Updates aus der Sozialversicherung
2021/2022
15.12.2021 | Seite 2 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
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Agenda
1. Sozialversicherung
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand 1.2 Stundung/Ratenzahlung
1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung 1.4 Geringfügige Beschäftigungen 1.5 Krankenkassenwahl
1.6 Sonstige Änderungen
1.7 Pflegereform – Beitragssatz 1.8 Sozialversicherungswerte 2022
2. Neues zum Arbeitsrecht 2.1 Mindestlohn
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.3 Elterngeld- und Elternzeitgesetz 3. Neues zum Steuerrecht
3.1 Sachbezugsfreigrenze 3.2 Steuerfreie betriebliche
Gesundheitsleistungen
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung 3.4 Corona-Sonderzahlung
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1 Sozialversicherung
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
15.12.2021 | Seite 6 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer
1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer
Allgemeine Voraussetzungen:
§ 96 SGB III: Vorübergehender, unvermeidbarer und erheblicher Arbeitsausfall
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Zustimmung Betriebsrat zu Arbeitszeitverkürzung
Anzeige der Kurzarbeit gegenüber der BA (mit Stellungnahme Betriebsrat)
Entgeltausfall für mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmer/innen von mehr als 10 %
Aufbau negativer Arbeitszeitsalden nicht erforderlich
Hinweis: Die erhöhten KuG-Sätze gelten nur für Bezugsmonate, in denen die Nettoentgeltdifferenz
1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
Die Höhe des KuG beträgt – in Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts
bis 31.12.2021 ohne Kinder im Sinne des EStG: mit mindestens einem Kind im Sinne des EStG und nicht dauernd getrennt
lebend:
1. – 3. Monat:
4. – 6. Monat:
ab 7. Monat:
60 % 70 % 80 %
67 % 77 % 87 %
15.12.2021 | Seite 8 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
Kombinierbar: Bei KuG ab 01.12.2019 hat die Kurzarbeit auch vor dem 31.12.2020 begonnen, daher 24 Monate Dauer: 01.12.2019 – 30.11.2021
1.1.1 Voraussetzungen, Höhe und Bezugsdauer
Beginn bis 31.12.2019:
Ab Beginn 21 Monate
Längstens bis 31.12.2020
Beginn bis 31.12.2020:
Ab Beginn 24 Monate
Längstens bis 31.12.2021
Beginn nach 31.12.2020:
Ab Beginn 12 Monate
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
1.1.2 Berechnung/Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Bis 31.12.2021:
Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 100 %
Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022:
Erstattung der SV-Beiträge auf das KuG 50 %
15.12.2021 | Seite 10 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.1 Kurzarbeitergeld – aktueller Stand
1.1.3 Weitere Sonderregelungen 2021
Leiharbeit
Leiharbeitnehmer/innen haben weiterhin Anspruch auf KuG.
AG-Zuschüsse zum KuG
Zuschüsse zum KuG durch das Unternehmen sind steuer- und
beitragsfrei, soweit sie 80
% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt
(brutto) nicht überschreiten.
Hinzuverdienst
Das Entgelt aus einem
Hinzuverdienst im Rahmen eines Minijobs wird auf die Ansprüche auf KuG
nicht angerechnet.
1.2 Stundung/Ratenzahlung
15.12.2021 | Seite 12 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.2 Stundung/Ratenzahlung
1.2.1 Regelstundungsverfahren
Erhebliche Härte für den Kunden Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
Stellung einer Sicherheitsleistung (Ausnahmen im Einzelfall möglich) Stundungszinsen
(Ausnahmen im Einzelfall möglich)
Stundungen bis 39.480 €* oder darüber (bis zu 2 Monaten)
*vorläufige Werte
1.2 Stundung/Ratenzahlung
1.2.2 Sonderregelungen: z. B. Corona/Hochwasser
Voraussetzungen
Antrag des Firmenkunden oder Privatkunden
Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der durch
Corona/Hochwasser bedingten Situation
Mögliche Erleichterungen
Verzicht auf Sicherheitsleistungen, wenn in der Vergangenheit pünktlich gezahlt worden ist
Ermessensentscheidungen bei Stundungszinsen möglich
Keine Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen während einer laufenden Stundung
Verzicht auf Unterrichtung der Fremdversicherungsträger über die Stundung der Beiträge, wenn die Zahlungsschwierigkeiten auf
Verfahren BARMER
15.12.2021 | Seite 14 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.3.1 Grundsatz bis 31.12.2021 – Änderungen
Keine Gültigkeitsdauer
Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung
Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung
15.12.2021 | Seite 16 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.3.2 Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung und 6 Monate vorher maßgebend
3 Monate Gültigkeit bei Verwendung zwecks Haftungsfreistellung Auch bei Stundung, unter Bedingungen
1.3.3 Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung
1.3 Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bei Unregelmäßigkeiten in der Vergangenheit Im Regelfall bei Stundung (Zahlungsschwierigkeiten)
Keine aktuellen Beitragsrückstände
Gültigkeit bis zum nächsten Fälligkeitstag
15.12.2021 | Seite 18 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
1.4.1 Kurzfristige Beschäftigung – neue Beurteilungsregel
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
Eine dieser Zeitgrenzen erfüllt?
Beschäftigung kurzfristig 3 Monate oder 70 Arbeitstage?
15.12.2021 | Seite 20 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
I
1.4.2 Corona-Sonderregelung – Kurzfristige Beschäftigung
01.03.2021 bis 31.10.2021:
4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ab 01.11.2021:
3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
Beispiel
Sachverhalt:
Eine Beschäftigung geht über den Stichtag 31.10.2021 hinaus und dauert vom 01.08.2021 bis 30.11.2021.
Beurteilung:
Zum Beginn der Beschäftigung ergibt die Beurteilung, dass die Beschäftigung vom 01.08.2021 bis
30.11.2021 (vier Monate) kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei ist (es gilt die Vier-Monats-Frist) .
Zum 01.11.2021 ist eine Neubeurteilung erforderlich, da ab 01.11.2021 die Drei-Monats-Frist gilt.
Die Beschäftigung ist ab 01.11.2021 nicht mehr kurzfristig und damit sozialversicherungspflichtig.
1.4.3 Neubeurteilung bei veränderter Rechtslage – Kurzfristige Beschäftigung
15.12.2021 | Seite 22 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
I
1.4.2 Corona-Sonderregelung – Geringfügig entlohnte Beschäftigung
01.03.2021 bis 31.10.2021:
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei
maximal 4 Kalendermonaten vor.
ab 01.11.2021:
Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt bei
maximal 3 Kalendermonaten vor.
1.4 Geringfügige Beschäftigungen
Beispiel
Sachverhalt:
Die Geringfügigkeitsgrenze (450 €) ist in 2021 bereits im April, Mai, Juli und August überschritten worden.
Für den Monat November und Dezember ist aufgrund einer Krankheitsvertretung das Arbeitsentgelt wieder über der Geringfügigkeitsgrenze.
Beurteilung:
Die Beschäftigung ist für die Monate April, Mai, Juli und August geringfügig entlohnt und sozialversicherungsfrei.
Ab 01.11.2021 gilt die Drei-Monats-Regelung; eine Neubeurteilung ist erforderlich.
Die Beschäftigung ist nicht mehr geringfügig entlohnt und damit sozialversicherungspflichtig.
1.4.3 Neubeurteilung bei veränderter Rechtslage – Geringfügig entlohnte
Beschäftigung
15.12.2021 | Seite 24 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.4 Geringfügige Beschäftigung
1.4.4 Kurzfristige Beschäftigung – Meldungen ab 01.01.2022
Anmeldung Personengruppe „110“
1 = gesetzliche KV
2 = anderweitig abgesichert
Rückmeldung der Minijob-Zentrale J = es bestehen oder bestanden weitere
kurzfristige Beschäftigungen N = es bestehen oder bestanden keine
weiteren kurzfristigen Beschäftigungen
1.4 Geringfügige Beschäftigung
1.4.5 Mindestlohn und Arbeitszeit bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
01.01.2022 01.07.2022
9,82 € 10,45 €
45 Stunden,
45 Minuten 43 Stunden
15.12.2021 | Seite 26 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.5 Krankenkassenwahlrecht
1.2 Krankenkassenwahlrecht 1.5 Krankenkassenwahlrecht
1.5.1 Mitgliedsbescheinigung entfällt
Eine Mitgliedsbescheinigung in Papierform ist nicht mehr vorgesehen.
Die neu gewählte Krankenkasse informiert das Mitglied über das Zustandekommen der Mitgliedschaft und über die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten
Stelle.
Maßgeblich ist die elektronische Mitgliedsbescheinigung nach der Anmeldung.
Der Mitarbeitende informiert seinen Betrieb formlos (mündlich) über seinen Krankenkassenwechsel, er muss keine Mitgliedsbescheinigung vorlegen.
15.12.2021 | Seite 28 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.6 Sonstige Änderungen
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.1 AAG-Erstattungsverfahren
Datenfeld „Art der Abrechnung“ entfällt Voraussichtlicher
Entbindungstag Datensatz-ID-
Ursprungsmeldung
Angabe der zuständigen Krankenkasse
15.12.2021 | Seite 30 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.2 Elektronischer Datenaustausch
Entgeltbescheinigung rV-BEA
ab 01.01.2022 für Reha-
bescheinigung verpflichtend Bundesagentur
für Arbeit
Renten- versicherungs-
träger Unternehmen
Entgeltbescheinigung BA-BEA
ab 01.08.2022 verpflichtend
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)
Das eAU-Verfahren zwischen Unternehmen und Krankenkassen wird ab dem 01.01.2022 in einer Pilotphase getestet.
Die AU-Daten für geringfügig Beschäftigte können über die Minijob-Zentrale bei der Krankenkasse angefragt werden.
Verpflichtend für alle Arbeitgeber wird die elektronische AU-Bescheinigung ab 01.07.2022.
Krankenkassen übermitteln den Firmenkunden künftig neben den AU-Zeiträumen auch die Zeiten von stationären Krankenhausaufenthalten sowie die Angabe, ob es sich um einen Unfall handelt.
15.12.2021 | Seite 32 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Versicherte aufgrund von Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr ausführen
kann, dass sich die Erkrankung verschlimmert.
Unverzügliche Meldung an das
Unternehmen Vorliegen und Dauer der AU
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)
Datenabfrage durch Unternehmen bei den Krankenkassen
• Nur auf Basis der Informationen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
• Nur für Zeiträume, für die beim Unternehmen ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestand
• Jede Arbeitsunfähigkeitszeit (Erst- und Folgebescheinigung) separat
Regelmäßiger Abruf ist nicht gestattet!
15.12.2021 | Seite 34 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)
Liegt eine Versicherung vor?
Liegt der Beginn der AU zum selben Zeitpunkt
vor?
Wenn kein AU- Zeitraum: Fällt die gemeldete AU in einen
laufenden AU- Zeitraum?
Wenn auch das nicht zutrifft: Prüfung AU- Zeiten innerhalb von 5
Tagen nach dem vom Unternehmen gemeldeten Beginn Kein AU-Zeitraum:
Rückmeldung „4 = eAU oder stationärer Aufenthalt liegen nicht
vor“
Weitere Prüfung für 14 Tage, ob eAU eingeht
1.6 Sonstige Änderungen
1.6.3 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU)
Nach
Zwischenmeldung, dass keine AU vorliegt, wartet Unternehmen 14
Tage ab
Entgeltfortzahlung darf nicht
eingestellt werden
Gründe für Fehlen können sein:
- Aktueller Wechsel der Krankenkasse
(Nutzung der
„alten“
Gesundheitskarte) - Arbeitsunfähigkeit
im Ausland
Arbeitnehmer/in befragen
15.12.2021 | Seite 36 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.7 Pflegereform – Beitragssatz
1.2 Krankenkassenwahlrecht 1.7 Pflegereform – Beitragssatz
1.7.1 Finanzierung der Pflegereform ab 01.01.2022
Bundeszuschuss aus Steuermitteln
Beitragszuschlag für Kinderlose:
0,35 %
Verbesserung der Leistungen
Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt ab dem 01.01.2022 insgesamt 3,40 % (bislang 3,30 %).
Für alle anderen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen 3,05 % (keine Veränderung).
15.12.2021 | Seite 38 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.7.2 Beitragslastverteilung
1.7 Pflegereform – Beitragssatz
Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerinnen Kinderlose Arbeitnehmer/
Arbeitnehmerinnen
Unternehmen
Sachsen 2,025 % 2,375 % 1,025 %
Andere Bundesländer 1,525 % 1,875 % 1,525 %
1.8 Sozialversicherungswerte 2022
15.12.2021 | Seite 40 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.1 Beitragssätze
Übersicht der Rechengrößen 2022 Prozent
Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung 14,60
Ermäßigter Beitragssatz Krankenversicherung 14,00
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,30
Pauschalbeitrag KV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 13,00
im Privathaushalt 5,00
Beitragssatz Pflegeversicherung 3,05
Kinderlose 3,40
Beitragssatz Rentenversicherung 18,60
Pauschalbeitrag RV geringfügig entlohnte Beschäftigungen 15,00
im Privathaushalt 5,00
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung 2,40
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.2 Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze etc.
Übersicht der Rechengrößen 2022 West in € Ost in €
Jahr Monat Jahr Monat
Bezugsgröße Kranken-/Pflegeversicherung 39.480,00 3.290,00 39.480,00 3.290,00 Bezugsgröße Renten-/Arbeitslosenversicherung 39.480,00 3.290,00 37.800,00 3.150,00 Beitragsbemessungsgrenze Kranken-/Pflegeversicherung 58.050,00 4.837,50 58.050,00 4.837,50 Beitragsbemessungsgrenze Renten-/
Arbeitslosenversicherung 84.600,00 7.050,00 81.000,00 6.750,00
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche RV 103.800,00 8.650,00 100.200,00 8.350,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze allgemein 64.350,00 5.362,50 64.350,00 5.362,50
Bestandsfälle PKV 58.050,00 4.837,50 58.050,00 4.837,50
15.12.2021 | Seite 42 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.3 Höchstbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung
Übersicht der Rechengrößen 2022 € / Monat
HÖCHSTBEITRÄGE**
Krankenversicherung (Beitragssatz 14,60 %)* 706,28
Krankenversicherung (Beitragssatz 14,00 %)* 677,26
Pflegeversicherung (Beitragssatz 3,05 %) 147,54
Pflegeversicherung (Beitragssatz 3,40 %) 164,47
* ohne Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
** bei hälftiger Beitragstragung (ohne Kinderlosenzuschlag)
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.4 Künstlersozialabgabe, Insolvenzgeldumlage, Geringverdiener
Übersicht der Rechengrößen 2022 Prozent
KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNG
Künstlersozialabgabe 4,20
INSOLVENZGELDUMLAGE 0,09
€ / Monat
GERINGVERDIENERGRENZE 325,00
15.12.2021 | Seite 44 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.5 Umlagesätze U1/U2 ab 01.01.2022
U1-Krankheitsaufwendungen Prozent
bei 50 % Erstattung 1,5
bei 65 % Erstattung (Regelsatz) 2,2
bei 80 % Erstattung 3,6
U2-Mutterschaftsaufwendungen Prozent
bei 100 % Erstattung 0,53
1.8 Sozialversicherungswerte
1.8.6 Sachbezugswerte
Die Werte für Sachbezüge werden zum 01.01.2022 für die freie Verpflegung und die freie Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Der neue Monatswert liegt für
– Verpflegung bei 270,00 €
– Unterkunft und Miete bei 241,00 € Sachbezug Verpflegung
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden angesetzt:
– für ein Frühstück 1,87 €
– für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 € Sachbezug Unterkunft
Kalendertäglich beträgt der Wert 9,00 €
15.12.2021 | Seite 46 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2 Neues zum Arbeitsrecht
2.1 Mindestlohn
15.12.2021 | Seite 48 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.1 Mindestlohn
2.1.1 Entwicklung des Mindestlohns
9,50 € 9,60 € 9,82 € 10,45 €
01.01.2021 01.07.2021 01.01.2022 01.07.2022
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
15.12.2021 | Seite 50 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.1 Betriebsrentenstärkungsgesetz (01.01.2018)
Einführung einer reinen Beitragszusage (Tarifvertrag/Sozialpartnermodell)
Steuerfreibetrag 8 % BBG RV (West)
Einführung verpflichtender Arbeitgeberzuschuss (ab 2022 auch für vor 2019 bestehende Entgeltumwandlungen)
30 % Förderbetrag („Förderrente“): max. Arbeitslohn: 2.200 € (ab 2020: 2.575 €), max.
Förderbetrag: 144 € (ab 2020: 288 €)
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.2 Durchführungswege bAV
Interne Durchführung
Direktzusagen Unterstützungskassen
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss Externe Durchführung
Direktversicherungen Pensionskassen
Pensionsfonds
15.12.2021 | Seite 52 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.3 Verpflichtender Zuschuss zur bAV
Seit 2019
für Entgeltumwandlungen, die ab 2019 geschlossen worden sind.
Ab 2022
für Entgeltumwandlungen, die vor 2019 geschlossen worden sind.
Tarifvertragliche Zuschussregelungen haben Vorrang
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.4 Zuschussvarianten
Ersparnis mindestens 15 %:
Unternehmen muss 15 % Zuschuss leisten
Ersparnis unter 15 %:
Unternehmen leistet Zuschuss in Höhe der
Ersparnis
Keine Ersparnis:
Unternehmen leistet keinen Zuschuss Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss durch Ersparnis bei AG-
Sozialversicherungsbeiträgen
15.12.2021 | Seite 54 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.4 Zuschussvarianten – Beispiele
Mindestens 15 %
Arbeitgeberzuschuss 15 %
Gehalt 4.000,00 € Umwandlung 100,00 €
Zuschuss 15,00 €
100,00 € SV-frei AG-Ersparnis ca. 20 %
weniger 15 %
Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Ersparnis
Gehalt 6.000,00 € Umwandlung 100,00 €
Zuschuss 10,50 €
Ersparnis nur in der RV/AV- AG-Ersparnis 10,50 %frei
Keine SV-Ersparnis Kein Arbeitgeberzuschuss
Gehalt 7.500,00 € Umwandlung 100,00 €
Zuschuss 0,00 €
Keine SV-Ersparnis Kein Arbeitgeber-Zuschuss
2.2 Arbeitgeberzuschuss bAV
2.2.5 Zuschussvarianten – Umsetzung
Aufstockung bestehender Verträge
Abschluss eines Neuvertrages für den Zuschuss
Reduzierung der Entgeltumwandlung und Zahlung des Zuschusses
Meist nicht praxistauglich
Praktikabel
Einzahlungshöhe bleibt gleich, häufig genutzt
15.12.2021 | Seite 56 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3.1 Geltungsbereich
Geburten ab 01.09.2021
Keine Rückwirkungs-
klausel Kein
Wahlrecht zwischen Rechtslagenden
15.12.2021 | Seite 58 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3.2 Zulässige Höchstarbeitszeit
15 bis 30 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt 15 bis 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt
01.09.2021
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3.3 Berechtigter Personenkreis
Einkommensgrenzen:
Alleinerziehende/r: 250.000 € Eltern gemeinsam: 500.000 €
Einkommensgrenzen:
Alleinerziehende/r: 250.000 € Eltern gemeinsam: 300.000 €
01.09.2021
15.12.2021 | Seite 60 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3.4 Regelung Partnerschaftsbonus
24 bis 32 Stunden/Woche Mindestens 2, maximal 4 aufeinanderfolgende Monate
parallele Teilzeit
Änderung der Bezugszeit
möglich Weniger Bürokratie
Partnerschaftsbonus
2.3 Reform Elterngeld/Elternzeit
2.3.5 Verlängerter Anspruch bei Frühgeburten
Geburt
Zusätzliche Basiselterngeld-
monate
6 8 12 16 … Wochen vor dem
voraussichtlichen Entbindungstag
1 2 3 4
15.12.2021 | Seite 62 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3 Neues zum Steuerrecht
3.1 Sachbezugsfreigrenze
15.12.2021 | Seite 64 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.1.1 Gutscheine und Geldkarten ab 2022
3.1 Sachbezugsfreigrenze
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
Limitierte Netze: z. B. Einkaufsläden, Einzelhandelsketten, regionale City-Cards
Limitierte Produktpalette: z. B. Tankkarten, Buchladengutscheine, Kinokarten
Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: z. B. Essenskarten Ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen
3.1.1 Gutscheine und Geldkarten ab 2022
3.1 Sachbezugsfreigrenze
Maximal 50 €
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Keine Barauszahlungsfunktion Nur im Inland
Voraussetzungen
15.12.2021 | Seite 66 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.2 Steuerfreie betriebliche
Gesundheitsleistungen
3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen
3.2.1 Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG
600 € Kalenderjahrpro Für qualitätsgesicherte
Maßnahmen der Betrieblichen
Gesundheitsförderung nach § 20 und
20 b Sozialgesetzbuch V
Der Betrag gilt pro Arbeitnehmerin/
Arbeitnehmer Für Maßnahmen/
Zuschüsse, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden.
Nicht darunter fallen:
Fitnessstudiobeiträge
Massagen
Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
15.12.2021 | Seite 68 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen
3.2.2 Leistungsbereiche für den Steuerfreibetrag bis 600,00 € je Arbeitnehmer/in
Stressbewältigung und
Ressourcenstärkung Bewegungsförderliches Arbeiten und aktive Beschäftigte
Gesundheitsgerechte Ernährung/Verpflegung im
Betrieb Verhaltensbezogene
Suchtprävention Gesundheitsgerechte
Führung
3.2 Steuerfreie betriebliche Gesundheitsleistungen
Beispiel
Sachverhalt:
Die Mitarbeiterin S besucht ab Januar 2022 einen zertifizierten Yoga-Präventionskurs (300 €) bei sich im Wohnort und erhält im März 2022 einen Kurs bei ihrem Arbeitgeber zur Stressbewältigung (100 €).
Für Ihre Unterlagen benötigen Sie beispielsweise vom Yoga-Präventionskurs eine unterschriebene
Teilnahmebescheinigung, einen Nachweis über die Zertifizierung des Kurses sowie einen Nachweis über den gezahlten Betrag.
3.2.2 Beispiele für qualitätsgesicherte Maßnahmen
15.12.2021 | Seite 70 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
3.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung
Späterer
Besteuerungszeitpunkt möglich
Erhöhter Steuerfreibetrag 1.440,00 €
Vorteile Neuregelung:
15.12.2021 | Seite 72 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
3.3.3 Steuerfreibetrag
1.440 € Pro Kalenderjahr
Entgeltumwandlung Pro Dienstverhältnis
Auch für mehrere Dienstverhältnisse
3.3.2 Spätere Besteuerung
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Start-ups,
Kleinstunternehmen, kleine und mittlere
Unternehmen Weniger als 250
Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen
Jahresumsatz maximal 50 Mio. €
Gründung vor nicht mehr als 12
Jahren
15.12.2021 | Seite 74 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.3.2 Spätere Besteuerung
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Unternehmen stellt den Wert der Vermögensbeteiligung fest
Anschaffungskosten Gemeiner Wert
(aktuell bei Veräußerung zu erzielender Preis)
2.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Beispiel Ausgabe von Aktienoptionen durch KMU – Ausübung des Optionsrechts:
Sachverhalt:
• Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber (KMU-Unternehmen) im Oktober 2021 50 Aktienoptionen zu einem Zeichnungskurs von 40 €.
• Im Mai 2023 übt er sein Optionsrecht aus und erwirbt die ihm zustehenden Aktien für 2.000 € (50 Aktien à 40 €). Der Kurswert der Aktien bei Ausübung des Optionsrechts beträgt 75 €.
• Im Jahr 2025 veräußert G die Aktien zu einem Kurswert von 82 € je Aktie.
2.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung
15.12.2021 | Seite 76 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
2.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Fortsetzung Beispiel Ausgabe von Aktienoptionen durch KMU – Ausübung des Optionsrechts:
Beurteilung:
Kurswert der Aktien (= gemeiner Wert; 50 Stück x 75 €) 3.750 € abzüglich Zuzahlung des Arbeitnehmers (50 Stück x 40 €) - 2.000 €
= Differenz 1.750 €
abzüglich Freibetrag - 1.440 €
= noch nicht als Arbeitslohn zu besteuern 310 €
Veräußerungspreis 50 Aktien à 82 € 4.100 €
abzüglich Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der Aktien (die Zuzahlung des Arbeitnehmers ist
hierin bereits enthalten) - 3.750 €
= Veräußerungsgewinn 350 €
2.3.1 Förderung der (zusätzlichen) Mitarbeiterbeteiligung
3.3.2 Spätere Besteuerung
3.3 Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung sind 12 Jahre vergangen
Dienstverhältnis beim bisherigen Unternehmen beendet Vermögensbeteiligung ist ganz oder teilweise übertragen
15.12.2021 | Seite 78 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung
3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung
3.4.1 Höhe - Frist
Geld und/oder Sachzuwendung
01.03.2020 31.03.2022bis
1.500,00 € Zahlungszeitraum
15.12.2021 | Seite 80 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
3.4 Auszahlung Corona-Sonderzahlung
3.4.2 Wichtige Eckpunkte
Zusätzliche Leistung (keine Entgeltumwandlung)
Steuerbefreiung je Dienstverhältnis (auch für Minijobber)
Keine Einbeziehung in Einkommenssteuererklärung, kein Progressionsvorbehalt Zusammenhang mit Corona
Wir sind für Sie da
Firmenkundenhotline 0800 333 0505
Firmenkundenportal barmer.de/firmenkunden
Ihr BARMER Ansprechpartner vor Ort
Ihre Kontaktwege zur BARMER
15.12.2021 | Seite 82 | Updates aus der Sozialversicherung 2021/2022
oder über die Website:
www.barmer.de/updates
In 3 Schritten weiter informiert werden:
1. Mithilfe der Smartphone-Kamera den QR Code scannen.
2. Unten auf der geöffneten Website
„online kontaktieren“ klicken.
3. Kontaktformular ausfüllen. Fertig!