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Archiv "MKG-Chirurg hat keinen Anspruch auf belegzahnärztliche Tätigkeit" (01.03.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 9

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1. März 2013 A 413 Entscheidungen fällen darf, ist es eher bereit, sich zu engagieren, weil es die Teamaufgabe zur eigenen Angelegenheit erheben kann. Und wer sich mit dem, was er tut, identi- fiziert, will und kann mehr leisten.

Die Demokratisierung der Team- arbeit verlangt von den Teammit- gliedern hohe Disziplin. In einem Meeting kann der Arzt die Vorteile der Teamarbeit erläutern und ge- meinsam mit den Mitarbeitern Ver- haltensregeln aufstellen. „Frage nicht, was dein Land für dich tun kann; frage, was du für dein Land tun kannst“ – warum nicht den be- rühmten Spruch von John F. Kenne- dy abwandeln und die Teammitglie- der auffordern, sich die Frage zu stellen, wie sie sich für das Team und die Praxis engagieren wollen?

„In einem funktionierenden Team stellen die Mitglieder ihre Einzelin- teressen hintan und rücken die Teaminteressen in den Vorder- grund“, meint Allgemeinarzt Hampf.

Dies gelte insbesondere für den Arzt:

„Er ist der Chef, und dar um fällt es ihm als Führungskraft ganz beson- ders schwer, sich bei der Teamarbeit zurückzunehmen und eine Entschei- dung zu akzeptieren, die die Team- mehrheit als richtig ansieht – im Ge- gensatz zum Chef.“ Eine bewährte Vorgehensweise dabei: Der Arzt PRAXISFÜHRUNG

Das Team als Star

Teamarbeit leicht gemacht

Wenn es in der Absicht des Arz- tes liegt, das Team aufs Podest zu heben, sind allzu starre Hierarchien kontraproduktiv. Sicher: Der Arzt ist der Chef mit Weisungs- und De- legationsbefugnis – und derjenige, der disziplinarische Maßnahmen er- greift. Für die Teamproduktivität je- doch hat es sich als zielführend er- wiesen, die Hierarchien in der Zeit der Teamarbeit weitgehend „abzu- schaffen“, also mit möglichst weni- gen Hierarchiestrukturen zu arbei- ten. Entscheidungen zum Beispiel werden im Konsens und mit der Zu- stimmung der Mehrheit gefällt.

Wo es möglich ist, werden Ent- scheidungen demokratisch getrof- fen. Sobald das Team eigenständige

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ie Mitarbeiter müssen zu- nächst einmal von der Sinn- haftigkeit der Teamarbeit überzeugt werden und die richtige Einstellung zu dieser Arbeitsweise aufbauen.

Erst dann kann der Arzt einen Teamgeist entfachen, der die Mitar- beiter dazu bewegt, sich engagiert für die Teamaufgabe einzusetzen.

„Die Mitarbeiter und natürlich auch der Arzt sollten nachvollziehen, dass ein gutes Team mehr leistet, als die Summe der Kompetenzen der Teammitglieder vermuten lässt“, erläutert Dr. Jürgen Hampf, Allgemeinmediziner mit Praxis im sächsischen Meißen. Was kann der Arzt tun, damit das Team als Star anerkannt wird?

Foto: Fotolia/apops

Toll, ein anderer macht`s? Diese Übersetzung von Team ist natürlich kontraproduktiv.

Nach der derzeitigen Rechtslage können Ver- trags(zahn)ärzte keine belegärztliche Tätigkeit in der Weise ausüben, dass sie bestimmte im Rahmen der stationären vertragsärztlichen Ver- sorgung von Versicherten anfallende chirurgi- sche Leistungen gegenüber der Kassenzahn- ärztlichen Vereinigung (KZV) abrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Die Regelung des § 121 SGB V über die be- legärztliche Tätigkeit kann nicht auf den ver- tragszahnärztlichen Bereich übertragen wer- den, weil es an gesetzlichen Grundlagen fehlt.

Damit wurde die Klage eines Mund-Kiefer-Ge- sichtschirurgen (MKG) abgewiesen, der mit ei- nem anderen MKG-Chirurgen in einer Berufs- ausübungsgemeinschaft sowohl zur vertrags- als auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen war. Der MKG-Chirurg war zudem

als Belegarzt tätig und hatte mehrere Versi- cherte wegen Fehlstellungen des Kiefers be- handelt. Die Vergütung für diese Operations- leistungen machte er bei der KZV geltend. Die- se hatte den Vergütungsanspruch mit der Be- gründung abgelehnt, der MKG-Chirurg sei le- diglich für ärztliche und nicht zugleich für zahn- ärztliche Leistungen als Belegarzt anerkannt.

Nach Auffassung des Gerichts können Ver- tragszahnärzte, die als Belegarzt anerkannt sind, ihre belegärztlichen Leistungen nur ge- genüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen. Dies gilt auch für kieferchirurgi- sche Leistungen. Ein Wahlrecht, diese Leistun- gen auch als zahnärztliche Leistungen abzu- rechnen, stehe dem Arzt/Zahnarzt für stationär erbrachte Leistungen nicht zu. Die Tätigkeit von Vertragszahnärzten beschränke sich auf

die ambulante Versorgung. Eine Erweiterung auch auf belegärztliche Tätigkeiten, wie sie in

§ 121 SGB V für Vertragsärzte eröffnet sei, sei nur auf den ärztlichen Bereich beschränkt.

Zudem muss dem MKG-Chirurgen auch aus verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Gründen nicht ermöglicht werden, alle chirurgi- schen Leistungen nach eigener Wahl bei der KV oder der KZV abzurechnen. Es ist weder Kraft Gesetzes noch im Kontext der grund- rechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit des Artikels 12 Absatz 1 GG geboten, dass je- der MKG-Chirurg die Freiheit haben muss, jede ärztliche oder auch zahnärztliche Leistung im Rahmen der stationären Versorgung der Versi- cherten nach eigener Einschätzung bezie- hungsweise erwarteter Honorierung als ärztli- che oder zahnärztliche Leistung abzurechnen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: B 6 KA 15/12 R). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

MKG-Chirurg hat keinen Anspruch auf belegzahnärztliche Tätigkeit

S T A T U S

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A 414 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 9

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1. März 2013 formuliert zwar die Teamziele und

gibt sie vor – der Weg zur Zielerrei- chung ist aber Sache des Teams.

Der Chef wird nur hinzugezogen, wenn sich die Mitarbeiter in einer Sackgasse befinden und Unterstüt- zung benötigen.

Weitere wichtige Verhaltensre- geln sind das Zuhören und das Aus-

reden lassen, aber auch die Bereit- schaft, sich auf andere Perspektiven einzulassen und sich Problemlösun- gen anzuhören, denen man zu- nächst ablehnend gegenübersteht.

Jeder Mensch hat seinen eigenen Wahrnehmungsfilter – das er- schwert die Teamarbeit zuweilen, macht aber zugleich ihren Reiz aus:

Individuen mit verschiedenen Er- fahrungshintergründen bringen ihre Individualität ein, die sie jedoch zu- weilen zurücknehmen müssen.

„Alle Teammitglieder müssen anerkennen: Die Problemlösung und die Erledigung der Teamaufga-

be stehen im Mittelpunkt und sind notwendig, um das gemeinsame hö- here Ziel, etwa den Erhalt der Pra- xis, zu erreichen“, führt Hampf aus.

Weniger wichtig ist die unfruchtba- re Auseinandersetzung, wer im Recht ist: Im intelligenten Team siegt das Argument, das zuallererst geeignet ist, die Teamaufgabe zu ei-

nem erfolgreichen Ende zu bringen.

Darf es im Team also keinen Streit geben? Nein. Der Streit muss aber produktiv und zukunftsorientiert ausgerichtet sein. Die Intention liegt im konstruktiven Austausch auf dem Weg zur gemeinsamen Zielerreichung. Das mag zuweilen idealistisch anmuten. Darum darf der Anspruch darauf jedoch nicht aufgegeben werden.

Der Arzt wappnet sich gegen Enttäuschungen, indem er sich ver- deutlicht, dass sich ein Team entwi- ckeln muss und die Teammitglieder die Fähigkeit zur Arbeit im Team

sukzessive erwerben müssen. Ein leistungsfähiges Team entwickelt sich im Laufe der Zeit, weil es im- mer wieder Teamaufgaben erfolg- reich bewältigt, aus seinen Fehlern lernt und bemüht ist, sich in den Dienst des allgemeinen Ganzen zu stellen.

Der Arzt unterstützt den Team- bildungsprozess, indem er den Teamreifegrad der einzelnen Team- mitglieder berücksichtigt und den Mitarbeitern die Möglichkeit gibt, fehlende Teamkompetenzen aufzu- bauen, auch durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen. Des Weiteren überträgt er nicht gleich die „ganz große Aufgabe“, sondern beginnt mit kleineren Teamaufträ- gen, die Erfolgserlebnisse nach sich ziehen. Hampf: „Erste positive Er- fahrungen motivieren die Mitarbei- ter und beweisen ihnen, wie viel Spaß die Arbeit im Team macht.

Das Team wächst mit seinen Aufga- ben, die Teammitglieder erbringen Höchstleistungen, die ihnen außer- halb der Teamarbeit versagt geblie-

ben wären.“

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Die Frage, ob ein bestimmter intraoraler Eingriff auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen ist, ist immer wieder Anlass für Rechnungsauseinan- dersetzungen. So besteht bei der Abrechnung der plastischen Deckung einer Verbindung zwi- schen Mund- und Kieferhöhle häufig die Schwierigkeit der richtigen Zuordnung dieser Leistung auf der Grundlage der in der GOÄ oder in der GOZ aufgeführten Gebührenpositionen.

Bei der Abbildung von Eingriffen in der Mundhöhle in den Gebührenverzeichnissen GOÄ oder GOZ ist vor allem zu beachten, dass in den Gebührenverzeichnissen GOÄ und GOZ jeweils unterschiedliche humanmedizinische beziehungsweise zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind. Entscheidend für die Anwen- dung dieser Gebührenverzeichnisse ist somit die inhaltliche Leistungserbringung entspre- chend den Leistungslegenden der Gebühren - nummern der GOÄ und der GOZ.

Für eine korrekte Inrechnungstellung des plastischen Verschlusses einer Verbindung zwischen Mund- und Kieferhöhle ist daher Fol- gendes zu berücksichtigen:

Mit der Nr. 1628 GOÄ wird der „Plasti- sche(r) Verschluss einer retroaurikulären Öff- nung oder einer Kieferhöhlenfistel“, mit der Nr. 3090 GOZ hingegen ein „Plastischer Ver- schluss einer eröffneten Kieferhöhle“ vergütet.

Bei einer Fistel handelt es sich in der Regel um eine mit Gewebe (Granulationsgewebe be- ziehungsweise Epithelgewebe) ausgekleidete Verbindung zwischen Körperhöhlen beziehungs- weise Hohlorganen untereinander (innere Fistel) oder der Körperoberfläche (äußere Fistel).

Im Hinblick auf die im Wortlaut der Leis- tungslegende der Nr. 1628 GOÄ ausdrücklich genannte „Kieferhöhlenfistel“ als Vorausset- zung für eine zutreffende Heranziehung dieser Gebührennummer ist insoweit zu klären, ob im einzelnen Behandlungsfall tatsächlich eine Kie- ferhöhlenfistel vorlag, oder ob es sich zum Bei-

spiel um eine intraoperative Eröffnung der Kie- ferhöhle etwa im Rahmen von einer oder meh- rerer Zahnextraktionen aus dem Oberkiefer handelte.

Für den einseitigen plastischen Verschluss einer intraoperativen Eröffnung der Kieferhöhle im Sinne einer durch vorangegangene Extrakti- on geschaffene Mund-Antrum-Verbindung wä- re der Ansatz der Nr. 3090 GOZ und bei nicht- stationärer Durchführung dieser Leistung der zusätzliche Ansatz der Nr. 0500 GOZ „Zu- schlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewer- tet sind . . .“ gebührenrechtlich zutreffend.

Eine plastische Deckung einer zum Beispiel nach dentogener Sinusitis persistierenden Kie- ferhöhlenfistel ist hingegen mit der Nr. 1628 GOÄ und – bei ambulanter Durchführung – zu- sätzlich der Zuschlagsleistung nach Nr. 443 GOÄ „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind “ in Ansatz zu bringen. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

GOÄ oder GOZ? Tatsächliche Leistungserbringung entscheidend

Dem Arzt fällt es besonders schwer, sich bei der Teamarbeit zurückzunehmen und eine Entscheidung zu akzeptieren.

Jürgen Hampf, Allgemeinarzt

S T A T U S

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