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Antwort des Regierungsrates

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Academic year: 2022

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I 040/2000 FIN 5. Juli 2000 47C Interpellation

2228 Ryser, Bern (SP)

Mitunterzeichner: 17 Eingereicht am: 03.02.2000

Aufgabe und Funktion von ausserparlamentarischen Kommissionen

Im Staatskalender (S. 243-314) sind zahlreiche ausserparlamentarische Kommissionen aufgeführt, deren Zweck und Ziel zum Teil für Aussenstehende nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Es ist unbestritten, dass die vielfältigen Aufgaben des Kantons, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Straf- und Massnahmenvollzug, und Ausbildung oder Erziehung die Tätigkeit verschiedener Kommissionen erfordern. Hingegen stellt sich die Frage, ob all diese Kommissionen ihre Existenzberechtigung haben.

Ich erlaube mir, dazu folgende Fragen zu stellen:

1. Wie viele ausserparlamentarische Kommissionen kennt der Kanton? Nach welchen Kriterien werden solche Kommissionen eingesetzt? Nach welchen Kriterien wird deren Grösse bestimmt? Wie hoch ist der Frauenanteil?

2. Wie oft tagen die einzelnen Kommissionen? Von wem werden sie einberufen? Wie viele dieser Kommissionen haben in den Jahren 1998 und 1999 überhaupt nicht getagt?

3. Wie hoch sind die Sitzungsgelder? Welchen Betrag macht die Summe all dieser Sitzungsgelder aus?

4. Wie hoch ist der Einsatz der Verwaltung mit Sekretariatsarbeiten? Lassen sich diese Arbeiten beziffern? Sind Sekretariatsarbeiten wie Versand und Protokollführung bereits Dritten übertragen worden?

5. Weshalb ist eine Redimensionierung des Kommissionswesens nicht möglich?

6. Ist die Regierung bereit, bei der Bestellung neuer Kommissionen Zurückhaltung auszuüben.

Antwort des Regierungsrates

Der Aufbau der kantonalen Verwaltung zeichnet sich durch eine dezentrale Füh- rungsstruktur aus. Daten aller Art werden zentral, d.h. gesamtkantonal nur dann erhoben, wenn sie für die zentralen Führungsaufgaben erforderlich sind. Beim Kommissionswesen handelt es sich grundsätzlich um eine direktionsinterne Angelegenheit. Aus diesem Grund können die vom Interpellanten gestellten Fragen ohne eine gesamtkantonal koordinierte, zentrale Erhebung bei den Direktionen teilweise nur unvollständig beantwortet werden.

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Angesichts der starken Belastung der Direktionen mit sehr wichtigen Geschäften und Veränderungsprozessen möchte der Regierungsrat zur Zeit auf eine aufwendige zentrale Erhebung verzichten.

Fragen 1 und 2

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Direktionen zu beurteilen, ob Bedarf für den Einsatz einer Kommission besteht. Die Zusammenarbeit wickelt sich vorab zwischen den Direktionen und den Kommissionen ab. Einen guten allgemeinen Überblick verschafft die Zusammenstellung „Kommissionen der Zentralverwaltung“ im Anhang zum Staatskalender. Über weitere, zentral aufbereitete Unterlagen verfügt der Regierungsrat nicht.

Eingesetzt werden Kommissionen sowohl auf der Grundlage von Bundesvorschriften, interkantonalen Vereinbarungen, kantonalen Vorschriften als auch auf Verordnungen des Regierungsrates. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG) vom 20. Juni 1995 können der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei Kommissionen mit Sachverständigen oder Vertretungen bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen.

Beispielsweise werden alle in der Erziehungsdirektion bestehenden Kommissionen durch die Gesetzgebung verlangt: Im Bildungsbereich sind dies die Aufsichtskommissionen; in den Bereichen Kultur und Sport werden die beratenden Kommissionen einerseits durch das Kulturförderungsgesetz und andererseits durch das Sportförderungsgesetz vorgesehen.

Die Grösse der diversen Kommissionen wird in der Regel in den entsprechenden Erlassen und Beschlüssen vorgegeben oder aber vom Arbeitsanfall definiert, der von den Kommissionen bewältigt werden muss. Als Beispiel mag die Sportkommission dienen, die pro Jahr mehrere hundert Gesuche um Beiträge aus dem Sportfonds der Erziehungsdirektion beurteilt.

Gemäss obgenanntem Organisationsgesetz sind in jeder Kommission beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens 30 Prozent vertreten.

Die Arbeitslast der zahlreichen Kommissionen wird durch externe, nicht durch sie beeinflussbare Faktoren (z.B. Einsprachen oder Beschwerden) gesteuert. Auch der Sitzungsrhythmus ist abhängig von den zu behandelnden Geschäften und kann nur wenig beeinflusst werden. Bereits heute wird seitens der Direktionen alles versucht, um unnötige Sitzungen zu vermeiden und nicht mehr benötigte Kommissionen aufzulösen. Dies liegt im Interesse der Direktionen, verursachen Kommissionen doch einen gewissen, die Kommissionsarbeit begleitenden Verwaltungsaufwand.

Frage 3

Teilfrage 3.1: Wie hoch sind die Sitzungsgelder?

Für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder gilt der vom Regierungsrat festgelegte Rahmen für Taggelder. Die seit 1981 gültigen Taggeldansätze für Kommissionssitzungen wurden auf den 1. September 1999 von bisher Fr. 45.-- auf Fr. 60.-- für den halben Tag und von bisher Fr. 60.-- auf Fr. 90.-- für den ganzen Tag angepasst. Diese Erhöhung ist kostenneutral, da die Mehrkosten im direktionsweisen Vollzug mit den folgenden Massnahmen zu kompensieren sind: Auflösung nicht mehr zwingend benötigter Kommissionen, Reduktion der Zahl der Kommissionssitzungen und Reduktion der Anzahl der Kommissionsmitglieder.

Teilfrage 3.2: Welchen Betrag macht die Summe all dieser Sitzungsgelder aus?

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Der Gesamtbetrag der Sitzungsgelder ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

Frage 4

Der Einsatz der Verwaltung mit Sekretariatsarbeiten liesse sich auch mit einer zentralen Erhebung nur schwerlich beziffern. Ob Sekretariatsarbeiten wie Versand und Protokollführung bereits Dritten übertragen worden sind, ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

Frage 5

Die Überprüfung der Notwendigkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen ist eine Daueraufgabe der Direktionen. Gelegenheit dazu besteht bei den periodisch vor- zunehmenden Wieder- und Ergänzungswahlen sowie bei anstehenden Aufgabenüber- prüfungen bzw. bei Gesetzesanpassungsarbeiten. Bereits heute wird seitens der Direktionen alles versucht, um nicht mehr benötigte Kommissionen aufzulösen.

Frage 6

Wie in Frage 5 bereits erwähnt wird, ist die Überprüfung der Notwendigkeit ausser- parlamentarischer Kommissionen eine Daueraufgabe. Dies hat auch für die Einsetzung neuer Kommissionen Gültigkeit; eine Einsetzung erfolgt nur, wenn diese unbedingt nötig ist.

An den Grossen Rat

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