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Archiv "Private Krankenversicherung: Genau prüfen" (13.04.2001)

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P

rivat versichert“ heißt nicht immer

„besser abgesichert“. Einige ko- stengünstige Krankenversicherungs- tarife lassen den Versicherten gerade dann im Stich, wenn er – bedingt durch eine psychische Krankheit – dringend auf Unterstützung angewiesen wäre.

Schwere psychische Erkrankungen kön- nen – zu lange unbehandelt – nicht nur somatische Erkrankungen nach sich

ziehen, sondern beherbergen auch das Risiko des Suizids.

Der Bundesgerichtshof hat 1999 ent- schieden, dass die Begrenzung psycho- therapeutischer Leistungen auf eine be- stimmte Zahl von Sitzungen pro Ver- tragslaufzeit unzulässig ist. Das Gericht erklärte eine solche Vertragsklausel für unwirksam, „weil der Versicherungs- nehmer entgegen Treu und Glauben un-

angemessen benachteiligt wird“ (BGH, Az.: IV ZR 137/98). Die Allgemeine Ärztliche Gesellschaft für Psychothera- pie e.V. und die Vereinigung Psychothe- rapeutisch tätiger Kassenärzte e.V. sind der Ansicht, dass eine solche irreführen- de Benachteiligung auch durch Tarif- klauseln gegeben ist, die erstattungs- fähige Psychotherapie-Sitzungen auf ei- ne bestimmte Stundenzahl pro Jahr be- grenzen, oder Psychotherapie sogar ganz aus dem Leistungskatalog strei- chen (siehe Tabelle). Laut den Allgemei- nen Versicherungsbedingungen, die den rechtlichen Rahmen des Versicherungs- vertrages festlegen, genießt der Patient nämlich unabhängig vom jeweiligen Ta- rif „Versicherungsschutz bei Krank- heit“. Dass Menschen, die unter De- pressionen, Angst- oder Zwangsstörun- gen leiden, krank sind, dürfte niemand infrage stellen. Auch dass Psychothera- pie bei solchen Erkrankungen wirkt, ist hinreichend belegt. Die Gesetzliche Krankenversicherung hat Psychothera- pie nicht zuletzt deswegen in ihren Lei- stungskatalog aufgenommen, weil Pati- enten, die psychotherapeutisch behan- delt wurden, dauerhaft viel weniger kör- perlich krank sind und entsprechend weniger Kassenleistungen in Anspruch nehmen als andere Patienten, die keine Psychotherapie erhielten.

Begrenzung der Sitzungen unwirtschaftlich

Nach Ablauf von 20 oder 30 Psychothe- rapiesitzungen ist der therapeutische Prozess aber oft noch in vollem Gange.

Wird die Psychotherapie zu früh abge- brochen, weil ihr die Finanzierungs- grundlage entzogen wurde, kann der mühsam und kostspielig erarbeitete Teilerfolg der Therapie zunichte ge- macht werden. Insofern ist eine Be- grenzung auf eine bestimmte Stunden- zahl auch unwirtschaftlich.

Die Deutsche Gesellschaft für Ver- sicherte und Patienten e.V., Heppen- heim, empfiehlt, vor Abschluss einer privaten Krankenversicherung mithilfe einer Checkliste den Versicherungsver- trag genau zu prüfen, unter anderem auch im Hinblick auf den Leistungsum- fang, der für ambulante Psychotherapie vorgesehen ist. Thomas Heim P O L I T I K

Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 15½½13. April 2001 AA961

Private Krankenversicherung

Genau prüfen

Psychotherapie wird oft nur in begrenzter Stundenzahl erstattet und in einigen privaten Tarifen gar nicht.

´ Tabelle C´

Leistungsverhalten privater Krankenversicherungen bei ambulanter Psychotherapie

Alte Oldenburger Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit

ARAG Nach Nachweis medizinischer Notwendigkeit bis zu 50 Sitzungen im Jahr

Axa Colonia Je nach Tarif ausgeschlossen oder mit begrenzter Stundenzahl, pauschal oder nach medi- zinischer Notwendigkeit

Barmenia Keine Beschränkung der Sitzungszahl, kein gesonderter Nachweis Berlin-Kölnische Je nach Tarif 20 bis 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis

Central In einigen Tarifen nicht erstattungsfähig, andere Tarife erstatten bis zu 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis.

Concordia Bis zu 20 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis, darüber hinaus Nachweis erforderlich Continentale In einigen Tarifen ist Psychotherapie nicht erstattungsfähig; andere Tarife erstatten bis zu

30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis.

DBV-Winterthur In einigen Beamtenanwärtertarifen Erstattung ausgeschlossen. Andere Beamtentarife erstatten bis zu 30 Stunden im Jahr ohne Nachweis. In anderen Vollversicherungstarifen Erstattung ohne Beschränkung der Sitzungszahl und ohne Nachweis

DEVK Bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr werden ohne Nachweis zu 75 Prozent erstattet, darüber hinaus Nachweis erforderlich. 25 Prozent Selbstbeteiligung in allen Tarifen DKV Psychotherapie wird ohne Nachweis bis zu 30 Sitzungen im Jahr voll erstattet. Von der

31. bis zur 60. Sitzung werden 80 Prozent, ab der 61. Sitzung 70 Prozent erstattet.

Familienfürsorge Mit Nachweis medizinischer Notwendigkeit werden in Beihilfetarifen bis zu 50 Sitzungen im Jahr erstattet, in allen anderen Vollversicherungstarifen ohne Begrenzung der Sitzungszahl.

Hallesche-Nationale Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten Erstattung ohne Begrenzung der Stundenzahl und Nachweis

Hanse-Merkur Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten werden in einigen Tarifen bis zu 15Stunden erstattet, andere Tarife ohne Begrenzung.

HUK-Coburg In einem Tarif wird Psychotherapie nicht erstattet. In allen anderen wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten bis zu 30 Stunden im Jahr übernommen, darüber hinaus keine Erstattung.

Landeskrankenhilfe Bei Behandlung durch ärztliche Psychotherapeuten ohne Begrenzung der Stundenzahl und Nachweis

LVM Bis zu 30 Sitzungen pro Kalenderjahr ohne Nachweis, darüber hinaus mit Nachweis Signal – IDUNA In einigen Tarifen werden 30 Stunden im Jahr erstattet, in anderen keine Begrenzung der

Sitzungszahl. Je nach Tarif ist ein Nachweis erforderlich.

Vereinte Je nach Tarif werden 20 bis 30 Sitzungen im Jahr ohne Nachweis erstattet. Darüber hinaus sind nur Kulanzregelungen möglich, beispielsweise das Vorziehen des Kontingents aus dem Folgejahr. Eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugunsten einer Erweiterung wird geplant.

Stand: März 2001; alle Angaben ohne Gewähr. Die Aufstellung bezieht sich auf den Leistungsumfang der privaten Vollversicherungstarife. In einigen Tarifen ist eine Selbstbeteiligung in unterschiedlicher Höhe vereinbart. Selbstbeteiligungs-Regelungen werden hier nur erwähnt, sofern sie sich ausschließlich auf psychotherapeu- tische Leistungen beziehen. Es wurden nur Versicherungsbedingungen von aktuell angebotenen Vollversicherungen berücksichtigt.

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