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Archiv "Schweigepflicht - auch für Praxismitarbeiter" (26.02.1987)

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Ni Forschung in der

Schweigepflicht —

auch für Praxismitarbeiter

Neue Eigenheim- förderung

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Förderung für selbstgenutz- tes Wohneigentum am 1. Ja- nuar 1987 weist der Verband der Privaten Bausparkassen darauf hin, daß in der Neure- gelung eine grundlegende Reform der steuerlichen Be- handlung des Eigenheims zu sehen sei. Durch sie werde die seit mehr als 100 Jahren geltende Einkommenbe- steuerung des Wohneigen- tums (sogenannte Nutzungs- wertbesteuerung) abgeschafft und der allgemein als Häusle- bauerparagraph bekannt ge- wordene § 7b des Einkom- mensteuergesetzes durch ei- ne verbesserte Regelung im Rahmen des § 10e (Sonder- ausgabenabzug) ersetzt.

Da auch der Schuldzin- senabzug Ende des vergange- nen Jahres ausgelaufen ist, ergeben sich nach Ansicht des Verbandes weitreichende Konsequenzen für die Fi- nanzierung und die Finan- zierungsplanung der eigenen vier Wände:

• An der Zahlung von Schuldzinsen beteilige sich das Finanzamt - über ent- sprechende Steuererleichte- rungen - nicht mehr.

• Daher müsse noch mehr als bisher auf die Höhe

In der Liste der Länder mit der er- folgreichsten Arzneimittelfor- schung liegt die Bundesrepublik auf Rang drei. Von 1961 bis 1980 wurden weltweit 1498 neue Arz- neistoffe in die Therapie einge- führt. 201 dieser neuen Wirkstoffe stammen aus Forschungslaborato- rien von Firmen mit deutschen Stammhäusern. Die Aufwendun- gen für Forschung und Entwick- lung betrugen allein 1986 rund 3,6 Milliarden DM

des Darlehenszinses geachtet werden.

• Eine zu hohe Verschul- dung zahle sich also nicht mehr aus.

• Im Endergebnis lohne es sich noch mehr als bisher, in der Sparphase Eigenkapi- tal zu bilden und nach Bezug des Eigenheims Schulden zu tilgen.

Bekanntlich wurden die alten Höchstbeträge des § 7b von 200 000 DM (Einfami- lienhaus und Eigentumswoh- nung) bzw. 250 000 DM (Zweifamilienhaus) auf ein- heitlich 300 000 DM angeho- ben. Wer diese Grenzen nicht erreicht, kann auch die Grundstückskosten zur Hälf- te mit einbeziehen. Fünf Pro- zent des Gesamtbetrages können acht Jahre lang als Sonderausgaben bei der Lohn- bzw. Einkommensteu- er geltend gemacht werden.

Neubau und Erwerb ge- brauchter Immobilien wer- den gleich behandelt. Das so- genannte Baukindergeld (600 DM pro Jahr) gibt es künftig schon ab dem ersten Kind (bisher erst ab dem zweiten Kind).

Wer sein Haus entschul- det hatte, mußte bisher eine fiktive Miete als Wert für die Selbstnutzung versteuern.

Dies gibt es seit 1. Januar 1987 nicht mehr. Von der Abschaffung der Einkom- menbesteuerung profitieren nicht nur diejenigen, die künftig die Förderung des

§ 10e in Anspruch nehmen, sondern alle Eigenheimbesit- zer, also auch die, die in der Vergangenheit über den § 7b gefördert wurden oder noch gefördert werden. Alle Ei- genheimer wohnen künftig in ihrem entschuldeten Haus al- so nicht nur miet- und bela- stungsfrei, sondern auch steuerfrei. Ein Umsteigen vom § 7b auf die neuen För- derbeträge ist allerdings nicht möglich.

Weitere Einzelheiten ent- hält die Broschüre „Start frei für die eigenen vier Wände" , die beim Städtebauinstitut, Neefestraße 2 a, 5300 Bonn 1, kostenlos angefordert wer- den kann. EB

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Arztes so- wie die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, unterliegen der Schweigepflicht.

Die Berufsordnung schreibt ausdrücklich vor:

Der Arzt hat seine Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzli- che Pflicht zur Verschwiegen-

Quelle/MLP-Stiftung Arzt und Beruf

heit zu belehren und dieses schriftlich festzuhalten.

Zur Erleichterung veröf- fentlichen wir ein Formular, das die Vorschriften, aus de- nen sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ergibt, wiedergibt. Eine Kopie der Erklärung sollte jedem Mit- arbeiter nach durchgeführter Belehrung übergeben wer- den. Ein weiteres Exemplar der Erklärung sollte in die je- weilige Personalakte aufge- nommen werden. rco

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Ich bin von dem Praxisinhaber mündlich eingehend darüber unterrichtet worden, daß ich zu absoluter Verschwiegenheit über alle mir in der Praxis bekanntwerdenden Umstände, auch die persönlichen Verhältnisse der Patienten, verpflichtet bin.

Ich darf auch nicht nahen Angehörigen der Patienten unbefugt Auskunft erteilen. Meine Verschwiegenheitspflicht endet nicht mit Beendigung meines Anstellungsverhältnisses.

Mir ist bekannt, daß auch schriftliche Mitteilungen der Patien- ten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde der Schweigepflicht unterlie- gen. Ferner ist mir bekannt, daß die Pflicht zur Verschwiegen- heit auch meinen Familienangehörigen gegenüber besteht.

Ich bin belehrt worden, daß

- ein Bruch dieser Verschwiegenheitspflicht arbeitsrechtlich ein Grund zur fristlosen Kündigung, aber auch

- Anlaß zu einem Strafverfahren sein kann.

Im Rahmen der mir gegebenen Belehrungen ist mir der Ge- setzestext (§ 203 Strafgesetzbuch „Verletzung von Privatge- heimnissen") sowie § 2 der Berufsordnung bekanntgegeben und erläutert worden. Ich erkläre, daß ich keine weiteren Fra- gen und Aufklärungswünsche habe.

Ein Exemplar dieser Erklärung ist mir auf Wunsch ausgehän- digt worden.

Bremen, den

(Mitarbeiter)

Belehrung bestätigt: Praxisinhaber Die Belehrung habe ich heute, am wiederholt.

Bremen, den

A-510 (74) Dt. Ärztebl. 84, Heft 9, 26. Februar 1987

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