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Gemeindeamt Munderfing

Dorfplatz 1 | 5222 Munderfing www.munderfing.at

gemeinde@munderfing.ooe.gv.at Tel. 07744 | 6255

Öffnungszeiten:

Mo: 07:00 – 12:00 | 13:00 – 17:45 Di: 07:00 – 12:00 | 13:00 – 17:45 Mi: 07:00 – 12:45

Do: 07:00 – 12:00 | 13:00 – 17:45 Fr: 07:00 – 12:00

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Munderfing vom 13.12.2021, mit der eine Abfallordnung erlassen wird.

Aufgrund des § 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 86/2021 idgF, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Hausabfälle sind alle festen Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, sofern sie nicht als Altstoffe oder biogene Abfälle einer getrennten Sammlung zuzuführen oder als sperrige Abfälle anzusehen sind.

(2) Sperrige Abfälle sind feste Siedlungsabfälle, die in Haushalten üblicherweise anfallen, aber wegen ihrer Größe oder Form nicht in den für Hausabfälle bestimmten Abfallbehältern gelagert werden können.

(3) Biogene Abfälle sind Stoffe, die aufgrund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils für die aerobe und anaerobe Verwertung besonders geeignet sind und zwar Grünabfälle (lit. a) und Biotonnenabfälle (lit. b).

(a) Grünabfälle: natürliche organische Abfälle aus dem Garten und Grünflächenbereich, wie insbesondere Grasschnitt, Strauchschnitt, Baumschnitt, Christbäume, Laub, Blumen und Fallobst;

(2)

(b) Biotonnenabfälle:

▪ feste pflanzliche Abfälle, wie insbesondere solche aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln;

▪ andere organische Abfälle aus der Zubereitung und dem Verzehr von Nahrungsmitteln (Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können;

▪ Papier, sofern es sich um unbeschichtetes Papier handelt, welches mit Nahrungsmitteln in Berührung steht oder zur Sammlung und Verwertung von biogenen Abfällen geeignet ist.

(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind feste Abfälle aus Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft sowie aus vergleichbaren Einrichtungen im öffentlichen Bereich, die in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit Hausabfällen ähnlich sind.

(5) Ordnungsgemäße Eigenkompostierung: Eine Eigenkompostierung gilt dann als ordnungsgemäß, wenn dabei die Ziele und Grundsätze des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 2009 eingehalten werden, insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf Böden und Gewässer bewirkt werden, keine unzumutbaren Belästigungen für Nachbarn oder Nachbarinnen entstehen und ausschließlich eigene biogene Abfälle pflanzlicher Herkunft eingesetzt werden.

§ 2 Abholbereich

(1) Der Abholbereich für die Sammlung der Hausabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Munderfing.

(2) Für sperrige Abfälle besteht die ständige Abgabemöglichkeit in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau. Überdies erfolgt eine kostenpflichtige Abholung nach Bedarf gegen vorherige Anmeldung.

(3) Der Abholbereich für die Sammlung der Biotonnenabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Munderfing.

(3)

(4) Der Abholbereich für die Sammlung der Grünabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet.

Darüber hinaus besteht für Grünabfälle die ständige Abgabemöglichkeit in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau (die jeweils gültigen Bestimmungen sind zu beachten).

Wird eine zusätzliche Abgabestelle für Grünabfälle durch die Gemeinde angeboten, können diese dort zu den vorgegebenen Öffnungszeiten angeliefert werden.

(5) Der Abholbereich für die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle umfasst das gesamte Gemeindegebiet, wenn nicht zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung ein gültiger privatrechtlicher Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen besteht.

§ 3

Pflichten der Abfallbesitzer

(1) Hausabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung am Vortag an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs 4 OÖ AWG 2009) bereit zu stellen. Bei engen Straßenstellen oder Straßen ohne Wendemöglichkeit ist gemeinsam mit den Abfuhrunternehmen eine Abholstandort zu definieren.

(2) Sperrige Abfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau zu entsorgen oder bei Abholung im Bedarfsfall am vereinbarten Ort zur Sammlung bereitzustellen.

(3) Biotonnenabfälle und Grünabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung am Vortag an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs 4 OÖ AWG 2009) bereit zu stellen. Bei engen Straßenstellen oder Straßen ohne Wendemöglichkeit ist gemeinsam mit den Abfuhrunternehmen eine Abholstandort zu definieren.

(4)

Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Biotonnenabfälle und Grünabfälle einer ordnungsgemäßen Eigenkompostierung lt. § 1 Abs 5 zugeführt werden.

Liegenschaftsadressen ab 3 Haushalten (Haupt- oder Nebenwohnsitz) sind verpflichtet an der Biotonnenabfuhr teilzunehmen.

Grünabfälle, die nicht in den dafür vorgesehenen Volumen entsorgt werden können,

sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau zu entsorgen. Bietet die Gemeinde eine zusätzliche Abgabestelle im Gemeindegebiet an, kann der Grünschnitt dort zu den vorgegebenen Öffnungszeiten angeliefert werden. Die jeweils gültigen Bestimmungen sind zu beachten.

(4) Haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind von demjenigen, bei dem sie anfallen, zur Sammlung am Vortag an den für die Sammlung geeigneten oder bestimmten Orten (§ 7 Abs 4 OÖ AWG 2009) bereit zu stellen. Bei engen Straßenstellen oder Straßen ohne Wendemöglichkeit ist gemeinsam mit den Abfuhrunternehmen eine Abholstandort zu definieren.

§ 4 Abfallbehälter

(1) Für die Lagerung der Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle sind ausreichend große, flüssigkeitsdichte, schließbare und widerstandsfähige Abfallbehälter zu verwenden. Für Biotonnenabfälle sind jedenfalls eigene Abfallbehälter zu verwenden.

Für Abfallbehälter sind folgende Europäische Normen (EN) anzuwenden:

Kunststoffsäcke 40 Liter... EN 13592 Kunststofftonne 90 Liter... EN 840-1 Kunststofftonne 120 Liter... EN 840-1 Kunststofftonne 240 Liter... EN 840-1 Kunststoffcontainer 800 Liter... EN 840-3 Kunststoffcontainer 1100 Liter... EN 840-3 Biosäcke aus Maisstärke 7-240 Liter ... EN 13432

(5)

(2) Die Abfallbehälter und Kunststoffsäcke für die Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden von der Gemeinde beschafft und an die Liegenschaftseigentümer verkauft.

(3) Die Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass

1. sie für die sie berechtigt benützenden Personen und für die mit der Entleerung der darin gelagerten Abfälle betrauten Personen leicht zugänglich sind und

2. durch die ordnungsgemäße Benützung und Entleerung bzw. den ordnungsgemäßen Transport der Abfallbehälter möglichst niemand gefährdet oder unzumutbar belästigt wird.

(4) Verunreinigung von Behältern für Biotonnenabfälle – Fehlwürfe:

In Abfallbehältern für Biotonnenabfälle dürfen nur Stoffe gem. § 1 Abs. 3 lit a und § 1 Abs. 3 lit b entsorgt werden.

Enthält ein Abfallbehälter für Biotonnenabfälle augenscheinlich andere Materialien als die, für die dieser Behälter vorgesehen ist („Störstoffe“ wie zB. Plastikverpackungen oder -säcke), sodass dessen Inhalt nicht mehr für die aerobe oder anaerobe Behandlung geeignet ist, können die eingeworfenen Abfälle nicht mehr als „Biotonnenabfälle“ angesehen und als

solche verwertet werden.

Abfall in Abfallbehältern für Biotonnenabfälle mit diesem Störstoffanteil sind den festen Siedlungsabfällen, die in Haushalten üblicherweise anfallen (Hausabfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 Oö. AWG 2009) zuzuordnen.

Diese Abfälle können – nach mindestens einer Verwarnung beim ersten Verstoß – als Hausabfall im Zuge einer Sonderentleerung unter Vorschreibung der dafür lt. gültiger Abfallgebührenordnung vorgesehen Kosten abgeholt und entsorgt werden.

§ 5

Anzahl und Volumen der Abfallbehälter

Die Anzahl der für eine Liegenschaftsadresse zu verwendenden Abfallbehälter richtet sich nach dem Bedarf und zwar insbesondere nach der Anzahl der die Abfallbehälter benützenden Personen, der Größe der Abfallbehälter und der Länge der Abfuhrintervalle.

(6)

Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen zur Verfügung steht:

Haushaltsgröße: Mindestbehältervolumen pro Woche

1-Personen-Haushalt... 5 Liter 2-Personen-Haushalt... 8,5 Liter 3-Personen-Haushalt... 11,3 Liter 4-Personen-Haushalt... 13,5 Liter 5-Personen-Haushalt... 15 Liter

Für die Gemeinde Munderfing gelten folgende Volumen:

a) Für einen Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz bis 4 Personen)

90 l Abfalltonne

40 l Abfallsack im Ausnahmefall

120 oder 240 l Biotonne oder Eigenkompostierung

b) Für jeden weiteren Haushalt (Haupt- oder Nebenwohnsitz bis 4 Personen)

90 l Abfalltonne oder

800 l Abfallcontainer nach Bedarf oder 1.100 l Abfallcontainer nach Bedarf 40 l Abfallsack im Ausnahmefall

120 oder 240 l Biotonne oder Eigenkompostierung

Ausnahme: Für bis zu zwei Haushalte pro Liegenschaftsadresse ohne Vermietung (Haupt- oder Nebenwohnsitz bis 2 Personen)

90 l Abfalltonne

40 l Abfallsack im Ausnahmefall

120 oder 240 l Biotonne oder Eigenkompostierung

c) Für Industrie-, Handels- und Gewerbebetriebe

90 l Abfalltonne oder

800 l Abfallcontainer nach Bedarf oder 1.100 l Abfallcontainer nach Bedarf 40 l Abfallsack im Ausnahmefall

120 oder 240 l Biotonne oder Eigenkompostierung

(7)

Im Bedarfsfall können zusätzlich Abfallsäcke (gegen Entgelt) beim Gemeindeamt abgeholt werden.

§ 6 Abfuhrtermine

(1) Die Sammlung der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch einen beauftragten Dritten) erfolgt zwei-, vier- oder sechswöchentlich.

(2) Sperrige Abfälle können während der Öffnungszeiten in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau abgegeben werden (die geltenden Richtlinien sind zu beachten).

(3) Die Sammlung der Biotonnenabfälle und Grünabfälle erfolgt aufgrund der Miterfassung von Strauchschnitt in der Zeit von 1. April bis 31. Oktober zweiwöchentlich, in der übrigen Zeit vierwöchentlich.

Zusätzlich können Grünabfälle während der Öffnungszeiten in den umliegenden Altstoffsammelzentren des Bezirksabfallverbandes Braunau abgegeben werden (die geltenden Richtlinien sind zu beachten).

(4) Die Sammlung der haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle durch die Gemeinde (bzw.

durch einen beauftragten Dritten) erfolgt zwei-, vier- oder sechswöchentlich.

(5) Die Tage der Sammlung der Hausabfälle, sperrigen Abfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle werden in der Gemeindezeitung, auf der Gemeinde-Homepage und der Homepage bzw. OÖ Abfall-App des Bezirksabfallverbandes bekannt gemacht.

(6) Die Kennzeichnung der Abfallintervalle erfolgt mittels Aufkleber, der vom Abfallentsorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt und ausschließlich von den Mitarbeitern der Gemeinde Munderfing ausgegeben und angebracht wird.

(8)

§ 7

Behandlungsanlagen für biogene Abfälle

Die Gemeinde bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Bezirksabfallverbandes Braunau, welcher sich der Kompostierungsanlage Sengthaler mit dem Standort 5233 Pischelsdorf, Stapfing 1, zur Verwertung der im Gemeindegebiet anfallenden biogenen Abfälle bedient.

§ 8 Anzeigepflicht

Vermehrt oder verringert sich die Menge des durchschnittlich von einer Liegenschaft abzuführenden Abfalls wesentlich, so hat dies der Eigentümer ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde anzuzeigen.

§ 9

Bauwerke auf fremdem Grund

Bei Bauwerken auf fremdem Grund (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechtes) sind die für den Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß auf den Eigentümer des Bauwerkes anzuwenden.

§ 10

Gebühren und Beiträge

Die Berechnung der Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen des § 18 Oö. AWG 2009 vorzunehmen. Dazu erlässt der Gemeinderat eine gesonderte Abfallgebührenordnung.

(9)

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Abfallordnung wird gemäß § 94 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 durch zwei Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

(2) Gleichzeitig tritt die Abfallordnung vom 20.09.2010 außer Kraft.

Bürgermeister:

Martin Voggenberger

Angeschlagen am: 14.12.2021 Abgenommen am: 29.12.2021

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