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Resolution „Qualitätssicherung im ambulanten Bereich nur mit Nutzen für die Versorgung und vertretbarem Aufwand!“

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Academic year: 2022

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Resolution

verabschiedet vom 37. DPT

37. Deutscher Psychotherapeutentag 13./14. November 2020

Qualitätssicherung im ambulanten Bereich nur mit Nutzen für die Versorgung und vertretbarem Aufwand!

Auf der Grundlage von § 136a SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auf- trag,

„… bis spätestens zum 31.12.2022 in einer Richtlinie … ein einrichtungsübergrei- fendes, sektorenspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung“

zu beschließen. Am 15.10.2020 veröffentlichte der G-BA hierzu einen Zwischenbericht, der die Überlegungen des mit der Erstellung eines QS-Modells beauftragten Institutes für Qualitätssi- cherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) darstellt.

Der Deutsche Psychotherapeutentag begrüßt die Veröffentlichung des Zwischenberichtes und die damit verbundene Möglichkeit, Argumente und Anliegen der Profession für die Entwick- lung des Qualitätssicherungsverfahrens beizusteuern.

Bei einem QS-Verfahren sind besonders folgende Aspekte unbedingt zu beachten:

1. Qualitätssicherung soll einen aktiven Beitrag zu einer spürbaren und nachhaltigen Verbes- serung der Versorgung für die Patient*innen erbringen; Qualitätssicherung ist kein Selbst- zweck. Qualität lässt sich besser durch fördernde als durch sanktionierende Maßnahmen weiterentwickeln.

2. Eingesetzte QS-Instrumente müssen der Individualität der Patient*innen und ihren Krank- heits- und Behandlungsverläufen gerecht werden.

3. Ein Qualitätssicherungsverfahren darf nicht zu einer Zunahme von Bürokratie in den psy- chotherapeutischen Praxen führen. Bereits heute nimmt die Beanspruchung der Psycho- therapeut*innen durch die Erfüllung bürokratischer Auflagen einen zu breiten Raum ein.

Wertvolle Zeit für die psychotherapeutische Behandlung von Patient*innen geht dadurch verloren.

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4. Ebenso gilt es, die Grundsätze von Datensparsamkeit, Datenschutz, Wirtschaftlichkeit und Zweckbindung in der Erhebung und Verarbeitung von Daten aus der Qualitätssicherung zu beachten. Flächendeckende Vollerhebungen werden diesen Grundsätzen nicht gerecht und binden dringend in der Versorgung gebrauchte Kapazitäten. Für eine wirksame Quali- tätssicherung reichen Stichprobenprüfungen aus.

5. Neue Qualitätssicherungsinstrumente dürfen den sicheren und geschützten Rahmen psy- chotherapeutischer Behandlungen nicht infrage stellen (Genehmigungsverfahren, Vorab- Wirtschaftlichkeitsprüfung, Behandlungskontingente).

6. Neue QS-Instrumente müssen zunächst eine Erprobungsphase durchlaufen, bevor sie aus- gerollt werden. Die psychotherapeutische Versorgung ist kein Versuchslabor! Bei uner- probten Verfahren leiden überdies Akzeptanz und Qualitätsverbesserung.

7. QS-Maßnahmen in Form von Inter- und Supervision werden seit langem gelebt und müssen Berücksichtigung finden.

Die Einbeziehung und Mitwirkung der Psychotherapeutenkammern an der Entwicklung von Qualitätssicherungsverfahren sind sicherzustellen.

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