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Interpellation Pascal Messerli betreffend Scientology in Riehen

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Sitzung des Einwohnerrats vom 24. August 2016

www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.11 Nr. 14-18.663.02

Interpellation Pascal Messerli betreffend Scientology in Riehen

Gegenstand der Interpellation von Pascal Messerli ist die Benützung der Gemeindeal- lmend durch die Scientology Kirche Basel am Mittwoch, 29. Juni 2016. Der Gemeinde- rat verzichtet auf Ausführungen, welche schon im Rahmen der Interpellation von Pat- rick Huber beantwortet wurden.

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Erachtet es der Gemeinderat als unproblematisch, solchen Organisationen eine Bewilligung zur Allmendbenutzung auszuteilen?

Der Gemeinderat erachtet es nicht als unproblematisch, Organisationen wie Sciento- logy eine Bewilligung für die Benützung der Allmend zu erteilen. Der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung sind jedoch an das geltende Recht gebunden und haben mit Scientology nicht anders umzugehen als mit anderen Gesuchstellern.

2. Aus §7 der Allmendverordnung ist zu entnehmen, dass unter anderem die All- mendbenutzung für gemeinnützige und kulturelle Zwecke sowie für nicht kommer- zielle Anlässe von kurzer Dauer kostenlos ist. Wurde Scientology unter diesem Paragraphen subsumiert oder hat die Organisation Allmendgebühren bezahlt?

Wenn letzteres der Fall sein sollte: Wie viel Gebühren hat Scientology bezahlt?

Scientology wurde nicht unter §7 der Allmendverordnung subsumiert. Es wurden die üblichen Gebühren erhoben, welche weder ermässigt noch erlassen wurden. Konkret beliefen sich die Gebühren auf CHF 30.00.

3. Erachtet der Gemeinderat ein Bewilligungsverbot für Scientology als unverhält- nismässiger Eingriff in die Religionsfreiheit?

Ob sich die Scientology auf die Religionsfreiheit bzw. die Glaubens- und Gewissens- freiheit berufen kann, ist umstritten. Wie bereits zur Interpellation Huber ausgeführt, kann sich Scientology jedoch auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen und hat deshalb einen bedingten Anspruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeinge- brauchs. Eine generelle Bewilligungsverweigerung wäre damit unverhältnismässig.

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Seite 2 4. Aus der kantonalen Gesetzgebung geht hervor, dass das religiöse Anwerben oder das versuchte Anwerben von Passantinnen und Passanten durch täuschende o- der unlautere Methoden unter Strafe steht. Das Bundesgericht hält dieses Gesetz für zulässig. War man im Zeitpunkt der Bewilligungsabgabe mit diesem Gesetz bzw. mit der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertraut?

Ja, die strafrechtliche Bestimmung und Rechtsprechung dazu sind bekannt, spielen jedoch bei der Erteilung einer Bewilligung für Allmendnutzung nur dann eine Rolle, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits einschlägig vorbestraft wäre.

In diesem Fall könnte die Bewilligung mit Auflagen versehen oder unter Umständen ganz verweigert werden. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall: Verurteilungen von Scientology wegen des betreffenden Strafartikels sind jedenfalls nicht bekannt.

Riehen, 23. August 2016

Gemeinderat Riehen

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