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Antwort des Regierungsrates Der Kanton ist bei der Regelung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge nicht frei

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M 004/2000 BVE 5. Juli 2000 49C Motion

2216 Gmünder, Biel (FPS)

Mitunterzeichner: 6 Eingereicht am: 31.01.2000

Parkieren auf Privatgrundstücken

Anpassung der gesetzlichen Grundlagen Baugesetz

Begründung:

Hemmende kantonale Gesetzesbestimmungen (Baugesetz) haben kürzlich in Biel zu Kontroversen geführt und einmal mehr gezeigt, dass gewisse Gesetzesbestimmungen eher wirtschaftsfeindlich und gar umweltschädigend sein können, als hilfreich.

So wird es Städten und Gemeinden, sowie privaten Grundeigentümern schwer gemacht, auch bei allseitigem Einverständnis, dringend benötigte Parkplätze für zwei, drei oder mehr Monate einzurichten.

Da sehe ich im Interesse der Volkswirtschaft und des Umweltschutzes (Suchverkehr), dringenden Handlungsbedarf, vor oder mit der kommenden Revision des Baugesetzes diese Artikel zu überarbeiten und den wirklichen Bedürfnissen entsprechend anzupassen.

Antrag:

Die gesetzlichen Grundlagen dergestalt zu ändern, dass solche Parkierungsmöglichkeiten raschmöglichst und ohne kantonale Hemmnisse ins Werk gesetzt werden können.

Antwort des Regierungsrates

Der Kanton ist bei der Regelung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge nicht frei. Es gilt verschiedene wichtige, sich zum Teil widerstrebende Anliegen zu berücksichtigen:

• Die Pflicht zur Erstellung einer minimalen Anzahl von Abstellplätzen soll verhindern, dass die öffentliche Hand die Kosten zur Erstellung der Abstellplätze tragen muss.

• Bei Neu- und Umbauten ist es zum Teil im Interesse der Privaten, dass eine genügende Anzahl von Abstellplätzen erstellt werden kann, damit das Vorhaben wirtschaftlich tragfähig ist.

• Das eidgenössische Umweltrecht (u.a. Umweltschutzgesetz, Luftreinhalte-Verordnung, Massnahmenpläne) verpflichtet die Kantone, Massnahmen zu treffen, welche geeignet sind, das Verkehrsvolumen nicht unkontrolliert wachsen zu lassen. Wie das Bundesge-

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richt mehrfach festgehalten hat, gehört eine Beschränkung der Parkplatzzahl zu den wirksamsten Massnahmen, die den Kantonen zur Verfügung stehen.

• Zur haushälterischen Nutzung des Bodens und zur Beschränkung der Bodenversiegelung sind Höchstgrenzen erforderlich.

Der Regierungsrat hat die Parkplatzbestimmungen überarbeitet und auf den 1. März 2000 in Kraft gesetzt. Neu finden sich alle Bestimmungen wieder in der Bauverordnung vom 6.

März 1985 (BauV, BSG 721.1). Die Parkplatzverordnung für lufthygienische Massnahmengebiete vom 29. Juni 1994 (PPV, BSG 823.113) konnte aufgehoben werden.

Mit dieser Revision hat der Regierungsrat den Handlungsspielraum ausgenutzt, der ihm namentlich vom eidgenössischen Umweltschutzrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichts eingeräumt wird.

Damit verfügt der Kanton über eine einfache, zeitgemässe Regelung, die auch dem Vergleich mit anderen Kantonen standhält. Eine Überarbeitung der grundlegenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721), wie sie der Motionär fordert, ist demgegenüber nicht erforderlich. Die gleiche Auffassung hat der Grosse Rat bereits zum Ausdruck gebracht, als er die dringliche Motion Siegenthaler (M 106/98) am 9.

September 1998 als Postulat überwies.

Die neuen Bestimmungen (Art. 49 ff. BauV) legen für kleinere und mittlere Bauvorhaben eine Bandbreite fest, innerhalb derer die Bauenden die Anzahl Abstellplätze selber bestimmen können. Abweichungen nach unten oder nach oben sind in begründeten Fällen möglich, ohne dass die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 26 BauG erfüllt sein müssen. Für grosse Vorhaben wird ein Grundbedarf festgelegt, der überschritten werden darf, wenn sich die zusätzlichen Abstellplätze mit dem Umweltschutzrecht vereinbaren lassen. Mit dieser Regelung wird insbesondere den Bedürfnissen der Wirtschaft Rechnung getragen.

Einen besonderen Fall stellen Parkierungsanlagen dar, die nicht mit einer bestimmten Nut- zung verbunden sind. Ist in der Ortsplanung das Land für diesen Zweck eingezont, können diese Anlagen auch wie vorgesehen erstellt werden, weil der Bedarf im Rahmen der Ortsplanung abgeklärt worden ist. Dies ist bei der zeitlich befristeten Umnutzung von Bauland, wie es sich der Motionär vorstellt, nicht der Fall. Im Rahmen der regelmässig erforderlichen Ausnahmebewilligung ist eine umfassende Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen notwendig. Die Grundlagen für den Entscheid muss die Gemeinde in einem Parkplatz-Richtplan erarbeiten. Das Verwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass bis zum Vorliegen einer solchen Richtplanung keine Ausnahme bewilligt werden kann (Bernische Verwaltungsrechtsprechung, BVR 1999, S. 68 ff). Kein gangbarer Weg wäre es, die befristete Umnutzung zu Abstellplätzen als bewilligungsfrei zu erklären, weil die Frage der Baubewilligungspflicht im Grundsatz durch Bundesrecht entschieden wird und dem Kanton in dieser Frage kein grosser Handlungsspielraum zusteht. Die Bestimmungen in Artikel 4 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD, BSG 725.1) stellen weitgehend Konkretisierungen jenes bundesrechtlichen Grundsatzes dar.

Der Regierungsrat kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass weder eine Überarbeitung der neuen Bestimmungen in der Bauverordnung noch der grundlegenden Bestimmungen im Baugesetz notwendig sind. Zeitlich befristete Parkierungsanlagen, wie sie sich der Motionär vorstellt, können bereits heute ohne Änderung der Rechtsgrundlagen bewilligt werden, wenn aufgrund einer behördenverbindlichen Richtplanung der Bedarf ausgewiesen ist.

Antrag: Ablehnung der Motion

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An den Grossen Rat

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