Rechtliche Grundlagen des Laserstrahlenschutzes
Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung
BGV B2
BGFE, Fassung vom 1. Januar 1997 und Aktualisierung 2003
Dr. H.-J. Foth, Universität Kaiserslautern
I. Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erzeugung, Übertragung und
Anwendung von Laserstrahlung. Die Vorschriften der Medizingeräteverordnung bleiben unberührt.
DIN EN 60825-1 Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen, Benutzer-Richtlinien
DIN V 18734 Laser- und Laseranlagen: Medizinisch-therapeutische Laser- geräte, Qualitäts- und sicherheitstechnische Anforderungen DIN V 18735 Laser- und Laseranlagen: Zubehör für medizinische Laserge-
räte, lasergeeignete Oberfläche für chirurgische Instrumente DIN EN 207 Persönlicher Augenschutz, Filter und Augenschutz gegen
Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
DIN EN 208 Persönlicher Augenschutz, Brillen für Justierarbeiten an
Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)
II. Begriffsbestimmungen
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird.
(2) Laserstrahlung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist jede
elektro-magnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht.
(3) Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet das durch die zugängliche
Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotential nach Maßgabe folgender
Bedingungen:
Gefährdungspotential verschiedener Laser
Laser
Tele-skopLaser Laser
Laser
Dünner, paralleler Strahl hoher Leistung
Sehr gefährlich
Breiter Strahl
Weniger gefährlich
Kann durch Einengung gefährlich werden
Divergente Strahlen: Werden mit größerem Abstand immer weniger gefährlich
Direkter Laserstrahl Leitung durch
Lichtleitfaser
Laser
Viele einzelne Emitter
Ausgedehnter Bereich auf der Netzhaut
-> geringere Gefahr