A 50 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 112|
Heft 1–2|
5. Januar 2015 Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie wird zum1. Januar 2015 geändert. Das haben die Partner des Bundesman- telvertrages beschlossen. Die Änderungen betreffen die fachli- chen und apparativen Anforderungen an die Knochendichtemes- sung (Osteodensitometrie).
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit der Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zum 10. Mai 2013 die DXA (Dual-Energy X-ray Absorptiometrie) als einzige Methode zur Knochendichtemessung zugelassen. Zum 1. Januar 2014 wurde die Änderung auch im Einheitlichen Bewertungs- maßstab umgesetzt. Nun wird diese Anpassung auch in die Ver- einbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie aufgenommen.
Das heißt, ab 1. Januar 2015 ist auch hier nur noch die DXA als Methode zur Knochendichtemessung aufgeführt.
Neben der Fokussierung auf die DXA als einzige zugelassene Methode werden in der Vereinbarung zum 1. Januar 2015 auch die fachlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Knochendichte- messung aktualisiert.
Diese Aktualisierung resultiert aus den röntgenrechtlichen An- forderungen, die für die Medizin vorgeschrieben sind. Laut Röntgenverordnung ist eine Fachkunde nachzuweisen, die wahl- weise einen der in der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ aufgeführten Anwendungsbereiche Rö1 bis Rö10 umfasst.
Eine Information der Partner des Bundesmantelvertrages gemäß § 135 Abs. 2 Satz 8 SGB V findet sich in Kürze auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter http://www.kbv.de.
Bekanntmachungen
Aktualisierung der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 1 werden im ersten Satz die Wörter „mit radiologischen und/oder nuklearmedizinischen Me- thoden“ durch die Wörter „mittels einer zentralen DXA (Dual- Energy X-ray Absorptiometrie)“ ersetzt.
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 1 wird der Buchstabe a) wie folgt gefasst:
„a) erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der Richtli- nie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Be- trieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedi- zin“, und“
In § 8 (Knochendichtemessung) wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„Ärzte, die bis zum 01.01.2015 über eine Genehmigung zur Aus- führung und Abrechnung von Leistungen der Knochendichte- messung mittels einer zentralen DXA verfügen, behalten diese.“
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3 werden im ersten Satz hinter dem Wort „Knochendichtemessung“ die Wörter „mittels einer zentralen DXA“ eingefügt.
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3 wird dem Buchstaben a) das Wort „und“ angefügt.
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3 wird der Buchstabe b) wie folgt gefasst:
„b) erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach der der Richtlinie „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“, und“
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3 wird der Buchstabe c) aufgehoben. Die Buchstaben d) und e) werden die Buchstaben c) und d).
In § 8 (Knochendichtemessung) Abs. 3 wird dem Buchstaben c) (neu) das Wort „und“ angefügt.
In der Anlage I (Diagnostische Radiologie) Anwendungsklas- se XI (Knochendichtemessung) werden die Buchstaben a) und b) aufgehoben.
In der Anlage III (Nuklearmedizin) wird die Anwendungsklas- se VI (Knochendichtemessung) aufgehoben.
Die Änderungen treten zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Mitteilungen
Vereinbarung
zur Strahlendiagnostik und -therapie:
Anforderungen im Bereich Knochendichtemessung werden zum 1. Januar 2015 geändert
SPENDEN FÜR ALT REHSE
Am Ort der ehemaligen NS-„Führerschule der Deutschen Ärzteschaft“
in Alt Rehse entsteht eine Erinnerungs- und Begegnungsstätte.
Ärztinnen und Ärzte sind aufgerufen, hierzu mit Spenden einen Beitrag zu leisten. Infos unter www.gutshaus-ar.de Deutsche Apotheker- und Ärztebank
Kontonummer: 0001574213 BLZ: 30060601
IBAN: DE95300606010001574213 BIC: DAAEDEDDXXX
Kontoinhaber:
Gutshaus Alt Rehse gemeinnützige GmbH Gutshaus 1 17217 Penzlin