EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 378 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 31.10.2018)
1/1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
31. Oktober 2018
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IV-Rundschreiben Nr. 378
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Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV
Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen erhöht wird. Es beträgt ab 1.1.2019 neu 83’000 Franken im Jahr.
Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
Nach Vollendung von ... Altersjahren
Vor Vollendung von ... Altersjahren
Prozentsatz Franken
21 70 58’100
21 25 80 66’400
25 30 90 74’700
30 100 83’000
Das IV-Rundschreiben Nr. 369 wird aufgehoben.