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Archiv "Versorgungswerke: Mittelbare Auswirkungen" (02.03.2001)

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pen in die Versicherungspflicht zu hel- fen ist.

Das nun geltende Reformgesetz bringt unter anderem folgende Neue- rungen:

Rentenformel: Die Renten wer- den von der nächsten Anpassung zum 1. Juli 2001 wieder an die Lohnentwick- lung gekoppelt. Die Rentenformel wird jedoch gleich dreimal modifiziert. Bei den Anpassungen in den Jahren 2001 und 2002 wird der Anstieg der Brutto- Verdienste der Arbeitnehmer im jewei- ligen Vorjahr zugrunde gelegt und die durch die Ökosteuer finanzierte schritt- weise Ermäßigung des Rentenbeitrags rentensteigernd berücksichtigt. Für das Wahljahr 2002 wird also von der Koali- tion ein höherer Anpassungssatz ange- strebt. Änderungen bei der Lohn- und Einkommensteuer und beim Beitrag zur Arbeitslosenversicherung schlagen künftig nicht mehr auf die Rentenbe- messung durch. Wenn in wenigen Jah- ren der Rentenbeitrag wieder angeho-

ben werden muss, wird jedoch der Ren- tenanstieg gebremst.

Schon 2003 gibt es die erste Modifi- kation: Die von 2002 an zu erhebenden Beiträge zu der staatlich geförderten privaten Zusatzvorsorge werden unab- hängig von deren tatsächlicher Höhe zwischen 2003 und 2010 jährlich mit Sätzen von 0,5 Prozent berücksichtigt, was zu einer entsprechend niedrigeren Anpassung der Renten führt. Da der Höchstsatz von 4 Prozent 2009 erreicht wird, geht er bis 2010 rentenmindernd in die Rentenbemessung ein. Von 2011 an greift dann eine weitere Änderung der Rentenformel. Der Rentenbemes- sung werden dann nicht mehr 100 Pro- zent der Brutto-Arbeitsverdienste, son- dern nur noch 90 Prozent zugrunde ge- legt. Das Rentenniveau wird damit für die Alt- und die jeweiligen Neurentner gleichmäßig abgeschmolzen, und zwar von heute 70 Prozent auf bis zu 67 Pro- zent der Nettoeinkommen. Das ent- spricht der Wirkung von Blüms „demo-

graphischem Faktor“, der von Rot- Grün als unsozial kassiert worden war.

Beiträge: Die Rentenversiche- rung sei bis 2020 mit einem Beitragssatz von weniger als 20 Prozent und bis 2030 mit nicht mehr als 22 Prozent zu finan- zieren, sagt das Arbeitsministerium.

Dies ergibt sich aus dem Abbremsen der Rentendynamik, aus dem weiter steigenden Bundeszuschuss, den Mehr- einnahmen aus der Ökosteuer und den sehr günstigen Annahmen über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und dem Einkommens- anstieg.

Hinterbliebenenrenten:In das Sy- stem der Hinterbliebenenrente wird ein weiteres Mal systemwidrig eingegrif- fen. Die Rente soll nur noch 55 Prozent statt 60 Prozent der Rente des verstor- benen Versicherten betragen; für Kin- der, die Waisenrente beziehen, ist ein Rentenzuschlag vorgesehen, der aber die Kürzung der Hinterbliebenenrente in der Regel nicht ausgleicht. Die Ein- kommensanrechnung wird drastisch verschärft. Der Freibetrag für die An- rechnung eigener Einkommen auf die Hinterbliebenenrente wird auf dem heutigen Niveau (1 283 DM) eingefro- ren; der Kinderfreibetrag bleibt dage- gen dynamisch. Auf Hinterbliebenen- renten sollen künftig nicht nur Er- werbs- und Erwerbsersatzeinkommen, sondern auch Vermögenserträge und Mieteinnahmen angerechnet werden.

Der Sicherungsfunktion der Hinterblie- benenrente wird damit die Grundlage entzogen. Für Ehepaare, von denen ei- ner heute älter als 40 Jahre ist, bleibt es beim geltenden Recht. Jüngere Ehe- paare können sich jedoch für das Split- ten der während der Ehezeit erworbe- nen Anwartschaften entscheiden, was den Frauen den Weg zur eigenständi- gen Rente ebnen soll. Mit dieser Wahl werden die Ehepartner jedoch überfor- dert, denn das Ergebnis des Renten- splittings ist kaum zu prognostizieren.

Es hängt davon ab, welcher Partner zu- erst stirbt und wer bis dahin die höhe- ren Anwartschaften hat.

Erziehungszeiten: Es bleibt bei der Anrechnung von drei Erziehungs- jahren. Wer Erziehungsurlaub nimmt, in Teilzeit arbeitet oder unterdurch- schnittlich verdient, dessen Rentenan- wartschaft wird in den ersten zehn Le- P O L I T I K

A

A506 Deutsches Ärzteblatt½½Jg. 98½½Heft 9½½2. März 2001

Die berufsständischen Versor- gungwerke werden von der Ren- tenreform nicht unmittelbar be- troffen. Der Kreis der in der Ren- tenversicherung Pflichtversicher- ten wird nicht ausgeweitet. Die 1996 neu bestimmte „Friedens- grenze“ zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und den be- rufsständischen Versorgungs- werken wird nicht angetastet. Es bleibt also auch bei dem Befrei- ungsrecht der angestellten Frei- berufler. Die verfassungsrechtli- chen Hürden für eine solche Be- schneidung der gesetzlichen und finanziellen Grundlagen der Ver- sorgungswerke wären auch kaum zu überwinden. Dennoch ist zu beachten, dass von Ge- werkschaften und anderen ver- stärkt die Forderung nach der Einbeziehung aller Bürger in die gesetzliche Rentenversicherung erhoben wird. Das zielt in erster Linie auf die Selbstständigen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind.

Mittelbar werden aber auch die Freiberufler und deren Versor- gungswerke von dieser Rentenre-

form berührt. Die Rentenversiche- rung wird aus den Einnahmen der Ökosteuer bis 2003 ansteigend etwa 35 Milliarden Mark erhal- ten. Dies ermöglicht die Absen- kung des Beitragssatzes von heu- te 19,1 Prozent für wenige Jahre auf einen Satz knapp unter 19 Prozent. Das schlägt auf die Beitragseinnahmen der Versor- gungswerke durch, weil sich zu- mindest die Pflichtabgaben der angestellten Freiberufler nach den Beiträgen zur Rentenversi- cherung richten. Verlieren jedoch die Einnahmen der Versorgungs- werke an Dynamik, so schlägt dies unmittelbar auf die Dynamik der Anwartschaften durch; mittel- fristig verringert sich der Anstieg der Renten. Alles, was jetzt zur Stabilisierung des Rentenbeitrags beschlossen wird, wirkt in diese Richtung. Das gilt auch für das Abschmelzen des Rentenniveaus, obwohl die neue Rentenformel nichts mit den Anpassungsregeln der Versorgungswerke zu tun hat.

Zu berücksichtigen ist freilich, dass eine Abschwächung der Lei- stungsdynamik bei den Versor-

gungswerken zu einer gewissen Entlastung der Abgabepflichtigen führt. Die steigende Lebenser- wartung wird auch bei den Lei- stungen der Versorgungswerke be-rücksichtigt, und zwar stärker als bei den Sozialrenten.

Die Verbesserungen bei der Anrechnung von Erziehungszei- ten sind nicht auf die Versor- gungswerke mit ihrem anderen Finanzierungssystem zu übertra- gen. Solche Leistungen der Ren- tenversicherung werden heute vom Bund finanziert. Darin kann man einen Verstoß gegen den Gleichheitsbehandlungsgrund- satz (Art. 3 GG) erkennen. Auch werden Freiberufler und andere bei der Förderung der zusätzli- chen kapitalbildenden Vorsorge benachteiligt; sie werden von der staatlichen Förderung ausge- schlossen, obwohl sie an deren Finanzierung über die Steuer be- teiligt sind. Auch hier sind verfas- sungsrechtliche Bedenken zu be- gründen. Langfristig könnte sich die Neuregelung bei den Hin- terbliebenenrenten auf die Ver- sorgungswerke auswirken. Der Druck, auch hier eine Splitting- Regelung einzuführen und diese mit der Regelung in der Ren- tenversicherung zu verzahnen,

könnte wachsen. Kg

Versorgungswerke:

Mittelbare Auswirkungen

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