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Mittwoch (Vormittag), 19. März 2014 Polizei- und Militärdirektion 31 2012.1300 Gesetz Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

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Sitzungstitel7 2012.1300 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Vormittag), 19. März 2014

Polizei- und Militärdirektion

31 2012.1300 Gesetz

Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG)

Beilage Nr. 10 1. Lesung

Präsident. Zu diesem Geschäft liegen keine Anträge vor, sodass wir es relativ zügig durchgehen können.

Thomas Fuchs, Bern (SVP), Kommissionspräsident. Die Kommission hat am 4. Februar getagt.

Das Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz definiert den Bevölkerungsschutz als Verbundsys- tem von fünf Partnerorganisationen: Feuerwehr, Polizei, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz. Kommen mehrere dieser Organisationen im Verbund zum Einsatz, erfolgt die Koor- dination durch ein ziviles Führungsorgan, wobei die Verantwortung immer bei den zivilen Behörden bleibt. Führungsorgane gibt es im Kanton Bern auf kommunaler Ebene, in den Verwaltungskreisen und auf Ebene des Kantons. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, das heisst, die höhere Ebene kommt erst zum Einsatz, wenn die darunter liegende Ebene ein Problem nicht mehr selbstständig bewälti- gen kann. Zu den thematischen Bereichen des Bevölkerungsschutzes gehören Schutzbauten und Alarmierung. Der Kanton Bern verfügt über einen regionalisierten Zivilschutz, der primär Sache der Gemeinden ist. Das ist nicht in allen Kantonen der Fall. Im ganzen Kantonsgebiet gibt es 31 regio- nale Zivilschutzorganisationen; der Kanton führt zusätzlich selber eine kantonale Formation, die ausschliesslich für Spezialaufgaben und zur subsidiären Unterstützung der Gemeindeformationen eingesetzt wird.

Zivilschutz kann nur leisten, wer bei der Rekrutierung als nicht militärdiensttauglich, jedoch als schutzdiensttauglich beurteilt wird – Giacobbo ist vermutlich der bekannteste Zivilschützer in der Schweiz. Die Dienstpflicht dauert vom 20. bis zum 40. Altersjahr und kann in einer von sechs Grundfunktionen geleistet werden. Das schreibt das Bundesrecht verbindlich vor, es regelt zudem weitgehend die Rechte und Pflichte der Schutzdienstleistenden; dem Kanton stehen eigentlich nur beschränkte Gestaltungsspielräume zur Verfügung.

Der Hauptgrund für die Gesetzesrevision sind Änderungen auf Bundesebene, die per 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind und eine Anpassung des kantonalen Rechts erfordern. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist in die Form einer Totalrevision gekleidet. Das heisst, es gibt ausschliesslich formelle Gründe. Man hat zudem die Gelegenheit genutzt, das Gesetz in wesentlichen Teilen neu zu gliedern. Der Gesetzesentwurf präsentiert sich in einem neuen Aufbau und in den Definitionen klarer als das bisherige Gesetz, was nicht zuletzt auch mit einer besseren Lesbarkeit und Benutzer- freundlichkeit verbunden ist. Zudem war es ein Ziel, Lücken und Unschärfen zu beseitigen. Inhalt- lich gibt es aber keine grundlegenden Neuerungen oder spektakuläre News. Begleitet wird der Ge- setzestext von einem umfangreichen Vortrag, der bewusst recht ausführlich ausformuliert wurde und umfassende Erläuterungen und Hintergrundinformationen zu den einzelnen Regelungen ent- hält, was die Anwendung des Gesetzes erleichtern soll. Der Vortrag kann sozusagen als Nach- schlagewerk gebraucht werden und dient vor allem den Gemeinden und den Zivilschutzorganisatio- nen.

Zu den paar wichtigsten Änderungen. Neben den Begriffen Katastrophen und Notlagen gibt es neu auch die Begriffe Grossereignisse und Grossanlässe. Ich denke hier an das Schwingfest in Burg-

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dorf. Für solche Anlässe gelten nun gesetzliche Grundlagen. Bei Grossereignissen handelt es sich nicht um unerwartet auftretende Ereignisse mit einem grossen Schadenausmass und erheblichen Auswirkungen auf die Bevölkerung wie Brienz 2005 oder Kandergrund 2011. Im Unterschied zu den Katastrophen sind Grossereignisse in der Auswirkung in der Regel lokal beschränkt. Beispiele sind etwa die Überschwemmung im Gasterntal oder Kandertal im Herbst 2011. Auch ein Flugzeugab- sturz wäre ein Grossereignis. Bei Grossanlässen ist an nationale oder internationale Veranstaltun- gen zu denken, wie das erwähnte Schwing- und Älplerfest, oder an politische Konferenzen – hier denke ich an eine Ukraine-Konferenz im Kanton Bern; das wäre eine grosse Herausforderung, die man nicht ohne weiteres meistern könnte.

Zu den Dienstleistungsdauern im Zivilschutz: Die Bundesebene hat neu Obergrenzen eingeführt, die entsprechend übernommen wurden. Ein Schutzdienstleistender kann demnach pro Jahr höchs- tens an 21 Tagen Einsätze zugunsten der Gemeinschaft leisten. Die gesamte Dauer sämtlicher Ausbildungsdienste und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft darf pro Jahr 40 Tage nicht über- steigen.

Vor allem auf Bundesebene, teilweise aber auch auf Kantonsebene werden Nutzen und Sinn des Zivilschutzes bzw. der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft immer wieder infrage gestellt und de- ren Abschaffung gefordert. Es wird argumentiert, die von Zivilschutz und Militär erbrachten Leistun- gen könnten ebenso gut beim Gewerbe bezogen werden. Wer dies fordert, muss sich bewusst sein, dass ohne Zivilschutz und ohne Militär keine eidgenössischen Turnfeste, keine eidgenössischen Schwing- und Älplerfeste und keine Skirennen im Berner Oberland mehr stattfänden. Das sind alle- samt Anlässe mit einer Gesamtwertschöpfung in zweistelliger Millionenhöhe und einer Ausstrah- lungskraft weit über den Kanton hinaus.

Zu weiteren Änderungen kommt es im Bereich der Schutzbauten. Die eidgenössischen Räte haben nach langer Diskussion beschlossen, an der Schutzraumpflicht festzuhalten. Neu werden aber nur noch in Neubauten mit mehr als 38 Zimmern Schutzräume erstellt, sofern die betreffende Gemeinde nicht schon über genügend Schutzplätze verfügt. Wer keinen Schutzraum baut, muss wie bisher einen Ersatzbeitrag zahlen. Die entsprechenden Mittel fliessen nach dem Willen des Gesetzgebers auf Bundesebene neu in einen zentralen Fonds des Kantons und nicht mehr in die dezentralen Spezialfinanzierungen der Gemeinden. Damit soll es dem Kanton ermöglicht werden, einen kan- tonsweiten Ausgleich bei den Schutzraumbauten herzustellen, das heisst, das Geld dort einzuset- zen, wo Schutzplätze fehlen.

Zur Beschaffung. Immer wieder wird diskutiert, ob die Gemeinden noch direkt beschaffen können.

Es gibt einen zentralen Einkauf. Dadurch gibt es entsprechende Rabatte. Es existieren Listen; fehlt darauf etwas, kann man eine Nachführung beantragen. Selbstverständlich kann man es im Sinne eines «Heimatschutzes» auch andernorts beziehen, muss dann aber die Differenz selber zahlen, was auch richtig ist: Es macht Sinn, zentral einzukaufen und Rabatte auszuhandeln.

Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung und den anschliessenden Konsultationen weitgehend gut bis sehr gut aufgenommen. Auch in der Kommission gab es nur wenige konkrete Anträge; die meisten konnten im Sinn der Diskussion und mit Erläuterungen bereinigt werden. In der Schlussab- stimmung hat sich die Kommission mit 17 zu 0 Stimmen ohne Enthaltungen für das Gesetz ausge- sprochen. Gleichzeitig hat sie eine einmalige Lesung beschlossen – dies fehlt im gemeinsamen Antrag von Regierungsrat und Kommission. Der Regierungsrat hat bewusst darauf verzichtet, nur eine Lesung zu verlangen. Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, nur eine Lesung zu machen und das Gesetz so abzusegnen. Anträge liegen meines Wissens bis jetzt keine vor.

Präsident. Es liegen keine Wortmeldungen vor, auch der Regierungsrat verzichtet auf das Wort.

Eintreten ist daher stillschweigend beschlossen. Wird der Antrag der Kommission auf eine Lesung bestritten? – Das ist nicht der Fall. Damit ist eine Lesung beschlossen.

Detailberatung

Art. 1–74, Art. 75 Abs. 4 Angenommen

Art. 75 Abs. 5

Fritz Ruchti, Seewil (SVP). Ich habe eine Verständnisfrage an die Adresse der Kommission. In der Vernehmlassung waren zu diesem Artikel sehr viele Fragen offen, vor allem zu Absatz 5 Beschaf-

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fungswesen. Auch hatte ich diesbezüglich in letzter Zeit viele Anfragen, und ich wurde gebeten, darauf zu achten, dass in Artikel 75 Absatz 5 die Regelungen bezüglich Materialbeschaffung offener gestaltet werden. Ich habe mich vom Kommissionspräsidenten überzeugen lassen, dass dies be- reits erfolgt ist, möchte dies aber zuhanden des Protokolls erläutert und bestätigt haben.

Thomas Fuchs, Bern (SVP), Kommissionspräsident. Für die Beschaffung von Material des Zivil- schutzes können nach den Empfehlungen des Kantons Beiträge aus dem Ersatzbeitragsfonds be- willigt werden. Es gibt eine Liste, auf der die Materialien aufgeführt sind, sodass man zentral bestel- len kann. Wenn auf der Liste etwas fehlt, kann man beantragen, dies noch aufzunehmen. Was nicht auf der Liste steht, kann direkt bezogen werden. Wer ein Material, das auf der Liste aufgeführt wird, direkt bestellen will, kann dies tun, muss aber allfällige Mehrkosten selber bezahlen. Mit dieser Re- gelung kann sichergestellt werden, dass der Kanton die günstigste Lösung anbietet und man von massiven Rabatten profitieren kann, was sicher im Sinn des Steuerzahlers ist. Wie gesagt, man kann Material auch bei einem andern Anbieter beziehen, ohne dass dies speziell kompliziert wäre, nur muss man dann den Mehrpreis selber berappen.

Art. 75 Abs. 5, Art. 76–98 Angenommen

Titel und Ingress Angenommen Kein Rückkommen

Schlussabstimmung (1. und einzige Lesung)

Der Grosse Rat beschliesst:

Annahme

Ja 136

Nein 0

Enthalten 1

Präsident. Der Rat hat dem Gesetzesentwurf in erster und einziger Lesung zugestimmt. Auf der Tribüne begrüsse ich die 7. bis 9. Klassen der Realschule Schulhaus Höhenweg in Langnau mit der Lehrkraft Thomas Hulliger. Herzlich willkommen! (Applaus)

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