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Updates aus der Sozialversicherung

2021/2022

(2)

15.12.2021 | Seite 2 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

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Die BARMER übernimmt keine Garantie für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder

Qualität der bereitgestellten Inhalte und Verweise. Haftungsansprüche gegen die BARMER,

welche sich auf die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen beziehen, sind

grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

vorliegt.

(3)

Agenda

1. Sozialversicherung

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand 1.2 Stundung/Ratenzahlung

1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung 1.4 Geringfügige Beschäftigungen 1.5 Krankenkassenwahl

1.6 Sonstige Änderungen

1.7 Pflegereform – Beitragssatz 1.8 Sozialversicherungswerte 2022

2. Neues zum Arbeitsrecht 2.1 Mindestlohn

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.3 Elterngeld- und Elternzeitgesetz 3. Neues zum Steuerrecht

3.1 Sachbezugsfreigrenze 3.2 Steuerfreie betriebliche

Gesundheitsleistungen

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung 3.4 Corona-Sonderzahlung

(4)

15.12.2021 | Seite 4 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1 Sozialversicherung

(5)

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

(6)

15.12.2021 | Seite 6 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer

1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer

Allgemeine Voraussetzungen:

 § 96 SGB III: Vorübergehender, unvermeidbarer und erheblicher Arbeitsausfall

 § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Zustimmung Betriebsrat zu Arbeitszeitverkürzung

 Anzeige der Kurzarbeit gegenüber der BA (mit Stellungnahme Betriebsrat)

 Entgeltausfall für mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/innen von mehr als 10 %

 Aufbau negativer Arbeitszeitsalden nicht erforderlich

(7)

Hinweis: Die erhöhten KuG-Sätze gelten nur für Bezugsmonate, in denen die Nettoentgeltdifferenz

1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

Die Höhe des KuG beträgt – in Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts

bis 31.12.2021 ohne Kinder im Sinne des EStG: mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG und nicht dauernd getrennt

lebend:

1. – 3. Monat:

4. – 6. Monat:

ab 7. Monat:

60 % 70 % 80 %

67 % 77 % 87 %

(8)

15.12.2021 | Seite 8 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

Kombinierbar: Bei KuG ab 01.12.2019 hat die Kurzarbeit auch vor dem 31.12.2020 begonnen, daher 24 Monate Dauer: 01.12.2019 – 30.11.2021

1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer

Beginn bis 31.12.2019:

 Ab Beginn 21 Monate

 Längstens bis 31.12.2020

Beginn bis 31.12.2020:

 Ab Beginn 24 Monate

 Längstens bis 31.12.2021

Beginn nach 31.12.2020:

 Ab Beginn 12 Monate

(9)

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

1.1.2 Berechnung/Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Bis 31.12.2021:

Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 100 %

Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022:

Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 50 %

(10)

15.12.2021 | Seite 10 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand

1.1.3 Weitere Sonderregelungen 2021

Leiharbeit

 Leiharbeitnehmer/innen haben weiterhin Anspruch auf KuG.

AG-Zuschüsse zum KuG

 Zuschüsse zum KuG durch das Unternehmen sind steuer- und

beitragsfrei, soweit sie 80

% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt

(brutto) nicht überschreiten.

Hinzuverdienst

 Das Entgelt aus einem

Hinzuverdienst im Rahmen eines Minijobs wird auf die Ansprüche auf KuG

nicht angerechnet.

(11)

1.2 Stundung/Ratenzahlung

(12)

15.12.2021 | Seite 12 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.2 Stundung/Ratenzahlung

1.2.1 Regelstundungsverfahren

Erhebliche Härte für den Kunden Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten

Stellung einer Sicherheitsleistung (Ausnahmen im Einzelfall möglich) Stundungszinsen

(Ausnahmen im Einzelfall möglich)

Stundungen bis 39.480 €* oder darüber (bis zu 2 Monaten)

*vorläufige Werte

(13)

1.2 Stundung/Ratenzahlung

1.2.2 Sonderregelungen: z. B. Corona/Hochwasser

Voraussetzungen

 Antrag des Firmenkunden oder Privatkunden

 Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der durch

Corona/Hochwasser bedingten Situation

Mögliche Erleichterungen

 Verzicht auf Sicherheitsleistungen, wenn in der Vergangenheit pünktlich gezahlt worden ist

 Ermessensentscheidungen bei Stundungszinsen möglich

 Keine Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren

 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen während einer laufenden Stundung

 Verzicht auf Unterrichtung der Fremdversicherungsträger über die Stundung der Beiträge, wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf

Verfahren BARMER

(14)

15.12.2021 | Seite 14 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung

(15)

1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung

1.3.1 Grundsatz bis 31.12.2021 – Änderungen

Keine Gültigkeitsdauer

Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

(16)

15.12.2021 | Seite 16 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.3.2 Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung

1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten

Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung und 6 Monate vorher maßgebend

3 Monate Gültigkeit bei Verwendung zwecks Haftungsfreistellung Auch bei Stundung, unter Bedingungen

(17)

1.3.3 Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung

1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit Im Regelfall bei Stundung (Zahlungsschwierigkeiten)

Keine aktuellen Beitragsrückstände

Gültigkeit bis zum nächsten Fälligkeitstag

(18)

15.12.2021 | Seite 18 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

(19)

1.4.1 Kurzfristige Beschäftigung – neue Beurteilungsregel

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

Eine dieser Zeitgrenzen erfüllt?

Beschäftigung kurzfristig 3 Monate oder 70 Arbeitstage?

(20)

15.12.2021 | Seite 20 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

I

1.4.2 Corona-Sonderregelung – Kurzfristige Beschäftigung

01.03.2021 bis 31.10.2021:

4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ab 01.11.2021:

3 Monate bzw. 70 Arbeitstage

(21)

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

Beispiel

Sachverhalt:

Eine Beschäftigung geht über den Stichtag 31.10.2021 hinaus und dauert vom 01.08.2021 bis 30.11.2021.

Beurteilung:

 Zum Beginn der Beschäftigung ergibt die Beurteilung, dass die Beschäftigung vom 01.08.2021 bis

30.11.2021 (vier Monate) kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei ist (es gilt die Vier-Monats-Frist) .

 Zum 01.11.2021 ist eine Neubeurteilung erforderlich, da ab 01.11.2021 die Drei-Monats-Frist gilt.

Die Beschäftigung ist ab 01.11.2021 nicht mehr kurzfristig und damit sozialversicherungspflichtig.

1.4.3 Neubeurteilung bei veränderter Rechtslage – Kurzfristige Beschäftigung

(22)

15.12.2021 | Seite 22 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

I

1.4.2 Corona-Sonderregelung – Geringfügig entlohnte Beschäftigung

01.03.2021 bis 31.10.2021:

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei

maximal 4 Kalendermonaten vor.

ab 01.11.2021:

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei

maximal 3 Kalendermonaten vor.

(23)

1.4 Geringfügige Beschäftigungen

Beispiel

Sachverhalt:

Die Geringfügigkeitsgrenze (450 €) ist in 2021 bereits im April, Mai, Juli und August überschritten worden.

Für den Monat November und Dezember ist aufgrund einer Krankheitsvertretung das Arbeitsentgelt wieder über der Geringfügigkeitsgrenze.

Beurteilung:

 Die Beschäftigung ist für die Monate April, Mai, Juli und August geringfügig entlohnt und sozialversicherungsfrei.

 Ab 01.11.2021 gilt die Drei-Monats-Regelung; eine Neubeurteilung ist erforderlich.

Die Beschäftigung ist nicht mehr geringfügig entlohnt und damit sozialversicherungspflichtig.

1.4.3 Neubeurteilung bei veränderter Rechtslage – Geringfügig entlohnte

Beschäftigung

(24)

15.12.2021 | Seite 24 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.4 Geringfügige Beschäftigung

1.4.4 Kurzfristige Beschäftigung – Meldungen ab 01.01.2022

Anmeldung Personengruppe „110“

1 = gesetzliche KV

2 = anderweitig abgesichert

Rückmeldung der Minijob-Zentrale J = es bestehen oder bestanden weitere

kurzfristige Beschäftigungen N = es bestehen oder bestanden keine

weiteren kurzfristigen Beschäftigungen

(25)

1.4 Geringfügige Beschäftigung

1.4.5 Mindestlohn und Arbeitszeit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung

01.01.2022 01.07.2022

9,82 € 10,45 €

45 Stunden,

45 Minuten 43 Stunden

(26)

15.12.2021 | Seite 26 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.5 Krankenkassenwahlrecht

(27)

1.2 Krankenkassenwahlrecht 1.5 Krankenkassenwahlrecht

1.5.1 Mitgliedsbescheinigung entfällt

Eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform ist nicht mehr vorgesehen.

Die neu gewählte Krankenkasse informiert das Mitglied über das Zustandekommen der Mitgliedschaft und über die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten

Stelle.

Maßgeblich ist die elektronische Mitgliedsbescheinigung nach der Anmeldung.

Der Mitarbeitende informiert seinen Betrieb formlos (mündlich) über seinen Krankenkassenwechsel, er muss keine Mitgliedsbescheinigung vorlegen.

(28)

15.12.2021 | Seite 28 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.6 Sonstige Änderungen

(29)

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.1 AAG-Erstattungsverfahren

Datenfeld „Art der Abrechnung“ entfällt Voraussichtlicher

Entbindungstag Datensatz-ID-

Ursprungsmeldung

Angabe der zuständigen Krankenkasse

(30)

15.12.2021 | Seite 30 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.2 Elektronischer Datenaustausch

Entgeltbescheinigung rV-BEA

ab 01.01.2022 für Reha-

bescheinigung verpflichtend Bundesagentur

für Arbeit

Renten- versicherungs-

träger Unternehmen

Entgeltbescheinigung BA-BEA

ab 01.08.2022 verpflichtend

(31)

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Das eAU-Verfahren zwischen Unternehmen und Krankenkassen wird ab dem 01.01.2022 in einer Pilotphase getestet.

Die AU-Daten für geringfügig Beschäftigte können über die Minijob-Zentrale bei der Krankenkasse angefragt werden.

Verpflichtend für alle Arbeitgeber wird die elektronische AU-Bescheinigung ab 01.07.2022.

Krankenkassen übermitteln den Firmenkunden künftig neben den AU-Zeiträumen auch die Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten sowie die Angabe, ob es sich um einen Unfall handelt.

(32)

15.12.2021 | Seite 32 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Versicherte aufgrund von Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen

kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert.

Unverzügliche Meldung an das

Unternehmen Vorliegen und Dauer der AU

(33)

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Datenabfrage durch Unternehmen bei den Krankenkassen

• Nur auf Basis der Informationen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

• Nur für Zeiträume, für die beim Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestand

• Jede Arbeitsunfähigkeitszeit (Erst- und Folgebescheinigung) separat

Regelmäßiger Abruf ist nicht gestattet!

(34)

15.12.2021 | Seite 34 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Liegt eine Versicherung vor?

Liegt der Beginn der AU zum selben Zeitpunkt

vor?

Wenn kein AU- Zeitraum: Fällt die gemeldete AU in einen

laufenden AU- Zeitraum?

Wenn auch das nicht zutrifft: Prüfung AU- Zeiten innerhalb von 5

Tagen nach dem vom Unternehmen gemeldeten Beginn Kein AU-Zeitraum:

Rückmeldung „4 = eAU oder stationärer Aufenthalt liegen nicht

vor“

Weitere Prüfung für 14 Tage, ob eAU eingeht

(35)

1.6 Sonstige Änderungen

1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)

Nach

Zwischenmeldung, dass keine AU vorliegt, wartet Unternehmen 14

Tage ab

Entgeltfortzahlung darf nicht

eingestellt werden

Gründe für Fehlen können sein:

- Aktueller Wechsel der Krankenkasse

(Nutzung der

„alten“

Gesundheitskarte) - Arbeitsunfähigkeit

im Ausland

Arbeitnehmer/in befragen

(36)

15.12.2021 | Seite 36 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.7 Pflegereform – Beitragssatz

(37)

1.2 Krankenkassenwahlrecht 1.7 Pflegereform – Beitragssatz

1.7.1 Finanzierung der Pflegereform ab 01.01.2022

Bundeszuschuss aus Steuermitteln

Beitragszuschlag für Kinderlose:

0,35 %

Verbesserung der Leistungen

Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt ab dem 01.01.2022 insgesamt 3,40 % (bislang 3,30 %).

Für alle anderen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen 3,05 % (keine Veränderung).

(38)

15.12.2021 | Seite 38 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.7.2 Beitragslastverteilung

1.7 Pflegereform – Beitragssatz

Arbeitnehmer/

Arbeitnehmerinnen Kinderlose Arbeitnehmer/

Arbeitnehmerinnen

Unternehmen

Sachsen 2,025 % 2,375 % 1,025 %

Andere Bundesländer 1,525 % 1,875 % 1,525 %

(39)

1.8 Sozialversicherungswerte 2022

(40)

15.12.2021 | Seite 40 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.1 Beitragssätze

Übersicht der Rechengrößen 2022 Prozent

Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung 14,60

Ermäßigter Beitragssatz Krankenversicherung 14,00

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,30

Pauschalbeitrag KV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 13,00

 im Privathaushalt 5,00

Beitragssatz Pflegeversicherung 3,05

 Kinderlose 3,40

Beitragssatz Rentenversicherung 18,60

Pauschalbeitrag RV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 15,00

 im Privathaushalt 5,00

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,40

(41)

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.2 Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze etc.

Übersicht der Rechengrößen 2022 West in € Ost in €

Jahr Monat Jahr Monat

Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung 39.480,00 3.290,00 39.480,00 3.290,00 Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung 39.480,00 3.290,00 37.800,00 3.150,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung 58.050,00 4.837,50 58.050,00 4.837,50 Beitragsbemessungsgrenze Renten-/

Arbeitslosenversicherung 84.600,00 7.050,00 81.000,00 6.750,00

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV 103.800,00 8.650,00 100.200,00 8.350,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 64.350,00 5.362,50 64.350,00 5.362,50

 Bestandsfälle PKV 58.050,00 4.837,50 58.050,00 4.837,50

(42)

15.12.2021 | Seite 42 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.3 Höchstbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung

Übersicht der Rechengrößen 2022 € / Monat

HÖCHSTBEITRÄGE**

Krankenversicherung (Beitragssatz 14,60 %)* 706,28

Krankenversicherung (Beitragssatz 14,00 %)* 677,26

Pflegeversicherung (Beitragssatz 3,05 %) 147,54

Pflegeversicherung (Beitragssatz 3,40 %) 164,47

* ohne Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

** bei hälftiger Beitragstragung (ohne Kinderlosenzuschlag)

(43)

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.4 Künstlersozialabgabe, Insolvenzgeldumlage, Geringverdiener

Übersicht der Rechengrößen 2022 Prozent

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG

Künstlersozialabgabe 4,20

INSOLVENZGELDUMLAGE 0,09

€ / Monat

GERINGVERDIENERGRENZE 325,00

(44)

15.12.2021 | Seite 44 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.5 Umlagesätze U1/U2 ab 01.01.2022

U1-Krankheitsaufwendungen Prozent

 bei 50 % Erstattung 1,5

 bei 65 % Erstattung (Regelsatz) 2,2

 bei 80 % Erstattung 3,6

U2-Mutterschaftsaufwendungen Prozent

bei 100 % Erstattung 0,53

(45)

1.8 Sozialversicherungswerte

1.8.6 Sachbezugswerte

Die Werte für Sachbezüge werden zum 01.01.2022 für die freie Verpflegung und die freie Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Der neue Monatswert liegt für

– Verpflegung bei 270,00 €

– Unterkunft und Miete bei 241,00 € Sachbezug Verpflegung

Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden angesetzt:

– für ein Frühstück 1,87 €

– für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 € Sachbezug Unterkunft

Kalendertäglich beträgt der Wert 9,00 €

(46)

15.12.2021 | Seite 46 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2 Neues zum Arbeitsrecht

(47)

2.1 Mindestlohn

(48)

15.12.2021 | Seite 48 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.1 Mindestlohn

2.1.1 Entwicklung des Mindestlohns

9,50 € 9,60 € 9,82 € 10,45 €

01.01.2021 01.07.2021 01.01.2022 01.07.2022

(49)

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

(50)

15.12.2021 | Seite 50 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.1 Betriebsrentenstärkungsgesetz (01.01.2018)

Einführung einer reinen Beitragszusage (Tarifvertrag/Sozialpartnermodell)

Steuerfreibetrag 8 % BBG RV (West)

Einführung verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (ab 2022 auch für vor 2019 bestehende Entgeltumwandlungen)

30 % Förderbetrag („Förderrente“): max. Arbeitslohn: 2.200 € (ab 2020: 2.575 €), max.

Förderbetrag: 144 € (ab 2020: 288 €)

(51)

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.2 Durchführungswege bAV

Interne Durchführung

Direktzusagen Unterstützungskassen

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Externe Durchführung

Direktversicherungen Pensionskassen

Pensionsfonds

(52)

15.12.2021 | Seite 52 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.3 Verpflichtender Zuschuss zur bAV

Seit 2019

 für Entgeltumwandlungen, die ab 2019 geschlossen worden sind.

Ab 2022

 für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 geschlossen worden sind.

Tarifvertragliche Zuschussregelungen haben Vorrang

(53)

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.4 Zuschussvarianten

Ersparnis mindestens 15 %:

Unternehmen muss 15 % Zuschuss leisten

Ersparnis unter 15 %:

Unternehmen leistet Zuschuss in Höhe der

Ersparnis

Keine Ersparnis:

Unternehmen leistet keinen Zuschuss Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss durch Ersparnis bei AG-

Sozialversicherungsbeiträgen

(54)

15.12.2021 | Seite 54 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.4 Zuschussvarianten – Beispiele

Mindestens 15 %

Arbeitgeberzuschuss 15 %

Gehalt 4.000,00 € Umwandlung 100,00 €

Zuschuss 15,00 €

100,00 € SV-frei AG-Ersparnis ca. 20 %

weniger 15 %

Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Ersparnis

Gehalt 6.000,00 € Umwandlung 100,00 €

Zuschuss 10,50 €

Ersparnis nur in der RV/AV- AG-Ersparnis 10,50 %frei

Keine SV-Ersparnis Kein Arbeitgeberzuschuss

Gehalt 7.500,00 € Umwandlung 100,00 €

Zuschuss 0,00 €

Keine SV-Ersparnis Kein Arbeitgeber-Zuschuss

(55)

2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV

2.2.5 Zuschussvarianten – Umsetzung

Aufstockung bestehender Verträge

Abschluss eines Neuvertrages für den Zuschuss

Reduzierung der Entgeltumwandlung und Zahlung des Zuschusses

Meist nicht praxistauglich

Praktikabel

Einzahlungshöhe bleibt gleich, häufig genutzt

(56)

15.12.2021 | Seite 56 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

(57)

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

2.3.1 Geltungsbereich

Geburten ab 01.09.2021

Keine Rückwirkungs-

klausel Kein

Wahlrecht zwischen Rechtslagenden

(58)

15.12.2021 | Seite 58 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

2.3.2 Zulässige Höchstarbeitszeit

15 bis 30 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt 15 bis 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt

01.09.2021

(59)

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

2.3.3 Berechtigter Personenkreis

Einkommensgrenzen:

Alleinerziehende/r: 250.000 € Eltern gemeinsam: 500.000 €

Einkommensgrenzen:

Alleinerziehende/r: 250.000 € Eltern gemeinsam: 300.000 €

01.09.2021

(60)

15.12.2021 | Seite 60 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

2.3.4 Regelung Partnerschaftsbonus

24 bis 32 Stunden/Woche Mindestens 2, maximal 4 aufeinanderfolgende Monate

parallele Teilzeit

Änderung der Bezugszeit

möglich Weniger Bürokratie

Partnerschaftsbonus

(61)

2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit

2.3.5 Verlängerter Anspruch bei Frühgeburten

Geburt

Zusätzliche Basiselterngeld-

monate

6 8 12 16 … Wochen vor dem

voraussichtlichen Entbindungstag

1 2 3 4

(62)

15.12.2021 | Seite 62 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3 Neues zum Steuerrecht

(63)

3.1 Sachbezugsfreigrenze

(64)

15.12.2021 | Seite 64 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.1.1 Gutscheine und Geldkarten ab 2022

3.1 Sachbezugsfreigrenze

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

 Limitierte Netze: z. B. Einkaufsläden, Einzelhandelsketten, regionale City-Cards

 Limitierte Produktpalette: z. B. Tankkarten, Buchladengutscheine, Kinokarten

 Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: z. B. Essenskarten Ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen

(65)

3.1.1 Gutscheine und Geldkarten ab 2022

3.1 Sachbezugsfreigrenze

Maximal 50 €

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Keine Barauszahlungsfunktion Nur im Inland

Voraussetzungen

(66)

15.12.2021 | Seite 66 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.2 Steuerfreie betriebliche

Gesundheitsleistungen

(67)

3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

3.2.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG

600 € Kalenderjahrpro Für qualitätsgesicherte

Maßnahmen der Betrieblichen

Gesundheitsförderung nach § 20 und

20 b Sozialgesetzbuch V

Der Betrag gilt pro Arbeitnehmerin/

Arbeitnehmer Für Maßnahmen/

Zuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten

Arbeitslohn gewährt werden.

Nicht darunter fallen:

 Fitnessstudiobeiträge

 Massagen

 Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart

(68)

15.12.2021 | Seite 68 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

3.2.2 Leistungsbereiche für den Steuerfreibetrag bis 600,00 € je Arbeitnehmer/in

Stressbewältigung und

Ressourcenstärkung Bewegungsförderliches Arbeiten und aktive Beschäftigte

Gesundheitsgerechte Ernährung/Verpflegung im

Betrieb Verhaltensbezogene

Suchtprävention Gesundheitsgerechte

Führung

(69)

3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen

Beispiel

Sachverhalt:

Die Mitarbeiterin S besucht ab Januar 2022 einen zertifizierten Yoga-Präventionskurs (300 €) bei sich im Wohnort und erhält im März 2022 einen Kurs bei ihrem Arbeitgeber zur Stressbewältigung (100 €).

Für Ihre Unterlagen benötigen Sie beispielsweise vom Yoga-Präventionskurs eine unterschriebene

Teilnahmebescheinigung, einen Nachweis über die Zertifizierung des Kurses sowie einen Nachweis über den gezahlten Betrag.

3.2.2 Beispiele für qualitätsgesicherte Maßnahmen

(70)

15.12.2021 | Seite 70 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

(71)

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

3.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung

Späterer

Besteuerungszeitpunkt möglich

Erhöhter Steuerfreibetrag 1.440,00 €

Vorteile Neuregelung:

(72)

15.12.2021 | Seite 72 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

3.3.3 Steuerfreibetrag

1.440 € Pro Kalenderjahr

Entgeltumwandlung Pro Dienstverhältnis

Auch für mehrere Dienstverhältnisse

(73)

3.3.2 Spätere Besteuerung

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Start-ups,

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere

Unternehmen Weniger als 250

Mitarbeiter/

Mitarbeiterinnen

Jahresumsatz maximal 50 Mio. €

Gründung vor nicht mehr als 12

Jahren

(74)

15.12.2021 | Seite 74 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.3.2 Spätere Besteuerung

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Unternehmen stellt den Wert der Vermögensbeteiligung fest

Anschaffungskosten Gemeiner Wert

(aktuell bei Veräußerung zu erzielender Preis)

(75)

2.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Beispiel Ausgabe von Aktienoptionen durch KMU – Ausübung des Optionsrechts:

Sachverhalt:

• Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber (KMU-Unternehmen) im Oktober 2021 50 Aktienoptionen zu einem Zeichnungskurs von 40 €.

• Im Mai 2023 übt er sein Optionsrecht aus und erwirbt die ihm zustehenden Aktien für 2.000 € (50 Aktien à 40 €). Der Kurswert der Aktien bei Ausübung des Optionsrechts beträgt 75 €.

• Im Jahr 2025 veräußert G die Aktien zu einem Kurswert von 82 € je Aktie.

2.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung

(76)

15.12.2021 | Seite 76 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

2.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Fortsetzung Beispiel Ausgabe von Aktienoptionen durch KMU – Ausübung des Optionsrechts:

Beurteilung:

Kurswert der Aktien (= gemeiner Wert; 50 Stück x 75 €) 3.750 € abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers (50 Stück x 40 €) - 2.000 €

= Differenz 1.750 €

abzüglich Freibetrag - 1.440 €

= noch nicht als Arbeitslohn zu besteuern 310 €

Veräußerungspreis 50 Aktien à 82 € 4.100 €

abzüglich Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der Aktien (die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist

hierin bereits enthalten) - 3.750 €

= Veräußerungsgewinn 350 €

2.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung

(77)

3.3.2 Spätere Besteuerung

3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung sind 12 Jahre vergangen

Dienstverhältnis beim bisherigen Unternehmen beendet Vermögensbeteiligung ist ganz oder teilweise übertragen

(78)

15.12.2021 | Seite 78 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung

(79)

3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung

3.4.1 Höhe - Frist

Geld und/oder Sachzuwendung

01.03.2020 31.03.2022bis

1.500,00 € Zahlungszeitraum

(80)

15.12.2021 | Seite 80 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung

3.4.2 Wichtige Eckpunkte

Zusätzliche Leistung (keine Entgeltumwandlung)

Steuerbefreiung je Dienstverhältnis (auch für Minijobber)

Keine Einbeziehung in Einkommenssteuererklärung, kein Progressionsvorbehalt Zusammenhang mit Corona

(81)

Wir sind für Sie da

 Firmenkundenhotline 0800 333 0505

 Firmenkundenportal barmer.de/firmenkunden

 Ihr BARMER Ansprechpartner vor Ort

Ihre Kontaktwege zur BARMER

(82)

15.12.2021 | Seite 82 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022

oder über die Website:

www.barmer.de/updates

In 3 Schritten weiter informiert werden:

1. Mithilfe der Smartphone-Kamera den QR Code scannen.

2. Unten auf der geöffneten Website

„online kontaktieren“ klicken.

3. Kontaktformular ausfüllen. Fertig!

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