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Die Gemeinden setzen – trotz den Mitteln aus dem See- und Flussuferfonds – andere Prioritäten und „sparen“ bei der Realisierung der geplanten Bauten und Massnahmen

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I 227/2004 JGK 26. Januar 2005 45C

Interpellation

0376 Kaufmann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.09.2004

See- und Flussufergesetz, unbefriedigender Vollzug

Seit über 20 Jahren ist das bernische See- und Flussufergesetz in Kraft. Das Gesetz bewirkte ein schweizweit anerkanntes Uferwegnetz, aber auch Gewässerrevitalisierungen, umweltgerechte Uferschutzplanungen und führte im ganzen Kanton zu einer Sensibilisierung der Bevölkerung.

Trotz dieser positiven Ausgangslage gibt es auch 20 Jahre danach – und zwar in krassem Widerspruch zu den gesetzlichen Auflagen und zu den Zielsetzungen – immer noch

„weisse Flecken“, d. h. immer noch nicht bereinigte Uferschutzpläne (z.B. in Neuveville, Wohlen-Inselrain, Thun-Schadau-Lachengraben, Einigen), oder aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2001 Revisionen von kommunalen Uferschutzplänen (z.B.

aktuellerweise Gemeinde Vinelz).

Auch mit dem Vollzug, d.h. der Realisierung der Uferschutzplanungen, hapert es. Die Gemeinden setzen – trotz den Mitteln aus dem See- und Flussuferfonds – andere Prioritäten und „sparen“ bei der Realisierung der geplanten Bauten und Massnahmen.

Der Regierungsrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wo steht die Uferschutzplanung heute, wie steht es bei den Realisierungen, wie wird der SFG-Fonds benutzt?

2. Hat der Regierungsrat nach wie vor das Ziel, das SFG- Werk endlich zu beenden und im Kanton Bern ein attraktives, flächendeckendes Uferweg-Angebot anzubieten.

3. Was sind die Erfahrungen der Revision von 2001? Hat diese durch die Lockerung der Bestimmungen die beabsichtigten Wirkungen und vor allem die versprochenen Verfahrensbeschleunigungen gebracht?

4. Was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um die säumigen Gemeinden beim Erlass der letzten Uferschutzpläne zu unterstützen, bzw. diese endlich gemäss Gesetz zum Handeln zu verpflichten?

5. Was macht dabei der Regierungsrat für Vorgaben betreffend der Gestaltung und Führung ihrer Uferwege (Beispiel Wohlen mit einem Variantenstreit)? Wird er – im Rahmen der möglichen Ersatzvornahme – selber aktiv? Und wann?

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Antwort des Regierungsrates

Das am 3. September 1983 in Kraft gesetzte und im Jahr 2000 geänderte bernische See- und Flussufergesetz (SFG) bezweckt, die Uferlandschaft zu schützen und für einen öffent- lichen Zugang zu den Ufern der grossen Berner Seen, der Aare und der Alten Aare zu sor- gen. Die Umsetzung erfolgt in drei Schritten:

− Erlass der notwendigen Vollzugsregelungen und der regionalen See- und Flussufer- Richtpläne durch den Kanton

− Erlass der grundeigentümerverbindlichen Uferschutzpläne und der Realisierungsprogramme durch die Gemeinden

− Verwirklichung der Uferschutzpläne durch die Gemeinden mit namhafter finanzieller Beteiligung des Kantons aus dem See- und Flussuferfonds.

Art. 8 SFG verlangt, dass die Uferschutzpläne innert 5 Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen seinen. Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne ist keine fixe Frist vorgesehen.

Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden.

Frage 1: Wo steht die Uferschutzplanung heute, wie steht es bei den Realisierungen, wie sind der SFG-Fonds benutzt?

84 der insgesamt 93 vom SFG betroffenen Gemeinden verfügten Ende Oktober 2004 auf ihrem gesamten Gemeindegebiet über genehmigte oder anerkannte Uferschutzplanungen.

Bei einigen dieser Uferschutzplanungen sind allerdings noch Beschwerden hängig, so dass sie nicht vollständig in Rechtskraft erwachsen sind.

In 9 Gemeinden fehlen die Uferschutzpläne für einzelne Uferabschnitte noch: In 5 Gemein- den sind die noch ausstehenden Planungen vorgeprüft (Hilterfingen, Bern, La Neuveville) oder von den Gemeinden beschlossen (Twann, Sutz-Lattrigen). In 4 Gemeinden sind neben bereits genehmigten oder positiv vorgeprüften Uferschutzplanungen einzelne Uferabschnitte immer noch in Bearbeitung:

− Spiez: Einigen, Faulensee

− Thun: Schadau-Lachengraben, Pfaffenbühl

− Wohlen: Inselrain

− Münsingen: infolge Renaturierung der Aare

In den genehmigten Uferschutzplänen werden Realisierungsmassnahmen für insgesamt rund 100 Mio. Franken vorgesehen. Davon wurden bis 2004 Massnahmen für ca. 25 Mio.

Franken realisiert, also rund ein Viertel.

Die Uferweglänge gemäss See- und Flussuferrichtplan (1986/87) beträgt rund 437 km.

Davon mussten gemäss Richtplan 64.3 km neu erstellt und 68.3 km bestehende Wege verbessert werden. Bis Ende 2003 wurden 29.3 km Wege neu definiert (neu erstellt oder Ersatzwege bestimmt), so dass gemäss den gültigen Planungen etwa noch 35 km neu an- gelegt bzw. zugänglich gemacht werden müssen.

Die Uferschutzpläne der Gemeinden weisen ca. 70 ha bestehende und 13.5 ha projektierte öffentlich zugängliche Freiflächen aus.

Seit 1982 wurden über den See- und Flussuferfonds rund 43 Millionen Franken ausgegeben, davon ca. 25 Mio. Franken für Realisierungen. In den letzten Jahren wurden jährlich ca. 2 Mio. Fr. beansprucht (ca. 0.5 Mio. für den Unterhalt, ca. 1.5 Mio. für Realisierungen). Der Fonds weist Ende Okt. 2004 einen Bestand von rund 3.6 Mio.

Franken auf.

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Frage 2: Hat der Regierungsrat nach wie vor das Ziel, das SFG-Werk endlich zu beenden und im Kanton Bern ein attraktives, flächendeckendes Uferweg-Angebot anzubieten.

Mit den Uferschutzplanungen nach SFG konnte bis anhin Beachtliches erreicht werden. Ein Grossteil der vom SFG betroffenen Gemeinden hat die Uferschutzplanung abgeschlossen.

Eine ganze Reihe wichtiger Uferwegabschnitte und attraktiver Freiflächen konnte realisiert und der Öffentlichkeit zur Benützung übergeben werden. Dieses Werk erfreut sich einer grossen Beliebtheit.

Die Fertigstellung des zusammenhängenden, attraktiven Uferwegnetzes mit den zugehöri- gen Erholungseinrichtungen ist sowohl für den Tourismus wie für Erholung der lokalen Bevölkerung wichtig. Der Regierungsrat hat sich deshalb im kantonalen Richtplan (2002) dafür ausgesprochen, die Chancen nach der Änderung des SFG zu nutzen, um die Uferschutzplanungen rasch fertigzustellen und ihre Umsetzung zu fördern (Strategie C32).

Dies gilt nach wie vor.

Frage 3: Was sind die Erfahrungen der Revision von 2001? Hat diese durch die Lockerung der Bestimmungen die beabsichtigten Wirkungen und vor allem die versprochenen Verfahrensbeschleunigungen gebracht?

Die Erfahrungen sind durchzogen: Nach Abschluss der Gesetzesrevision haben die meisten Gemeinden die hängigen Uferschutzplanungen wieder aufgenommen. Da es sich in allen Fällen um heikle Interessenkonflikte handelte, erwies sich die Planungsarbeit auch mit den neuen Rahmenbedingungen als sehr schwierig.

In einigen Uferabschnitten konnten relevante Fortschritte erzielt werden: So konnte zum Beispiel die Uferschutzplanung von Unterseen abgeschlossen werden. In Spiez, Hilterfingen und La Neuveville konnten wichtige Zwischenschritte gemacht werden.

In anderen Gemeinden wurden die heiklen Entscheide weiter hinausgeschoben (z.B. in Thun, Wohlen).

Anderseits haben bis anhin nur wenige Gemeinden die Änderung des SFG zum Anlass genommen, die bereits genehmigten Uferschutzplanungen zu überarbeiten. Zum Teil wurde der erweiterte Spielraum des revidierten SFG dazu genutzt, im Rahmen von Beschwerdeverfahren eine neue Linienführung der Uferwege zu prüfen. In einzelnen Gemeinden wurde eine Revision der Uferschutzpläne eingeleitet, um die Ufer wieder naturnäher zu gestalten.

Frage 4: Was gedenkt der Regierungsrat zu tun, um die säumigen Gemeinden beim Erlass der letzten Uferschutzpläne zu unterstützen, bzw. diese endlich gemäss Gesetz zum Handeln zu verpflichten?

Der Regierungsrat gedenkt seine bisherige Strategie weiterzuführen: Er motiviert und er- mahnt die Gemeinden zum Abschluss ihrer Planungen und bietet ihnen fachliche Unter- stützung an.

Frage 5: Was macht dabei der Regierungsrat für Vorgaben betreffend der Gestaltung und Führung ihrer Uferwege (Beispiel Wohlen mit dem Variantenstreit)? Wird er - im Rahmen der möglichen Ersatzvornahme - selber aktiv? Und wann?

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Die Vorgaben für die Gestaltung und Führung der Uferwege ergeben sich direkt aus dem SFG und der See- und Flussuferverordnung (SFV). Das AGR hat als Hilfe für die Anwen- dung der geänderten Bestimmungen in SFG und SFV einen Kommentar verfasst und im Internet publiziert. Das AGR hat den gesetzlichen Auftrag, die Rechtmässigkeit der Ufer- schutzplanungen im Rahmen der Vorprüfung und Genehmigung zu prüfen.

Im Falle Wohlen hat das AGR der Gemeinde bereits mehrmals Empfehlungen für das wei- tere Vorgehen abgegeben, die Grenzen der Rechtmässigkeit aufgezeigt und weitere Hilfe- stellungen angeboten. Die Gemeinde ist natürlich frei, auf kantonale Empfehlungen einzu- gehen.

Der Regierungsrat hat bis anhin nicht auf die in Art. 8 SFG vorgesehenen kantonale Ersatz- vornahme gesetzt, zumindest nicht gegen den Willen der betroffenen Gemeinden. Er ist weiterhin der Ansicht, dass es im Hinblick auf die Realisierung der Uferschutzpläne erfolg- versprechender ist, wenn die Gemeinden - unterstützt durch situationsangepasste Massnahmen des Kantons - selbst tragfähige Lösungen erarbeiten.

An den Grossen Rat

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