A 2190 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 49|
5. Dezember 2014 wertungsausschusses in seiner 288. Sitzung vom 22. Oktober2012 sowie des Teil C des Beschlusses des Erweiterten Bewer- tungsausschusses in der 37. Sitzung am 25. September 2013 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Janu- ar 2015 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
1. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 03060, 03062 und 03063 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auf- genommen.
2. Die Einführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 03060, 03062 und 03063 führt zu Einspa- rungen bei den in die Gebührenordnungspositionen 03062 und 03063 überführten Kostenpauschalen 40870 und 40872 (Substitution).
3. Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistungen nach den Ge- bührenordnungspositionen 03060, 03062 und 03063 nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finan- ziert werden kann.
4. Die Finanzierung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 03060, 03062 und 03063 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
5. Eine Überführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 03060, 03062 und 03063 in die morbidi- tätsbedingte Gesamtvergütung gemäß Nr. 5 des Beschlus- ses des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht.
Zu Teil C
zur Finanzierung der Förderung von Leistungen und Strukturen im fachärztlichen Versorgungsbereich im Zusammenhang mit der Aufnahme von Zuschlägen
zur Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)
mit Wirkung zum 1. Januar 2015
Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Auf- nahme von Zuschlägen zur Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung sowie der Aufnahme von Leistungen der fach- ärztlichen Grundversorgung für Internisten mit Schwerpunkt in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zum 1. Janu- ar 2015 folgende Empfehlung gemäß § 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 87a Abs. 5 Satz 7 i. V. m. § 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 werden die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, 26222 und 27222 in den Einheitlichen Be- wertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
1. Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen im Rahmen der Einführung der Leistungen entsprechend den Gebührenord- nungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222,
10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, 26222 und 27222 erfolgt außerhalb der mor- biditätsbedingten Gesamtvergütung.
2. Eine Überführung der Leistungen nach den Gebührenord- nungspositionen 05222, 06222, 07222, 08222, 09222, 10222, 13222, 13296, 13346, 13396, 13496, 13544, 13596, 13646, 13696, 14216, 16217, 18222, 20222, 21219, 21226, 22218, 23218, 26222 und 27222 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung gemäß Nr. 5 des Beschlusses des Bewer- tungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt nicht.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit (BMG). □
SPENDEN FÜR ALT REHSE
Die Gutshaus Alt Rehse gGmbH führt die Sanierung und den Ausbau des alten Gutshauses durch, um dort ein Ausstellungs-, Kultur- und Studienzentrum zu betreiben. Dieses wird sich der Aufarbeitung der Geschichte Alt Rehses und der ehemaligen NS-„Führerschule der Deutschen Ärzteschaft“, der Geschichte der Medizin im Nationalsozia- lismus sowie aktuellen Fragen der Ethik in der Medizin widmen.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss das Gebäude umfassend saniert werden. Leider erfordert der augenblickliche Bauzustand den Einsatz erheblicher Geldmittel. Die Gutshaus Alt Rehse gGmbh muss einen er- heblichen Teil der Kosten des Bauvorhabens selbst aufbringen.
Daher werden Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psycho- therapeuten um die Unterstützung des Vorhabens gebeten. Jede Un- terstützung und Hilfe zählt. Die Spenden sind steuerlich absetzbar – die Gesellschaft hat einen entsprechenden Freistellungsbescheid.
Infos unter www.gutshaus-ar.de Deutsche Apotheker- und Ärztebank Kontonummer: 0001574213 BLZ: 30060601
IBAN: DE95300606010001574213 BIC: DAAEDEDDXXX
Kontoinhaber:
Gutshaus Alt Rehse gemeinnützige GmbH Gutshaus 1 17217 Penzlin