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Pflichtenheft der Lehrpersonen

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Academic year: 2022

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Berufsschullehrer

Pflichtenheft

der Lehrpersonen

Juni 2006

Département de l’économie et de la formation Service de la formation professionnelle Departement für Volkswirtschaft und Bildung Dienstelle für Berufsbildung

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DAS DEPARTEMENT FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPoRT,

erwägend die Notwendigkeit, die Aufgabe der Lehrperson durch die Definition eines Pflichtenhefts abzugrenzen ;

erwägend die Notwendigkeit, die Reglemente über die Anerkennung von Diplomen auf schweizerischer Ebene (EDK) zu berücksichtigen;

erwägend die Problematik der Doppelverantwortung, die der kantonalen und den kommunalen Verwaltungen betreffend die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit übertragen wird;

auf Antrag der Dienststelle für Unterrichtswese, b e s c h l i e s s t :

die Anwendung der Pflichtenhefte des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- Mittel- und Berufsschule.

Die verschiedenen Pflichtenhefte umfassen die folgenden Kapitel:

1. Geltungsbereich 2. Berufsauftrag 3. Arbeitszeit 4. Tätigkeitsfelder

• Unterricht / Erziehung

• Zusammenarbeit

• Weiterbildung

Mehrere Beilagen – Gesetzestexte, verschiedene Informationen und Erläuterungen – enthalten wichtige Zusätze für die Schulpartner (Anstellungsbehörde, Berufsverbände) und die problemlose Einführung des Pflichtenhefts.

Claude Roch, Staatsrat Sitten, den 7. Juli 2006 JFL/MM/MB

Verteiler : - Schulleitungen

- Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarschulen, der Sekundarstufe I und II sowie der Mittel- und Berufsschulen

- Berufsverbände

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Aufgaben und Ziele der öffentlichen Schule (Auszug aus der Erklärung der CIIP) Die öffentliche Schule erfüllt eine umfassende Ausbildungsfunktion, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben beinhaltet. Sie ermöglicht allen Schülern zu lernen, zu lernen wie man lernt, und befähigt sie zu lebenslangem Lernen.

Die öffentliche Schule erfüllt ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe unter Beachtung folgender Schwerpunkte

• Sie sorgt unter Einbezug aller Akteure der Institution Schule für die Verbindung von Bildung und Erziehung, um so allen Schülern zu ermöglichen, ihre ethischen und geistigen Werte aufzubauen, ihre Kenntnisse auszubauen und ihre Kompetenzen zu entwickeln.

• Sie bemüht sich, jeden Schüler durch die Stärkung seiner Interessen, seiner Moti- vation und seines Verantwortungsbewusstseins optimal zu fördern.

• Sie entwickelt in den Schulhäusern ein Klima, welches die Aktivitäten der ver- schiedenen Betreuer in Einklang bringt und die Vermittlung von Werten und Kom- petenzen fördert.

• Sie berücksichtigt und vermittelt kulturelle, historische, soziale und religiöse Grund- kenntnisse, was jedem Schüler erlaubt, seine eigene Herkunft, sowie jene der anderen, zu verstehen, die Bedeutung der Traditionen und den Wert der verschiedenen Kul- turen der Gesellschaft, in der er lebt, zu erkennen und zu begreifen.

• Sie betrachtet die Schule als einen Ort, wo der Schüler unabhängig von seinem Alter, seinem Ursprung und seiner Herkunft respektiert wird und als einen Raum, wo er lernt, andere - seine Lehrpersonen und seine Mitschüler - zu achten. Die Schule wacht darüber, dass sich keine diskriminierenden Tendenzen entwickeln.

• Sie macht aus der Schule einen Ort, wo der Schüler Erfahrungen mit dem Gesetz und den Regeln des Zusammenlebens machen kann und lernt, diese zu respektieren.

• Sie gewährt den Lehrpersonen, den Erziehern und Ausbildnern bestmögliche Be- dingungen zur Ausübung ihrer Aufgaben.

• Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen Familie und Schule, damit sich diese in der erzieherischen Arbeit ergänzen. Sie festigt das Vertrauen der Eltern durch Transparenz ihrer Ziele und durch eine offene Diskussion darüber, wie diese Ziele zu erreichen sind.

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Die Rolle der Familie und der Schule in der Erziehung

Die Erziehung des Kindes wird von der Geburt bis zum Erwachsenenalter von ver- schiedenen Faktoren beeinflusst. Zwei Institutionen spielen allerdings eine äusserst wichtige Rolle und tragen vor dem Gesetz und der Gesellschaft die Verantwortung für die Erziehung : die Familie und die Schule.

Die Eltern waren und bleiben die ersten Erzieher des Kindes. Sie haben das Recht und die Pflicht, dem Kind intellektuelle und emotionale Grundlagen zu vermitteln und seine Werte und Haltungen zu entwickeln. Dies umso mehr, als die Zukunft eines Kindes schon durch die Vorschulzeit stark geprägt wird. Sie nehmen auch ihre Verantwortung als Eltern von Schülern wahr. Der Staat seinerseits hat durch sein Bildungssystem die Aufgabe, die Jugendlichen zu verantwortungsvollen Bürgen und tüchtigen Berufs- leuten auszubilden. Er vermittelt ihnen die Grundlagen für eine lebenslange Weiter- bildung und Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit.

Respektierung der Erwartungen der Lehrperson und des Schülers

In ihrer Klasse ist allein die Lehrperson verantwortlich für die Disziplin und ein Arbeits- klima, welches das Lernen begünstigt. Wie in der Gesellschaft, so garantieren auch in der Klasse Regeln den Schülern ein förderliches Lernklima und der Lehrperson ein günstiges Umfeld für einen effizienten Unterricht.

Der Schlüssel zum erfolgreichen Unterricht liegt oft im Aufrechterhalten der Disziplin in der Klasse. Auch wenn zugestanden werden muss, dass die Disziplin nicht das be- deutendste Element im Unterricht ist, so zeigt die Realität doch, dass ohne ein Minimum an Regelungen und Ordnung auch die beste Vorbereitung und optimal strukturierte Lektionen wenig fruchten. Jeder Unterricht muss zuerst seine ureigenen Ansprüche und Bedürfnisse festlegen und durchsetzen, will er effizient auf die Bedürfnisse, Er- wartungen und Gefühle der Schüler eingehen.

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PFLICHTENHEFT DES LEHRPERSoNALS - BERUFSSCHULLEHRER

1. Geltungsbereich

Dieses Pflichtenheft regelt den Vollzug des Gesetzes für die Lehrkräfte der Berufsschule und der Berufsmaturität.

Im vorliegenden Pflichtenheft gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Männer und Frauen.

Gesetzliche Vorbehalte sind bei den volljährigen Jugendlichen in Betracht zu ziehen.

2. Berufsauftrag

EDK - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome (Auszug)

a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne planen und unter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte gestalten

b) grundlegende Kenntnisse vermitteln - den Lehrlingen in der Grundausbildung

- den Berufsmaturanden im Hinblick auf ein Hochschulstudium

c) die Lehrlinge so fördern, dass sie selbständig denken und verantwortungsbewusst handeln können

d) die Fähigkeiten und Leistungen der Lehrlinge beurteilen

e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zusammenarbeiten f) ihre eigene Arbeit evaluieren

g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitarbeiten h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung planen

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist die Lehrperson zur Zurückhaltung gegenüber Lehrlingen und allen Schulpartnern verpflichtet. Innerhalb der Schulgebäude enthält er sich jeglichen politischen oder religiösen Bekehrungseifers.

Die Lehrperson gibt kein Werturteil über die ausserschulische Situation der Lehrlinge ab.

Er hat die Pflicht der Unparteilichkeit in seinen Beziehungen mit Schülern und Eltern.

Die Lehrperson respektiert das Berufsgeheimnis (Art. 320 StGB), die Meldepflicht vorbehalten.

3. Arbeitszeit

Die Lehrperson ist verpflichtet, die nötige Zeit der Ausübung ihres beruflichen Auf- trages zu widmen, indem sie den Tätigkeitsfeldern Rechnung trägt : Unterrichten / Erziehen, Zusammenarbeit und Weiterbildung.

Nebenbeschäftigungen dürfen ihrer Arbeit nicht schaden. Der Staatsrat erlässt ein Reglement über Nebenbeschäftigungen, die einer Genehmigung bedürfen.

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- gemäss den Vorgaben der Schule den Unterricht planen und ihn regelmässig auswerten - sich um ein gutes Arbeitsklima bemühen (entwickeln)

- den Unterricht nach Lehrplan und den Richtlinien des DEKS vorbereiten - versuchen, den Unterricht horizontal und vertikal zu koordinieren

- Lehrlinge unterrichten und in ihren Lernprozessen begleiten und unterstützen - ihren Unterricht dem unterschiedlichen Lernvermögen der Lehrlinge anpassen

- die Kenntnisse und Kompetenzen der Lehrlinge evaluieren und die Resultate innerhalb eines angemessenen Zeitraums kommunizieren

- die volle Verantwortung für ihre Klasse oder den Teil, den sie unterrichtet, tragen - bei nicht angepasstem Verhalten durch geeignete Massnahmen reagieren

- die nötigen Vorkehrungen für die Organisation von Aktivitäten treffen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausserhalb des Schulhauses stattfinden

A. Lehrperson – Arbeitskollegen

- regelmässige Kontakte mit den Arbeitskollegen unterhalten

- alle in pädagogischer Hinsicht nötigen Informationen sammeln und übermitteln - bei Krankheit oder Verhinderung eines Arbeitskollegen desselben Schulzentrums ihren

Kollegen vertreten

- zur pädagogischen Erneuerung und Entwicklung der eigenen Schule beitragen (Mitarbeit in Projekten, gemeinsame Fortbildung usw.).

B. Lehrperson – Eltern – Lehrmeister (unter Vorbehalt der speziellen Massnahmen für Volljährige)

- den Eltern die Regeln im Klassenzimmer und Schulhausregeln kommunizieren und erklären

- Eltern über die Arbeit und das Verhalten des Lehrlings informieren - individuelle Elternkontakte und Elternabende organisieren und leiten - Zusammenkünften für Eltern und Lehrmeister beiwohnen

C. Lehrperson – übrige Schulpartner

- geplanten Aktivitäten von andern Partnern beiwohnen

- falls Klassen für spezielle Aktivitäten geteilt werden, die Gruppenverantwortlichen über ihre Verantwortung informieren

- an Gesprächen mit Spezialisten (Therapeuten, Schulpsychologen, schulischen Spezial- diensten, Mediatoren, usw.) teilnehmen

- mit dem Einverständnis der Lehrperson und auf Anfrage der Behörde Praktikanten empfangen

- Personen, die Umfragen durchführen, empfangen oder selber die verlangten, von der Direktion erlaubten Umfragen durchführen

D. Lehrperson – Behörden Lehrperson – Direktion / Abteilungsleiter Unterrichten

Erziehen

Zusammenarbeit

4. Tätigkeitsfelder

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- sich beim Organisieren von Klassenaktivitäten an die geltenden internen Abmachungen halten

- ihre Abwesenheit unverzüglich melden

- die nötigen Massnahmen für eine optimale Klassenführung während ihrer Abwesenheit treffen

- jede wichtige und dauerhafte Änderung zur Überprüfung und eventuellen Genehmigung vorlegen

- administrative Aufgaben nach den Richtlinien der Direktion- und/oder Kantonalbehörde erledigen

- die Schulhausregeln und schulhausinternen Weisungen des Schulzentrums beachten - nach Beendung der Lehrtätigkeit die während der Unterrichtstätigkeit erarbeiteten Pro-

gramme und Unterlagen der Schule überlassen Lehrperson – DEKS- Verband

- ihren Unterricht den pädagogischen Konzepten anpassen, die vom BBT oder der Dienststelle für Berufsbildung erarbeitet oder genehmigt wurden

- Gesetze, Reglemente und Weisungen im Zusammenhang mit Unterricht beachten - gegen Entlastung oder Entschädigung verschiedene, mit der Behörde ausgehandelte

Aktivitäten akzeptieren, (kantonale Arbeitsgruppen, …) E. Meldepflicht

(unter Vorbehalt der speziellen Massnahmen für Volljährige)

- im Falle eines Vergehens, das der Gesellschaft oder einem Lehrling in seiner Unbeschol- tenheit Schaden könnte, unmittelbar die Direktion informieren

- ungerechtfertigte Absenzen und Fälle schweren Ungehorsams anzeigen

Die Direktion, die Dienststelle für Berufsbildung und die Eidgenössische Berufsmaturitätskom- mission kontrollieren die Einhaltung des vorliegenden Pflichtenhefts.

Zusammenarbeit

- ihre Weiterbildung sichern, je nach Bedürfnis

- den zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Konferenzen und Zusammenkünften beiwohnen

Weiterbildung

Kontrolle

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BEILAGEN

BERUFSGEHEIMNIS (Auszug aus dem EDK-Dossier)

Lehrpersonen, Schuldienste, Schulleitungen, Schulbehörden und alle anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, sind basierend auf den jeweiligen kantonalen Rechtsgrundlagen zur Verschwiegenheit über dienstliche Ange- legenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.

Vorbehalten bleibt die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die im kantonalen Recht vorgesehene zuständige Behörde nach dem im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren. Wer als Mitglied einer Behörde, Beamter oder als Inhaber einer amtlichen oder dienstlichen Funktion das Amtsgeheimnis verletzt, macht sich strafbar.

Geheimnisse sind «nicht allgemein bekannte Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht». Die vorgesetzte Behörde kann schriftlich einwilligen, dass der Geheimnisträger das Geheimnis offenbart (Art. 320 Strafgesetzbuch [StGB]

vom 21. Dezember 1937).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Lehrpersonen Kenntnisse über Schülerinnen und Schüler, die nicht allgemein verbreitet sind, für sich behalten müssen.

Mitteilen dürfen sie diese nur den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen oder den Kollegen der gleichen oder einer anderen Schule, sofern diese ein berechtigtes Interesse daran haben, und Behörden, die ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterworfen sind. In bestimmten Bereichen sind Lehrpersonen sogar verpflichtet, Meldung zu erstatten.

Ob die Voraussetzungen für eine Meldung an andere Personen oder Behörden gegeben sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen (Abwägung der verschiedenen Interessen wie Kindeswohl, persönliches Interesse der Schülerin oder des Schülers, Interesse der Schule an der Förderung der Kinder; Grundlagen im kantonalen Recht).

Weitere Informationen zu persönlichen Verpflichtungen der Lehrperson als Angestellte einer oder mehrerer Gemeinden oder des Staates Wallis sind in verschiedenen Gesetzen aufgeführt.

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Einige Gesetzesgrundlagen

• Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (400.1)

• Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963 (405.200)

• Reglement über den Kindergarten vom 18. April 1973 (410.10)

• Reglement über die Organisation der kantonalen Gymnasien vom 9. Oktober 1974 (413.101)

• Gesetz vom 12. November 1982 und die Verordnung vom 30. September 1983 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen (405.3 und 405.301)

• Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26. März 1986 (412.101)

• Staatratsbeschluss vom 8. Juli 1987 und Weisungen vom 23. Juli 1987 über das Pflichtenheft für die Lehrer der 6. Primarklasse und die Klassenlehrer des ersten Jahres der Orientierungsschule

• Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstalten des Kantons Wallis für eine höhere berufliche Ausbildung vom 17. November 1988 (417.03)

• Verordnung über das Anstellungsverhältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August 1991 (412.310)

• Allgemeines Reglement über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 (413.100)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Dienststelle für Berufsbildung unter www.vs.ch/de/sfop.

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