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! Erläuterungen zur 1005. Sitzung des Bundesrates am 28. Mai 2021

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*) Mit „!“ sind die Tagesordnungspunkte gekennzeichnet, die auf Initiativen Sachsen-Anhalts zurück- gehen oder bei denen ein besonderer Bezug zu Sachsen-Anhalt bzw. zu den neuen Ländern dar- gestellt ist.

Redaktion:

Referat 51 Luisenstraße 18 10117 Berlin

Telefonnummern: (030) 243 458-20 oder -84

Berlin, den 20. Mai 2021

E r l ä u t e r u n g e n

zur 1005. Sitzung des Bundesrates am 28. Mai 2021

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

TOP Titel der Vorlage Seite

1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit

Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

(Teilhabestärkungsgesetz) 3

6 Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame

Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG) 7

13 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes 10

! 23 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durch- führungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb

unbemannter Luftfahrzeuge 12

(2)

TOP Titel der Vorlage Seite

! 27 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 15

! 29 Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungs-

gesetz) 17

37 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen

(GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG) 20

! 38 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des

Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes 23

39 Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im

Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) 25

! 41 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-

Klimaschutzgesetzes 28

! 50 Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-

Anwendungsverordnung 32

Hinweise:

Der Ständige Beirat hat am 19.05.2021 u. a. über Fristverkürzungsbitten zu den nachfolgenden Vorlagen entschieden. Diese werden – nach erfolgter Beschlussfassung des Deutschen Bundestages – als Nachtrag in die Tagesordnung für die 1005. Sitzung des Bundesrates aufgenommen:

➢ Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) – Einspruchsgesetz;

➢ Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren – Einspruchsgesetz

➢ Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens – Einspruchsgesetz;

➢ Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Zustimmungsgesetz;

➢ Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes – Einspruchsgesetz;

➢ Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes – Einspruchsgesetz;

➢ Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes – Einspruchsgesetz;

➢ Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren – Zustimmungsgesetz;

➢ Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge – Einspruchsgesetz;

➢ Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften – Zustimmungsgesetz;

➢ Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) – Zustimmungsgesetz;

➢ Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien – Einspruchsgesetz.

(3)

TOP 1: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) - BR-Drucksache 349/21 - und

- zu BR-Drucksache 349/21 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Das am 22.04.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz überantwortet zum einen die Zuweisung von Trägerschaft bzw. Aufgaben in Bezug auf das kommunale Bildungspaket der Landesgesetzgebung und setzt damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2020 (Az. 2 BvR 696/12) um. Die materiell-rechtlichen Vorschriften zu Bildungs- und Teil habebedarfen bleiben übergangsweise bis 31.12.2021 anwendbar. Zum anderen enthält es Neuregelungen und Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB) sowie in weiteren Gesetzen, u. a.

• Leistungsanspruch in der Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII (Sozialhilfe) in Bezug auf die Kostenübernahme für digitale Pflegeanwendungen – korrespondierend zur Regelung in der sozialen Pflegeversicherung,

• Erbringung von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung für Menschen mit Behinderungen im Leistungsbezug gemäß SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bereits während des Rehabilitationsverfahrens,

• Ausbau von Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung im SGB II und SGB III (Arbeits- förderung) sowie bessere Abstimmung der Rehabilitationsträger untereinander,

• Ergänzung der Liste der elektronischen Meldeverfahren gemäß SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) um die Anträge für Kurzarbeiter- und Saison- kurzarbeitergeld,

• Änderung des § 99 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), um dem Willen des Bundesgesetzebers bei der Reform der Eingliederungshilfe Rechnung zu tragen, dass es zu keiner negativen Veränderung des leistungsberechtigten Personen- kreises gegenüber dem zuvor geltenden Recht kommt,

• Verpflichtung zum Gewaltschutz bei der Erbringung von Teilhabeleistungen, die im Ergebnis der parlamentarischen Beratungen noch nachgeschärft wurden,

• Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen in der medizinischen Rehabilitation,

• Anspruch auf ein Budget für die Ausbildung für Menschen mit Behinderung, die sich schon im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungs- anbieters befinden,

• Ergänzung des Anspruchs von Menschen mit Behinderungen, ihre Assistenz- oder

Blindenführhunde auch an Orte und in Einrichtungen mitzunehmen, auch wenn dort Hunde ansonsten verboten sind, im Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinde- rungen; durch eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beauftragende

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Studie sollen Umsetzung und Auswirkungen der Neuregelungen zu Mensch-Assistenz- hund-Gemeinschaften untersucht werden.

Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 129/21) wurden Klar- stellungen, Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die teilweise auf Vorschläge des Bundesrates zurückgehen; daraus sind Folgende erwähnenswert:

• Entschädigungen für ehrenamtliche Betreuende gemäß § 1835a BGB sowie Über- brückungsgelder für vormals Strafgefangene werden nicht als Einkommen angerechnet.

• Gewalttaten durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers werden in den Leistungskatalog des Opferentschädigungsgesetzes aufgenommen.

• Bezüglich der Rücküberweisung und Erstattung von Geldleistungen gemäß SGB XII für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person ist künftig die im Rentenrecht geltende analoge Regelung anzuwenden.

Die Regelungen des Gesetzes treten differenziert in Kraft - am Tag nach der Verkündung, am 01.07.2021, am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals oder am 01.01.2022.

Der Deutsche Bundestag hat zudem am 22.04.2021 einen Entschließungsantrag (zu BR-Druck- sache 349/21) beschlossen. Neben einer Zusammenfassung von Handlungsbedarfen zur Um- setzung der UN-Behindertenrechtskonvention und darauf gerichteten Regelungen im Teilhabe- stärkungsgesetz wird die Bundesregierung zu weitergehenden Maßnahmen bzw. einem Hinwirken auf die betreffenden Leistungsträger in folgenden Bereichen aufgefordert:

• Rehabilitation in den Jobcentern (Qualifikation, Verfahren, Begleitforschung),

• Gleichstellung von Assistenzhunden mit Blindenführhunden im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis),

• Mitnahme der gewohnten Assistenzkraft bei stationären Behandlungen (Kostenregelung, Erwartung an die Länder, die Lösungsfindung zu unterstützen),

• Entgelte in Werkstätten für behinderte Menschen (Sicherung/ Kompensation der geringer als üblich ausfallenden Ausgleichsabgabe während der Pandemie sowie grundsätzliche Neugestaltung des Entgeltsystems).

Ergänzende Informationen

Um Teilhabe und Assistenz geht es teilweise auch im Digitale-Versorgung-und-Pflege-Moderni- sierungsgesetz (BR-Drucksache 357/21, TOP 9). Inhaltliche Überschneidungen gibt es z. B. in Bezug auf die digitalen Pflegeanwendungen bzw. die entsprechende Kostenübernahme oder im Abbau von Hürden für den Zugang zu medizinischer und pflegerischer Versorgung durch die Ausweitungen von Videosprechstunden oder das Recht auf digitale Pflegeberatung.

Eine umfassende Bestandsaufnahme zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland sowie zu weiteren Handlungsbedarfen in allen Politikfeldern und Lebensbereichen enthält der Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Be- einträchtigungen 2021 (BT-Drucksache 19/27890). Der Bundesrat hatte von dem Bericht (im so

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genannten vereinfachten Verfahren ohne TOP gemäß § 35 der Geschäftsordnung des Bundes- rates) am 07.05.2021 Kenntnis genommen [BR-Drucksache 268/21 (Beschluss)]. Im Deutschen Bundestag wurde er am 22.04.2021 insgesamt elf Fachausschüssen zur Beratung zugewiesen.1 Nicht zuletzt sollen noch in dieser Wahlperiode des Deutschen Bundestages gesetzliche Rege- lungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen beschlossen werden (z. B. für digitale und interaktive Endgeräte oder Selbstbedienungsterminals, aber auch für Telekommunikations- oder Bankdienstleistungen, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder Informationsangebote von Verkehrs- unternehmen). Zudem sind nur jene Produkte und Dienstleistungen erfasst, die nach dem 28.06.

2025 in Verkehr gebracht werden. Bis dahin müssen Menschen mit Behinderungen für ihre Teil- habe am wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilweise noch immer auf Spezialprodukte aus- weichen oder Assistenzleistungen in Anspruch nehmen.2 Zu diesem Gesetzentwurf fand am 17.05.

2021 eine öffentliche Anhörung des federführenden Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages statt.3

Zudem hat die Bundesregierung am 12.05.2021 beschlossen, zur Stabilisierung der Entgelte in den Werkstätten für behinderte Menschen während der Pandemie auch 2021 auf 10 Prozent des Bundesanteils an der Ausgleichsabgabe zu verzichten, und damit zeitnah auf eine Forderung aus der o. g. BT-Entschließung reagiert. Der Bundesrat wird die Fünfte Änderung der Schwerbe- hinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (BR-Drucksache 399/21) voraussichtlich in seiner Sitzung am 25.06.2021 behandeln.

Auf Fortschritte und Defizite in der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen sowie damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen verweist auch der Sechste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung. Das Stichwort „Inklusion“ findet sich dabei in der über 500 Seiten umfassenden Langfassung mehrfach in Bezug auf die Arbeits- welt, aber auch zum Bildungswesen und zur sozio-kulturellen Teilhabe. Behinderungsbezogene Aussagen finden sich in diversen Kapiteln und in Form multidimensionaler Betrachtung, z. B. in Bezug auf die höhere Armutsgefährdung und damit stärker beeinträchtigte sozio-kulturelle oder wirtschaftliche Teilhabe von Frauen mit Behinderung als von Männern mit Behinderung.

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen und eine ergänzende Entschließung zu fassen:

Darin soll er u. a. darauf hinweisen, dass er in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf auch gefordert hatte, dass sich der Bund an den Kosten neuer Leistungen beteiligt. Dies wurde ebenso wenig aufgegriffen wie die Forderung, eine Änderung von § 99 SGB IX zurückzustellen, solange noch keine Klärung mit den Ländern über die dazugehörige Rechtsverordnung erfolgt ist. Ohne eine abschließende Kenntnis der Rechtsverordnung seien Auswirkungen auf den leistungs- berechtigten Personenkreis und die damit verbundenen Kostenfolgen nicht abschätzbar. Der Bundesrat soll daher die Bundesregierung auffordern, etwaige Mehrkosten, die sich aus der

1 BT-Dokumente

2 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parla- ments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (BR-Drucksache 240/21): BT-Dokumente

3 Unterlagen der öffentlichen Anhörung

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Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ergeben, zu refinanzieren. Gefordert werden soll außerdem, noch in dieser Wahlperiode die Kostenübernahme für die Mitnahme von Assistenz- kräften zu klären und das SGB V bzw. SGB IX entsprechend zu ändern.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er dem Gesetz zustimmt oder ggf. die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt. Bei Zustimmung zum Gesetz hat er zudem über das Fassen einer Entschließung zu entscheiden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-30 an

Frau Richter.

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TOP 6: Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der

Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenz- überschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)

- BR-Drucksache 354/21 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz werden vierzehn Gesetze und mehrere Verordnungen geändert. Folgende Änderungen sind hier erwähnenswert:

• Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (Artikel 1 und 2) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/1160/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (s. o.), die darauf abzielt, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds durch einheitliche Regelungen zu vereinfachen. Weitere Änderungen werden zur Entbüro- kratisierung und zur Digitalisierung der Aufsicht vorgenommen, z. B. durch Abschaffung zahlreicher Schriftformerfordernisse. Des Weiteren wird die Angebotspalette der Fonds- anbieter durch Einführung z. B. von offenen Infrastruktur-Investmentvermögen oder Entwicklungsförderungsfonds ausgeweitet.

• Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG, Artikel 3) wird zum einen der steuerfreie Höchstbetrag für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ver- mögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers in § 3 Nummer 39 EStG von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben. Zum anderen wird insbesondere für Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen ein neuer § 19a EStG aufgenommen, nach dem die Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers – ggf. nach Abzug des genannten Freibetrages – erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden: bei der Veräußerung oder einem Arbeitgeber- wechsel, spätestens jedoch nach zwölf Jahren.

• Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG, Artikel 4) dehnt die bestehende Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen des § 4 Nummer 8 Buchstabe h UStG auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds aus.

• Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG, Artikel 9) betreffen zum einen die Vorschriften zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung für Wohnungsunternehmen in

§ 9 Nummer 1 GewStG. Für diese steuerliche Begünstigung ist es zukünftig unschädlich, wenn die Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und -fahrräder erzielen, sofern sie nicht höher als 10 Prozent der Mieteinnahmen sind. Zum anderen wird der Zerlegungsmaßstab für Betriebe, die an mehreren Standorten ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben (§ 29 Absatz1 Nummer 1 GewStG), geändert: Nach einer Übergangsregelung für die Jahre 2021 bis 2023 soll der Gewerbesteuermessbetrag zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung an den jeweiligen Standorten zerlegt werden.

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Das Gesetz soll wie folgt in Kraft treten: Artikel 1 am 02.08.2021, Artikel 2 am 01.04.2023, Artikel 3 und 4 am 01.07.2021 und Artikel 9 am Tag nach der Verkündung.

Ergänzende Informationen

Zur Änderung des EStG:

Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 51/21) hat sich der Fondsstandort Deutschland in den letzten Jahren weiterentwickelt, liegt im europäischen Vergleich aber immer noch zurück und schöpft sein Potential nicht aus. So sei der Venture-Capital-Markt in Deutschland im Vergleich zu anderen Standorten erheblich unterentwickelt. Kapital für deutsche Startups solle aber auch von Venture-Capital-Fonds mit Sitz in Deutschland kommen. Für Wertpapierfonds für Privatanleger sei Deutschland vornehmlich Aufnahme- statt Exportstaat. Deshalb sollten noch vorhandene Barrieren weiter abgebaut und der Finanzstandort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau zu senken. Als Nachteil für den Fondsstandort Deutschland habe sich die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds erwiesen.

Die Bundesregierung setze sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deut- schen Wirtschaft nachhaltig zu steigern. Eine entscheidende Bedeutung hätten dabei Start-up- Unternehmen, die mit viel Risikobereitschaft und Engagement zukunftsfähige Geschäftsfelder erschlössen und damit einen positiven Impuls für die Gesamtwirtschaft setzten. Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hänge maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab.

Für Start-up-Unternehmen sei es daher besonders wichtig, Fachkräfte mit Anteilen an den Unternehmen zu beteiligen. Die Förderung innovativer Beteiligungsformen und eine stärkere Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivkapital der Volkswirtschaft sei der Bundesregierung auch allgemein ein wichtiges Anliegen, denn Mitarbeiterkapitalbeteiligungen trügen zur Ver- mögensbildung der Arbeitnehmer bei. Dieses Ziel solle steuerlich flankiert werden. Dabei sollten auch Arbeitnehmer junger Unternehmen, die zu Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen, in die steuerliche Förderung einbezogen werden. Denn mit jeder Unternehmensgründung sei häufig auch die Einschätzung des Gründers und seiner Mitarbeiter verbunden, eine innovative Marktchance nutzen zu können.

Zur Änderung des GewStG:

Der Gewerbesteuermessbetrag eines Unternehmens, das Betriebsstätten in mehreren Kommunen unterhält, wird allgemein nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in diesen Betriebsstätten zu den gesamten Arbeitslöhnen des Unternehmens zerlegt. Im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie werden die Erzeugungsanlagen vor Ort grundsätzlich ohne die Beschäftigung von Arbeitnehmern betrieben.

Um diesen Standortkommunen dennoch einen Anteil am Messebetrag zuzuweisen, ist nach der- zeitiger Rechtslage eine Zerlegung nach zwei Komponenten vorgegeben. Hiernach werden 30 Prozent des Messbetrags nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten zu den insgesamt gezahlten Arbeitslöhnen und 70 Prozent nach dem Verhältnis des maßgebenden Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstätten zum gesamten maß- gebenden Sachanlagevermögen zerlegt. Um Standortkommunen noch stärker und gleichmäßiger als bisher an der Gewerbesteuer der Anlagenbetreiber zu beteiligen und die Akzeptanz von Erneuerbare-Energie-Projekten auf dem Gebiet der jeweiligen Gemeinde mit dem Ziel zu erhöhen, Erneuerbare Energie-Projekte insgesamt besser und schneller zu genehmigen, soll zum einen das bestehende Zerlegungsverhältnis mit der Änderung auf 10 Prozent zu 90 Prozent zugunsten der Standortkommunen geändert werden. Zum anderen wird der Zerlegungsmaßstab des maßgeben- den Sachanlagevermögens durch den Zerlegungsmaßstab der installierten Leistung im Sinne des

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§ 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ersetzt. Letzterer untererliegt – anders als das maßgebende Sachanlagevermögen, das sich nach dem Buchwert richtet – grundsätzlich keinen jährlichen Veränderungen.4

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat darüber hinaus eine Entschließung zu fassen.

Der Bundesrat soll darum bitten, folgende Punkte möglichst zeitnah umzusetzen: Einführung eines Freibetrages von 3.000 Euro für Mitarbeiterbeteiligungen an Start-up-Unternehmen, Anhebung der Altersgrenze des Unternehmens (seit seiner Gründung) und der Haltefrist für die übertragenen Beteiligungen von zehn Jahren auf 15 Jahre, zeitlicher Gleichlauf der Erfassung des geldwerten Vorteils im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie Ausweitung der Steuervorteile auf Be- teiligungen an Startups, die die EU-Schwellenwerte für KMU nicht länger als drei Jahre über- schritten haben.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder dem Gesetz zustimmt. Sofern die Zustimmung zum Gesetz erfolgte, hat er des Weiteren über eine Entschließung zu entscheiden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-40 an Herrn Liedtke.

4 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses in BT-Drucksache 19/28868 (dort Seite 151)

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TOP 13 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes - BR-Drucksache 362/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetz werden die EU-Richtlinie 2018/1808 (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) vom 14.11.2018 umgesetzt und das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) geändert, um die Bekämpfung strafbarer Inhalte auf den Plattformen der erfassten Anbieter zu verbessern und transparenter zu machen. Es wird zudem die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerde- führern sowie Nutzern mit den Anbietern zukünftig einfacher und effektiver möglich sein. Auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte auf- grund rechtswidriger Inhalte wird erleichtert. Unter anderem wird Folgendes geregelt:

• Ergänzungen der Informationspflichten im Rahmen von § 2 NetzDG, um den Informations- gehalt und die Vergleichbarkeit der Transparenzberichte zu erhöhen,

• Klarstellung der erforderlichen Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte in § 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG,

• Einführung eines Verfahrens zum Umgang mit Gegenvorstellungen gegen Maßnahmen des Anbieters eines sozialen Netzwerkes sowie einer Anerkennungsmöglichkeit für eine Schlichtungsstelle für entsprechende Streitigkeiten,

• Klarstellung beim innerstaatlichen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG), dass er auch für so genannte Wiederherstellungsklagen zuständig ist,

• Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Justiz um Aufsichtsbefugnisse,

• Schaffung von Sonderregelungen zur Erfassung von Video-Sharing-Plattform-Diensten.

Mit einigen Ausnahmen soll das Gesetz am Montag drei Wochen nach Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen

Zum praktischen Regulierungseffekt des NetzDG wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 16.04.2021 (BT-Drucksache 19/28631) auf eine entsprechende Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hingewiesen.5

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/18792) hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 17.06.2020 eine öffentliche Sach- verständigenanhörung durchgeführt; er hat am 05.05.2021 die Annahme des Gesetzentwurfs nach Maßgabe von Änderungen empfohlen.6 Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 06.05.2021

5 BT-Drucksache 19/28631

6 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in BT-Drucksache 19/29392

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mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen von FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE und Bündnis 90/ Die Grünen beschlossen.7

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-20 an Herrn Baumeister.

7 BT-Plenarprotokoll (dort TOP 15)

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TOP 23: Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durch führungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom

24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

- BR-Drucksache 376/21 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem vom Deutschen Bundestag am 06.05.2021 beschlossenen Gesetz8 werden die derzeit bestehenden nationalen Gesetze und Verordnungen im Luftrecht an die seit 31.12.2020 geltenden EU-Regelungen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte angepasst. Es handelt sich um Regelungen, die die gemeinhin als Drohnen bezeichneten unbemannten Fluggeräte im gewerblichen Einsatz und zu Sport- oder Freizeitzwecken betreffen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz neue Regelungen, die den regionalen und überregionalen Einsatz von unbemannten Fluggeräten in Deutschland leichter, schneller und sicherer machen. Ziel ist es, Innovation zu fördern und unbemannte Fluggeräte in die Praxisanwendung zu bringen.

Dabei soll zugleich ein hohes Schutzniveau für Menschen, die Natur und die öffentliche Sicherheit beibehalten werden.

• Beim Luftfahrt-Bundesamt gibt es zukünftig ein Register, das Angaben über die Betreiber von unbemannten Fluggeräten der „offenen“ und der „speziellen“ Betriebskategorie und über die zulassungspflichtigen unbemannten Fluggeräte enthält. Damit wird die schnelle Zuordnung dieser Geräte zu den Verantwortlichen ermöglicht und ein Beitrag zur sicheren Einbindung in den Luftraum geleistet. Das Luftfahrt-Bundesamt ist dann auch befugt, Daten aus dem Register an zuständige Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer Mitgliedstaaten der EU für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften, zur Abwehr von möglichen Gefahren durch unbemannte Fluggeräte wie auch zur Verfolgung daraus resultierender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu übermitteln.

• Das Luftfahrt-Bundesamt wird in Zukunft auch zentraler Ansprechpartner für Betreiber von unbemannten Fluggeräten der „speziellen“ und „zulassungspflichtigen“ Betriebskategorie sein. So werden – auch mit Blick auf die Betreiber aus anderen EU-Mitgliedstaaten – bürokratische Hürden abgebaut und die Landesluftfahrtbehörden entlastet.

• Für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“

(z. B. Flugtaxis), gelten die Verkehrsvorschriften für bemannte, motorgetriebene Luft- fahrzeuge entsprechend, soweit sie Einfluss auf die Belange des Umwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können. Für diese Betriebskategorie werden zurzeit noch weitere einheitliche Regelungen auf EU-Ebene erarbeitet.

• Beim traditionellen Modellflug ändert sich nicht viel. Der Betrieb von Flugmodellen in Luftsportverbänden gewährleistet heute schon ein hohes Sicherheitsniveau. So finden z. B. regelmäßige Schulungen statt und die Aufstiege erfolgen grundsätzlich unter fach- licher Anleitung. Daher sollen Mitglieder von Luftsportverbänden von einer Vielzahl der

8 BT-Dokumente

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neuen EU-Regeln ausgenommen werden, damit der traditionelle Modellflug im Wesent- lichen wie bisher fortgeführt werden kann.

Im Deutschen Bundestag wurde die noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Unterscheidung bei der Behördenzuständigkeit für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der Betriebskategorie „speziell“ für über oder unter 25 Kilogramm aufgegeben. Diese Zuständigkeit liegt nun grundsätzlich bei den Ländern. Diese können entscheiden, ob sie die Aufgabe über- nehmen oder ob sie sie dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Darüber hinaus wurde die Regelung zur geografischen Beschränkung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten in der Luftverkehrs- Ordnung vollständig geändert. Die im Gesetzentwurf vorgesehen Ausgestaltung der Norm als Verbotstatbestand wurde in Erlaubnistatbestände geändert. Trotz des neu formulierten Erlaubnis- tatbestandes werden auch die schutzwürdigen Aspekte von z. B. Flugplätzen und -häfen, von Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, Naturschutzgebieten, Wohngrundstücken, Krankenhäusern, Unfallorten berück- sichtigt.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Mit dem Aktionsplan "Unbemannte Luftfahrtsysteme und innovative Luftfahrtkonzepte" will die Bundesregierung den neuen Verkehrsträgern den Weg in die Anwendung ebnen und Deutschland als wettbewerbsfähigen Innovationsstandort etablieren - unter der Prämisse, gleichzeitig die öffentliche Sicherheit und Ordnung als höchstes Gut zu wahren.9

Südlich von Cochstedt (Stadt Hecklingen, Salzlandkreis) in Sachsen-Anhalt hat das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) am 31.03.2021 offiziell das Nationale Erprobungszentrum für unbemannte Luftfahrtsysteme eröffnet.10 Das Testgelände in Sachsen-Anhalt wird Startups bis hin zur etablierten Luftfahrtindustrie für Forschung und Erprobung zugänglich sein. Für zukünftige Mobilitätslösungen der Urban Air Mobility stehen die Erprobung von Demonstratoren, Antrieben und Energiespeichern, die Einbindung von unbemannten Luftfahrtsystemen in den zivilen Luft- raum, die Zertifizierung und Zulassung sowie die Akzeptanz insbesondere hinsichtlich Lärm, Sicherheit und Umwelteinflüssen im Mittelpunkt der Forschung. Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff sagte anlässlich der Eröffnung: „Alle bisherigen Weiternutzungen des traditionsreichen Fluggeländes in Cochstedt haben sich letztlich als nicht zukunftsfähig erwiesen. Nun startet mit dem Nationalen Erprobungszentrum für Unbemannte Luftfahrtsysteme des DLR ein neues Projekt, von dem ich überzeugt bin, dass es langfristig erfolgreich ist. Ich bin mir auch sicher, dass es die Region voranbringt und den Wissenschafts- und Innovationsstandort Sachsen-Anhalt deutlich stärkt.“

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

9 Informationen der Bundesregierung vom 13.05.2020 zum Aktionsplan

10 Artikel des DLR vom 31.03.2021

(14)

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder dem Gesetz zustimmt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-68 an

Frau Bessmann.

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TOP 27: Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

- BR-Drucksache 380/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Nachdem der Kohleausstieg mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) bereits be- siegelt worden ist, muss noch das Bergrecht entsprechend angepasst werden. Dazu hat der Deutsche Bundestag am 06.05.2021 das o. g. Gesetz beschlossen.11

Das Gesetz verfolgt u. a. das Ziel der beschleunigten Umplanung von Braunkohletagebauen, so in Bezug auf die Regeldauer von Hauptbetriebsplänen. Mit der Änderung des § 52 des Bundes- berggesetzes (BBergG) ist vorgesehen, Hauptbetriebspläne statt wie bisher für zwei Jahre jetzt für bis zur vier Jahre aufzustellen, vorausgesetzt der Betriebsverlauf bis zur Stilllegung ist absehbar.

Eine weitere Änderung bezieht sich auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla- ments und des Rates der EU vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Darin wird u. a. das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen geregelt. Das BBergG ist hinsichtlich der Nutzung von Erdwärme hiervon betroffen. Neu aufgenommen wird deshalb im BBergG das Ver- fahren bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme.

Darüber hinaus werden wichtige Regelungen zum Abbau von Lithium und der dafür notwendigen Bergfreiheit (d. h. der Abbau- und Nutzungsmöglichkeit der Vorkommen) getroffen. Die Bedeutung des Metalls steigt aufgrund der Batterieproduktion im Zuge der Ausweitung der Elektromobilität und des damit verbundenen Ziels der Dekarbonisierung. Zwar galt nach § 3 BBergG Lithium bisher bereits als bergfreier Bodenschatz, aber nur wenn es als Erz gewonnen wird. Daraus entstand in der Vergangenheit eine Rechtsunsicherheit, die mit der Gesetzesänderung beseitigt wird.

Zudem wird die Verwaltungsgerichtsordnung wie folgt geändert: Die erstinstanzliche Zuständigkeit für verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit der aufgrund des KVBG vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen soll bei den Oberverwaltungsgerichten bzw. bei den Ver- waltungsgerichtshöfen liegen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Der Bundesrat hatte in seiner 1002. Sitzung am 26.03.2021 eine Stellungnahme zum Gesetz- entwurf der Bundesregierung beschlossen [BR-Drucksache 166/21 (Beschluss)].

Für Sachsen-Anhalt als Bergbauland hat das Gesetz eine besondere Bedeutung, da Kraftwerk und Tagebau miteinander eng verbunden sind. Das bevorstehende Ende der Braunkohleverstromung hat Auswirkungen auf den Abbau der Braunkohle und macht dementsprechend Umplanungen für

11 BT-Plenarprotokoll (dort TOP 30)

(16)

die Tagebaunutzung erforderlich. Dazu könnte die Notwendigkeit einer Neugenehmigung des Abbaus gehören, um auf den geänderten Bedarf reagieren zu können.

Genehmigungsverfahren für Tagebaue ziehen sich aber oft über einen längeren Zeitraum hin, was zu wirtschaftlichen Problemen und kurzfristig zu negativen Folgen für die Beschäftigten führen könnte. Zudem wären ökologische Schäden denkbar, da sich auch die Sanierung und Nach- nutzung der Tagebauflächen verzögern würde. Vor diesem wirtschafts-, beschäftigungs- und umweltpolitischen Hintergrund ist eine Verkürzung der Planungszeiten sinnvoll. Insbesondere die Möglichkeit der Aufstellung von Hauptbetriebsplänen für einen Zeitraum von vier Jahren statt für zwei Jahre schafft Planungssicherheit.

Die vorgesehe Rechtswegverkürzung für Verfahren im Zusammenhang mit dem KVBG und der daraus resultierenden Einstellung von Braunkohletagebauen wird ebenfalls zur Beschleunigung der Umplanungsvorhaben beitragen.

Betroffen in Sachsen-Anhalt ist in erster Linie der von der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG) betriebene Tagebau Profen, der noch bis 2034 betrieben werden soll. Da dieser Tagebau das Kraftwerk Schkopau beliefert, ist gemäß KVBG der Weiterbetrieb des Kraftwerkes längstens bis 2034 vorgesehen.

Der von der ROMONTA Holding GmbH betriebene Tagebau Amsdorf dient nicht der Kohlever- stromung, sondern der Förderung von Rohmontanwachs. Das KVBG und das o. g. Gesetz haben somit keine Auswirkungen auf diesen Tagebau.

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Ein- berufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren lässt“.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-73 an

Herrn Rieke.

(17)

TOP 29: Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)

- BR-Drucksache 382/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Das am 07.05.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zielt darauf ab, es den Gemeinden zu erleichtern, Bauland zu mobilisieren und den Flächenzugriff der Gemeinden zu stärken. Gleichzeitig werden die Kommunen bei der Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützt.

Daneben enthält das Gesetz Änderungen zur Unterstützung des Mobilfunkausbaus mit dem Ziel der flächendeckenden Mobilfunkversorgung und der Elektromobilität und greift einzelne städte- bauliche Anliegen auf. Dazu werden das Baugesetzbuch (Artikel 1), die Baunutzungsverordnung (Artikel 2) und die Planzeichenverordnung (Artikel 3) geändert. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

• Zur Stärkung des kommunalen Vorkaufsrechts wird klargestellt, dass auch die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit gehört, der die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen kann. Der Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts wird auf Grundstücke mit geringfügiger Bebauung erweitert. In Fällen, in denen auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht, wird ebenfalls ein Vorkaufsrecht eingeführt.

• Neben einer Reihe von Erleichterungen für den Wohnungsbau (z. B. der Erweiterung des Baugebots) wird ein neuer Bebauungsplantyp (so genannter sektoraler Bebauungsplan

„Wohnraumversorgung“) eingeführt, mit dem die Gemeinden befristet bis 31.12.2024 ein neues Planungsinstrument erhalten. Zusätzlich können Gemeinden vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen. Baugenehmigungen dürfen dann davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung eingehalten werden.

• Durch die Einführung des Instruments eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts werden die Entwicklung und bauliche Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von Baulücken auch bei unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden Grundstücken erleichtert.

• Zur Schaffung eines ausreichenden Angebots von bezahlbaren Wohnungen erfolgt insbesondere durch Einführung eines Genehmigungsvorbehalts die Möglichkeit für die zuständigen Stellen, Mieter vor der Verdrängung durch Umwandlung von Miet- in Eigen- tumswohnungen zu schützen. Die Genehmigungspflicht soll längstens bis 31.12.2025 gelten.

• Die neue Gebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ dient seiner Konzeption nach neben dem Wohnen auch der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbs- stellen einschließlich der dazugehörigen Gebäude.

• Durch Änderung der Baunutzungsverordnung werden die hier enthaltenen Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung in Orientierungswerte umgewandelt.

(18)

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Mit dem Gesetz wird ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12.03.2018 für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages umgesetzt. Dort heißt es (Seite 109): „Wir werden die Kommunen bei der Aktivierung von Bauland und Sicherung bezahlbaren Wohnens unterstützen und streben dazu weitere Verbesserungen im Bauplanungsrecht an.“

Die von Bund, Ländern und Gemeinden auf dem Wohngipfel am 21.09.2018 vereinbarte Wohn- raumoffensive zielte auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Bau von Wohnraum ab. Die ebenfalls im September 2018 eingerichtete Expertenkommission für „Nachhaltige Bauland- mobilisierung und Baulandpolitik“ (so genannte „Baulandkommission“) erarbeitete Empfehlungen, die auch Änderungsvorschläge für bauplanungsrechtliche Regelungen beinhalteten12 und die eine wesentliche Grundlage für dieses Gesetz bildeten.

Der Bundesrat hatte sich in seiner 998. Sitzung am 18.12.2020 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst und hierzu umfangreich Stellung genommen [BR-Drucksache 686/20 (Beschluss)]. Er begrüßte die Pläne der Bundesregierung zur Mobilisierung von Bauland, jedoch beschloss er einige Prüfbitten und eine Vielzahl von Einzelvorschlägen zur Verbesserung der Praxistauglichkeit. So bat er u. a. die Bundesregierung um Prüfung, ob die vorgesehenen Maß- nahmen zum Schutz des Klimas und zur Abmilderung der Klimawandelfolgen vor dem Hintergrund der zu erwartenden Flächenversiegelung genügen. Des Weiteren schlug er Maßnahmen vor, die sich auf die Regelungen zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung, die Abwägungskriterien zwischen Wohn- und Gewerbeinteressen, Kontingente für Lärmemissionen, die Privilegierung für Feuer- wachen und den Ausbau tierwohlgerechter Stallanlagen beziehen. Die Bundesregierung hat die Vorschläge in ihrer Gegenäußerung nur zu einem kleinen Teil aufgegriffen, zum überwiegenden Teil zurückgewiesen.13

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 07. Mai 2021 mit den Stimmen der Koalitions- fraktionen und bei Ablehnung der übrigen Fraktionen in geänderter Fassung beschlossen.14 Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Handlungsmöglichkeiten von Kommunen auf angespannten Wohnungsmärkten und auf das Umwandlungsverbot. Die Länder werden er- mächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festzulegen, in denen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen der Genehmigung bedarf. Ausnahmen kann es für Häuser mit drei bis 15 Wohnungen geben, um auf diese Weise Kleineigentümer zu schützen.

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat sich in Beantwortung vom 28.04.2021 einer Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zur Förderung im Bereich Städte- und Wohnungsbau geäußert und u. a. auch über die Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau zwischen Bund und Ländern in Sachsen-Anhalt im Jahr 2020 informiert.15

12 Empfehlungen der Baulandkommission vom 02.07.2019

13 Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucksache 19/26023

14 BT-Plenarprotokoll (dort TOP 36)

15 LT-Drucksache 7/7668

(19)

Zum Verfahren im Bundesrat

Der allein befasste Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu verlangen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat nun im zweiten Durchgang darüber zu befinden, ob er ggf. zu dem Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt oder es „passieren“ lässt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-23 an

Frau Störtenbecker.

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TOP 37: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG)

- BR-Drucksache 301/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

In der EU steht eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 an. Wesentlicher Teil dieser Reform ist ein neues System der Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen

Betriebsinhaber, durch die der Umwelt- und Klimaschutz gestärkt und die landwirtschaftlichen Einkommen gesichert werden sollen. Deutschland werden hierfür jährlich 4,9 Milliarden Euro an EU-Mitteln zur Verfügung stehen. Zur Verwendung dieser Mittel sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung folgende Eckpunkte vor:

• Eine Umschichtung von 10 Prozent ansteigend auf 15 Prozent (2026) der finanziellen Obergrenze für Direktzahlungen in die zweite Säule der GAP. Dort stehen die Mittel den Ländern für deren Maßnahmen zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie der ländlichen Entwicklung zur Verfügung.

• Eine Umverteilungsprämie im Umfang von 12 Prozent der Obergrenze nach Um-

schichtung. Diese Zahlung wird den Landwirten für bis zu 60 Hektar gewährt. Kleine und mittelgroße landwirtschaftliche Betriebe werden dadurch besonders gefördert.

• Eine Junglandwirte-Einkommensstützung im Umfang des EU-Mindestbudgets für Maß- nahmen für Junglandwirte für bis zu 120 Hektar.

• Öko-Regelungen im Umfang von 25 Prozent der Obergrenze. Zahlungen werden hier gewährt für die freiwillige Verpflichtung der Landwirte zur Einhaltung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, die über die einschlägigen Anforderungen hinausgehen. Die Maßnahmen werden im Einzelnen noch durch eine Verordnung geregelt.

• An die Produktion gekoppelte Direktzahlungen im Umfang von je 1 Prozent der Ober- grenze nach Umschichtung werden vorgesehen für die Haltung von Mutterschafen und - ziegen sowie von Mutterkühen.

• Die verbleibenden Mittel werden für die Einkommensgrundstützung verwendet. Diese soll zur Verwaltungsvereinfachung ohne Anwendung des Instruments der Zahlungsansprüche erfolgen.

Das Gesetz fließt in den in der Reform vorgesehenen nationalen GAP-Strategieplan ein, der der Europäischen Kommission (nachfolgend Kommission) bis 01.01.2022 zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Das Gesetz soll in einigen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Diejenigen Regelungen, die Bestandteil des GAP-Strategieplans sind, sollen am Tag nach dem Durch- führungsbeschluss der Kommission mit der Genehmigung des GAP-Strategieplans für Deutschland in Kraft treten.

(21)

Ergänzende Informationen

Für die nationale Umsetzung der GAP-Reform wurden Vereinbarungen zur künftigen nationalen Ausgestaltung der GAP auf der Agrarministerkonferenz (AMK) am 25./26.03.2021 getroffen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dem AMK-Beschluss weitestgehend Rechnung getragen.16 Es wurden darüber hinaus fünf neue Öko-Regelungen aufgenommen. Dies sind die Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen, die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs, die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit

Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- mitteln und die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.

Das Gesetzesvorhaben soll aufgrund von EU-Vorgaben noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verabschiedet werden. Das Gesetz wird Teil des GAP-Strategieplans für Deutschland, der der Kommission bis spätestens 01.01.2022 zur Genehmigung vorgelegt werden muss.

Am 01.06.2018 hat die Kommission einen Vorschlag für die GAP ab 2023 mit Regelungen für die Direktzahlungen vorgelegt.17 Dieser sieht als neues Instrument einen von den Mitgliedstaaten zu erstellenden und von der Kommission zu genehmigenden GAP-Strategieplan vor. Am 19./20.

10.2020 wurden Änderungen des Verordnungsvorschlags in Form einer Allgemeinen Ausrichtung des Rates der EU beschlossen.18 Das Europäische Parlament (EP) hat seinen Standpunkt am 23.10.2020 beschlossen.19 Mit Stand April 2021 laufen die Verhandlungen zwischen Rat,

Kommission und EP (Trilog). Dem Gesetzentwurf liegen die Bestimmungen in der vom Rat der EU unter deutscher Präsidentschaft beschlossenen Allgemeinen Ausrichtung zugrunde, die sich im Trilog nach Einschätzung der Bundesregierung absehbar verfestigen. Soweit sich im Ergebnis des Trilogs Änderungen mit Auswirkung auf den Gesetzentwurf ergeben sollten, sind diese im Gesetz- gebungsverfahren einzubringen. Unberührt bleibt der Anwendungsvorrang des EU-Rechts.

Ebenfalls Bestandteil des GAP-Pakets nach 2020 sind weitere Gesetzentwürfe, die gleichzeitig mit dem o. g. Gesetzentwurf in der Sitzung des Bundesrates am 28.05.2021 beraten werden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzu- führenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) – (BR-Drucksache 300/21, TOP 36) – dient der Ab- wicklung der EU-Agrarförderung, indem es das Antrags-, Kontroll- und Sanktionsverfahren regeln soll. Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG) – (BR-Drucksache 299/21, TOP 35) – soll das Agrarzahlungen-Verpflichtungsgesetz ablösen. Es enthält die wesentlichen zur Konditionalität zu treffenden Entscheidungen.

16 AMK-Beschluss (dort TOP 28)

17 Vorschlag für eine Verordnung

18 Änderungsvorschläge

19 EP-Standpunkt (in englisch)

(22)

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abzugeben. So soll in den weiteren Rechtsetzungs- verfahren ein Augenmerk auf die bürokratischen Lasten der Landwirte gelegt werden. Die neuen Öko-Regelungen sollen so ausgestaltet werden, dass es nicht zu einer regional ungleichen und stark kumulierten oder ausbleibenden Inanspruchnahme aufgrund regional unterschiedlicher natürlicher oder struktureller Gegebenheiten kommt. Auch Intensivregionen müssen erreicht werden.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sprechen sich zudem dafür aus, dass sich die Bundesregierung auf euro- päischer Ebene dafür einsetzen soll, dass Öko-Regelungen generell mit Anreizkomponenten ver- sehen werden können.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat darüber hinaus, dass die konkrete Umsetzung der Öko-Regelungen nun in gemeinsamen Arbeitsgruppen der Agrar- und Umweltministerien diskutiert werden sollen. Der Ausschuss begrüßt es, dass die ökologisch besonders wertvolle Weidetierhaltung (Haltung von Schafen, Ziegen und Mutterkühen) honoriert wird. Allerdings soll die gekoppelte Zahlung für alle Schafe und Ziegen ab einer be- stimmten Altersgrenze ausgereicht werden. Eine Begrenzung der gekoppelten Zahlung auf reine Mutterschafe und -ziegen soll nicht erfolgen. Zudem soll die Ausweitung der Öko-Regelungen gegenüber dem AMK Beschluss vom März 2021 begrüßt werden.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-68 an

Frau Bessmann.

(23)

TOP 38: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes

- BR-Drucksache 302/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll von der aufgrund der geänderten EU-Verord- nung20 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, bis zu 15 Prozent der für das Antragsjahr 2022 für Deutschland festgesetzten nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen aus der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als zusätzliche Mittel für die Förderung der ländlichen Entwicklung (ELER als zweiter Säule der GAP) umzuschichten.

Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, dass für das Antragsjahr 2022 8 Prozent der deutschen

(nationalen) Obergrenze für die EU-Direktzahlungen als zusätzliche Mittel für die ELER-Förderung umgeschichtet werden. Der Umschichtungssatz ist damit um 2 Prozentpunkte höher als in den Antragsjahren 2020 und 2021. Mit den Mitteln sollen insbesondere die bereits bisher aus Um- schichtungsmitteln finanzierten Maßnahmen durchfinanziert werden können. Zusätzlich können Neuverpflichtungen im ersten Jahr der neuen Förderperiode der GAP 2023 bis 2027, mit der ein höheres Umweltambitionsniveau erreicht werden soll, eingegangen werden. Diese Neuver- pflichtungen umfassen z. B. flächenbezogene Maßnahmen der Agrarumweltförderung wie das Anlegen von Blühstreifen oder die Verringerung der Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinträge.

Damit könnten auch freiwillige Vereinbarungen – wie im Rahmen der Pflanzenschutz-Anwendungs- verordnung beabsichtigt – gefördert werden. Auch die Förderung des Öko-Landbaus kann mit diesen zusätzlichen Mitteln erfolgen. Die Höhe des Umschichtungssatzes ist durch die Bundes- republik bis 01.08.2021 an die Europäische Kommission (nachfolgend Kommission) zu melden.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Für die nationale Umsetzung der GAP-Reform wurden für die laufende Förderperiode Verein- barungen zur künftigen nationalen Ausgestaltung der GAP auf der Sonder-Agrarministerkonferenz am 04.11.2013 getroffen. Dort wurde für die Antragsjahre bis 2019 eine Umschichtung von 4,5 Prozent der Direktzahlungen aus der ersten Säule in die zweite Säule der GAP beschlossen.

Maximal möglich waren dabei 15 Prozent. Für die Antragsjahre 2020 und 2021 wurden aufgrund einer Änderung des EU Rechts ebenfalls eine Umschichtung bis zu 15 Prozent zugelassen. Die Bundesregierung hat sich für die Antragsjahre 2020 und 2021 entschieden, die Umschichtung von erster in die zweite Säule auf 6 Prozent zu erhöhen.

Für das Antragsjahr 2022 soll nun eine Erhöhung der Umschichtung zugunsten des ELER in 2023 (und zulasten der Direktzahlungen in 2022) auf 8 Prozent erfolgen.

2023 ist das erste Jahr der neuen Förderperiode, jedoch die Umschichtungsmittel entstammen noch der alten (laufenden) Förderperiode. Das umgeschichtete Mittelvolumen beläuft sich auf rund 393 Millionen Euro. Sachsen-Anhalt würden nach Berechnungen des Bundesministeriums für

20 Verordnung (EU) 2020/2220

(24)

Landwirtschaft und Ernährung nach dem Gesetzentwurf in 2023 insgesamt rund 27,6 Millionen Euro Umschichtungsmittel zur Verfügung stehen.

Die vorgesehene Regelung zur Umschichtung ist auf das Antragsjahr 2022 beschränkt. Die o. g.

EU-Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, neben einer Änderung des Umschichtungs- satzes, auch die Einführung einer gekoppelten Stützung bis 01.08.2021 an die Kommission zu melden. Für diese Einführung setzt sich das Land Niedersachen im Bundesrat mit einer Gesetzes- initiative (BR-Drucksache 316/21) ein. Entsprechend dem Gesetzentwurf von Niedersachsen soll für das Antragsjahr 2022 eine gekoppelte Stützung für die Weidetierhaltung von Mutterschafen und -ziegen eingeführt werden. Als Zielwert der Stützung werden 30 Euro angestrebt. Die Gesetzes- initiative von Niedersachsen wurde im Plenum des Bundesrates am 07.05.2021 (dort TOP 28) vorgestellt; die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Claudia Dalbert, hat sich im Rahmen einer Rede hierzu für die Einführung der Weidetier- prämie ausgesprochen.21 Die Ausschussberatungen zu dem Gesetzentwurf von Niedersachsen sind noch nicht abgeschlossen.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat sich in seiner 7. Wahlperiode mehrfach dafür ausgesprochen, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass für die Direktzahlungen aus der ersten Säule der GAP bundesweit ausnahmsweise an die Produktion gekoppelte Direktzahlungen für Weidetier- halter von kleinen Wiederkäuern eingeführt werden.2223

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben. So soll eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen sowie für Mutterkühe eingeführt werden.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz spricht sich zudem dafür aus, dass für die Länder, die die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, Restrik- tionen entfallen sollen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-68 an Frau Bessmann.

21 Rede von Ministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert

22 LT-Beschluss 7/3326 vom 31.08.2018

23 LT-Beschluss 7/5145 vom 25.10.2019

(25)

TOP 39: Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

- BR-Drucksache 348/21 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes der Bundesregierung soll die stufenweise Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder vorgesehen werden. Beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 soll zunächst für die erste Klassenstufe ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung eingeführt und jährlich um jeweils eine Klassenstufe erweitert werden. Mit dem Abschluss dieser Ausbauphase soll der Anspruch ab 01.08.2029 für alle Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 gelten. Der Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung soll 8 Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) betragen. Dazu sind in Artikel 1 und 2 Änderungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen.

In Artikel 3 soll die Gewährung der Finanzhilfen durch Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes geregelt werden. Der Bund will den Ländern zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs- angebote Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro gewähren.

Durch die in Artikel 4 vorgesehene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll eine Umverteilung von Umsatzsteuerpunkten zugunsten der Länder erfolgen, durch die der Bund einen dauerhaften Beitrag (ansteigend ab 2026 auf 960 Millionen Euro p. a. ab 2030) zur Bewältigung der mit der Einführung des Rechtsanspruchs verbundenen Betriebskosten leistet.

Das Gesetz soll vorbehaltlich von fünf Ausnahmen, für die ein In-Kraft-Treten zwischen dem 01.07.2022 und dem 01.08.2028 vorgesehen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen

Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ist ein nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12.03.2018 für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages prioritäres Vorhaben von großer bildungs- und familienpolitischer Be- deutung. Die Bundesregierung strebt an, das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat am 25.06.

2021 abzuschließen.

Nach wie vor gibt es bundesweit kein bedarfsgerechtes Angebot an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Die Beteiligungsquote im Grundschulalter lag 2019 bundesweit bei 50 Prozent, während der Bedarf an ganztägigen Angeboten für Kinder im Grundschulalter bei 64 Prozent lag (als Ganztagsbedarf zählen alle Bedarfe an Betreuung in Horten und Ganztagsschulen sowie über 14:30 Uhr hinausgehende Betreuungswünsche in anderen Angebotsformen). Unabhängig vom Betreuungsumfang wünschen sich sogar 74 Prozent aller Eltern ein an den Unterricht anschließendes Bildungs- und Betreuungsangebot.24

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder werden in Deutschland in sehr unterschiedlichen Formen realisiert. Neben schulischen Angeboten kommen hier Angebote

24 Broschüre des BMFSFJ: Kindertagesbetreuung Kompakt, Ausbaustand und Bedarf 2019, Ausgabe Nr. 05b, Kinder im Grundschulalter

(26)

der Kinder- und Jugendhilfe zum Tragen. Studien zeigen, dass qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote einen wichtigen Beitrag zur psychosozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen leisten, indem sie das Sozialverhalten, die Motivation und ein positives Selbstbild fördern.25

Auch das Bundesverfassungsgericht hat aus der Schutzpflicht des Artikels 6 Absatz 1 des Grund- gesetzes hergeleitet, dass „Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu fördern“ ist. Und weiter: „Der Staat muss auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nach- teilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutio- nellen Kinderbetreuung verbessert werden.“26

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellung- nahme zu dem Gesetzentwurf. Sie begrüßen grundsätzlich die gesetzliche Verankerung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschul- alter, weisen aber darauf hin, dass es sich beim qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsangebote für Grundschulkinder aufgrund deren gesamtgesellschaftlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verbesserung der Teilhabechancen von Grundschulkindern, der Verein- barkeit von Familie und Beruf, der Fachkräftegewinnung und -sicherung, der tatsächlichen Durch- setzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Gleichwertigkeit der Lebens- verhältnisse um eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen handelt. Sie erinnern daran, dass eine Einigung auf einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grund- schulalter aus Sicht der Länder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn sich diese gemeinsame Verantwortung auch bei der Klärung der weiterhin zwischen Bund und Ländern noch offenen Fragen zu den finanziellen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Beteiligung des Bundes an den Investitions- und Betriebsausgaben wiederfindet. Sie schlagen vor die Bundesregierung aufzufordern, die Finanzierung sicherzustellen und den bisherigen Verhandlungsstand zwischen Bund und Ländern zu Umsetzung ausreichend zu berücksichtigen, da der Gesetzentwurf über- wiegend nur die Position des Bundes widerspiegele. Den in den Stellungnahmen der Länder enthaltenen Einwänden zur Einführung des Rechtsanspruches sei nicht ausreichend Rechnung getragen geworden. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung, dass die bis zu 3,5 Milliarden Euro Investitionsmittel vollständig ausgeschöpft werden können und die Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten dauerhaft erfolge und auskömmlich sei. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages heiße es hierzu auch: „Dabei wird der Bund sicherstellen, dass insbesondere der laufenden Kostenbelastung der Kommunen Rechnung getragen wird.“

Der Finanzausschuss und auch der Ausschuss für Kulturfragen begrüßen das Vorhaben, weisen aber darauf hin, dass der vom Grundgesetz vorgesehene Weg zu einer angemessenen Finanz- ausstattung ein aufgabengerechter Anteil der Länder am Steueraufkommen sei. Stattdessen habe der Bund den Ländern für unbefristete Aufgaben häufig befristete Mittel gewährt, die mit Steue- rungs- und Kontrollrechten verbunden waren. Dies schwäche das Budget- und Kontrollrecht der

25 Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen - StEG

26 BVerfG-Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 10.11.1998

(27)

Landesparlamente. Der Rechtsanspruch werde erhebliche und dauerhafte Kosten mit sich bringen.

Der Bundesrat solle daher fordern, dass der Kofinanzierungsanteil bei den Investitionskosten von 50 Prozent wie bei den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleu- nigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zumindest auf 30 Prozent abgesenkt werde. Sie fordern zudem bei den Betriebskosten eine dynamisierte hälftige Kosten- beteiligung des Bundes und sicherzustellen, dass die Investitionsmittel vollständig ausgeschöpft werden können. Hierzu sollten die Fristen einheitlich um mindestens ein Jahr verschoben werden.

Ferner sei es – wie auch der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen fordern – zwingend erforderlich, dass auch Finanzierungsanteile Dritter auf den Länderanteil bei den

Investitionskosten angerechnet werden dürfen.

Zusätzlich weist der Ausschuss für Kulturfragen darauf hin, dass die Länderhoheit bei der

Organisation und der inhaltlichen Ausrichtung des Ganztags im bildungsföderalen System gewahrt bleiben müsse und dass sichergestellt sein müsse, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen neben den Angeboten in den Ganztagsgrundschulen auch durch weitere in den Ländern verankerte Angebote der Mittagsbetreuung/ Nachmittagsbetreuung erfüllt werde.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Kulturfragen, dass Kinder, die zu Beginn der Schul- pflicht von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt wurden, aber in schulischen Vorbereitungs- klassen gefördert werden, als Kinder gelten, die die erste Klassenstufe besuchen, und, um den quantitativen und qualitativen Ausbau in den Kommunen wirklich zu beschleunigen, die einzelnen finanziellen Zuschnitte (Basis-, Bonus-, Beschleunigungsmittel) aufgelöst und die Bund-Länder- Vereinbarung auf eine Grundsatzvereinbarung zum zweckentsprechenden Mitteleinsatz be-

schränkt werden. Letzteres fordern auch der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten.

Der Ausschuss für Kulturfragen fordert außerdem, dass wie in der bereits beschlossenen Ver- waltungsvereinbarung zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder die Verwendung der Finanzhilfen nicht an die Schaffung zusätzlicher Betreu- ungsplätze oder zusätzlicher Raumkapazitäten der Betreuungsumgebung geknüpft werden darf und die Kopplung der Bonusmittel an die Bewilligung der Basismittel nicht zielführend sei. Das Budget in Höhe von 750 Millionen Euro solle nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-31 an

Herrn Schwägele.

(28)

TOP 41: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes- Klimaschutzgesetzes

- BR-Drucksache 411/21 -

Einspruchsgesetz

Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der Umsetzung des Beschlusses des Bundesver- fassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2021 zum derzeit geltenden Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) dienen. Im Wesentlichen sollen im KSG folgende neue Ziele festgelegt bzw. Ziele geändert werden:

• Ziele:

o Erhöhung des Klimaschutzziels 2030 auf 65 Prozent (aktuell 55 Prozent), o Neues Klimaschutzziel 2040 von 88 Prozent,

o Treibhausgasneutralität bis 2045,

o Nach 2050 sollen negative Treibhausgas-Emissionen erreicht werden.

• Sektoren:

o Jahresemissionsmengen 2023 bis 2030 der verschiedenen Sektoren werden auf das neue Ziel 2030 von 65 Prozent neu zugeschnitten, Festlegung jährlicher Minderungsziele 2031 bis 2040,

o Festlegung von Beitragszielen für den Sektor Landnutzung, Landnutzungs- änderung und Forstwirtschaft (LULUCF) 2030, 2040 und 2045.

Durch die kurz- bis mittelfristigen Ziele und daraus folgenden Maßnahmen sollen eine unverhältnis- mäßige Verlagerung der Treibhausgas-Minderungslasten und damit einhergehende Freiheitsein- bußen in die Zukunft und auf folgende Generationen verhindert werden. Die frühzeitige Festlegung bietet auch mehr Orientierung und Planungssicherheit für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Mit seinem Beschluss vom 24.03.2021 (BvR 2656/18)27 hat das BVerfG entschieden, dass das KSG vom Dezember 2019 mit den Grundrechten nicht vereinbar sei, da hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab 2031 fehlten.28 Geklagt hatten u. a. junge Erwachsene und deren Familien, die in Deutschland ökologische Landwirtschaft betreiben und durch die Folgen des Klimawandels (Nordseeinsel Pellworm, im Alten Land und Brandenburg) in besonderer Weise betroffen wären.29 Das BVerfG konnte nicht feststellen, dass der Gesetzgeber gegen seine grund- rechtlichen Schutzpflichten oder gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) verstoßen habe, aber es sah die teilweise sehr jungen Beschwerdeführenden in ihren Freiheitsrechten verletzt.

Artikel 20a GG verpflichte den Staat zum Klimaschutz. Dies ziele auch auf die Herstellung von

27 BVerfG-Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24.03.2021

28 Pressemitteilung des BVerfG Nr. 31/2021 vom 29.04.2021

29 Bericht in Tagesschau.de vom 29.04.2021

Referenzen

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