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Befristete Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen, welche die Qualifikation für eine bestimmte Stelle nicht erfüllen, dürfen maximal drei Jahre dauern

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M 147/2008 ERZ 10. Dezember 2008 ERZ C Motion

2062 SP-JUSO (Hänsenberger-Zweifel, Burgdorf)

Weitere Unterschriften: 22 Eingereicht am: 02.06.2008

Besserer Kündigungsschutz für Lehrpersonen und Qualitätssicherung der öffentlichen Schule

Der Regierungsrat wird beauftragt zum besseren Schutz der Lehrpersonen vor ungerechtfertigten befristeten Kettenanstellungen wie auch zur Qualitätssicherung der Schule die rechtlichen Grundlagen der Lehrerangstellungsgesetzgebung auf den nächst möglichen Zeitpunkt folgendermassen abzuändern:

1. Analog dem revidierten Personalgesetz, Artikel 16a Absatz 2 sollen ohne Unterbruch aneinander gereihte Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen, welche die Qualifikation für ihre Stelle erfüllen, nach fünf Jahren als unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten.

2. Befristete Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen, welche die Qualifikation für eine bestimmte Stelle nicht erfüllen, dürfen maximal drei Jahre dauern. Spätestens nach drei Jahren muss die Anstellungsbehörde die Stelle mit einer für die Stelle qualifizierten Person besetzen. Die Gesetzesänderung muss eine Ausnahmeregelung enthalten, falls die Stelle auf Grund von Lehrpersonenmangel oder anderen wichtigen Gründen nicht ordentlich besetzt werden kann.

3. Für Lehrpersonen, welche die Qualifikationen für bestimmte Lehrtätigkeiten nicht erfüllen, wird ein Validierungsverfahren angeboten, in dem sie die angestrebte Qualifikation als Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung nachholen können.

Begründung

In der Januarsession 2008 wurde das Personalgesetz teilrevidiert. Zum Schutz der kantonalen Angestellten wurde ein neuer Artikel 16a eingefügt, in welchem befristete Anstellungen, welche während fünf Jahren aneinander gereiht werden, in eine unbefristete Anstellung umgewandelt werden. In der gleichen Teilrevision wurde eine indirekte Änderung des Lehreranstellungsgesetzes beschlossen, welche die Lehrpersonen von diesem Schutz ausschliessen. Dieser Ausschluss der Lehrpersonen war notwendig, damit nicht Lehrpersonen, welche nicht über die geforderte Qualifikation für eine bestimmte Stelle verfügen, nach fünf Jahren automatisch eine unbefristete Anstellung erhalten. Deshalb braucht es eine analoge Regelung im Lehreranstellungsgesetz, welche der Besonderheit im Schulbereich gerecht wird.

Aufgrund der Möglichkeit, dass Lehrpersonen ohne geforderte Qualifikationen befristet angestellt werden können, hat sich nun im Lauf der Jahre die Praxis entwickelt, dass solche Lehrpersonen jahre-, wenn nicht jahrzehntelang befristet angestellt bleiben. Sie müssen damit eine Gehaltseinbusse und gleichzeitig einen geringeren Schutz vor einer Kündigung

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in Kauf nehmen. Der Gesetzgeber hat aber in der Lehreranstellungsgesetzgebung gewollt für nicht genügend qualifizierte Personen befristete Anstellungen vorgesehen, um zu gewährleisten, dass nur in Ausnahmefällen und mit einer zeitlichen Befristung Personen ohne die geforderten Qualifikationen die verantwortungsvolle Bildungsaufgabe ausüben dürfen. Zur Sicherung des Berufsstandes wie auch zur Qualitätssicherung der Schule muss deshalb sicher gestellt werden, dass in aller Regel der Unterricht von genügend qualifizierten Lehrpersonen ausgeübt wird. Deshalb müssen Gesetz und Verordnung in diesem Punkt präzisiert werden, um Missbrauch zu vermeiden. Die Einrichtung eines Validierungsverfahrens ermöglicht es nicht genügend qualifizierten Lehrpersonen, die aber über einen Leistungsausweis verfügen, die Lehrbefähigung zu erreichen. Damit kann sicher gestellt werden, dass auch nicht ordentlich erworbene Qualifikationen zum Erreichen einer Lehrbefähigung führen können.

Antwort des Regierungsrates

Die vorliegende Motion fordert den Regierungsrat auf, Massnahmen gegen mehrjährige befristete Anstellungen von Lehrpersonen zu ergreifen. Einerseits sollen Lehrerinnen und Lehrer nach fünfjähriger befristeter Anstellung unbefristet angestellt werden, wenn sie grundsätzlich die Qualifikationen für eine Stelle erfüllen. Dies würde den Regelungen der Personalgesetzgebung entsprechen, welche ab 1. Januar 2009 in Kraft treten. Andererseits verlangt die Motionärin, dass Anstellungsverhältnisse nach maximal drei Jahren aufzulösen sind, wenn die Personen nicht über die erforderlichen Qualifikationen für eine bestimmte Stelle verfügen. Damit soll zur Sicherung des Berufsstandes wie auch zur Qualitätssicherung der Schule beigetragen werden. Weiter strebt die Motionärin an, dass für nicht genügend qualifizierte Lehrpersonen, die aber über einen Leistungsausweis verfügen, ein Validierungsverfahren eingerichtet wird. Damit sollen die Lehrkräfte die angestrebte Qualifikation für eine unbefristete Anstellung nachholen können.

Die Anstellung einer Lehrkraft erfolgt befristet oder unbefristet. Lehrkräfte können nach geltendem Recht nur dann unbefristet angestellt werden, wenn sie über ein durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen kantonalen Behörden anerkanntes Diplom oder über die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügen und wenn die übrigen gesetzlichen Bestimmungen dies erlauben (vgl. Art. 5 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG] und Art. 9 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV]). Die stufengerechte Lehrkompetenz liegt dann vor, wenn eine Lehrkraft über eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für die entsprechende Stufe oder über eine Lehrtätigkeit von mindestens fünf Jahren auf der entsprechenden Stufe verfügt. Die stufengerechte Fachkompetenz ist vorhanden, wenn die Lehrperson eine dem Auftrag entsprechende abgeschlossene fachliche Ausbildung hat. Für eine unbefristete Anstellung müssen die Anforderungen für die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz kumulativ vorliegen.

Lehrpersonen, die nicht über das erforderliche Lehrdiplom bzw. die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügen, können nur befristet angestellt werden. Lehrpersonen ohne entsprechende Diplome haben nebst der Befristung auch einen Gehaltsabzug in Kauf zu nehmen. Die ursprüngliche Idee der Befristung war, dass die nicht vollumfänglich qualifizierte Person nach einer bestimmten Anstellungsdauer durch eine Lehrperson ersetzt wird, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllt. Die Praxis zeigt aber ein anderes Bild:

Befristungen werden wiederholt verlängert, ohne dass die angestellten Personen eine Nachqualifikation absolvieren. Damit unterscheidet sich der Kanton Bern von den meisten anderen Kantonen, die in der Regel nur Personen anstellen, welche die erforderliche fachliche und pädagogische Ausbildung aufweisen.

Weiter kann eine befristete Anstellung erfolgen, wenn das Ende einer Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder die Lehrpersonen für Einzellektionen oder für

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Stellvertretungen angestellt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis c LAV). In solchen Fällen können demnach auch Lehrerinnen und Lehrer, welche grundsätzlich die Ausbildungsanforderungen für eine Stelle erfüllen würden, befristet angestellt werden. Sie haben jedoch – da sie über die erforderlichen Qualifikationen verfügen – in der Regel keinen Gehaltsabzug.

Zurzeit überprüft eine Arbeitsgruppe der Erziehungsdirektion die Regelungen zur unbefristeten bzw. befristeten Anstellung, da sich in der Praxis verschiedene Fragestellungen ergeben haben. Die vorliegende Motion wird deshalb unter Berücksichtigung der bereits gefällten Vorentscheide und definierten Rahmenbedingungen beantwortet.

Zu Ziffer 1

„Bei Ziffer 1 der vorliegenden Motion handelt es sich um einen Punkt im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.“

Die Motionärin fordert in diesem Punkt eine unbefristete Anstellung von Lehrpersonen, deren Anstellungsverhältnis ohne Unterbruch während fünf Jahren befristet war, und welche die Qualifikation für ihre Stelle erfüllen. Wie einleitend dargelegt, erfolgt in diesen Fällen in der Regel die Befristung aus Gründen, welche in Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis c LAV genannt sind (z. B. Ende der Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit absehbar, Stellvertretung).

Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen der Motionärin. Sollten solche befristete Anstellungsverhältnisse fünf Jahre oder länger dauern, ist es personalrechtlich und - politisch nicht vertretbar, diese Personen nicht wie unbefristet Angestellte zu behandeln.

Die von der Motionärin geforderte Anpassung kann mittels einer Änderung der LAV umgesetzt werden (eine Anpassung des LAG ist nicht erforderlich). Eine Teilrevision ist per 2010 geplant. Aus Sicht des Regierungsrates kann die Motion in diesem Punkt angenommen werden.

Zu Ziffer 2

In diesem Punkt verlangt die Motionärin, dass befristete Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften, welche die Qualifikationen für eine bestimmte Stelle nicht erfüllen, maximal drei Jahre dauern dürfen. Danach müsse die Anstellungsbehörde die Stelle mit einer qualifizierten Person besetzen. Eine Ausnahmeregelung sei aber erforderlich, damit die Stelle infolge Lehrpersonenmangel oder anderen Gründen gegebenenfalls trotzdem durch eine Person ohne die erforderlichen Qualifikationen besetzt werden könnte. Grund für die Befristung ist hierbei demnach, dass den Personen die erforderlichen Qualifikationen für die Funktion fehlen, d. h. sie also nicht über ein entsprechendes Lehrdiplom oder die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügen (vgl. Art. 5 LAG und Art. 10 Abs. 1 Bst.

d LAV in Verbindung mit Art. 9 LAV).

Grundsätzlich ist das Anliegen der Motionärin berechtigt. Aus Qualitätsgründen wäre es notwendig, möglichst Personen als Lehrkräfte anzustellen, welche die erforderlichen Ausbildungen für eine bestimmte Stelle absolviert haben. Damit wird auch ein Anreiz zur Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Bern oder einer anderen Pädagogischen Hochschulen geschaffen.

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Wie aber in der Ausgangslage geschildert, zeigt die Praxis ein anderes Bild: Befristungen wurden bzw. werden wiederholt verlängert und das ursprüngliche Ziel, die „Qualität“ des Personalbestandes über die Anstellungsform (d. h. befristete bzw. unbefristete Anstellung) zu sichern, wurde nicht erreicht. Die Besetzung der Stellen wird vielmehr auch durch andere Faktoren wie beispielsweise konjunkturelle Entwicklungen, Arbeitsort, Umfang der Pensen etc. beeinflusst.

Im Hinblick auf die vorangehend beschriebene Praxis wie auch die in Ziffer 3 erwähnten Überprüfungsmassnahmen beantragt der Regierungsrat, die Motion in dieser Ziffer als Postulat zu überweisen. Damit besteht die Möglichkeit, nebst der von der Motionärin gewünschten Variante, weitere Modelle zu prüfen.

Zu Ziffer 3

Damit Lehrkräfte die angestrebte Qualifikation für eine unbefristete Anstellung nachholen können, fordert die Motionärin, dass für nicht genügend qualifizierte Lehrpersonen, die aber über einen Leistungsausweis verfügen, ein Validierungsverfahren eingerichtet wird.

Die PH Bern wie auch die Haute Ecole Pédagogique (HEP-BEJUNE) sind verpflichtet, Studiengänge anzubieten, welche den Reglementen der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK) entsprechen. Unter den heutigen gesetzlichen Grundlagen der EDK ist es (in der Regel noch) nicht möglich, beispielsweise mehrjährige Lehrtätigkeit oder Berufserfahrung von Personen ohne Lehrdiplom an die Studienleistungen anzurechnen.

Das von der Motionärin geforderte Validierungsverfahren könnte durchaus durchgeführt werden. Dabei müssten – wie dies bereits heute der Fall ist – Anrechnungen bereits erbrachter Studienleistungen an das Studium der Pädagogischen Hochschulen erfolgen.

Dabei sind aber die Vorgaben der EDK zu beachten. Möchte der Kanton Bern weiter gehen als es die EDK-Reglemente erlauben, wäre entweder ein entsprechender Vorstoss bei der EDK vorzunehmen oder die gesetzlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass die PH Bern und die HEP-BEJUNE auch nicht-EDK-anerkannte Studiengänge anbieten dürfen.

Eine weitergehende Anrechnung sollte sinnvollerweise in Absprache mit der EDK, d. h.

durch eine Änderung der EDK-Reglemente, erfolgen. Insofern ist die Thematik mit der EDK zu klären und zu überprüfen. Resultate liegen voraussichtlich frühestens gegen Ende 2009 vor. Mit Blick auf die Überprüfungsmassnahme beantragt der Regierungsrat, die Motion in diesem Punkt als Postulat anzunehmen.

Antrag: Ziffer 1: Annahme

Ziffer 2: Annahme als Postulat Ziffer 3: Annahme als Postulat An den Grossen Rat

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