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Ergänzende Informationen / Auswirkungen für Sachsen-Anhalt

Für die nationale Umsetzung der GAP-Reform wurden für die laufende Förderperiode Verein-barungen zur künftigen nationalen Ausgestaltung der GAP auf der Sonder-Agrarministerkonferenz am 04.11.2013 getroffen. Dort wurde für die Antragsjahre bis 2019 eine Umschichtung von 4,5 Prozent der Direktzahlungen aus der ersten Säule in die zweite Säule der GAP beschlossen.

Maximal möglich waren dabei 15 Prozent. Für die Antragsjahre 2020 und 2021 wurden aufgrund einer Änderung des EU Rechts ebenfalls eine Umschichtung bis zu 15 Prozent zugelassen. Die Bundesregierung hat sich für die Antragsjahre 2020 und 2021 entschieden, die Umschichtung von erster in die zweite Säule auf 6 Prozent zu erhöhen.

Für das Antragsjahr 2022 soll nun eine Erhöhung der Umschichtung zugunsten des ELER in 2023 (und zulasten der Direktzahlungen in 2022) auf 8 Prozent erfolgen.

2023 ist das erste Jahr der neuen Förderperiode, jedoch die Umschichtungsmittel entstammen noch der alten (laufenden) Förderperiode. Das umgeschichtete Mittelvolumen beläuft sich auf rund 393 Millionen Euro. Sachsen-Anhalt würden nach Berechnungen des Bundesministeriums für

20 Verordnung (EU) 2020/2220

Landwirtschaft und Ernährung nach dem Gesetzentwurf in 2023 insgesamt rund 27,6 Millionen Euro Umschichtungsmittel zur Verfügung stehen.

Die vorgesehene Regelung zur Umschichtung ist auf das Antragsjahr 2022 beschränkt. Die o. g.

EU-Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, neben einer Änderung des Umschichtungs-satzes, auch die Einführung einer gekoppelten Stützung bis 01.08.2021 an die Kommission zu melden. Für diese Einführung setzt sich das Land Niedersachen im Bundesrat mit einer Gesetzes-initiative (BR-Drucksache 316/21) ein. Entsprechend dem Gesetzentwurf von Niedersachsen soll für das Antragsjahr 2022 eine gekoppelte Stützung für die Weidetierhaltung von Mutterschafen und -ziegen eingeführt werden. Als Zielwert der Stützung werden 30 Euro angestrebt. Die Gesetzes-initiative von Niedersachsen wurde im Plenum des Bundesrates am 07.05.2021 (dort TOP 28) vorgestellt; die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Claudia Dalbert, hat sich im Rahmen einer Rede hierzu für die Einführung der Weidetier-prämie ausgesprochen.21 Die Ausschussberatungen zu dem Gesetzentwurf von Niedersachsen sind noch nicht abgeschlossen.

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat sich in seiner 7. Wahlperiode mehrfach dafür ausgesprochen, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass für die Direktzahlungen aus der ersten Säule der GAP bundesweit ausnahmsweise an die Produktion gekoppelte Direktzahlungen für Weidetier-halter von kleinen Wiederkäuern eingeführt werden.2223

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme abzugeben. So soll eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen sowie für Mutterkühe eingeführt werden.

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz spricht sich zudem dafür aus, dass für die Länder, die die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, Restrik-tionen entfallen sollen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu befinden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-68 an Frau Bessmann.

21 Rede von Ministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert

22 LT-Beschluss 7/3326 vom 31.08.2018

23 LT-Beschluss 7/5145 vom 25.10.2019

TOP 39: Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG)

- BR-Drucksache 348/21 -

Zustimmungsgesetz

Inhalt der Vorlage

Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes der Bundesregierung soll die stufenweise Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder vorgesehen werden. Beginnend mit dem Schuljahr 2026/2027 soll zunächst für die erste Klassenstufe ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung eingeführt und jährlich um jeweils eine Klassenstufe erweitert werden. Mit dem Abschluss dieser Ausbauphase soll der Anspruch ab 01.08.2029 für alle Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 gelten. Der Umfang des Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung soll 8 Stunden werktäglich (Montag bis Freitag) betragen. Dazu sind in Artikel 1 und 2 Änderungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen.

In Artikel 3 soll die Gewährung der Finanzhilfen durch Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes geregelt werden. Der Bund will den Ländern zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-angebote Finanzhilfen in Höhe von bis zu 3,5 Milliarden Euro gewähren.

Durch die in Artikel 4 vorgesehene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll eine Umverteilung von Umsatzsteuerpunkten zugunsten der Länder erfolgen, durch die der Bund einen dauerhaften Beitrag (ansteigend ab 2026 auf 960 Millionen Euro p. a. ab 2030) zur Bewältigung der mit der Einführung des Rechtsanspruchs verbundenen Betriebskosten leistet.

Das Gesetz soll vorbehaltlich von fünf Ausnahmen, für die ein In-Kraft-Treten zwischen dem 01.07.2022 und dem 01.08.2028 vorgesehen ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Ergänzende Informationen

Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ist ein nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12.03.2018 für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages prioritäres Vorhaben von großer bildungs- und familienpolitischer Be-deutung. Die Bundesregierung strebt an, das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat am 25.06.

2021 abzuschließen.

Nach wie vor gibt es bundesweit kein bedarfsgerechtes Angebot an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Die Beteiligungsquote im Grundschulalter lag 2019 bundesweit bei 50 Prozent, während der Bedarf an ganztägigen Angeboten für Kinder im Grundschulalter bei 64 Prozent lag (als Ganztagsbedarf zählen alle Bedarfe an Betreuung in Horten und Ganztagsschulen sowie über 14:30 Uhr hinausgehende Betreuungswünsche in anderen Angebotsformen). Unabhängig vom Betreuungsumfang wünschen sich sogar 74 Prozent aller Eltern ein an den Unterricht anschließendes Bildungs- und Betreuungsangebot.24

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder werden in Deutschland in sehr unterschiedlichen Formen realisiert. Neben schulischen Angeboten kommen hier Angebote

24 Broschüre des BMFSFJ: Kindertagesbetreuung Kompakt, Ausbaustand und Bedarf 2019, Ausgabe Nr. 05b, Kinder im Grundschulalter

der Kinder- und Jugendhilfe zum Tragen. Studien zeigen, dass qualitativ hochwertige ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote einen wichtigen Beitrag zur psychosozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen leisten, indem sie das Sozialverhalten, die Motivation und ein positives Selbstbild fördern.25

Auch das Bundesverfassungsgericht hat aus der Schutzpflicht des Artikels 6 Absatz 1 des Grund-gesetzes hergeleitet, dass „Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu fördern“ ist. Und weiter: „Der Staat muss auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nach-teilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutio-nellen Kinderbetreuung verbessert werden.“26

Zum Verfahren im Bundesrat

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren sowie der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat eine umfangreiche Stellung-nahme zu dem Gesetzentwurf. Sie begrüßen grundsätzlich die gesetzliche Verankerung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschul-alter, weisen aber darauf hin, dass es sich beim qualitativen und quantitativen Ausbau der Ganztagsangebote für Grundschulkinder aufgrund deren gesamtgesellschaftlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Verbesserung der Teilhabechancen von Grundschulkindern, der Verein-barkeit von Familie und Beruf, der Fachkräftegewinnung und -sicherung, der tatsächlichen Durch-setzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Gleichwertigkeit der Lebens-verhältnisse um eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen handelt. Sie erinnern daran, dass eine Einigung auf einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grund-schulalter aus Sicht der Länder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn sich diese gemeinsame Verantwortung auch bei der Klärung der weiterhin zwischen Bund und Ländern noch offenen Fragen zu den finanziellen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Beteiligung des Bundes an den Investitions- und Betriebsausgaben wiederfindet. Sie schlagen vor die Bundesregierung aufzufordern, die Finanzierung sicherzustellen und den bisherigen Verhandlungsstand zwischen Bund und Ländern zu Umsetzung ausreichend zu berücksichtigen, da der Gesetzentwurf über-wiegend nur die Position des Bundes widerspiegele. Den in den Stellungnahmen der Länder enthaltenen Einwänden zur Einführung des Rechtsanspruches sei nicht ausreichend Rechnung getragen geworden. Hierzu zählen insbesondere die Sicherstellung, dass die bis zu 3,5 Milliarden Euro Investitionsmittel vollständig ausgeschöpft werden können und die Beteiligung des Bundes an den laufenden Kosten dauerhaft erfolge und auskömmlich sei. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages heiße es hierzu auch: „Dabei wird der Bund sicherstellen, dass insbesondere der laufenden Kostenbelastung der Kommunen Rechnung getragen wird.“

Der Finanzausschuss und auch der Ausschuss für Kulturfragen begrüßen das Vorhaben, weisen aber darauf hin, dass der vom Grundgesetz vorgesehene Weg zu einer angemessenen Finanz-ausstattung ein aufgabengerechter Anteil der Länder am Steueraufkommen sei. Stattdessen habe der Bund den Ländern für unbefristete Aufgaben häufig befristete Mittel gewährt, die mit Steue-rungs- und Kontrollrechten verbunden waren. Dies schwäche das Budget- und Kontrollrecht der

25 Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen - StEG

26 BVerfG-Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 10.11.1998

Landesparlamente. Der Rechtsanspruch werde erhebliche und dauerhafte Kosten mit sich bringen.

Der Bundesrat solle daher fordern, dass der Kofinanzierungsanteil bei den Investitionskosten von 50 Prozent wie bei den „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleu-nigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zumindest auf 30 Prozent abgesenkt werde. Sie fordern zudem bei den Betriebskosten eine dynamisierte hälftige Kosten-beteiligung des Bundes und sicherzustellen, dass die Investitionsmittel vollständig ausgeschöpft werden können. Hierzu sollten die Fristen einheitlich um mindestens ein Jahr verschoben werden.

Ferner sei es – wie auch der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Kulturfragen fordern – zwingend erforderlich, dass auch Finanzierungsanteile Dritter auf den Länderanteil bei den

Investitionskosten angerechnet werden dürfen.

Zusätzlich weist der Ausschuss für Kulturfragen darauf hin, dass die Länderhoheit bei der

Organisation und der inhaltlichen Ausrichtung des Ganztags im bildungsföderalen System gewahrt bleiben müsse und dass sichergestellt sein müsse, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen neben den Angeboten in den Ganztagsgrundschulen auch durch weitere in den Ländern verankerte Angebote der Mittagsbetreuung/ Nachmittagsbetreuung erfüllt werde.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss für Kulturfragen, dass Kinder, die zu Beginn der Schul-pflicht von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt wurden, aber in schulischen Vorbereitungs-klassen gefördert werden, als Kinder gelten, die die erste Klassenstufe besuchen, und, um den quantitativen und qualitativen Ausbau in den Kommunen wirklich zu beschleunigen, die einzelnen finanziellen Zuschnitte (Basis-, Bonus-, Beschleunigungsmittel) aufgelöst und die Bund-Länder-Vereinbarung auf eine Grundsatzvereinbarung zum zweckentsprechenden Mitteleinsatz

be-schränkt werden. Letzteres fordern auch der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten.

Der Ausschuss für Kulturfragen fordert außerdem, dass wie in der bereits beschlossenen Ver-waltungsvereinbarung zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder die Verwendung der Finanzhilfen nicht an die Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zusätzlicher Raumkapazitäten der Betreuungsumgebung geknüpft werden darf und die Kopplung der Bonusmittel an die Bewilligung der Basismittel nicht zielführend sei. Das Budget in Höhe von 750 Millionen Euro solle nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Bundesrat hat im ersten Durchgang darüber zu entscheiden, ob er zu dem Gesetzentwurf Stellung nimmt oder ggf. keine Einwendungen gegen ihn erhebt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 243 458-31 an