• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Liebhaberei im Einkommensteuerrecht" (20.03.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Liebhaberei im Einkommensteuerrecht" (20.03.1985)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Quelle: ROM

MU 850201

Wohnungsmieten

Erstbezug, mittlere Wohnlage in ausgewählten Städten DM je Quadratmeter

Hambur Berlin Düsseldorf Köln Bonn Mainz Frankfurt Saarbrücken Nürnberg München

9 bis 11 12 bis 15 9 bis 12 8,5o bis 12 8,5o bis 10

10 bis 11 10 bis 12 8 bis 9

9 9 bis 12

12,25 oo

Kiel zso

Um 4,3 Prozent sanken 1984 die Mieten für freifinanzierte Woh- nungen (bei Erstvermietungen). Im Durchschnitt der vom Ring Deutscher Makler (RDM) erfaßten 25 Städte der Bundesrepu- blik wird für eine Neubauwohnung ein Quadratmeterpreis von 9,44 DM erzielt. Am teuersten sind die Mieten in Berlin, am bil- ligsten in Kaiserslautern und Oldenburg mit 7 DM pro Quadrat- meter. Bei Vermietungen durch Wohnungswechsel wird im Durchschnitt ein Plus von 1,4 Prozent gemeldet EB

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Leserdienst

Liebhaberei

im Einkommensteuerrecht

D

ie Finanzbehörden ha- ben die Liebhaberei im Einkommensteuer- recht entdeckt! Wer hätte das gedacht?! Dabei kä- men die wenigsten Zeitge- nossen auf die Idee, As- soziationen zwischen Menschlichem — allzu Menschlichem und etwas gar so Unsentimentalem wie ausgerechnet dem Steuerrecht zu knüpfen.

Und in der Tat ist — im Rah- men unseres Themas — die folgende Verknüpfung zwi- schen Liebhaberei im menschlichen wie im steu- erlichen Sinn die Aus- nahme:

Ein Bankdirektor beschloß, die regelmäßigen Zuwen- dungen an die Dame sei- nes Herzens steuerlich in- teressant, daß heißt: ab- zugsfähig zu machen. Da sich die Dame schon lange einen eigenen Modesalon gewünscht hatte, kam er diesem Herzenswunsch nach, richtete ihr einen schönen Laden ein und gründete mit ihr eine Ge- sellschaft, die diesen Sa- lon betreiben sollte. Und nun kommt der steuerliche Pfiff: Im Gesellschaftsver- trag wurde zur Abdeckung etwaiger Verluste eine un- beschränkte Nachschuß- pflicht des Gönners verein- bart. Dann verlief zunächst alles nach Plan: die Dame deckte ihren Lebensunter- halt durch Entnahmen aus dem Geschäft, was den Sa- lon immer in der Verlustzo- ne hielt — und der Mitge- sellschafter kam laufend für die Deckung des Verlu- stes auf. Auf diese Weise erzielte er fortlaufend ge- werbliche Verluste, die er mit seinen sonstigen posi- tiven Einkünften verrech- nete. Ergebnis: Die Zuwen- dungen kosteten ihn fortan

nur noch effektiv weniger als die Hälfte. Dies ging so einige Jahre, bis das Fi- nanzamt wegen der andau- ernden Verluste stutzig wurde und den gesamten

„gewerblichen" Tätigkeits- bereich des findigen Lieb- habers auch steuerlich zur Liebhaberei erklärte. Da- mit wurde der Abzugsfä- higkeit der Verluste ein En- de bereitet: die Dame wur- de wieder recht teuer.

An dieser — wahren — Ge- schichte lassen sich einige wesentliche Charakteristi- ka der Liebhaberei im ein- kommensteuerlichen Sinn erkennen: Sie kommt im- mer dann in Betracht, wenn

über mehrere Jahre hinweg Verluste anfallen, so daß Zweifel aufkommen, ob die verlustbringende Tätigkeit überhaupt ernst gemeint, sprich: mit dem ernstlichen Willen zur Erzielung eines materiellen Gewinns be- trieben wird.

Der steuerliche Hintergrund

Man kann diesen Gedan- kengang nur verstehen, wenn man sich vor Augen hält, daß für die Einkom- mensteuer nicht schlecht- hin jede gewinn- oder ver- lustbringende Tätigkeit in-

teressant ist. Vielmehr un- terliegen der Einkommen- steuer nur solche Einkünf- te, die sich in eine der fol- genden „Schubladen" ein- ordnen lassen:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbe- betrieb,

3. Einkünfte aus selbstän- diger Arbeit,

4. Einkünfte aus nichtselb- ständiger Arbeit,

5. Einkünfte aus Kapital- vermögen,

6. Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung, 7. Sogenannte „sonstige"

Einkünfte, das sind im we- sentlichen Renten, Ent- schädigungen, Unterhalts- leistungen und bestimmte Spekulationsgeschäfte.

Diese Einteilung in be- stimmte Ein ku nftskatego- rien hat zur Folge, daß al- les, was nicht unter Ziffer 1-7 eingeordnet werden kann, als steuerlich. nicht relevant behandelt wird, weil es der privaten (im Ge- gensatz zur beruflichen) Lebenssphäre zugeordnet wird. Diese Zuordnung hat Vor- und Nachteile: Sie er- möglicht, daß seit Jahr- zehnten die teilweise exor- bitant hohen Gewinne aus privaten Grundstücksge- schäften unbesteuert blei- ben — die erst spät und halbherzig eingeführte zweijährige Speku lations- frist hat daran nichts Ent- scheidendes geändert. An- dererseits haben zum Bei- spiel die Inhaber privater Konten bei zusammenge- brochenen Banken häufig Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 12 vom 20. März 1985 (111) 859

(2)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

WIRTSCHAFT

beklagt, daß sie den Fiskus an diesen Verlusten nicht beteiligen konnten.

Praktische Probleme

Wenn auch der Trend, Ge- winne zu privatisieren und Verluste zu sozialisieren, immer wieder zu dem Ver- such verleitet, private Ver- luste in eine steuerlich wirksame Form zu kleiden, so darf doch eines nicht vergessen werden: Die Tatsache allein, daß über mehrere Jahre hinweg Verluste erzielt werden, beweist für sich allein noch nicht, daß die verlust- bringende Tätigkeit eine Liebhaberei darstellt. Je- dem Kaufmann ist be- kannt, daß in der Anfangs- phase eines Unterneh- mens durch hohe Anlauf- kosten bedingt nicht selten über mehrere Jahre hin- weg Verluste auftreten können. In diesen Fällen ist eine Angrenzung von — steuerlich beachtlichen — Anlaufverlusten zu steuer- lich irrelevanten Verlusten aus einer Liebhaberei nur möglich, wenn man die Entwicklung der Dinge über einen längeren Zeit- raum verfolgt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof ent- schieden, daß im Regelfall dauernde Verluste wäh- rend eines Zeitraums von acht und mehr Jahren für die Annahme einer Liebha- berei sprechen.

Denn der geschlossene Verlustzeitraum einer sol- chen Anzahl von Jahren biete eine ausreichende Grundlage für die Progno- se, daß der Betrieb bei gleichbleibender Form der Bewirtschaftung nicht ge- eignet sei, aus der Verlust- zone herauszukommen und nachhaltige Gewinne zu erzielen. Das Finanzamt hat also, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß ei- ne Liebhaberei in Betracht kommt, eine Prognose über die weitere Betriebs-

entwicklung zu treffen. Es liegt auf der Hand, daß ei- ne solche Prognose nach zwei oder drei Verlustjah- ren in der Regel nicht mög- lich sein wird. In der Ver- gangenheit hat diese Schwierigkeit häufig zu voreiligen und falschen Prognosen geführt, die na- turgemäß zu gerichtlichen

Auseinandersetzungen führten. Bei der bekla- genswert langen Verfah- rensdauer vor den Instan- zen der Finanzgerichtsbar- keit kommt es allerdings nicht selten zu der Situa- tion, daß bis zur letztin- stanzlichen Entscheidung so viele Jahre ins Land ge- gangen sind, daß nunmehr eine „Prognose" aus in- zwischen gewonnener Kenntnis der weiteren Ent- wicklung möglich ist. So wurde beispielsweise die Klage eines Diplominge- nieurs letztlich abgewie- sen, der sein ganz persön- liches Steuersparpro- gramm wie folgt aufgezo- gen hatte: Anläßlich der jährlichen Urlaubsreisen in die Schweiz suchte er ver- schiedene Eisenbahnar- chive und Bibliotheken auf, um Material zur schweizerischen Eisen- bahngeschichte zu sich- ten. Dem Finanzamt ge- genüber stellte er dies als Vorarbeiten zu einem ge- planten Buch dar und setz- te die Fahrtkosten und Spesen alljährlich — zu- nächst mit Erfolg — von der Steuer ab. Nach mehreren Jahren spielte das Finanz- amt nicht mehr mit und er- klärte die Vorbereitungsar- beiten zur Liebhaberei. Bis im anschließenden Prozeß entschieden wurde, waren rund ein Dutzend Verlust- jahre überschaubar. Da der Kläger bis dahin nicht einmal Anfänge eines Ma- nuskripts vorlegte und auf Anfragen des Gerichts nicht reagierte, sah es das Gericht nicht als erwiesen an, daß der Kläger ernst- haft ein Buch schreiben und damit Einkünfte erzie- len wollte (Urteil des Fi- nanzgerichts Köln vom 29.

November 1984, Aktenzei- chen IV 316/79 E).

Weitere praktische Proble- me ergeben sich, wenn ei- ne zunächst mit Gewinner- zielungsabsicht betriebe- ne Tätigkeit im Lauf der Zeit ihren Charakter ändert und — mangels der Mög- lichkeit künftiger Gewinn- erzielung — zur Liebhabe- rei wird. Hier ergeben sich zahlreiche Beweisschwie- rigkeiten.

„Bauherrenmodell"

gefährdet?

In jüngster Zeit gab es eini- ge Verwirrung durch Mel- dungen in der Tagespres- se, daß durch eine neue Rechtsprechung des Bun- desfinanzhofs auch das Bauherrenmodell „liebha- bereigefährdet" sei. Hier ist aber eine gewisse Ge- lassenheit geboten.

Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, daß auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpach- tung Liebhaberei in Frage kommen kann; dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn auf Dauer gesehen keine positiven Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu erwarten sind. Dies wird je- doch nur relativ selten der Fall sein. Die Rechtspre- chung hat in diesem Be- reich Liebhaberei zum Bei- spiel bei Ferienhäusern in Spanien angenommen, wenn diese die meiste Zeit des Jahres leerstehen und vom Eigentümer nur in der Urlaubszeit genutzt wer- den. Für eigengenutzten Wohnraum im Inland, bei dem während des Anwen- dungszeitraums des § 7 b EStG nur Verluste anfallen, scheidet die Annahme ei- ner Liebhaberei schon deshalb aus, weil diese Sonderform der Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung ausdrücklich im Gesetz anerkannt ist (§ 21 a EStG).

Bei fremdvermietetem Wohnraum ist zu berück- sichtigen, daß das Mietob- jekt normalerweise fortlau- fend, wenn auch langfri- stig, entschuldet wird. Dies bedeutet bei langfristig steigendem Mietniveau, daß nach einem längeren Zeitraum positive Einkünf- te erzielbar sein werden.

Anders als beispielsweise bei gewerblichen Einkünf- ten wird man der Beurtei- lung bei Einkünften aus Vermietung und Verpach- tung einen wesentlich län- geren Beurteilungszeit- raum als die obengenann- ten 8 Jahre zugrunde le- gen müssen. Zieht man in Betracht, daß die Finanzie- rung von Immobilien häu- fig auf 15 bis 20 Jahre oder mehr ausgelegt ist, so wird klar, in welch langen Zeit- räumen man hier denken muß.

Bei einigermaßen solider Finanzierung dürften da- her Einkünfte aus Vermie- tung und Verpachtung, die

im Zusammenhang mit dem Bauherrenmodell oder einer verwandten Er- werbskonstruktion stehen, nicht „liebhabereigefähr- der sein.

Anders verhält es sich bei solchen Modellen, die von vornherein so konzipiert sind, daß der „Bauherr"

nur einige wenige Jahre Eigentümer ist und der bis- herige Mieter aufgrund bindender Kaufoption da- nach Eigentümer wird. Der Bauherr hoffte bei diesen Modellen auf einen hohen Veräußerungsgewinn. Die- ser aber darf nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aber für die Frage der Ge- winnerzielungsabsicht — und damit der Liebhaberei

— nicht mehr berücksich- tigt werden.

Dr. Winfried Eggers Lahnstraße 4 5205 St. Augustin 2 860 (112) Heft 12 vom 20. März 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Oder muss man generell Vorhaben mit Stellplätzen heranziehen, sind hier also gleichartige Vorhaben auch solche die bereits früher schon in der Praxis für

Will man Standmaasse für die dargestellten Setzstücke, in welchen hier die Wahl zwischen den Krümmerbauarten b und 0 offen gelassen ist, einrichten und danach arbeiten, so wird man

 Cuando utilice una cámara de documentos en Easy Interactive Tools, puede establecer el formato de pantalla para Barra de comandos que sea adecuada para las

a Wanneer u een bestand opent dat in een omgeving met één scherm is gemaakt, worden de opgeslagen tekeningen weergegeven op het primaire scherm en kunt u niet tekenen op het

Wenn die Einträge USB- Drucker kann unter Windows nicht installiert werden.. Drucker ist im Geräte-Manager als

Wählen Sie mit der Taste Paper Source die Papierzuführung über den Traktor, und stellen Sie sicher, dass der Papierstär- kehebel in der Position Auto oder 0 ist, wenn Sie

Schreibe alle Wörter mit Lücke nochmals

Rendtel,27.02.2011-fo_einstieg_erwartungswert.tex ErwartungswerteMan bekommt bei jedem Wurf das Geld ausgezahlt, was als. Augenzahl