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Archiv "Sterbehilfe: Gesetz erst 2015" (09.05.2014)

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A 816 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 19

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9. Mai 2014 Hirntumor-Be-

handlung per Partikeltherapie:

Die im Ring-Be- schleuniger „SIS“

beschleunigten Ionen werden den Patienten millime- tergenau in den Tumor geschossen.

Ausschluss des Ehegatten bei der Begutachtung

Bei psychiatrischen Begutachtungen ist der Ausschluss eines Angehörigen während der Untersuchung zulässig. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Bei der Begutachtung für ein Sozialgericht wollte der Ehemann einer Patientin anwesend sein. Der Sachverständige hatte daraufhin ge- genüber dem Gericht erklärt, die Anwesenheit sei während der Untersuchung nicht möglich.

Aus Sicht des Gutachters war die Anwesenheit des Ehepartners weder erforderlich noch hilf- reich, da bei einer psychiatrischen Untersu- chung auch auf detaillierte Lebensumstände des Patienten eingegangen wird. Möglicher- weise werde ein Sich-Öffnen behindert.

Der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit gegen den Gutachter wurde vom LSG zurückge- wiesen. Bei der Entscheidung des Sachverstän- digen, die Anwesenheit eines Ehegatten wäh- rend der Untersuchung nicht zu gestatten, hand- le es sich um eine Abwägung des Sachverstän- digen, die in seinem fachlichen Ermessen stehe.

Zwar ist auch das Gericht der Auffassung, dass eine körperliche – auch psychiatrische – Unter- suchung durch einen ärztlichen Sachverständi- gen einen Eingriff in ein Grundrecht darstellt, weshalb eine Begleitung durch eine Vertrauens- person bei der Untersuchung gerechtfertigt sein kann. Dem stehe jedoch der Grundsatz der Er- stellung eines verwertbaren Sachverständigen- gutachtens für das Gericht gegenüber.

Der Sachverständige sei gehalten, ein Fachgutachten zu erstellen. Dabei kann es

nach Meinung des Gerichts für die Erstellung wesentlicher Teile des psychiatrischen Gut- achtens, wie der Anamnese, der psychopa- thologischen Exploration oder bei der Durch- führung testpsychologischer Verfahren erfor- derlich sein, dass der Sachverständige allein mit der Patientin – auf Wunsch gegebenen- falls mit einer weiblichen Angestellten der Praxis – das Gespräch führt und die Unter - suchung vornimmt.

Der Ausschluss des Ehemanns stellt nach Ansicht des LSG keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechte der Klägerin dar. Die Beschwerde ist demzufolge zurückgewiesen worden. (Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. November 2013, Az.: L 2 SF 155/12 B). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Im Streit um die stillstehende Mar- burger Partikeltherapie-Anlage zur Krebsbehandlung kommt Bewe- gung auf. „Die Inbetriebnahme steht vor der Realisierung“, sagte der Vor- standschef der Rhön-Klinikum AG, Martin Siebert, am 30. April in Frankfurt/M. – kurz vor Ablauf einer vom Land gesetzten Frist für eine Einigung. Erste Patienten könnten demnach 2015 behandelt werden.

Rhön will die etwa 100 Millio- nen Euro teure Anlage zusammen mit dem Heidelberger Uniklinikum betreiben, wo es bereits eine Parti- keltherapie gibt. Es werde eine ge- meinsame Betriebsgesellschaft ge- ben, sagte Siebert. Die vereinbarten Eckpunkte unter anderem zum Be- trieb sowie zum Kauf der Anlage von Hersteller Siemens sollen in den nächsten Wochen in Vertrags- form gegossen werden.

„Auf dieses Signal haben viele, teils schwerstkranke Patienten gewar- tet, in der berechtigten Hoffnung auf eine Behandlungsmethode auf höchs- tem Niveau“, erklärte der hessische Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU). Nach dem Bekenntnis von Rhön zur Partikeltherapie werde die Landesregierung auf eine Klage ver- MARBURGER PARTIKELTHERAPIE

Anlage soll 2015 in Betrieb gehen

zichten. Vor einer endgültigen Ent- scheidung müssten allerdings die neuen Verträge geprüft werden.

Der Konzern hätte eigentlich schon längst die Partikeltherapie für die Krebsbehandlung nutzen sollen.

Dazu hatte sich das Unternehmen beim Kauf des privatisierten Uni- versitätsklinikums Gießen-Marburg verpflichtet. Bislang ist hier aber noch kein Patient bestrahlt worden.

Das Land hatte deshalb vor einigen Monaten eine Klage angekündigt und wollte von Rhön die Zah- lung von 100 Millionen Euro ver- langen. Eine letzte Frist für ein Be- triebskonzept wäre am 30. April

abgelaufen. dpa

Foto: dpa

Eine gesetzliche Regelung zur Strebehilfe wird in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden.

Die geschäftsführenden Vorstände von CDU/CSU und SPD einig- ten sich jetzt auf einen Zeitplan, der parlamentarische Beratungen erst für 2015 vorsieht. „Die Koali- tionsfraktionen beabsichtigen, durch diese Vorgehensweise auch in der Öffentlichkeit eine möglichst brei- te gesellschaftliche Debatte über den Umgang mit Mitmenschen am Lebensende und den Grundwer- ten unserer Gesellschaft auszulö- sen“, heißt es in einer Erklärung.

Fraktionsinterne Orientierungsver- anstaltungen sollen jedoch ab so- fort stattfinden. Eine fraktions- übergreifende Orientierungsveran- staltung im Bundestag ist nach der Sommerpause geplant. Erwartet wird ferner, dass Ende des Jahres noch mit der Erarbeitung der ein- zelnen Gesetzentwürfe begonnen wird.

Bislang ist in Deutschland die aktive Sterbehilfe als „Tötung auf Verlangen“ strafbar. Straffrei hinge- gen ist die Beihilfe zur Selbsttö- tung, also ein sogenannter assistier-

ter Suizid. ER

STERBEHILFE

Gesetz erst 2015

A K T U E L L

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