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STUDIEN RECHT UND SO KRAM

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FÜR DAS REFERAT FÜR BILDUNGSPOLITIK DER HTUGRAZ TIMOTHEUS HELL

·e Studienbeihilfe kann/konnte für das WS17/18 is 15. Dezember beantragt werden. Heuer wird wieder mehr Geld verteilt, wir empfehlen daher allen Studierenden einen Antrag zu stellen! Details dazu findet ihr unter [1 ], Fragen gerne an: soziales@

htu.tugraz.at. Geld für Studierende gibt es übrigens auch von anderen Stellen, die TU hat eine Sammlung dazu unter [2] zusammengestellt. Die gleiche Deadline (15.12.) gilt übrigens auch für Nominierungen zum Preis für Exzellente Lehre [3] und für eure Diskussi- onsbeiträge zum Thema Digitalisierung unter: digital.

tugraz.at.

Damit zum Hauptthema, der Novelle des Universi- tätsgesetzes (gilt seit 1. Oktober 2017), da hat sich unter anderem Folgendes getan:

• Verlängerte Frist zur Wiederholung von positiv beurteilten Prüfungen auf bis 12 Monate nach der Ablegung (bisher 6 Monate). Die Wiederholung ist wie bisher längstens bis zum Abschluss des betref- fenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums möglich.

• Beantragung einer Beurlaubung: Diese wirkt nun für alle inskribierten Studien der TU Graz, bei ge- meinsam eingerichteten Studien (Elektrotechnik- Toningenieur, NAWI Graz, Lehramt) auch für alle Studien der Kooperationshochschulen. Antrag bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters, bei unvorhergesehenem Eintritt eines Beurlau- bungsgrundes bis zum Ende der Nachfrist.

• Exmatrikulation bei Gefährdung von Universitäts- angehörigen oder Dritten im Rahmen ihres Studi- ums.

Als BiPol haben wir gemeinsam mit unseren Grazer Partnerunis ausführlich zur Novelle Stellung genom- men, wenn ihr also an Details interessiert seid, lest nach unter [4]. Inzwischen ist auch schon eine weitere No- velle in Begutachtung gegangen, wenn ihr wissen wollt, was die alte Regierung im Endspurt noch geplant hat, lest auch dazu unsere Stellungnahme [5].

Fragen gerne an: bipol@htu.tugraz.at!

Auch über Rektoratsbeschlüsse wird auf Studierenden- rechte Einfluss genommen, ein aktueller Beschluss sieht eine Änderung beim Kostenersatz für internationale Studierende aus Südostewopa vor - ab Sommerse- mester 2018 muss ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages als Kostenersatz für das Sommerse- mester ab 15. Mai und bis spätestens 30. September, für das Wintersemester ab 15. Dezember bis spätestens 31.

März gestellt werden. Falls ihr am 30. September noch auf Zeugnisse wartet - Antrag trotzdem stellen, dann Unterlagen nachreichen!

Unter anderem weil sich das Universitätsgesetz geän- dert hat wird auch die TU Graz bald beginnen, eine Änderung des Satzungsteil Studienrecht [6] auszuar- beiten. Wenn ihr dort Regelungen unfair oder unprakti- kabel findet ist jetzt ein guter Zeitpunkt für Vorschläge, die wir gerne entgegennehmen!

Themen, die wir jedenfalls Einbringen wollen, sind die Probleme mit der 90/10 Vorziehregelung im NAWI Be- reich (Wir möchten, dass die TU Praxis, dass beliebig viele ECTS aus dem Master vorgezogen werden kön- nen, auch für NAWI-LVen, die die KFU hält, gilt.) und eine etwaige TU Lösung für das Problem, dass nach Aufhebung der Regelung für die Rückerstattung von Studiengebühren für Erwerbstätige, diese ab nächs- tem Wintersemester 2018 Studiengebühren zahlen müssen (Details dazu berichtet z.B. Der Standard [7]).

~

Weiterführende Links:

[1 l http://bit.ly/2i6YUFS [2] http://bit.ly/2n5vs56 [3] http://bit.ly/2BnX08A f4l http://bit.ly/2jWVwOe [5] http://bit.ly/2jmVH1 r [6] http://bit.ly/2BdbgHO

~ 171 http,Ub;t.Jy/2joZDPo

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Referenzen

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