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LG München II, Endurteil vom O 4795/17

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LG München II, Endurteil vom 17.12.2018 - 9 O 4795/17

Fundstelle openJur 2020, 72718 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor

1 1. Die Klage wird abgewiesen.

2 2. Die Hilfsanträge werden abgewiesen.

3 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, und zwar für die Beklagtenpartei.

Tatbestand

5 Der Kläger wendet sich mit einer Vielzahl von Anträgen gegen die Beklagte wegen einer durch die Beklagte veranlassten Beschränkung der Nutzbarkeit seines Facebook-Profils.

6 I.

7 Nach Maßgabe von Ziff. 5 und Ziff. 14 der Nutzungsbedingungen der Beklagten, welchen jeder Nutzer im Rahmen der Registrierung zustimmen muss, ist die Beklagte berechtigt, einen Beitrag zu entfernen und ein Facebook-Account zu sperren, wenn ein Nutzer gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten verstößt.

8 Nach den Gemeinschaftsstandards entfernt die Beklagte sämtliche Hassbotschaften, d.h. Inhalte, die Personen aufgrund von Rasse, Ethnizität, nationaler Herkunft, religiöser Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlecht oder geschlechtlicher Identität oder schwerer Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen. Weiterhin entfernt die Beklagte hiernach wegen Mobbings oder Belästigung Inhalte, mit denen absichtlich Privatpersonen herabgewürdigt oder beschämt werden sollen (Anlagen B 1, B 2, B 3; Anlage KTB 3).

9 Der Kläger unterhält ein privates Nutzerkonto bei der Beklagten (https://www.facebook.com/...).

10 Am 02.12.2017 wurde dieses durch die Beklagte für 30 Tage in seiner Benutzbarkeit eingeschränkt und dabei ein Beitrag des Klägers entfernt (Bl. 78 d.A.).

11 Eine Benennung des entfernten Inhalts erfolgt bei Löschungsmitteilungen der Beklagten nicht (S. 3 des Protokolls; Bl.

77 d.A.).

12 II.

13 Aus Sicht des Klägers sei die Sperre rechtswidrig gewesen. Ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten liege nicht vor; inwiefern der Kläger hiergegen verstoßen habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe weder gegen vertragliches noch gegen Gesetzesrecht verstoßen. Die Beklagte habe dem Kläger niemals mitgeteilt, warum er gesperrt worden sei (Bl. 34, 43, 77 d.A.). Eine Mitteilung, dass überhaupt eine Löschung erfolgt sei, sei wegen technischer Probleme der Beklagten im Streitfall nicht erfolgt (S. 2 des Protokolls; Bl.

76, 77 d.A.).

14 Die Nutzungsbedingungen der Beklagten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen intransparent, benachteiligten den Kläger unangemessen und bedeuteten eine massive Beschneidung der Meinungsfreiheit, die auch in den zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag Eingang finde (Bl. 46 ff. d.A.).

15 Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse, dass die dreißigtägige Sperre rechtswidrig gewesen sei, weil bei einer im System der Beklagten vermerkten Sperre die Nutzungssperren bei jeder weiteren Sperre länger würden (Bl. 56 d.A.).

Weiterhin bestehe wegen der Sperre, die als Abmahnung im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses anzusehen sei, das Risiko einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags durch die Beklagte wegen wiederholten Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Bl. 67 f. d.A.). Wie gegen eine Abmahnung müsse sich der Kläger daher auch gegen die Sperre wenden können (Bl. 68 d.A.).

16 Der gelöschte Beitrag müsse auch wiederhergestellt werden. Der Durchschnittsnutzer verbringe eine beträchtliche Zeit auf den Seiten der sozialen Netzwerke und verarbeite hierdurch eine Vielzahl von Daten i.S.v. Posts, Kommentierungen und Likes. Dass der einzelne Nutzer aufgrund der Häufigkeit nicht mehr alle Handlungen nachvollziehen könne, liege auf der Hand (Bl. 68 d.A.). Es sei lebensfremd, wenn von dem Kläger als eifrigem Facebook-Nutzer verlangt würde, dass der Kläger seine sämtlichen Kommentare, Beiträge usw. parallel, d.h. außerhalb von Facebook, dokumentieren müsse, damit er im Nachhinein mit Facebook abgleichen könne, was fehle.

Selbst wenn dem Kläger eine Substantiierungslast obläge, komme der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zu,

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17 Selbst wenn dem Kläger eine Substantiierungslast obläge, komme der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zu, weil nur die Beklagte einen ordentlichen Zugriff habe und sich die Informationen leichter beschaffen könne. Der Kläger könne sich daher auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache beschränken, dass Facebook den Grund für das Löschen und die Sperre nicht bekannt gemacht habe. Die Beklagte sei dann nach Treu und Glauben verpflichtet, dem mit qualifiziertem Vortrag entgegenzutreten (Bl. 69 d.A.). Auch zur Rechtswidrigkeit müsse der Kläger daher in Unkenntnis des Sperrgrundes nicht weiter ausführen (Bl. 70 d.A.).

18 Der Kläger setzt weiterhin für jeden Tag entgangener Nutzung seines Profils einen Schadensersatzbetrag in Höhe von € 50,- an, wie dies auch aus der Entscheidung AG Schöneberg, Versäumnisurteil vom 22.05.2018 - Az.: 106 C 72/18 hervorgehe (Bl. 59 d.A.), zumal jeder Tag des Ausschlusses aus dem Netzwerk im Zeitalter sozialer Medien eine erhebliche Einschränkung der sozialen Kommunikation bedeute. Der Kläger sei nämlich durch die vorübergehende Sperrung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig beeinträchtigt worden (Bl. 52 ff. d.A.).

19 Im Falle der hier erfolgten Sperrung des Nutzerkontos durch die Beklagte könnten zwar andere Nutzer das Profil des Klägers aufrufen, Beiträge darauf posten, den Kläger in Beiträgen oder auf Fotos markieren sowie Inhalte von diesem teilen oder kommentieren, jedoch könne der betroffene Kläger selbst nicht auf sein Facebook-Konto zugreifen und auch nicht Beiträge anderer Nutzer, die der Selbstdarstellung des Klägers widersprechen, zur Kenntnis nehmen, unterbinden oder kommentieren (Bl. 53 f. d.A.).

20 Dies führe gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Art. 1, Art. 2 GG trotz § 253 Abs. 2 BGB zu einem Entschädigungsanspruch entsprechend einer angemessenen Lizenzgebühr auf der Basis des Datenwertes des Nutzers (Bl. 57 ff. d.A.). Auch könne dieser Betrag aus Eingriffskondiktion begehrt werden, und zwar wegen einer Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (Bl. 59 d.A.).

21 Darüber hinaus müsse die Beklagte dem Kläger Einzelheiten über die Organisation, die die Sperre tatsächlich veranlasst habe, mitteilen, damit der Kläger prüfen könne, ob und ggfs. gegen wen er weitere deliktische Ansprüche habe, wobei von besonderem Interesse sei, ob eine Amadeu-Antonio-Stiftung oder die Bundesregierung die Löschung und Sperre auf der Basis des Netz-DG veranlasst habe. Denn weil das NetzDG nach allgemeiner Ansicht verfassungs- und europarechtswidrig sei (Bl. 41 d.A. mit Anlage K 18), müsse der Kläger, um hiergegen vorgehen zu können, seine persönliche Betroffenheit darlegen können und brauche daher entsprechende Auskünfte hinsichtlich der Beteiligung öffentlicher Stellen.

22 Der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegebene, unselbständige Auskunftsanspruch in Bezug auf Einflussnahmen von Dienstleistern oder der Bundesregierung beruhe auf der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 (Bl. 57 d.A.). Weiterhin fußten die Auskunftsansprüche auf Art. 15 DS-GVO (Bl. 70 d.A.).

23 Sämtlicher Vortrag der Beklagten vom 07.12.2018 zu gelöschten Beiträgen beziehe sich auf Beiträge, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien (Bl. 73 d.A.).

24 Im Übrigen könnten die durch die Beklagtenseite am 07.12.2018 vorgetragenen Tiraden des Klägers auf seinem Facebook-Account auch in einem mangelnden Kontext mit konkreten Personen stehen oder sogar überhaupt in einem mangelnden Kontext mit Menschen, so dass sie auch nach den Standards der Beklagten nicht verboten seien (S. 3 des Protokolls; Bl. 77 d.A.). So sei ein kontextloser Fall einer Aneinanderreihung von Schimpfwörtern denkbar, wenn einer eine Frage in die Runde stelle, welche Schimpfwörter einem mit dem Anfangsbuchstaben "F" einfielen (S. 3 des Protokolls; Bl. 77 d.A.).

25 Der Kläger beantragt daher zuletzt (Bl. 66 f., 78 d.A.):

26 1. Es wird festgestellt, dass die am 02.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facebook.com/...) auf www.facebook.com rechtswidrig war.

27 2. Der Beklagten wird aufgegeben, den am 02.12.2017 von ihr gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.

28 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre durch eigene Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. Für den Fall der Nichtvornahme wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.

29 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von

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30 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 zu zahlen.

31 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 571,44 € durch Zahlung an die Kanzlei ... freizustellen.

32 Hilfsweise beantragt der Kläger zuletzt (Bl. 78 d.A.):

33 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Kontext der in Anlage B 4 genannten Aussage zu erteilen.

34 2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.de zu sperren, ohne ihm den Anlass der Sperre und die Begründung des Verstoßes in speicherbarer Form mitzuteilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten.

35 Die Beklagte beantragt:

36 Die Klage wird abgewiesen.

37 Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass der Kläger hinsichtlich des angeblich gelöschten Beitrags und hinsichtlich des gesperrten Facebook-Accounts unsubstantiiert vortrage. Weder würde vorgetragen, um welchen Beitrag es sich gehandelt habe, noch würden Tatsachen zu dem streitgegenständlichen Beitrag vorgetragen noch Screenshots oder URLs zu dem streitgegenständlichen Beitrag vorgelegt. Auch habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich eine etwaige Rechtswidrigkeit der Beitragsentfernung und der Accountsperrung ergebe.

38 Angesichts von über zwei Milliarden Facebook-Nutzern, die jeden Tag neue Beiträge auf dem Facebook-Dienst hochlüden, sei die Benennung der URL zur Lokalisierung von Beiträgen und Accounts unerlässlich, wie sich aus der Entscheidung BGH, Urteil vom 27.02.2018 - Az.: VI ZR 489/16 ergebe (Bl. 29 d.A.).

39 Zwar bestritt die Beklagte wegen des Vortrags des Klägers vom 18.07.2018 zuletzt nicht mehr, dass der Kläger über einen Facebook-Account verfüge und ein solcher durch die Beklagte am 02.12.20117 gesperrt und am selben Tag ein Beitrag entfernt worden sei (Bl. 29 d.A.), sondern trug zuletzt zum einen vor, dass der Account des Klägers im Rahmen eines sog. "Read-only-Modus" nur "feature-blocked" gewesen sei, d.h., dass der Kläger zwar keine Inhalte veröffentlichen habe können, aber dennoch auf seinen Account habe zugreifen und alle anderen Funktionen des Facebook-Services habe nutzen können (Bl. 77, 80, 84 d.A.).

40 Zum anderen wurde durch die Beklagte zuletzt am 07.12.2018 vorgetragen, dass der Kläger gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstoßen habe, so dass am 02.12.2017 (S. 2 des Protokolls; Bl. 76 d.A.) ein Eintrag mit dem Inhalt "Faustficker, Frequent Fucker, fauler Furz ..." (Screenshot als Anlage B 4) durch die Beklagte entfernt worden sei und der Account für 30 Tage in den Read-only-Modus versetzt worden sei (Bl. 78 d.A.). Dabei handele es sich um verbotene Schmähkritik und verbotenes Mobbing im Sinne der Nutzungsbedingungen (Bl. 90 d.A.).

Die Beklagte habe daher auch nach § 273 Abs. 1 BGB die Leistung verweigern dürfen (Bl. 90 d.A.).

41 Die vorübergehende Sperrung habe auch darauf beruht, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach gegen die Bedingungen und Richtlinien verstoßen habe, so insbesondere durch einen am 10.07.2017 durch den Kläger veröffentlichen Kommentar, der eine identifizierbare Personengruppe als "dreckige, stinkende Arschlöcher" bezeichnet habe und dabei erklärte, dass diese Personen von einem Auto überfahren werden sollten (Screenshot gem. Anlage B 5;

Bl. 79 d.A.), der durch die Beklagte daher rechtmäßig entfernt worden sei.

42 Ebenfalls habe der Beklagte einen am 09.08.2017 durch den Kläger veröffentlichen Kommentar wegen der darin enthaltenen Formulierungen ("schmatzende, furzende Chinesen" sowie "stinkende Inder") rechtmäßig entfernt (Screenshot als Anlage B 6; Bl. 79 d.A.).

43 Der Kläger sei über die Sperrung auch in der Weise informiert worden, dass er eine Nachricht erhalten habe, wonach ein Inhalt, der gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße, von seinem Account entfernt worden sei (Bl. 26, 87 d.A.).

Eine solche Sperrmitteilung wandere bei dem Account in eine sog. Inbox und sei dort in speicherfähiger Form vorhanden (S. 2 des Protokolls; Bl. 76 d.A.).

44 Die vorübergehende Sperrung sei auch nach den Entscheidungen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - Az.: 15 W 86/18 sowie LG Heidelberg Urteil vom 28.08.2018 - Az.: 1 O 71/18 und LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 - Az.: 203 O 310/18 und LG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2018 - Az.: 326 O 138/18 richtig (Anlagen B 8-B 11; Bl. 89 d.A.).

45 Auch sämtliche weiteren Ansprüche seien unsubstantiiert vorgetragen worden.

Hinsichtlich des behaupteten Schadens und der Auskunftsansprüche erfolge der Vortrag ins Blaue hinein. Es sei auch

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46 Hinsichtlich des behaupteten Schadens und der Auskunftsansprüche erfolge der Vortrag ins Blaue hinein. Es sei auch nicht dargelegt, dass dem Kläger durch den Read-only-Modus ein finanzieller Schaden entstanden sei, zumal der Kläger während der Sperrung gleichwohl auf seinen Account zugreifen habe können (Bl. 106 d.A.). Es seien während der Sperre auch nicht i.S.d. Art. 84 DS-GVO persönlichen Daten des Klägers beeinträchtigt worden (Bl. 107 d.A.).

47 III.

48 Am 17.12.2018 wurde nach den rechtlichen Hinweisen vom 26.06.2018 (Bl. 62 f. d.A.) mündlich verhandelt und dabei weitere rechtliche Hinweise erteilt (Bl. 75-79 d.A.).

49 Die durch den Klägervertreter begehrte Schriftsatzfrist zu der Anlage B 4 und der Klarstellung der Beklagtenpartei vom 17.12.2018, dass die Anlage B 4 sich nicht auf den 12.12.2017, sondern den 02.12.2017 beziehe, wurde nicht zugestanden, sondern vielmehr bei Verhandlungsschluss dieses Endurteil gefällt (Bl. 78 d.A.).

50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und des Protokolls verwiesen.

Gründe

51 A) Soweit die Klage nicht schon unzulässig ist, ist sie unbegründet.

52 I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

53 1. Das Landgericht München II ist international bzw. örtlich sowie sachlich zuständig.

54 Maßgeblich für die internationale Zuständigkeit ist die VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

55 Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre das LG München II örtlich und damit auch international zuständig.

56 Eine Vertragspflicht der Beklagten i.S.v. Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO auf Bereitstellung von Diensten wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Klägers in ... zu erfüllen.

Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrags ein "schädigendes Ereignis" i.S.v.

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär ebenfalls an seinem Wohnsitz in ... ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.09.2018 - Az.: 18 W 1383/18 = NJW 2018, 3119; OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 = NJW 2018, 3115 Tz. 8- 10).

57 2. Im Hinblick auf den klägerischen Antrag festzustellen, dass die am 02.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.facebook.com/...) auf www.facebook.com rechtswidrig gewesen sei, bestehen im Hinblick auf die Frage der Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken, obwohl es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Zivilgerichte gehört, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht gewesen sei oder nicht, doch besteht ausnahmsweise ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - Az.: V ZR 272/15 = NJW-RR 2016, 1404, 1405 Tz. 13).

58 Hiernach liegt aufgrund des klägerischen Vortrags im Streitfall das erforderliche Feststellungsinteresse vor, und zwar etwa wegen der drohenden längeren Sperren oder gar der Herabsetzung der Schwelle für eine außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags.

59 3. Der Antrag des Klägers, der Beklagten aufzugeben, den am 02.12.2017 von ihr gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten, ist in Ermangelung von klägerischen Tatsachenvortrag zu dem Inhalt des gelöschten Beitrags zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar, so dass insofern schon der notwendige Inhalt der Klageschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO und außerdem entsprechend den rechtlichen Hinweisen vom 26.06.2018 (Bl. 62 f. d.A.) auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

60 Denn der Antrag ist unter Bezugnahme auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gerade nicht so gefasst, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1998 - Az.: II ZR 330/97 = NJW 1999, 954 m.w.N.;

Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 253 Rn. 11 m.w.N.).

4. Weitere Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.

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61 4. Weitere Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.

62 II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

63 1. Die "Fortsetzungsfeststellungsklage" ist unbegründet.

64 Der Kläger hatte weder aus dem Nutzungsvertrag i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, 259 ZPO noch wegen Verletzung subjektiver Rechte gem. §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 a StGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Facebook-Profils.

65 Denn der Klägervortrag ist bei Weitem zu unsubstantiiert, als dass dem Gericht eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 02.12.2017 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers durch die Beklagte möglich wäre.

66 a) Zunächst ist zwar unstreitig, dass am 02.12.2017 durch die Beklagte für 30 Tage das Nutzerprofil des Klägers in seiner Benutzbarkeit eingeschränkt und dabei ein Beitrag des Klägers entfernt wurden (Bl. 78 d.A.), und dass eine Benennung des entfernten Inhalts bei der Löschungsmitteilung der Beklagten nicht erfolgte (S. 3 des Protokolls; Bl. 77 d.A.).

67 Daher kann in Übereinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München prinzipiell ein Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines von einem Facebook-Nutzer auf seinem Facebookprofil geposteten Beitrags auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB bestehen, wobei die mittelbare Drittwirkung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu beachten ist (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13 m.w.N., OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 - Az.: 18 W 1294/18 Tz. 13 = NJW 2018, 3115; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 17).

68 Ein solcher Unterlassungsanspruch, der für den Fall nicht nur der Löschung eines einzelnen Posts, sondern sogar der vorübergehenden Sperrung des ganzen Facebookprofils eines Kunden erst recht gegeben wäre, würde sich dann im Rahmen der streitgegenständlichen, zulässigen "Fortsetzungsfeststellungsklage" in der Weise fortsetzen, dass die in der Vergangenheit liegende Sperrung oder Löschung zu unterlassen bzw. das Profil und der Post wiederherzustellen gewesen wäre.

69 b) Allerdings entbehrt der klägerische Tatsachenvortrag eine Benennung des durch die Beklagte gelöschten Beitrags als Grund für die Sperrung vom 02.12.2017, so dass die Klage unschlüssig ist, weil die Rechtswidrigkeit der in der Vergangenheit liegenden Sperrung des klägerischen Facebookprofils durch das Gericht aufgrund des Tatsachenvortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers aus dem Grunde nicht möglich ist, dass die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung und den berechtigten Interessen der Beklagten an der Verhinderung der Verbreitung von "Hatespeech" etc. nicht möglich ist.

70 Auf die Frage, inwiefern sich die Beklagte hierbei etwa in berechtigter Weise auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen konnte (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288 = BeckRS 2018, 17447 Tz. 24 ff.), kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Beklagte auf § 1 Abs. 3 NetzDG berufen konnte (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 - Az: 18 W 858/1288

= BeckRS 2018, 17447 Tz. 40).

71 (1) In Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass den Kläger die primäre Darlegungslast zu dem Inhalt des gelöschten Facebookbeitrags und damit auch zu der Frage der Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte erfolgten Löschung bzw.

Sperrung trifft (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 ff.).

72 Soweit der Kläger vorträgt, ein Durchschnittsnutzer verbringe eine beträchtliche Zeit auf den Seiten der sozialen Netzwerke und verarbeite hierdurch eine Vielzahl von Daten i.S.v. Posts, Kommentierungen und Likes, so dass der einzelne Nutzer aufgrund der Häufigkeit nicht mehr alle Handlungen nachvollziehen könne, und so dass es lebensfremd sei, wenn verlangt würde, dass der Kläger seine sämtlichen Kommentare, Beiträge usw. parallel, d.h. außerhalb von Facebook, dokumentieren müsse, damit er im Nachhinein mit Facebook abgleichen könne, was fehle (Bl. 68 ff. d.A.), dringt er damit nicht durch.

Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München

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73 Denn in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, ist davon auszugehen, dass einem Facebook-Nutzer, der tatsächlich aus einem solchen Grunde nicht in der Lage wäre, den gelöschten Beitrag im Nachhinein noch zu identifizieren, ein aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zusteht, so dass für eine Erleichterung der dem Kläger nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungslast kein Bedürfnis erkennbar ist und die Beklagte mithin keine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. LG München II, Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 17).

74 (2) Demgegenüber hat der Kläger trotz der rechtlichen Hinweise vom 26.06.2018 (Bl. 62 f. d.A.) und trotz der neuerlichen rechtlichen Hinweise im Termin vom 17.12.2018 (S. 2 Abs. 6, S. 3 Abs. 2 des Protokolls vom 17.12.2018, Bl. 76, Bl. 77 d.A.) keinerlei Darlegungen getätigt, welchen Kontext, geschweige denn Inhalt der durch die Beklagte unstreitig entfernte klägerische Beitrag gehabt habe.

75 (a) Denn in dem Schrittsatz des Klägervertreters vom 10.12.2018 (Bl. 72 ff. d.A.) heißt es in Reaktoin auf den Schriftsatz der Beklagtenvertretung vom 07.12.2018, dass sämtlicher Vortrag der Beklagten vom 07.12.2018 zu gelöschten Beiträgen sich auf Beiträge beziehe, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien (Bl. 73 d.A.).

76 (b) Selbst auf den Vortrag der insofern nicht darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in dem direkt zugestellten Schriftsatz vom 07.12.2018 hin, durch welchen zahlreiche Hilfeleistungen für den Kläger zur Ermöglichung einer entsprechenden primären klägerischen Darlegung möglich geworden wären, und sogar noch trotz der Richtigstellung der Beklagten in dem Termin vom 17.12.2018, dass tatsächlich nicht am 12.12.2017, sondern am 02.12.2017 ein durch die Beklagte genau beschriebender Beitrag gelöscht worden sei, hat es die Klagepartei selbst noch in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2018 nicht für erforderlich gehalten, den Inhalt des gelöschten Beitrags zu benennen bzw. sich den Vortrag der Beklagten zu eigen zu machen.

77 (c) Soweit der Klägervertreter des Weiteren in dem Termin vom 17.12.2018 behauptete, dass die durch die Beklagtenseite am 07.12.2018 vorgetragenen Tiraden des Klägers auf seinem Facebook-Account auch in einem mangelnden Kontext mit konkreten Personen stehen oder sogar überhaupt in einem mangelnden Kontext mit Menschen könnten, so dass sie auch nach den Standards der Beklagten nicht verboten seien (S. 3 des Protokolls; Bl. 77 d.A.), indem ein kontextloser Fall einer Aneinanderreihung von Schimpfwörtern denkbar sei, wenn einer eine Frage in die Runde stelle, welche Schimpfwörter einem mit dem Anfangsbuchstaben "F" einfielen (S. 3 des Protokolls; Bl. 77 d.A.), ändert dies nichts am Mangel eines schlüssigen klägerischen Tatsachenvortrags zu dem Inhalt des am 02.12.2017 gelöschten Facebookbeitrags des Klägers und zu dessen Rechtswidrigkeit, weil der Kläger gerade die durch die Beklagte angeführten Passagen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht zum Gegenstand seines Vortrags machte.

78 (d) Der stattdessen durch den Klägervertreter im Termin vom 17.12.2018 zuletzt begehrte Schriftsatznachlass zu einer Stellungnahme auf die im Termin vom 17.12.2018 erfolgte Richtigstellung der Beklagten, dass der als Anlage B 4 vorgelegte Beitrag des Klägers derjenige sei, welcher der Sperre vom 02.12.2017 zugrunde gelegen habe, brauchte durch das erkennende Gericht nicht gewährt zu werden, und zwar weder nach § 139 Abs. 5 ZPO noch nach § 283 S. 1 ZPO.

79 (i) Für § 139 Abs. 5 ZPO ergibt sich dies daraus, dass die entsprechenden rechtlichen Hinweise in der Sitzung vom 17.12.2018 nicht erstmals erteilt worden sind, sondern vielmehr gemäß § 139 Abs. 4 S. 1 ZPO schon möglichst frühzeitig in der Terminsverfügung vom 26.06.2018 erfolgt waren, welche dem Klägervertreter auch nach der Zustellungsurkunde schon am 02.07.2018 zugegangen war, so dass von einer Überraschung des Klägers, die hier noch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Schriftsatznachlass gerechtfertigt hätte, keine Rede sein kann.

80 Denn dort war durch das erkennende Gericht bereits wörtlich geschrieben worden: "Ohne eine klägerische Substantiierung des Inhalts des durch die Beklagtenseite angeblich am 02.12.2017 gelöschten Beitrages wird eine Vollstreckung von Ziff. 2) der Klageanträge vom 20.12.2017 kaum möglich sein. ... Ohne entsprechenden Vortrag ist weiterhin ein schlüssiger Tatsachenvortrag zu der behaupteten Rechtswidrigkeit der durch die Beklagte offenbar unstreitig erfolgten Sperre nicht gegeben, so dass die Klage derzeit auch aus diesem Grund unbegründet wäre" (Bl. 62 d.A.).

(ii) Für § 283 S. 1 ZPO ergibt sich dies weiter schon daraus, dass angesichts der zahlreichen zuvor bereits erteilten

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81 (ii) Für § 283 S. 1 ZPO ergibt sich dies weiter schon daraus, dass angesichts der zahlreichen zuvor bereits erteilten diesbezüglichen rechtlichen Hinweise und angesichts des eindeutigen diesbezüglichen Beklagtenvortrags hier kein weiteres rechtliches Gehör gewährt zu werden brauchte. Hauptsächlich allerdings kann § 283 ZPO nicht dazu missbraucht werden, einem primär darlegungs- und beweisbelasteten Kläger anhand der Überprüfung von nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteiltem Beklagtenvortrag nach der mündlichen Verhandlung noch die Schlüssigmachung seiner Klage zu ermöglichen. Dies muss dem Kläger auch ohne Überprüfung von Beklagtenvortrag möglich sein.

82 Dies muss erst recht gelten, wenn wie hier offensichtlich ist, dass ein Kläger seine zahlreichen, nicht von dem Meinungsgrundrecht gedeckten Facebook-Beiträge bewusst von Anfang an nicht in sein eigenes Klageverfahren einführt und selbst dann nicht aufgreift, wenn er durch die Beklagte mit der Nase darauf gestoßen wird.

83 c) Darüber hinaus kommt ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 a StGB nicht in Betracht, denn selbst wenn der Kläger an Inhalten seines Facebookprofils oder an seinem Facebookprofil selbst subjektive Rechts wie etwa ein allgemeines Persönlichkeitsrecht oder ein Recht am eigenen Datenbestand hätte (vgl. dazu MüKo-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 294 ff.), fehlte wiederum primärer substantiierter Vortrag des Klägers nicht nur zu der behaupteten Rechtsgutsverletzung, d.h. der Datenlöschung oder der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, als solcher, sondern vor allem auch zu der Rechtswidrigkeit der Datenlöschung bzw.

der Profilsperrung.

84 Insbesondere wird die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren, denn ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist hiernach nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - Az.: VI ZR 217/08 = NJW 2012, 2197, 2199 Tz. 35 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08 = NJW 2010, 757 Tz. 11 m.w.N.; MüKo-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 823 Rn. 364 m.w.N.).

85 2. Der bereits unzulässige Antrag des Klägers, der Beklagten aufzugeben, den am 02.12.2017 von ihr gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten, wäre des Weiteren unbegründet.

86 Denn für die Beurteilung eines Anspruchs des Klägers auf Unterlassung der Sperrung seines Facebook-Profils oder der Löschung eines seiner Beiträge könnten im Hinblick auf die Problematik der mangelnden primären Darlegung des Klägers zu dem Inhalt des gelöschten Beitrags und die hieraus resultierende Unmöglichkeit einer Prüfung von dessen Rechtmäßigkeit keine anderen Grundsätze gelten als für die Beurteilung eines Anspruchs des Klägers auf Wiederherstellung eines gelöschten Beitrags.

87 3. Auch der klägerische Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre durch eigene Mitarbeiter oder ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches, ist unbegründet.

88 a) Zunächst kommt ein Auskunftsanspruch des Klägers auf der Grundlage von Art. 15 DS-GVO, wie der Kläger meint (Bl. 70 d.A.), ungeachtet der Frage, ob dessen Voraussetzungen vorliegend überhaupt gegeben wären, nicht in Betracht, weil die Datenschutzgrundverordnung überhaupt nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO erst ab dem 25.05.2018 gilt und die verfahrensgegenständliche Sperrung des Facebookprofils des Klägers durch die Beklagte unstreitig (S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.12.2018) vom 02.12.2017 an für 30 Tage angedauert hatte (Bl. 78 d.A.).

89 b) Weiterhin besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch hinsichtlich des unmittelbar für die erfolgte Facebookprofilsperre verantwortlichen Person auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines unselbständigen Auskunftsanspruches neben einem deliktischen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, argumentiert (Bl. 57 d.A.).

90 Denn es besteht aufgrund des unschlüssigen klägerischen Tatsachenvortrags zu dem behaupteten Hauptanspruch auf Wiederherstellung des gelöschten Facebookeintrags bzw. dem behaupteten ehemaligen Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Facebookprofils auch kein unselbständiger Auskunftsanspruch, denn dieser knüpft sich auch nach der angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs an eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, 2197: "Der Bekl. hat diese Rechte rechtswidrig und schuldhaft verletzt und hat deshalb Schadensersatz zu leisten und der Kl. Auskunft zu erteilen").

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst

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91 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.

92 Denn für eine noch weitergehende Auskunft dazu, ob eine Amadeu-Antonio-Stiftung oder die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland die Löschung und Sperre auf der Basis des Netz-DG veranlasst habe, um dann dem Kläger die Verfolgung verfahrensfremder Ziele im Zusammenhang mit dem angeblich europarechtswidrigen NetzDG dadurch zu ermöglichen, dass er dann etwa seine Selbstbetroffenheit darlegen könne, wie der Kläger meint (Bl. 41 d.A.

mit Anlage K 18), fehlt eine Anspruchsgrundlage.

93 Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ableiten, denn dieser führt explizit aus, dass der unselbständige Auskunftsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu dient, dass der Geschädigte die für ihn günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden berechnen kann (BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Az.: I ZR 49/97 = NJW 2000, 2195, 2201).

94 Hieraus folgt zugleich, dass der unselbständige Auskunftsanspruch nicht dazu dienen soll, weitere Gläubiger zu beanspruchen oder Klagen außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit zu führen wie etwa die durch den Kläger angesprochene Selbstbetroffenheit in Bezug auf das angeblich europarechtswidrige NetzDG zeigt, die etwa im Kontext der Beschwerdebefugnis einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG relevant sein kann, nicht aber im vorliegenden Rechtsstreit.

95 5. Weiterhin besteht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2017 nicht.

96 a) Sei es, dass der klägerische Schadensersatzanspruch auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagte im Rahmen des Nutzungsvertrags oder dass er auf eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes wie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützt werden soll, so fehlt jedenfalls wiederum schlüssiger Tatsachenvortrag der Klagepartei, und zwar nicht nur in Bezug auf die etwaige Vertrags- bzw.

Rechtswidrigkeit der Löschung des fraglichen Facebookbeitrags bzw. der Sperrung des Facebookprofils des Klägers durch die Beklagte, sondern auch in Bezug auf die behauptete Verletzung eines klägerischen Rechtsguts selbst.

97 Denn allein aufgrund des klägerischen Vortrags ist schon nicht klar, ob überhaupt der fragliche Beitrag von dem Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung gedeckt gewesen sei oder nicht, und weil des weiteren nicht klar ist, wie eine solche etwaige klägerische Meinungsäußerung im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen der Beklagten bei der Herstellung der praktischen Konkordanz der beteiligten Grundrechte der Parteien zu gewichten wäre.

98 b) Auf die Frage, ob die geltend gemachte Höhe des behaupteten Schadensersatzes von € 50,- täglich gerechtfertigt wäre, d.h., ob der klägerischen Argumentation zu folgen sei, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Art. 1, Art. 2 GG trotz § 253 Abs. 2 BGB ein Entschädigungsanspruch entsprechend einer angemessenen Lizenzgebühr auf der Basis des Datenwertes des Nutzers gegeben sei (Bl. 57 ff. d.A.), kommt es daher nicht mehr an.

99 c) Gegenüber der klägerischen Argumentation, wonach dieser Betrag nicht nur aus Schadensersatz-, sondern auch Bereicherungsrecht gerechtfertigt sei, und zwar aus Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wegen einer Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr (Bl. 59 d.A.), liegen darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen eines solchen Bereicherungsanspruchs vor.

100 Denn insofern fehlt es wiederum schon an substantiiertem Tatsachenvortrag zum Mangel des rechtlichen Grundes i.S.d.

§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Ist nämlich die Entfernung des Beitrags am 02.12.2017 auf der Grundlage des Nutzungsvertrags oder aus gesetzlichen Gründen gerechtfertigt, liegt ein Rechtsgrund für die Löschung gerade vor.

101 Auf die Schwierigkeiten auf der Rechtsfolgenseite kommt es daher wieder nicht an.

102 6. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 571,44 € durch Zahlung an die Kanzlei ... kommt als Nebenforderung in Ermangelung eines Hauptanspruchs nicht in Betracht.

103 B) Die zulässigen Hilfsanträge sind unbegründet.

104 I. Die Hilfsanträge sind zulässig.

105 Insbesondere ist eine Sachdienlichkeit i.S.d. § 263 ZPO gegeben.

106 II. Die Hilfsanträge sind unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für den mittels des ersten Hilfsantrags geltend gemachten Auskunftsanspruch, wonach die

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107 1. Die Voraussetzungen für den mittels des ersten Hilfsantrags geltend gemachten Auskunftsanspruch, wonach die Beklagte verurteilt werden solle, dem Kläger Auskunft über den Kontext der in Anlage B 4 genannten Aussage zu erteilen, liegen nicht vor.

108 a) Zwar kann sich unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen wegen § 242 BGB ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch aus dem Nutzungsvertrag der Parteien ergeben, wenn dem Kläger infolge einer nicht überschaubaren Menge an auf Facebook eingestellten Beiträgen nachträglich nicht mehr möglich sein sollte, seiner primären Darlegungslast im Hinblick auf die Behauptung des Inhalts von durch die Beklagte gelöschten Beiträgen ergeben.

109 b) Dabei ist der klägerische Tatsachenvortrag zu dem erforderlichen klägerischen Unvermögen, den am 02.12.2017 gelöschten Beitrag zu identifizieren, schon nicht substantiiert.

110 Denn der Kläger beschränkt sich darauf, allgemeine Ausführungen zu tätigen, wonach ein Durchschnittsnutzer eine beträchtliche Zeit auf den Seiten der sozialen Netzwerke verbringen und hierdurch eine Vielzahl von Daten i.S.v. Posts, Kommentierungen und Likes verarbeite, so dass der einzelne Nutzer aufgrund der Häufigkeit nicht mehr alle Handlungen nachvollziehen könne und des lebensfremd sei, wenn dem Kläger abverlangt würde, seine sämtlichen Kommentare, Beiträge usw. parallel, d.h. außerhalb von Facebook, dokumentieren zu müssen, damit er im Nachhinein mit Facebook abgleichen könne, was fehle (Bl. 68 d.A.).

111 Konkreter Vortrag dazu, wie es sich gerade in Bezug auf den Kläger selbst verhält, nicht nur bei dem behaupteten Durchschnittsnutzer, fehlt. Dabei wäre es dem Kläger ein Leichtes gewesen, seine gegenwärtigen Aktivitäten auf Facebook und insbesondere die Masse der binnen gewisser Zeiträume eingestellter Facebookbeiträge darzustellen.

112 c) Dass dies nicht erfolgte, beweist im Zusammenspiel mit den durch die Beklagte im Schriftsatz vom 07.12.2018 aufdeckten Facebook-Aktivitäten des Klägers, dass dies durch den Kläger ganz bewusst zurückgehalten worden ist, um sich nicht zu diskreditieren.

113 Dass sich der Kläger vor diesem Hintergrund der Verschweigung seiner wüsten Posts noch gegenüber der Beklagten auf Treu und Glauben berufen könnte, wäre schlechterdings absurd.

114 Denn bestritten wurden der Inhalt und die Urheberschaft des Klägers hinsichtlich der durch die Beklagte am 07.12.2017 in den Prozess eingeführten klägerischen Facebookbeiträge gerade nicht, vielmehr wurde durch den Kläger unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass jener durch die Beklagte genannte Post vom 02.12.2017 gemäß Anlage B 4 auch am 02.12.2017 gelöscht worden sei und als Grundlage für die Sperrung herangezogen worden sei.

115 d) Darüber hinaus entbehrt der klägerische Tatsachenvortrag auch jeglicher Stellungnahme dazu, warum die Beklagte dem Kläger Auskunft gerade über den Kontext des als Anlage B 4 vorgelegten Facebookbeitrags des Klägers erteilen solle, und weshalb dem Kläger selbst im Gegensatz zur Beklagten dieser Kontext wiederum nicht geläufig sei.

116 2. Der Hilfsantrag, wonach die Beklagte verurteilt werden solle, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.de zu sperren, ohne ihm den Anlass der Sperre und die Begründung des Verstoßes in speicherbarer Form mitzuteilen, ist wiederum unbegründet, weil der Kläger auch insofern unschlüssig vorträgt.

117 a) Denn wie ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB hat in Übereinklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, die durch das Oberlandgericht München bestätigt worden ist, auch ein aus dem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleiteter Unterlassungsanspruch wegen § 259 ZPO entweder das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr oder die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen zur Voraussetzung (vgl. LG München II, Beschluss vom 18.12.2018 - Az.: 11 O 4991/18 = BeckRS 2018, 36898 Tz. 16; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 13).

118 b) Auf dieser Grundlage mangelt es im klägerischen Tatsachenvortrag bereits an schlüssigem Vortrag zu der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

119 (1) Denn Erstbegehungsgefahr liegt nur vor, wenn sich eine drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so deutlich abzeichnet, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Az.: VI ZR 93/12 = NJW 2013, 1681 Tz. 34; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 15).

Weil aber der nach obigen Ausführungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht darlegt, welchen Kontext oder

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120 Weil aber der nach obigen Ausführungen darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht darlegt, welchen Kontext oder gar Inhalt der am 02.12.2017 gelöschte Beitrag - geschweige denn ein etwa zukünftig von Löschung bedrohter Beitrag des Klägers - gehabt habe, kann das Vorliegen eine Erstbegehungsgefahr durch das Gericht nicht geprüft werden, denn eine solche setzt voraus, dass die drohende Löschung des Beitrags rechtswidrig wäre (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 16 a.E.).

121 (2) Zwar begründet des Weiteren die bereits erfolgte rechtswidrige Löschung eines Beitrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 - Az.: V ZR 230/11 = NJW 2012, 3781, 3782 Tz. 12; OLG München, Beschluss vom 28.12.2018 - Az.: 18 W 1955/18 = BeckRS 2018, 36727 Tz. 14 m.w.N.).

122 Auch insofern hat aber der darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinen Vortrag zu dem Inhalt des gelöschten Beitrags und zu der etwaigen Rechtswidrigkeit dieser Löschung getätigt.

123 C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

124 D) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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