Aufbauseminar
Veranstaltungsort:
27. September 2017 in Nürnberg
Fritz Eichmann
Zwiesel
Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.
Lohnabrechnung
Aufbauseminar
Fritz Eichmann
Zwiesel
Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Skript im Nachgang zum Seminar auch in
2 September 2017 www.lswb-akademie.de
1. Geldwerter Vorteil bei Kfz-Gestellung 3
1.1 Allgemeines 3
1.2 1 % - Regelung 4
1.3 Fahrten zwischen Wohnung/erster Tätigkeitsstätte 9
1.4 Individueller Nutzungswert 14
1.5. Zuzahlungen durch den Arbeitgeber 20
1.6 Unfallkosten 23
1.7 Elektrofahrzeuge 25
2. Pauschalversteuerung von Lohnbestandteilen 29 2.1 Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung/erster Tätigkeitsstätte 29
2.1.1 Allgemeine Beurteilung 29
2.1.2 Voraussetzungen für die Pauschalierung 30
2.1.3 Abwälzung der Pauschalsteuer 33
2.2 Betriebsveranstaltungen 34
2.2.1 Steuerfreiheit 35
2.2.2 Pauschalversteuerung 38
2.3 Mahlzeiten 40
2.3.1 Allgemeine Beurteilung 40
2.3.2 Ausgabe von Essensgutscheinen 41
2.3.3 Pauschalversteuerung 43
3. Geringfügige Beschäftigung 44
3.1 Lohnsteuerliche u. SV-rechtliche Behandlung 44
3.1.1 Rentenversicherung 45
3.1.2 Sonderregelung Krankenversicherung 47
3.1.3 Mindestlohn 47
3.2 Arbeitsentgelt 48
3.2.1 Grenzwert - 450 € 52
3.2.2 Steuerfreier u. pauschal versteuerter Arbeitslohn 55
3.3 Betriebliche Altersversorgung 56
3.4 Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 58 3.4.1 Geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung 59 3.4.2 Auswirkungen bei einer Mehrfachbeschäftigung 61
3.5 Abwälzung der pauschalen Steuer 64
3.6 Sonderregelungen 64
4. Kurzfristige Beschäftigung 67
4.1 SV-rechtliche Behandlung 67
4.2 Lohnsteuerliche Behandlung 75
1. Geldwerter Vorteil bei Kfz-Gestellung 1.1 Allgemeines
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmen-Kfz zur privaten Nut- zung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern.
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt getrennt für die reinen Privat- fahrten, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für bestimmte Familienheimfahrten.
Dazu sind gesetzlich zwei Berechnungsmethoden zugelassen, die anhand des Schaubildes ersichtlich sind:
Bei der Wahl der Berechnungsmethode hat sich der Arbeitgeber mit dem Ar- beitnehmer abzustimmen.
Das einmal gewählte Verfahren darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 S. 1 LStR 2017)
4 September 2017 www.lswb-akademie.de
Ermittlung der Bemessungsgrenze ( Bruttolistenpreis):
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers*
+ Sonderausstattung*
+ Umsatzsteuer*
= Bruttolistenpreis
* zum Zeitpunkt der Erstzulassung abgerundet auf volle 100 €
Sonderausstattungen gehören zum Bruttolistenpreis
R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR
ja nein
ABS Airbag
Anhängerkupplung Autoradio
Diebstahlsicherung
Elektronisches Fahrtenbuch Feuerlöscher
Gasantrieb Katalysator Klimaanlage Navigationsgerät
Autotelefon Freisprechanlage Überführungskosten Winterreifen mit Felgen
(zusätzlich zur Normalbereifung) Zulassungskosten
Der inländische Bruttolistenpreis ist auch anzuwenden bei
Gebrauchtwagen durch BFH-Urteil 13.12.2012 BStBl 2013 II S.385) ausdrücklich bestätigt
geleasten Fahrzeugen ( Wert von der Leasingfirma anfordern)
reimportierten Fahrzeugen