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Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigteim Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungender Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowieüber freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- undAuslandsrentengesetz)

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Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen

der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz)

SVFAG

Ausfertigungsdatum: 07.08.1953 Vollzitat:

"Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 24.

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 G v. 24.12.2003 I 2954 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)  

Überschrift: Das G hat gem. Art. 1 d. am 1.1.1959 in Kraft getretenen FANG v. 25.2.1960 I 93 unter d.

Bezeichnung "Fremdrentengestz - FRG -" 824-2 eine neue Fassung erhalten. Es hat mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 u. 2 und d. § 10 (vgl. Einzelfußnoten) im Saarland nicht gegolten; dort galt d. saarländische G Nr. 345 v. 20.6.1952/29.7.1963 ABl. S. 520. § 8 Abs. 1 u. 2 hat, soweit er sich auf Leistungen aus d. gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, bis zur Neuregelung d. Rechts d. gesetzlichen Unfallversicherung weitergegolten (Art. 7 § 3 Abs. 3 FANG); im Saarland hat er v. 1.1.1959 bis zur Neuregelung d. Rechts d. gesetzlichen Unfallversicherung gegolten (§ 33 SVAnG Saar v. 15.6.1963 I 402). § 10 gilt bis zur Neuregelung d. Rechts d.

gesetzlichen Krankenversicherung weiter (Art. 7 § 3 Abs. 2 FANG 824-3); im Saarland gilt er bis zu diesem Zeitpunkt gem. § 32 SVAnG Saar 826-19

Abschnitt I

 

§§ 1 bis 7 ----

Abschnitt II

 

§§ 8 u. 9 ----

Abschnitt III

Freiwillige Sozialversicherung

§ 10  

(weggefallen)

§§ 11 u. 12 ----

Abschnitt IV

 

§§ 13 bis 16 ----

Abschnitt V

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 17   -

§ 18  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. ...

§ 19   -

§ 20  

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in Kraft. ...

(2) u. (3)

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