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IV-Rundschreiben Nr. 378 _____________________________________________________________________________

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EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 378 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 31.10.2018)

1/1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente

31. Oktober 2018

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IV-Rundschreiben Nr. 378

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Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV

Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen erhöht wird. Es beträgt ab 1.1.2019 neu 83’000 Franken im Jahr.

Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:

Nach Vollendung von ... Altersjahren

Vor Vollendung von ... Altersjahren

Prozentsatz Franken

21 70 58’100

21 25 80 66’400

25 30 90 74’700

30 100 83’000

Das IV-Rundschreiben Nr. 369 wird aufgehoben.

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