• Keine Ergebnisse gefunden

Antwort des Regierungsrates

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Antwort des Regierungsrates"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_24a6fc0482884e63873c9ef96542b9a5.doc

M 160/2002 VOL 6. November 2002 43C

Motion

3812 Balmer, Rosshäusern (SVP)

Weitere Unterschriften: 41 Eingereicht am: 02.09.2002

Tierseuchenkasse

Ich beauftrage den Regierungsrat

1. Die Zinserträge sind der Tierseuchenkasse zu vergüten.

2. Die Kosten zur Bekämpfung von BSE sind vom Kanton und soweit möglich vom Bund zu tragen.

Begründung:

Punkt 1

- Die Äufnung der Tierseuchenkasse wird mit jährlich ca. 2 Mio Franken durch die Tierhalter finanziert, deshalb sollen auch die Zinserträge dieser Zweckbestimmung wieder zukommen

- Der Grosse Rat hat bei der jüngsten Revision des Wassernutzungsgesetzes beschlossen, dass die für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungszahlungen geführte Spezialfinanzierung zu verzinsen sei (vgl. Art. 36a WNG in der Fassung vom 07.06.01)

Punkt 2

- Laut neusten Erkenntnissen sind die Massnahmen im Rahmen von BSE der Bekämpfung von Zoonosen zuzuordnen und auch entsprechend zu finanzieren.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 09.09.2002

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär beauftragt den Regierungsrat, die Zinserträge der Tierseuchenkasse zweckgebunden diesem Fonds zu vergüten und die Kosten für die Bekämpfung der BSE dem Kanton, und soweit möglich auch dem Bund, zu belasten.

1. Tierseuchenkasse; Vergütung der Zinserträge

Art. 12 Abs. 2 Bst. e des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997 (KLwG;

BSG 910.1) sieht eine Äufnung der Tierseuchenkasse u.a. durch die Zinsvergütungen aus

(2)

2

dem Vermögen vor. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zum gleichzeitig in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt (FHG; BSG 620 [Fassung vom 30. 4. 1997]), wonach Guthaben der Spezialfinanzierungen nicht verzinst werden. Die beiden Gesetzgebungsverfahren sind im Jahr 1997 zeitlich weitgehend parallel geführt worden (erste Lesung für beide Vorlagen in der März-Session;

zweite Lesung KLwG um eine Session verschoben, da die FHG-Änderung als Haushaltsanierungsmassnahme 1999 prioritär bereits in der April-Session behandelt wurde). Diese zeitliche Parallelität führte zur missglückten Synchronisation der Vorschriften in Bezug auf die Verzinsung des Vermögens der Tierseuchenkasse. Der Normenkonflikt wurde zugunsten des FHG gelöst; mit Inkrafttreten von Art. 10 Abs. 5 FHG auf den 1. Januar 1998 wurde das Guthaben der Tierseuchenkasse nicht mehr verzinst.

Im Mitberichtsverfahren von 1996 zur Änderung des FHG hat die Volkswirtschaftsdirektion darauf hingewiesen, dass der Fondsbestand der Tierseuchenkasse durch die Tierhalterbeiträge entsteht und die Ansicht vertreten, dass Spezialfinanzierungen, welche Fremdgelder umsetzen, für den daraus gewachsenen Fondsbestand weiterhin Zins erhalten sollen. Sie machte geltend, dass die kostendeckende Verrechnung des Verwaltungsaufwandes und die Verzinsung in diesen Fällen einen gegenseitig fairen und haushaltneutralen Interessenausgleich darstelle und deshalb einer staatlicherweise vorgenommenen Abschöpfung des Zinses für diese Drittmittel im Fondsbestand nicht zugestimmt werden könne.

Zwei neuere Bestimmungen haben diese Überlegungen nun wieder aufgenommen: Art. 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Abfälle vom 7. Dezember 1986 (Abfallgesetz; BSG 822.1[Fassung vom 7. 6. 2001]) schreibt vor, dass die Mittel des Abfallfonds zu verzinsen und die Zinsen dem Fonds gutzuschreiben sind. Art. 36a Abs. 4 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41[Fassung vom 7.

6. 2001]) legt ebenfalls fest, dass die Mittel des Renaturierungsfonds zu verzinsen und die Zinsen dem Fonds gutzuschreiben sind.

Die Tierseuchenkasse, welche ausschliesslich durch Beiträge und Entschädigungen der Landwirte gespiesen wird, weist einen aktuellen Fondsbestand von zirka 6 Mio. Fr. aus.

Bei einem angenommenen Zinssatz von 2 % fliessen somit heute Zinserträge von zirka 120'000 Franken pro Jahr in die Staatskasse.

Nach Ansicht des Regierungsrates entspricht Art. 12 Abs. 2 Bst e KLwG nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers. Er interpretiert den Vorstoss als Auftrag, diesen Normenkonflikt zwischen KLwG und FHG durch den Grossen Rat bereinigen bzw.

entscheiden zu lassen.

Aufgrund des Widerspruches auf Gesetzesebene wird der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Änderung des KLwG vorlegen müssen, mit welcher die Bestimmungen über die Verzinsung der Tierseuchenkasse, entsprechend der Vorgabe des Finanzhaushaltsgesetzes, aus dem Kantonalen Landwirtschaftsgesetz gestrichen wird.

Damit erhält der Grosse Rat die Gelegenheit, seinen Willen unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Daher lehnt der Regierungsrat den Vorstoss in diesem Punkt ab.

2. BSE; Finanzierung

TSE (Transmissible spongiforme Enzephalopathien) ist ein Sammelbegriff für die übertragbaren Gehirnkrankheiten, die durch eine schwammförmige Struktur des Hirngewebes charakterisiert werden können. Zu den TSE-Krankheiten gehören unter anderem die BSE der Rinder, die Traberkrankheit (Scrapie) der Schafe und Ziegen sowie die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD) des Menschen.

BSE-Fälle traten erstmals 1986 in England auf. Der erste Fall von BSE in der Schweiz wurde im November 1990 diagnostiziert; bis Ende August 2002 ist die Zahl auf 421 Fälle

(3)

3

gestiegen. Von allem Anfang an waren die Ausrottung der Krankheit bei den Tieren und der Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten gemeinsame Ziele. Die Massnahmen wurden dabei laufend den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und - mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen - ausgeweitet.

Besonderes alarmierend war 1996 eine Veröffentlichung der britischen Behörden, wonach 10 jüngere Personen an einer Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJD) verstorben waren. Die Variante trägt zwar den gleichen Namen wie die klassischen Formen, zeichnet sich jedoch durch ein anderes Krankheitsbild aus. Betroffen sind vor allem jüngere Menschen mit einem Durchschnittsalter von 29 Jahren. Der Krankheitsbeginn ist nicht von geistigen Abbauvorgängen (Demenz) gekennzeichnet, sondern eher durch psychiatrische Symptome. Die klinische Phase ist zudem mit einem Durchschnittswert von 16 Monaten ausgeprägt länger als bei den klassischen Formen, wo die betroffenen, älteren Menschen in der Regel nach 4 Monaten sterben. Mit Stand vom Juni 2002 wurden in Grossbritannien über 120 Fälle, in Frankreich 6 Fälle, in Irland und Italien je 1 Fall von vCJD registriert.

Wie erwähnt, wurden in der Schweiz von allem Anfang an Massnahmen auch zum Gesundheitsschutz von Konsumentinnen und Konsumenten angeordnet, obwohl ein Zusammenhang zwischen BSE und humanen Erkrankungen zu diesem Zeitpunkt nur vermutet werden konnte. Die direkte und definitive Aussage ist auch heute aus naheliegenden Gründen nicht möglich, aber der heutige Wissensstand lässt keine Zweifel mehr offen, dass BSE via Nahrungsmittel auf den Menschen übertragbar ist. Die BSE wäre somit als Tierseuche und Zoonose einzustufen, was den Kanton nach Art. 23 der Kantonalen Tierseuchenverordnung vom 3. November 1999 (KTSV; BSG 916.51) verpflichten würde, der Tierseuchenkasse die Ausgaben für die Bekämpfung der BSE zu drei Vierteln zu ersetzen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre müssten dadurch zusätzliche Staatsmittel von zirka 500‘000 Franken pro Jahr aufgewendet werden.

Der Regierungsrat sieht durchaus Handlungsbedarf in der vom Motionär aufgezeigten Stossrichtung. Er ist bereit, das Anliegen näher zu prüfen und im Rahmen der Planungsarbeiten zum Voranschlag 2004 einen allfälligen Staatsbeitrag aufzunehmen.

Anträge: Ziffer 1: Ablehnung

Ziffer 2: Annahme als Postulat

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen

1 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um weitere sechs neun Monate, wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag

1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzge- setzes vom 19. 2 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen können Personenda-

a der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro- zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft aus dem Privatvermö- gen in

2 Positionen des Verwaltungsvermö- gens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilan- ziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt.. 2 Positionen

2 Positionen des Verwaltungsvermö- gens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilan- ziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt.. 2 Positionen

1 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion überprüft innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset- zes die Situation von Personen gemäss Artikel 6 Absatz

b zu einer Aktiengesellschaft (Notariats- AG) oder einer Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (Notariats-GmbH), sofern diese durch Personen beherrscht wird, die