Steuer akademie
Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Stand: Oktober 2019
Dipl.-Finanzwirt Gerhard Gunsenheimer
Steuerberater, Bamberg
Bernd Dondrup
Krankenkassen-Betriebswirt, Referent, Dozent, Autor, Bochum
Aktuelles zur Lohnsteuer und Sozialversicherung III/2019
www.steuerakademie-hessen.de
Fortbildungswerk des
Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
Rechtlicher Hinweis:
Die STEUERAKADEMIE – Fortbildungswerk des Steuerberaterverbandes Hessen e.V.
ist für den Inhalt dieses Seminarskriptes nicht verantwortlich, insbesondere nicht für Urheberrechtsverletzungen. Für die Richtigkeit und für die Tatsache, dass der Inhalt des Seminarskripts frei von Rechten Dritter ist, ist allein der Autor dieses Skripts bzw.
der Referent des Seminars, zu dem dieses Skript gehört, verantwortlich.
Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer, Steuerberater und Dozent, Bamberg - 1 -
Inhaltsverzeichnis
I. Aktuelle Rechtsfragen 2
I.1 Steuerfreiheit für das Job-Ticket 2
I.2. Lohnsteuerliche Behandlung der mit einem Fahrrad unternommenen Fahrten 3 I.3 Führt die Gehaltsumwandlung eines Bonusses oder einer Sonderzahlung zur
Lohnsteuerfreiheit bei einem Dienstfahrrad? 7
I.4 Steuervergünstigung auch für die Gestellung von E-Scootern 9 I.5. Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber nachentrichtete Steuer erstatten 10 I.6 Ausrichtung einer Geburtstagsfeier durch den Arbeitgeber 11 I.7 Trockenes Brötchen und Kaffee sind kein steuerpflichtiges Frühstück 13 I.8 Urlaubsabgeltung bei Tod ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 14
II. Aktuelle Rechtsprechung 15
II.1 Begründen wiederholte Zuordnungen eine erste Tätigkeitsstätte oder bleibt es
bei einer Auswärtstätigkeit? 15
II.2 Beim Flugpersonal gilt der Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte 18 II.3 Bei Streifenpolizisten gilt die Dienststelle als erste Tätigkeitsstätte 20 II.4 Befristetes Arbeitsverhältnis und erste Tätigkeitsstätte 22 II.5 Versicherungsbezirk ist kein weiträumiges Arbeitsgebiet 24
III. Neue beim BFH anhängige bedeutsame Verfahren 27 III.1 Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds 27 III.2 Wann gilt eine für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge geleistete
Zulage als neben dem Grundlohn gewährt? 30
III.3. Können auch Garagenkosten den Nutzungswert eines Firmenwagens mindern? 32 III.4 Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre 34
Anlage: BMF-Schreiben vom 15.08.2019, BStBl 2019 I S. 875
I. Aktuelle Rechtsfragen
I.1 Steuerfreiheit für das Job-Ticket
Ergänzung der bereits in den Seminaren Aktuelle Informationen zur Lohnsteuer und So- zialversicherung I/2019 und II/2019 dargestellten Neuregelung.
Vergleiche hierzu das von der Finanzverwaltung herausgegebene BMF-Schreiben vom 15.08.2019, BStBl 2019 I S. 875 (siehe Anlage).
Diplom-Finanzwirt (FH) Gerhard Gunsenheimer, Steuerberater und Dozent, Bamberg - 3 -
I.2 Lohnsteuerliche Behandlung der mit einem Fahrrad unternommenen Fahr- ten
Ergänzung der bereits in den Seminaren Aktuelle Informationen zur Lohnsteuer und So- zialversicherung I/2019 und II/2019 dargestellten Neuregelung sowie der nachgereich- ten Ergänzung zu dem Seminar Aktuelle Informationen zur Lohnsteuer und Sozialversi- cherung II/2019.
1. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Da für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Art des Verkehrsmittels keine Rolle spielt, können die mit dem Fahrrad von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte ausge- führten Fahrten mit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt wer- den.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hierfür bis zu 0,30 €/Entfernungskilometer zusätzlich zu seinem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber diesen Zuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15% Lohnsteuer pauschal versteuern. Die Pauschalversteuerung führt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG zur Kürzung des Werbungskostenabzugs.
Die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG führt zur Beitragsfreiheit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.
2. Fahrten zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Treff-/Sammelpunkt
Mitunter haben Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte, müssen sich jedoch auf Anordnung ihres Arbeitgebers dauerhaft an ein und demselben Treff-/Sammelpunkt ein- finden und von dort aus ihre Tätigkeit aufnehmen oder unterschiedliche Arbeitsorte auf- suchen.
Solche Treff-/Sammelpunkte sind insbesondere das Fahrzeugdepot bei Berufskraftfah- rern, Straßenbahnführern, Taxifahrern, Lokomotivführern, Zugbegleitern usw., die ihr Fahrzeug stets am gleichen Ort übernehmen. Dies können auch Treff-/Sammelpunkte sein, um von dort mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers zu den jeweiligen Einsatzstellen weiterzufahren, z. B. Parkplatz, Treffpunkt am Firmensitz zur Weiterfahrt zu Baustellen.
Sie können seit dem 01.01.2014 die Fahrten mit dem Fahrrad zum gleichbleibenden Treff-/Sammelpunkt mit 0,30 €/Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen.