsplans eine zentrale Aufgabe der Vertreterversammlung.

Das Selbstverwaltungsorgan Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergericht- lich. Die in der Satzung im Einzelnen näher beschriebenen Exekutivaufgaben betreffen die gesamte öffentliche und fiskalische Tätigkeit des Versicherungs- trägers. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung zur autonomen Rechtset- zung seitens der Vertreterversammlung, die Aufstellung des Haushaltsplans und die Ausführung von Beschlüssen des Legislativorgans.

Anders als die Vorstandsmitglieder, die ihre Aufgaben ebenso wie die Mitglieder der Vertreterversammlung ehrenamtlich wahrnehmen, führt der Geschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungs- geschäfte. In Abgrenzung zur Exekutiv- tätigkeit des Vorstands ist hier vornehm- lich an solche Verwaltungsgeschäfte gedacht, die „mehr oder weniger regel- mäßig wiederkehren und sachlich – insbesondere wirtschaftlich – keine außergewöhnliche Bedeutung für den Versicherungsträger haben“. Daneben ist der Geschäftsführer unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ver- treterversammlung und des Vorstands beträgt sechs Jahre. Aufgrund der 10. So- zialwahlen seit dem Selbstverwaltungs- gesetz 1951 wurden die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands bei allen gesetzlichen Unfallversiche- rungsträgern – so auch beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) – im Jahre 2005 neu besetzt. Das Wahlergebnis für den Rheinischen GUVV haben wir im Kommunalen Arbeitsschutz 1/2005 veröffentlicht.

Besondere Ausschüsse

Als „besondere Ausschüsse“ sind aufgrund des § 36 a SGB IV sowie ent- sprechender Satzungsregelungen beim Rheinischen GUVV Renten- und Wider- spruchsausschüsse errichtet worden.

Diesen gehören mit ebenfalls sechsjähri- ger Amtsdauer jeweils zwei ehrenamt- liche Vertreter (einer aus der Gruppe der Versicherten und einer aus der Gruppe der Arbeitgeber) sowie der Geschäfts- führer bzw. ein von ihm beauftragter Bediensteter des Verbandes an. Die Rentenausschüsse entscheiden über die erstmalige Rentengewährung sowie über Erhöhung, Herabsetzung oder Entziehung von Renten aufgrund einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, ferner über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Widerspruchsausschüsse sind als be- hördeninterne Kontrollinstanz für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Unfallversiche- rungsträgers zuständig.

Michael von Farkas Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation/ Entschädigung beim Bayerischen GUVV

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1 2 V e r k e h r s s i c h e r h e i t· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Betrachtet man das Unfallgeschehen in der Schülerunfallversicherung, so fällt auf, dass auf dem Weg von und zur Schule zwar „nur“ knapp neun Prozent der Unfälle stattfinden, diese aber 15 Prozent der Unfallkosten im Jahr 2004 verur- sachten. Wegeunfälle sind oft schwere Unfälle und verursachen bei den betroffenen Kindern und Angehörigen viel Leid, deshalb engagiert sich der Rheinische GUVV in der Verkehrs- sicherheitsarbeit.

Neue Initiative zur Verkehrssicherheit

von Schülerinnen und Schülern

Netzwerk „Verkehrssichere Städte und Gemeinden im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)“

Jetzt haben sich in Köln 22 Kommunen und drei Kreise zum Netzwerk „Verkehrssichere Städte und Gemeinden im Verkehrs- verbund Rhein-Sieg (VRS)“ zusammengeschlossen.

Initiiert wurde dieser Zusammenschluss durch die „Koordinie- rungsstelle für vernetzte Verkehrssicherheitsarbeit“, die beim VRS angesiedelt ist. Diese Koordinierungsstelle wurde 2004 vom VRS, dem Rheinischen GUVV und der Bezirksregierung Köln gegründet und wird seit Beginn dieses Jahres auch vom Land Nordrhein-Westfalen unterstützt. Die Partner streben folgende Ziele an:

>Reduzierung der Anzahl der Verkehrsunfälle von Kindern und Jugendlichen

> Förderung der eigenständigen Mobilität von Kindern und Jugendlichen

>Förderung des Umweltverbundes

Um diese Ziele zu erreichen, wird ein institutionsübergreifender, kooperativer und ortsnaher Ansatz verfolgt.

1. Auf kommunaler Ebene sollen sich sowohl die verwaltungs- internen Stellen als auch die vor Ort tätigen Institutionen (z.B. Polizei, Verkehrswacht, Kinderschutzbund) und die Schulen zu einem Netzwerk zur sicheren und selbstständigen Mobilität von Kindern und Jugendlichen zusammenschließen.

2. Auf der Ebene des VRS sollen diese Kommunen das Netzwerk

„Verkehrssichere Städte und Gemeinden“ bilden, um Erfah- rungen auszutauschen und gemeinsame Projekte zu planen und durchzuführen.

Die Koordinierungsstelle unterstützt und berät die Kommunen beim Aufbau des lokalen Netzwerkes und koordiniert das regio- nale Netzwerk. Das erste gemeinsame Projekt ist die Umsetzung des Konzepts zur Erstellung eines Schulwegratgebers in den beteiligten Kommunen, welches die Koordinierungsstelle erar- beitet hat.

Weitere Informationen bei der Koordinierungsstelle:

Theo Jansen

Anegret Neumann, Tel. 0221 / 20 80 8-730 Nur mittwochs und donnerstags

Regina Gerdon

Fachbereichsleiterin „Schulen und Kindertageseinrichtungen“

beim Rheinischen GUVV Im Gespräch mit der Presse: Dr. Norbert Reinkober, Geschäfts-

führer des VRS, Gabriele Pappai, Direktorin des Rheinischen GUVV und Landrat Frithjof Kühn (v.l.n.r.)

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K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · A r b e i t s s c h u t z 1 3

Bei dem Begriff der archäologischen Ausgrabung werden so- gleich Assoziationen mit römischen Hafenanlagen, griechischen Tempeln, ägyptischen Pyramiden und sagenhaften Schätzen geweckt.

Die Vielzahl der Funde bei archäologischen Ausgrabungen sind jedoch aus Sicht der Nicht-Fachwelt weit weniger spektakulär.

Sie müssen häufig unter großem Zeitdruck und mit geringen personellen und finanziellen Ressourcen so gut wie möglich wis- senschaftlich untersucht, dokumentiert und ggf. geborgen wer- den, um sie vor der unwiederbringlichen Zerstörung, z.B. durch neu gebaute Tiefgaragen und Straßen sowie fortschreitenden Kies- und Kohleabbau, für jetzige und folgende Generationen zu bewahren.

Hierbei sind die Beschäftigten bei Grabungen der ganzen Band- breite möglicher Gefährdungen und Belastungen, von der Witte- rung über den eventuellen Einsturz von Gruben und Gräben bis zum Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, ausgesetzt.

Maßnahmen sowie bewährte Methoden aus der archäologischen Praxis zur Vermeidung der genannten und weiterer Gefährdun- gen und Belastungen sind in der neuen Informationsschrift unse- res Verbandes mit dem Titel „Arbeitssicherheit und Gesund- heitsschutz bei archäologischen Ausgrabungen“ zusammen- gefasst. Sie bietet den Beschäftigten bei Grabungen eine nach Themengebieten geordnete Handlungsanleitung für die sichere Ausführung von Ausgrabungsarbeiten. Führungskräfte, wie Amtsleiter, Archäologen, Grabungsleiter und Grabungs- techniker, können mit Hilfe dieser Information ihre Verant- wortung im Rahmen der Fürsorgepflicht erkennen und not- wendige Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ableiten.

Die Informationsschrift wurde allen archäologische Ausgra- bungsarbeiten durchführenden Mitgliedsunternehmen unseres Verbandes übersandt.

Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz bei archäologischen

Ausgrabungen

Bei Bedarf können weitere Einzelexemplare über unseren Druckschriftenversand, Tel. 0211/2808-220 oder -221, bestellt werden. Weiterhin kann die Informationsschrift über unseren Internetauftritt unter www.rguvv.deals pdf-Datei herunter- geladen werden.

Ansprechpartner:

Andreas Krieger, Tel. 0211/2808-288 a.krieger@rguvv.de

Sachgebiet Museen, Archive und Ausgrabungen

Neue Informationsschrift des Rheinischen GUVV

Archäologischer Park Xanten

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Von A bis Z …

1 4 S e r i e v o n A - Z· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

> Selbstverwaltung

Das aktuelle Stichwort zur gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Baustein zur Demokratie

Die Selbstverwaltung ist ein wichtiger Bestandteil des demokratischen Staats- aufbaus. Auf der einen Seite werden durch sie die Bürger unmittelbar an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt und dadurch motiviert, sich stärker mit ihrem Staat zu identifizieren.

Andererseits eröffnet die Selbstverwal- tung die Möglichkeit, in überschaubaren Einheiten Demokratie zu praktizieren und Kontrolle auszuüben.

Schon der Vater der Selbstverwaltung, der damalige preußische Minister Frei- herr vom Stein, hatte zu Anfang des 19.

Jahrhunderts erkannt, dass „der Formel- kram und Dienstmechanismus in den Kollegien durch die Aufnahme von Menschen aus dem Gewirre des prakti- schen Lebens zertrümmert werden und an dessen Stelle ein lebendiger, fort- strebender, schaffender Geist und aus der Fülle der Natur genommener Reich- tum an Ansichten und Gefühlen treten“

müsse.

Rückblick in die Geschichte

Mit der kaiserlichen Botschaft von 1881 wurde der Selbstverwaltungsgedanke, der bis dahin zunächst auf die gemeind- liche Verwaltung beschränkt war, zum Grundprinzip der neu geschaffenen Sozialversicherung. In Bezug auf die Unfallversicherung ist dort bereits von

„kooperativen Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung im Anschluss an die realen Vertreterversammlung des Rheinischen GUVV

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K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · S e r i e v o n A - Z 1 5

Kräfte des Volkes“ die Rede. Ohne aus- drückliche Erwähnung dieses Begriffs war die Selbstverwaltung sowohl im Unfallversicherungsgesetz von 1884 als auch in der Reichsversicherungsordnung von 1911 verwirklicht. Nach dem „Dritten Reich“, in dem der Selbstverwaltungs- gedanke durch das Führerprinzip ersetzt worden war, wurde der Selbstverwal- tungsgrundsatz mit dem Selbstverwal- tungsgesetz von 1951 ausdrücklich fixiert. Seit Inkrafttreten des SGB IV von 1977 (vgl. dort §§ 29 ff.) besteht in der Sozialversicherung die volle paritätische Selbstverwaltung, d.h. Besetzung zu gleichen Teilen mit Vertretern der Ver- sicherten sowie der Arbeitgeber bei alternierendem Wechsel des Vorsitzen- den in den Organen.

Die Organe der Selbstverwaltung

Nach heutigem Rechtsverständnis be- deutet Selbstverwaltung in der Sozialver- sicherung eine gesetzlich geordnete, mit Rechtsetzungsbefugnis ausgestattete Verwaltung durch rechtsfähige Körper- schaften des öffentlichen Rechts, die durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften errichtet werden und die die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben selbstständig, eigenverantwortlich und weisungsfrei wahrnehmen. Hierbei sind die Körperschaften, um handlungsfähig zu sein, ebenso auf Organe angewiesen wie natürliche Personen: Während diese Augen, Ohren, Stimme, Hände und an- dere Organe benötigen, um am Gemein- schaftsleben bzw. am Rechtsverkehr teilzunehmen, bedienen sich jene als juristische Personen ebenfalls verschie- dener Organe. Das SGB IV nennt hier für den Bereich der gesetzlichen Unfallver- sicherung als Organe der Selbstverwal- tung in ehrenamtlicher Funktion die Ver- treterversammlung und den Vorstand, daneben als Organ in hauptamtlicher Funktion den Geschäftsführer. Ferner sieht das SGB IV in § 36 a die Bildung von besonderen Ausschüssen als

„Organe eigener Art“ vor.

Die Vertreterversammlung hat primär über die Satzung, Unfallverhütungsvor- schriften, die Dienstordnung und sonsti- ges autonomes Recht des Versicherungs- trägers zu beschließen; sie wird deshalb auch als dessen Legislativorgan bezeich- net. Daneben ist die alljährliche Feststel- lung des Haushaltsplans eine zentrale Aufgabe der Vertreterversammlung.

Das Selbstverwaltungsorgan Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergericht- lich. Die in der Satzung im Einzelnen näher beschriebenen Exekutivaufgaben betreffen die gesamte öffentliche und fiskalische Tätigkeit des Versicherungs- trägers. Hierzu zählen insbesondere die Vorbereitung zur autonomen Rechtset- zung seitens der Vertreterversammlung, die Aufstellung des Haushaltsplans und die Ausführung von Beschlüssen des Legislativorgans.

Anders als die Vorstandsmitglieder, die ihre Aufgaben ebenso wie die Mitglieder der Vertreterversammlung ehrenamtlich wahrnehmen, führt der Geschäftsführer hauptamtlich die laufenden Verwaltungs- geschäfte. In Abgrenzung zur Exekutiv- tätigkeit des Vorstands ist hier vornehm- lich an solche Verwaltungsgeschäfte gedacht, die „mehr oder weniger regel- mäßig wiederkehren und sachlich – insbesondere wirtschaftlich – keine außergewöhnliche Bedeutung für den Versicherungsträger haben“. Daneben ist der Geschäftsführer unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Ver- tre-terversammlung und des Vorstands beträgt sechs Jahre. Aufgrund der 10. So- zialwahlen seit dem Selbstverwaltungs- gesetz 1951 wurden die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstands bei allen gesetzlichen Unfallversiche- rungsträgern – so auch beim Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) – im Jahre 2005 neu besetzt. Das Wahlergebnis für den Rheinischen GUVV haben wir im Kommunalen Arbeitsschutz 1/2005 veröffentlicht.

Besondere Ausschüsse

Als „besondere Ausschüsse“ sind aufgrund des § 36 a SGB IV sowie ent- sprechender Satzungsregelungen beim Rheinischen GUVV Renten- und Wider- spruchsausschüsse errichtet worden.

Diesen gehören mit ebenfalls sechsjähri- ger Amtsdauer jeweils zwei ehrenamt- liche Vertreter (einer aus der Gruppe der Versicherten und einer aus der Gruppe der Arbeitgeber) sowie der Geschäfts- führer bzw. ein von ihm beauftragter Bediensteter des Verbandes an. Die Rentenausschüsse entscheiden über die erstmalige Rentengewährung sowie über Erhöhung, Herabsetzung oder Entziehung von Renten aufgrund einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, ferner über laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Widerspruchsausschüsse sind als be- hördeninterne Kontrollinstanz für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Unfallversiche- rungsträgers zuständig.

Michael von Farkas Leiter des Geschäftsbereichs Rehabilitation/ Entschädigung beim Bayerischen GUVV

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Kundenservice und Bürgernähe wurden bisher von Behörden eher als notwendiges Übel denn als Herausforderung betrach- tet. So ergaben verschiedene Untersuchungen aus den vergan- genen Jahren zur Erreichbarkeit von Stadtverwaltungen, dass nur knapp die Hälfte aller Anrufe auch angenommen wurde.

Von den anderen 50 Prozent scheiterten rund 18 Prozent am Besetztzeichen, der Rest der Anrufe ging in Warteschleifen unter. 19 Prozent der von der Zentrale weitergeleiteten Anrufe landeten wieder in der Zentrale, weil die Ämter nicht reagierten.

Aber gerade die telefonische Erreichbarkeit von Behörden ist für die Bürger besonders wichtig. Viele Anfragen lassen sich per Telefon regeln, ohne dass ein Briefwechsel oder der Gang ins Amt notwendig wäre. Somit sind die Erreichbarkeit, eine quali- fizierte Gesprächsführung und die Lösungskompetenz bei An- fragen wichtige Indikatoren für die Dienstleistungsqualität von Verwaltungen.

1 6 C a l l - C e n t e r· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Wer kennt das nicht? Man ruft bei einem städtischen Amt an, um eine Auskunft zu erhalten und wird dann von der einen zur anderen Stelle weiterverbunden, weil sich entweder der Beamte nicht zuständig fühlt oder Apparate nicht besetzt sind, um dann doch in einer Endlosschleife zu landen ...

Langes Warten und ungenaue Informationen sind vielerorts die alltäglich anzutreffende Realität.

Der schnelle Draht

zur Stadtverwaltung

Mehr Bürgernähe und moderne Arbeitsplätze für die Beschäftigten – im Call-Center der Stadt Aachen kein Widerspruch

Die Stadtverwaltung Aachen hatte schon in der Vergangenheit die Notwendigkeit nach mehr Bürgerservice erkannt und be- schlossen nach neuen Wegen zu suchen. So wurde 2000 die Telefonzentrale mit reinem Vermittlungsgeschäft um zwei Arbeitsplätze und fünf Wochenstunden Öffnungszeit erweitert.

Schnell war klar, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen wür- den, um der angestrebten Serviceorientierung gerecht zu wer- den. Im Jahr 2004 beschloss die Stadtverwaltung Aachen das Servicecenter „Call Aachen“ als eine zeitgerechte Dienstleistung der Stadt aufzubauen. Ziel war es, den Unternehmen und Bür- gern der Stadt Aachen eine zentrale Anlaufstelle für sämtliche städtische und verwaltungsrelevante Angelegenheiten zu bie- ten. Somit sollten die Ämter von Regelanfragen entlastet werden und die Sachbearbeiter mehr Zeit haben, sich auf ihre Kernauf- gaben zu konzentrieren.

Planung und Realisierung

Bei der Planung des Call-Centers standen nicht allein die Funktion und die Tele- kommunikationstechnik im Mittelpunkt.

Von Anfang an war die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze ein zentrales Anliegen.

Dieses Ziel unterstützte der Rheinische GUVV durch eine fortdauernde Beratung.

Sicher- und gesundheitsgerecht gestaltete Arbeitsplätze im Service- center „Call Aachen“

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K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · C a l l - C e n t e r 1 7

Die Arbeitsplätze der Agenten, wie Call-Center-Beschäftigte genannt werden, sollten sicherheits- und gesundheitsgerecht gestaltet sein und nicht nur den vorgeschriebenen ergonomi- schen Mindestanforderungen genügen.

Kennzeichnend für die Arbeit von Call-Center-Agenten sind die hohe Bindung an den Bildschirmarbeitsplatz und andere techni- sche Arbeitsmittel sowie das ganztägige Telefonieren im Groß- raumbüro nach strengen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben.

Verspannungen, Kreuz- und Rückenschmerzen, häufige Kopf- und Augenschmerzen sind die Folgen dieser

Belastungssituation. Somit wurde bei der Gestaltung von „Call Aachen“ ein besonderes Augenmerk auf die sonst oft vernach- lässigte Gestaltung der „Problemzonen“ von Call-Centern gelegt: Mobiliar, Arbeitsfläche, Lärmschutz, Raumgestaltung sowie Beleuchtungs- und Klimaverhältnisse. Alle Arbeitsplätze verfügen über genügend Arbeits- und Bewegungsflächen, Flachbildschirme, individuell einstellbare Tische und Stühle sowie Headsets. Durch den Einbau von Schallschutzwänden, die versetzte Anordnung der Arbeitsplätze und optimale

Arbeitsplatzabschirmungen, welche die Forderungen nach Transparenz und dem Schutz vor Störgeräuschen bestens erfül- len, konnte eine sehr gute Raumakustik erzielt

werden. Des Weiteren sorgen eine Klimaanlage und schadstoff- resorbierende Pflanzen für ein angenehmes Raumklima im Groß- raumbüro. Ausreichend Tageslicht, Zusatzbeleuchtungen und Sonnenschutz an den Fenstern sorgen für optimale Beleuch- tungsverhältnisse an den Arbeitsplätzen.

Nicht zuletzt musste Personal ausgewählt und qualifiziert wer- den, denn „das A & O von Call-Centern ist das Personal – freund- lich, geschult und kompetent“, so der Oberbürgermeister von Aachen, Dr. Jürgen Linden, bei der Eröffnung von „Call Aachen“.

Arbeitsaufgaben und die Arbeitsorganisation mussten gestaltet werden, um den Forderungen nach Bürgernähe und Kunden- orientierung nachzukommen.

Zur Umsetzung der oben genannten Ziele wurden verschiedene Spezialisten in die Planung und Umsetzung einbezogen. So diskutierten neben den Fachleuten aus der Verwaltung und der Telekommunikations- und Informationstechnik auch Experten des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin sowie Vertreter der Personalvertretung unterschiedliche Lösungen. Dabei konnte das Projektteam auf die Erfahrungen anderer Kommunen ver- gleichbarer Größe zurückgreifen. Besichtigungen von Call-Cen- tern in Duisburg und Dortmund halfen, die technischen, organi- satorischen und gestalterischen Anforderungen an „Call Aachen“

zu formulieren.

Funktionsweise

Um einen reibungslosen Wissenstransfer von den zuständigen kommunalen Fachleuten bis zum Bürger vor Ort zu gewährlei- sten, wurde ein wissensbasiertes Call-Center System entwickelt.

Ankommende Anrufe oder per eMail eintreffende Anfragen wer-

den entweder im Servicecenter von den Agenten direkt beant- wortet oder an die betreffende Dienststelle weitergeleitet. Eine Wissensdatenbank, die direkt an das Datenbanksystem der Stadtverwaltung Aachen angebunden ist, liefert dem Agenten nach Eingabe der entsprechenden Stichworte oder Themen die gewünschten Antworten zu allen nachgefragten Dienstleistun- gen der Stadt Aachen in Form von Informationen, Dokumenten, Handlungsanweisungen oder Gesprächsleitfäden. Durch die ständige Zusammenarbeit des Wissensmanagers (qualifizierter Mitarbeiter des Servicecenters) mit dem zuständigen Kollegen aus den Fachdienststellen wird gewährleistet, dass die Informa- tionen laufend erweitert werden und dabei fachlich richtig und auf dem neusten Stand sind. Ziel ist es, die Datensätze des Wissensmanagementsystems (z.Z. 1.000 Datensätze) in den nächsten fünf Jahren pro Jahr zu verdoppeln.

Das Call-Center-System bietet neben der Wissensdatenbank auch die Möglichkeit Kennzahlen wie Anrufvolumen, Service- level, Erreichbarkeit oder Bearbeitungszeit zu erfassen und sta- tistisch auszuwerten. Damit wurde den Verantwortlichen von

„Call Aachen“ ein Werkzeug gegeben, um effizient den Personal- einsatz planen und steuern zu können.

Zahlen und Fakten

Die Zahlen von „Call Aachen“ sind überzeugend: Unter einer zentralen Telefonnummer bzw. eMail-Adresse können sich Un- ternehmen und Bürger bei derzeit 16 Agenten von „Call Aachen“

in der Zeit von 7 bis 18 Uhr zu allen städtischen und verwal- tungsrelevanten Themen informieren, beschweren oder Anfragen stellen. Auch verschiedene Anfragen an den Kreis Aachen und an das Arbeitsamt Aachen werden von „Call Aachen“ bedient.

Durchschnittlich 2.200 Anrufe erreichen täglich das Service- center. Dabei warten die Bürger auch in Spitzenzeiten montags morgens nur rund zehn Sekunden auf eine Auskunft. Und der Service hat sich herumgesprochen: Nachdem zu Beginn freitags nach 13 Uhr kaum Anrufe bei „Call Aachen“ eingingen, hat sich die Zahl der Anrufe in der letzten Zeit deutlich erhöht. Äußerst positiv ist, dass 75 Prozent der Anfragen direkt durch die Agenten und abschließend beantwortet werden. So sank die Wiederanrufquote aufgrund qualifizierter Auskünfte und fallab- schließender Bearbeitungen um 20 Prozent.

Den Bürgerinnen und Bürgern kann dies nur recht sein. In Aachen ist man jedenfalls seit Juni 2005 unter der Nummer 432-0 immer richtig schnell verbunden.

Für weitere Informationen steht das Projektteam von

„Call Aachen“ gern zur Verfügung.

Frau Wellen (Servicecenter): 0241 / 432 1010 Herr Baurmann (AGS): 0241 / 432 2885

Katrin Päßler

Aufsichtsperson i.V. beim Rheinischen GUVV

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1 8 A u s b i l d u n g· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

In den vergangenen Jahren war eine Zunahme von Unfällen beim Umgang mit Motorsägen im Zustän- digkeitsbereich des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV) zu verzeichnen.

Beim überwiegenden Teil der Unfälle wurde festgestellt, dass eine mangelnde Qualifikation der Anwender als Unfallursache vorlag.

Im Rahmen eines Projektes wurde im Jahr 2002 der Stand der Qualifikation von Motorsägenführern in den Mitgliedsbetrieben abgefragt. Die Auswertung der Abfrage ergab große Informationsdefizite zur erforderlichen Qualifikation von Motorsägenführern in den Betrieben. Daher hat sich der Rheinische GUVV zum Ziel gesetzt, über die erforderliche Eignung und Qualifikation von Motor- sägenführern zu informieren und die Ausbildung in den Betrieben zu fördern.

Fällschnitt mit eingesetztem Aluminium-Fällkeil

Ausbildung von

Motorsägenführern

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K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · A u s b i l d u n g 1 9

In den kommunalen Betrieben werden überwiegend Motorsägen benutzt, die durch einen Verbrennungsmotor angetrieben wer- den. Elektrisch angetriebene Motorsägen werden aufgrund ihres beschränkten Einsatzbereiches nur sehr selten eingesetzt. Die motorbetriebenen Sägen werden für die unterschiedlichsten Ar- beiten benutzt. Beim Einsatz der Motorsägen werden einfachere bis gefährliche Arbeiten verrichtet. Hier sind beispielsweise als einfachere Arbeiten das Schneiden von Brennholz, die Zerklei- nerung von Holzabfällen, das Ablängen von Bauholz etc. zu nennen. Die üblichen Park- und Gartenpflegearbeiten mit der Motorsäge und insbesondere die Baumpflege- und die Fällarbei- ten sind den gefährlichen Arbeiten zuzurechnen.

Diese Arbeiten werden im Bereich der öffentlichen Hand u.a.

von den Beschäftigten der Bauhöfe, der Straßenmeistereien, der Gewässerunterhaltungsbetriebe, der Sport- und Bäderämter und der Freizeit- und Tierparks verrichtet. In diesen Betrieben wurden in der Vergangenheit zum Teil auch schon ABM-Kräfte (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) und ASS-Kräfte (Arbeit statt Sozialhilfe) mit den Aufgaben der Baumpflege- und der Fäll- arbeiten betraut. Zukünftig ist damit zu rechnen, dass in diesem Arbeitsbereich auch die so genannten Ein-Euro-Kräfte nach der Hartz-IV-Reform eingesetzt werden.

Die sicherheitstechnischen Vorschriften der gesetzlichen Unfall- versicherungsträger stufen diese Tätigkeiten durchgehend als gefährliche Arbeiten ein. Dies hat insbesondere in der Unfall- verhütungsvorschrift „Forsten“ und den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Gärtnerische Arbeiten“ Niederschlag gefunden, die diese Tätigkeiten explizit als gefährliche Arbeiten beschreiben.

Die Gefahren beim Umgang mit der Motorsäge sind den Motor- sägenführern häufig nicht ausreichend bekannt. Die hohe Unfall- gefahr macht es erforderlich, dass der Anwender über alle sicherheitstechnischen Regeln informiert ist und diese in der Praxis auch anwendet. Das Gefahrenpotential der Motorsägen- arbeiten ist sehr unterschiedlich, da die Gefahren einerseits von der Motorsäge ausgehen und andererseits vom Arbeitsumfeld, dem Arbeitsverfahren und den einzelnen Arbeitsabläufen abhängen.

Der Motorsägenführer oder die sich in der Nähe des Motor- sägenführers aufhaltenden Beschäftigten befinden sich unmittel- bar im Gefahrenbereich der Motorsäge und sind nicht vor einem Kontakt mit der umlaufenden Sägekette geschützt. In Anbetracht der hohen Schnittgeschwindigkeiten der Sägekette muss bei einem Körperkontakt mit schweren Körperschäden gerechnet werden. Der Einsatz geeigneter Schnittschutzkleidung kann zwar bei Unfällen die Verletzungsfolgen reduzieren, aber nicht immer gänzlich verhindern.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Motorsägeneinsatzes bei den Baumarbeiten sind die zusätzlichen Gefahren, die von einer fehlenden Arbeitsorganisation, einem fehlerhaft ausgeführten Arbeitsverfahren und von einer unzureichenden Beurteilung des Arbeitsumfeldes ausgehen.

Daher ist es erforderlich, dass der Motorsägenführer die erfor- derlichen Schnitt- und Fälltechniken kennt und diese auch fach- gerecht ausführen kann. Die Beurteilung der Arbeitsbedingun- gen, insbesondere die Beurteilung des aufzuastenden oder zu fällenden Baumes (Baumsicherheitsbeurteilung) und der Um- gebung um die Arbeitsstelle, ist ein weiteres notwendiges und wichtiges Erfordernis.

Motorsägen- und Baumarbeiten stellen hohe Anforderungen an die Person, die sie ausführen muss. Daher setzt der Betrieb einer solch gefährlichen Arbeitsmaschine eine besondere Eig- nung der Person voraus, da eine sichere Arbeitsweise überwie- gend vom richtigen Handeln und dem der jeweiligen Situation angepassten Verhalten des Motorsägenführers abhängt.

Falsches Handeln oder unangepasstes Verhalten bei den Baum- arbeiten ist eine der Unfallursachen.

Gefährliche Arbeiten dürfen daher nur geeigneten Personen übertragen werden. Das Arbeitsschutzgesetz beschreibt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber in § 5 Abs. 3, dass sich eine Gefährdung insbesondere durch eine unzureichende Qualifikation und Un- terweisung der Beschäftigten ergeben kann. In § 12 Abs. 1 wird eine angemessene Unterweisung gefordert, die unter Berück- sichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen er- folgen und an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein muss.

Der gleiche Sachverhalt wird in der Unfallverhütungsvorschrift

„Grundsätze der Prävention“ sowie in der Unfallverhütungs- vorschrift „Forsten“ beschrieben.

(22)

Ausbilder gibt dem Schulungsteilnehmer Hilfestellungen Schulung am Spannungssimulator

2 0 A u s b i l d u n g· K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5

Üblicherweise trifft die Betriebsleitung als örtliche Unternehmer- vertretung die Beschäftigtenauswahl. Hierbei ist auch zu be- rücksichtigen, dass Personen, die das 18. Lebensjahr nicht voll- endet haben, nicht als Motorsägenführer eingesetzt werden dürfen. Eine Ausnahme ist nur zu Ausbildungszwecken für Per- sonen ab dem 16. Lebensjahr unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung zulässig.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Einsatz als Motorsägen- führer ist die körperliche und geistige Eignung. Erläuterungen zur körperlichen Eignung sind dem unten stehenden Infokasten zu entnehmen (Seite 21).

Neben der körperlichen bzw. gesundheitlichen Eignung sind gewisse geistige Fähigkeiten der Personen notwendig, die als zukünftige Motorsägenführer eingesetzt werden sollen. Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

>technische Geschicklichkeit,

>geistige Beweglichkeit,

>Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

>ausreichende Kommunikationsfähigkeit,

>ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und

>zuverlässiges und umsichtiges Handeln.

Daher gehört es zu den Grundpflichten des Unternehmers, die Beschäftigten über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung bei ihren Tätigkeiten zu unter- weisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder einer neuen Tätigkeit und danach in angemessenen Zeit- abständen wiederkehrend durchzuführen. Die Art und Weise die- ser arbeitsablauforientierten Unterweisung liegt nicht fest und kann daher auch als Schulung, Lehrgang oder Seminar erfolgen, um die Befähigung als Motorsägenführer zu erreichen. Diese Be- fähigung wird im üblichen Sprachgebrauch der Praktiker häufig als so genannter „Motorsägenführerschein“ bezeichnet.

Die Beschäftigten müssen also bestimmte persönliche Voraus- setzungen erfüllen und auch über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, damit sie als Motorsägenführer tätig werden können. Dies ist bei der Auswahl der Beschäftigten durch den Unternehmer zu berücksichtigen, bevor die Beschäf- tigten mit Motorsägenarbeiten beauftragt werden.

(23)

Info

Körperliche Eignung:

Die körperliche Eignung hängt im Wesentlichen vom Gesund- heitszustand ab. Daher sollte eine arbeitsmedizinische Vorsor- geuntersuchung eines Arbeitsmediziners oder Betriebsarztes erfolgen. Hinweise zu den Inhalten einer solchen arbeitsmedizi- nischen Beurteilung können z.B. der GUV-Information „Arbeits- medizinische Vorsorge und Beratung im Forstbereich“ entnom- men werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Motorsägenführer in einem Lärmbereich arbeitet. Somit muss vor der Aufnahme der Tätigkeit eine spezielle arbeitsmedizini- sche Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 20 „Lärm“

veranlasst werden, die von einem ermächtigten Arzt durchzufüh- ren ist. Es ist ergänzend zu berücksichtigen, dass evtl. auch noch weitere spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Benzol, Kohlenmonoxid) durchgeführt werden müssen. Die arbeitsmedizinischen Vorsor- geuntersuchungen sind auch für die Teilnahme an einer Schu- lungsmaßnahme erforderlich.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für ein fachgerechtes und sicheres Arbeiten sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die der Motorsägenführer besitzen muss. In den kommunalen Betrieben sind nur wenige Beschäftigte vorhanden, die aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung über ent- sprechende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit der Mo- torsäge verfügen. Solche Personen, die üblicherweise über ein grundlegendes Wissen verfügen, sind beispielsweise Straßen-

Schulung: Versetzter Fällschnitt mit Fällheber im Schwachholz

K o m m u n a l e r A r b e i t s s c h u t z · 2 / 2 0 0 5 · A u s b i l d u n g 2 1

wärter, Garten- und Landschaftsgärtner und Forstwirte. In diesen Berufsbildern ist die Motorsägen-Ausbildung ein Bestandteil der Berufsausbildung. Die Beschäftigtenstruktur in den kommunalen Betrieben zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass die Beschäftig- ten überwiegend aus anderen Berufszweigen stammen. Diese Personen, die zum Stammpersonal des Betriebes gehören, müssen die Befähigung eines Motorsägenführers häufig noch erwerben. Neben diesen Personen sind auch noch angelernte Personen ohne Berufsausbildung zu berücksichtigen, die ggf.

auch Motorsägen- und Baumarbeiten ausführen.

Es muss also eine geeignete Ausbildung erfolgen, bei der eine theoretische Wissensvermittlung stattfindet und praxisgerechte Übungen mit der Motorsäge durchgeführt werden. Bisher gab es nur wenige konkrete Festlegungen an die Ausbildung von Motor- sägenführern. Im Bereich der Berufsausbildung von Forstwirten, Straßenwärtern und Garten- und Landschaftsgärtnern etc. gibt es schon seit Jahren einen festgelegten Ausbildungsumfang und die entsprechenden Lehrpläne. Diese Lehrpläne wurden an den Bedürfnissen der jeweiligen Berufsausbildung ausgerichtet.

Die in die Berufsausbildung integrierten Institutionen der über- betrieblichen Ausbildung, wie z.B. die Waldarbeitsschulen, haben diese Ausbildungsstandards in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern erarbeitet. In der Fort- und Weiterbildung außerhalb der Berufsausbildung waren dage- gen bei vielen Ausbildungsträgern keine exakten Vorgaben für die Ausbildung von Motorsägenführern vorhanden. So liefen Ausbildungsveranstaltungen zum Teil ohne konkrete Festlegun- gen und definierte Ausbildungsziele ab. Es existierte damit auch

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