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Archiv "ABTREIBUNG: Schwerer Vorwurf" (04.02.1987)

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Academic year: 2022

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Begrivac®

Influenza-Virus-Spaltvaccine.

Zur Schutzimpfung gegen die epidemische Virusgrippe.

Zugelassen vom Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe.

Zusammensetzung 0,5 ml enthalten:

Influenza Virus-Antigene vom Typ A (H1N1) Chile/1/83 10 pg HA"

(H3N2) Mississippi/1/85 15 pg HA Typ B Ann Arbor/1/86 10 pg HA Natriumtimerfonat** 0,005 mg Formaldehyd max. 0,05 mg

Äther max. 0,05 mg

Anwendungsgebiete

Zur aktiven Immunisierung gegen die Virusgruppe, insbesondere in Betrieben und für folgende Personengruppen:

Erwachsene und Kinder mit Infek- tionsgefährdung, mit Kreislauferkran- kungen, mit chronischen Erkrankun- gen der Atemwege, Diabetiker, alle Personen jenseits des 60. Lebens- jahres.

Wirksamkeit und Reinheit von Begri- vac® ermöglichen eine breite An- wendung ohne Beschränkung auf Risikogruppen.

Gegenanzeigen

Akut erkrankte, rekonvaleszente und als inkubiert anzusehende Personen sind von der Impfung zurückzustel- len; Personen mit chronisch-eitrigen Erkrankungen sollen nicht geimpft werden. Personen mit bekannter Hühnereiprotein-Überempfindlich- keit sind von der Impfung aus- zuschließen.

Nebenwirkungen

Lokalreaktionen in Form von Rötung und Schwellung können auftreten, Allgemeinerscheinungen (Abge- schlagenheit, Kopfschmerzen, Tem- peraturerhöhungen) sind selten.

Wie nach allen Injektionen können Inokulationsneuralgien vorkommen.

Andere neurologische Nebenreaktio- nen, wie sie nach Influenza-Impfun- gen beschrieben worden sind, sind in einer Rate von weniger als 1 auf 1 Million Impflinge zu erwarten; diese liegt im Bereich des spontanen Auf- tretens in der Bevölkerung.

Handelsformen

Ampulle mit 0,5 ml DM 14,60 Spritzampulle mit 0,5 ml

R mit 5 Spritzampullen zu 0,5 ml R mit 5 Ampullen zu 0,5 ml P mit 20 Ampullen zu 0,5 ml Flasche mit 10 ml

* HA= Hämagglutinin

**p-(Äthyl-mercun-thio)-Benzol-Sulfonsäure, Natriumsalz

Begrivac® m

Monovalente Influenza-Virus-Spalt- vaccine.

Zur Schutzimpfung gegen die epide- mische Virusgrippe.

Zugelassen vom Paul-Ehrlich-Institut, Bundesamt für Sera und Impfstoffe.

Zusammensetzung 0,5 ml enthalten:

Influenza Virus-Antigene vom Typ A (H1N1) entsprechend

Singapore/6/86 15 pg HA*

Natriumtimerfonat** 0,005 mg Formaldehyd max. 0,05 mg

Äther max. 0,05 mg

Anwendungsgebiete

Zur aktiven Immunisierung gegen die Virusgrippe (Typ A (H1 N1) ent- sprechend Singapore/6/86) ins- besondere in Betrieben und für folgende Personengruppen:

Erwachsene und Kinder mit Infek- tionsgefährdung, mit Kreislauferkran- kungen, mit chronischen Erkrankun- gen der Atemwege, Diabetiker, alle Personen jenseits des 60. Lebens- jahres.

Wirksamkeit und Reinheit von Begri- vac® m ermöglichen eine breite An- wendung ohne Beschränkung auf Risikogruppen.

Diese Impfung ist von der WHO zusätzlich zur Impfung mit der z.Z.

aktuellen trivalenten Influenza- Vaccine empfohlen.

Gegenanzeigen

Akut erkrankte, rekonvaleszente und als inkubiert anzusehende Personen sind von der Impfung zurückzustel- len; Personen mit chronisch-eitrigen Erkrankungen sollen nicht geimpft werden. Personen mit bekannter Hühnereiprotein-Überempfindlich- keit sind von der Impfung aus- zuschließen.

Nebenwirkungen

Lokalreaktionen in Form von Rötung und Schwellugn können auftreten.

Allgemeinerscheinungen (Abge- schlagenheit, Kopfschmerzen, Tem- peraturerhöhungen) sind selten.

Wie nach allen Injektionen können Inokulationsneuralgien vorkommen.

Andere neurologische Nebenreaktio- nen, wie sie nach Influenza-Impfun- gen beschrieben worden sind, sind in einer Rate von weniger als 1:1 Mil- lion Impflinge zu erwarten; diese liegt im Bereich des spontanen Auftretens der Bevölkerung.

Handelsformen

Ampulle mit 0,5 ml DM 10,10 Packung mit 20 Ampullen zu 0,5 ml Flasche mit 10 ml

*Hämägglutinin

**p-(Äthyl-mercuri-thio)-Benzol-Sulfonsäure, Natriumsalz

BEHRING

QCM

ABTREIBUNG

Zum „seite eins"-Kommentar

„Abtreibung — und so weiter", in Heft 41/1986.

Schwerer Vorwurf

Dem Bundessozialgericht wird vorgehalten,

es

in Sa- chen „Abtreibung auf Kran- kenschein" bei Formalien bewenden zu lassen. Es folgt der resignierende Hinweis, weder Gerichte noch Politi- ker wollten an dieses Thema rühren. Darin steckt ein schwerer Vorwurf an das Bundessozialgericht. Die Ge- richte haben den Auftrag der Rechtsprechung, dem Bürger steht nach der Verfassung der Rechtsweg offen, wenn er durch die öffentliche Gewalt

— so auch durch eine Kran- kenkasse — in seinen Rechten verletzt ist. Der Richter darf dem Bürger nicht das Recht verweigern. Andererseits ist es nicht seine Sache, sich mit der Autorität des Gerichts beliebig zu Streitfragen zu äußern und sich Befugnisse zur Entscheidung anzuma- ßen. Unter welchen Voraus- setzungen ein Gericht über eine Klage sachlich zu ent- scheiden hat, ist in den Pro- zeßordnungen geregelt, de- ren Auslegung und Anwen- dung freilich dem Gericht selbst obliegt.

Der 8. Senat des Bundes- sozialgerichts (ich gehöre ei- nem anderen Senat an) konn- te im kritisierten •btrei- bungsurteil keine andere Entscheidung treffen. Die Klage des Versicherten, daß seine Kasse es unterlasse, Leistungen bei nicht medizi- nisch indizierten Schwanger- schaftsabbrüchen zu erbrin- gen, war unzulässig. Mit die- sen Leistungen greift die Kas- se nicht in die individuelle Rechtssphäre der anderen Versicherten ein. Über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, auf das sich die Kasse stützt, hatte der 8. Se- nat des Bundessozialgerich- tes nicht zu entscheiden.

Dr. jur. Hans-Siegmund

Danckwerts, Richter am

Bundessozialgericht, Post-

fach 41 02 20, 3500 Kassel

Dt. Ärztebl. 84, Heft 6, 4. Februar 1987 (13) A

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