V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 3924. September 2004 AA2639
Vergütung von Psychotherapie
Bewertungsausschuss muss neue Regelungen treffen.
Das Bundessozialgericht hat sich kürzlich erneut mit der Vergütung zeitgebundener psychotherapeutischer Lei- stungen beschäftigt.
Umstritten ist die Höhe des Punktwertes, wie sie sich aus den Beschlüssen des Be- wertungsausschusses vom 16.
Februar 2002 ergibt. Dessen Vorgaben, die die Kassenärzt- lichen Vereinigungen (KVen) in ihren Honorarverteilungs- maßstäben umzusetzen ha- ben, gewährleisten nach Dar- legung des Bundessozialge- richts (BSG) keine angemes- sene Vergütung für Psycho- therapeuten und ausschließ- lich psychotherapeutisch täti- ge Vertragsärzte.
Eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinsatz
im Sinne des § 85 Absatz 4 Satz 4 SGB V für die Jahre 2000 und 2001 sei nur gewähr- leistet, wenn ein Vertragspsy- chotherapeut, der im vollen zeitlichen Umfang Versicher- te behandelt, einen Honorar- überschuss erwirtschaftet, der dem Durchschnittsüberschuss der Allgemeinärzte der jewei- ligen KVen entspricht. Al- lerdings hat das BSG auch festgestellt, dass der Bewer- tungsausschuss nicht vorge- ben musste, dass die Psycho- therapeuten ein Honorar in einer bestimmten absoluten Höhe je Zeiteinheit erhalten.
Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung sei begrenzt. Alle an ihr teil- nehmenden Leistungserbrin- ger müssten angemessen ver- gütet werden. Jede Gruppe könne aber nur beanspru- chen, einen in Relation zu anderer Gruppen von Lei- stungserbringern angemesse- nen Anteil zu erhalten.
Der Bewertungsausschuss ist jedoch von dem Berech- nungsmodell des BSG in zwei zentralen Punkten abgewi-
chen, hinsichtlich des Umsat- zes einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis und hinsichtlich der zu ver- anschlagenden Praxiskosten.
Dies wurde beanstandet und führte dazu, dass der Beschluss für die Jahre 2000 und 2001 rechtswidrig ist. Der Bewer- tungsausschuss muss eine neue Regelung treffen. (Bundesso- zialgericht, Urteil vom 28. Ja- nuar 2004,Az.: B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R) Be
Praxis als Liebhaberei
Umstände sprechen gegen Gewinnerzielungsabsicht.
Ein Arzt behandelte jährlich zwischen 31 und 50 Patienten pro Quartal. Bereits 1982 hat- te er einen Schlaganfall erlit- ten und war gesundheitlich beeinträchtigt. Bei der Festle- gung der Einkommensteuer hat das Finanzamt den geltend gemachten Verlust aus der Praxistätigkeit nicht berück-
sichtigt. Eine einkommensteu- erlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur gege- ben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer Überschüsse zu er- zielen.Auch bei der Einkunfts- art „selbstständige Arbeit“ ist eine solche Gewinnerzielungs- absicht zu fordern.
Im Fall des Klägers ergibt sich eine negative Gewinnpro- gnose. Angesichts der geringen Zahl der Patienten, seines ho- hen Alters und der Folgen des Schlaganfalls sowie unter Berücksichtigung der Kosten kann kein Gewinn erzielt wer- den. Alles spricht dafür, dass der Kläger die langjährigen Verluste aus persönlichen Nei- gungen und Motiven hinge- nommen hat. Indiz dafür ist auch, dass ihm andere Ein- künfte für einen Verlustaus- gleich zur Verfügung standen.
Das Führen der Arztpraxis sei daher als Liebhaberei zu wer- ten. Die steuerlich geltend ge- machten Verluste können nicht berücksichtigt werden. (Bun- desfinanzhof, Urteil vom 26.
Juni 2004,Az.: IV R 43/02) Be Rechtsreport