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ie Deutsche Kranken- hausgesellschaft (DKG) befürwortet eine „flä- chendeckende routinemä- ßige Anwendung externer qualitäts- sichernder Maßnahmen auch in der stationäen Krankenversorgung" auf der Basis von Kooperationsabkom- men mit der Ärzteschaft und über zweiseitige Verträge nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches V (SGB V;§ 112 ff.). Zwar sieht § 112 SGB V vor, daß die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Kranken- hausträger im Land „zweiseitige"
Verträge auch über „Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirt- schaftlichkeit- und Qualitätsprüfun- gen" abschließen. Aus der Sicht der Krankenhausgesellschaft wäre es aber zweckmäßig, ein so hochsensi- bles Terrain wie das der Qualitätssi- cherung auch unter Einschaltung des Sachverstandes der Ärzte (Ärzte- kammern). zu beackern.
Die Arztekammern — „sowohl auf Landes- als auch auf der Bundes- ebene — sind aus der Sicht der Kran- kenhausgesellschaft bei der Vorbe- reitung und Durchführung externer Qualitätssicherheitsmaßnahmen"
unentbehrliche Partner der Selbst- verwaltung" — so die dezidierte Mei- nung des Hauptgeschäftsführers der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Dr. jur. Klaus Prößdorf, Düsseldorf, bei einem vom Bundesarbeitsmini- sterium in Bonn veranstalteten
„Symposion zur Qualitätssicherung in der stationären und ambulanten medizinischen Versorgung". Ein übergeordnetes und mit normativer Vollzugsverbindlichkeit ausgestatte- tes Institut könne jedoch nicht den Informations- und Beratungsbedarf bei der Qualitätssicherung in sämtli- chen 3050 Krankenhäusern in der Bundesrepublik Deutschland (und später auch der rund 450 Kranken- häuser in der DDR) in allen ärztli- chen Fachgebieten abdecken.
Die Krankenhausgesellschaft will das „kleine Raster" der Landes- krankenhausgesellschaften, der Ärz- tekammern sowie der Verbände der Kostenträger nutzen, um über Rah- menabkommen und Verträge, abzu-
schließen durch die Selbstverwal- tung, Maßnahmen der Qualitätssi- cherung zu installieren. Nur wenn die Hauptbetroffenen — nämlich die Ärzteschaft und die Krankenhaus- träger — durch eine sachverständige Mitberatung in die Maßnahmen der Qualitätssicherung ab ovo eingebun- den seien, sei gewährleistet, daß die Ziele der Qualitätssicherung am ehesten und in stringenter Weise er- reicht werden könnten.
Die DKG empfiehlt, entspre- chende Vertragsabkommen zügig und flächendeckend abzuschließen, damit die Krankenhäuser ihrer Ver- pflichtung nach § 137 Satz 1 SGB V
Qualitätssicherung in der stationären
Versorgung
Krankenhausgesellschaft plädiert für Vertragslösung
nachkommen können, sich an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies setze solche ex- ternen Maßnahmen zur Qualitätssi- cherung voraus, die von „übergeord- neter und externer Stelle konsentiert und zur routinemäßigen Anwendung den Krankenhäusern angeboten wer- den".
Pilotstudien sollen die Verfahren testen
Entsprechend müßten Pilotstu- dien die Verfahren zur Qualitätssi- cherung testen, ehe sie routinemäßig eingesetzt werden. Externe Maßnah- men der Qualitätssicherung sollten deshalb auf einem geprüften und be- währten Verfahren der internen Qualitätsprüfung und -sicherung in den Krankenhäusern aufbauen. Die Maßnahmen der Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Sek- tor müßten zudem mit der „gleichen Elle" gemessen werden. Jedenfalls müsse vermieden werden, daß auf
Grund der fehlenden Mechanismen der Qualitätssicherung im ambulan- ten Bereich die „anhaltend hohe Nachfrage nach Krankenhauslei- stungen weiter zunimmt". Unter die- sen Voraussetzungen könnten exter- ne Maßnahmen zur Qualitätssiche- rung den Qualitätsstandard der me- dizinischen Versorgung erhöhen und gleichberechtigt neben das Ziel der wirtschaftlichen Leistungserbrin- gung treten.
Verfehlt ist es aus der Sicht der Krankenhausgesellschaft, den Maß- nahmen zur Qualitätsüberprüfung
„Polizeicharakter" zu verleihen, mit dem Ziel, eventuell Krankenhausab- teilungen oder ganze Kliniken zu schließen, wenn einzelne Klinikpro- file negative Abweichungen von ein- vernehmlich festgelegten Standards der Versorgungsqualität aufweisen.
Insoweit stellt sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft hinter die Aussagen des (dritten) Jahresgut- achtens des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen; dieses postulierte, daß auffällige Abweichungen eines Klinikprofils vom Durchschnittswert eines Indikators nicht vorschnell zur Kündigung oder Teilkündigung des Versorgungsvertrages führen dürf- ten.
Gleichlautend mit den Forde- rungen der Ärzteschaft plädiert die Krankenhausgesellschaft dafür, daß sämtliche Kosten der Qualitätssiche- rung in die Regelfinanzierung über die Pflegesätze und in das Budget einbe- zogen werden müssen (was durch das Gesetz formal garantiert ist). In- soweit müssen sämtliche durch die Teilnahme an qualitätssichernden Maßnahmen entstehende internen (für die Erhebung) und externen (für die Verarbeitung und Aufbereitung) entstehenden Kosten budgetfähig anerkannt werden.
• Die mit der Aufbereitung und Auswertung befaßten Stellen, vor allem die Krankenkassen, sollten dazu verpflichtet werden, die Ver- traulichkeit des Arzt-Arzt-Dialoges im Rahmen der Qualitätsprüfung zu wahren. Die Verbände der Kranken- kassen werden aufgerufen, die Er- gebnisse der Maßnahmen sanktions- frei zu werten (jedenfalls in einem ersten Schritt). HC A-2534 (30) Dt. Ärztebl. 87, Heft 34/35, 27. August 1990