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Alterspofitik im Kanton Bern - Bericht 2011

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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne j ^ s Regierungsrates

Extrait du procès-verbal du Conseil-exécutif

' ^ 7 1 22. Juni 2011 GEF C

Alterspofitik im Kanton Bern - Bericht 2011

Der Regierungsrat des Kantons Bern

gestützt auf Artikel 13 Buclistabe c, 59 und 68 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz SHG) vom 11. Juni 2001 sowie auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über den Grossen Rat (Grossratsgesetz GRG) vom 8. November 1988

beschliesst:

1. Der Bericht zur "Alterspolitik im Kanton Bern" vom April 2011 wird genehmigt.

2. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird beauftragt, alterspolitische Massnahmen im Sinne des Berichtes weiter zu verfolgen.

3. Gestützt auf Artikel 60, Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über den Grossen Rat (Grossratsgesetz GRG) unterbreitet der Regierungsrat den Bericht dem Grossen Rat.

Er beantragt dem Grossen Rat, vom Zwischenbericht Kenntnis zu nehmen.

An den Grossen Rat

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