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Muster Energiespar-Garantievertrag (Siemens)

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Academic year: 2022

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Bankverbindung: Deutsche Bank, 81679 München x BLZ 700 700 10 x Konto: 2 20 17 70 Scheckadresse: Siemens Aktiengesellschaft x Rechnungswesen, 80286 München

E NERGIESPAR -G ARANTIEVERTRAG

zwischen

Firma:

Straße:

PLZ/Ort:

-nachfolgend: Auftraggeber-

und

Firma:

Business Unit

Siemens Aktiengesellschaft

Region:

Straße:

PLZ/Ort:

-nachfolgend: Auftragnehmer-

(2)

§ 1 Präambel

(1) Hoher Energieverbrauch verursacht hohe Energiekosten und Umweltbelastung. Die Europäische Richtlinie 2002/91/EG „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ verpflichtet alle Gebäudebetreiber zur Umsetzung von Maßnahmen zur Energie- und CO2-Einsparung. Die Modernisierung der Gebäudetechnik, Optimierung der Betriebsabläufe, bedarfsabhängige Energieversorgung und Energieumwandlung, ganzheitliche energetische Betrachtung und Planung sowie kontinuierliche Verbrauchskontrolle reduzieren den Energieverbrauch und damit die Verbrauchskosten nachhaltig.

Moderne technische Anlagen bewirken zudem eine größere Betriebssicherheit und damit höhere Wirtschaftlichkeit und Gebäudeeffizienz.

(2) Eine wesentliche Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers ist sein Garantieversprechen, mittels Energiesparmaßnahmen die Energiekosten des Auftraggebers betreffend das Vertragsobjekt während der Vertragslaufzeit im garantierten Umfang zu senken und insoweit das volle Risiko für diesen wirtschaftlichen Erfolg der Einsparmaßnahmen zu übernehmen.

Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Auftragnehmer bedeutet Einstehen des Auftragnehmers dafür, dass sich seine sämtlichen Investitionen (Energiesparmaßnahmen) über seine vertraglich vereinbarte Beteiligung am Einsparpotential ganz amortisieren und er bei Verfehlung des garantierten Einsparbetrags dem Auftraggeber so Ausgleich in Geld leistet, als wäre der garantierte Einsparerfolg tatsächlich eingetreten.

(3) Der Auftragnehmer hat im Wege einer energetischen Analyse (Grobanalyse) untersucht, ob Energieeinsparpotentiale im Vertragsobjekt durch technische und sonstige Maßnahmen wirtschaftlich erschlossen werden können und das bejaht. Das Ergebnis dieser Grobanalyse wurde gegebenenfalls im Rahmen einer Feinanalyse nochmals bestätigt.

(4) Auf der Grundlage der Grobanalyse bzw. im Falle ihrer Durchführung der Feinanalyse beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Durchführung bzw. Veranlassung der in diesem Vertrag geregelten Leistungen. Die Grobanalyse bzw. - im Falle ihrer Durchführung - die Feinanalyse ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.

(5) Sonstige in diesen Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich einbezogene Geschäftsbedingungen der Partner gelten nicht. Insoweit widerspricht der Auftragnehmer allen in diesen Vertrag nicht ausdrücklich und schriftlich einbezogenen Formularbedingungen des Auftraggebers. Diese Präambel ist Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsobjekt und Vertragsgegenstand

§ 2 - 1. Vertragsobjekt

Vertragsobjekt sind die in den Anlagen 2a und 2b aufgezählten und dem Auftraggeber gehörenden Gebäude.

(3)

§ 2 - 2. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Energiesparmaßnahmen zum Zwecke der Realisierung von Energieeinsparpotentialen (Energieverbrauchssenkung und Energiekostensenkung) im Vertragsobjekt.

Der Auftragnehmer garantiert nach Maßgabe dieses Vertrags, dass der Auftraggeber ab In-Kraft-Treten der Hauptleistungspflicht bis zum Vertragsende (siehe § 12 - 2 und § 12 - 3) im Vertragsobjekt Energiekosten einspart. Die Prüfung der Einhaltung des Garantieversprechens erfolgt ausschließlich auf Basis der in den Anlagen 2a und 2b spezifizierten Basisdaten. Abweichungen von den Basisdaten führen zur Änderung der für die Prüfung der Garantieeinhaltung maßgeblichen Berechnungsgrößen.

Energiekosten im Sinne dieses Vertrags sind die Kosten aller in die Berechnung der Energiekosten- Baseline eingestellten Kostenträger auf der Energiepreisbasis des Referenzzeitraums (siehe § 4 - 1.2.1).

Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Energiepreiserhöhungen und Energiepreissenkungen bleiben generell außen vor.

Im Hinblick auf vom Auftragnehmer erbrachte Bauleistungen umfassen seine vertraglichen Pflichten ferner die Instandhaltung bis zum Vertragsende nach Maßgabe von § 4 - 1.3.

§ 3 Ansprechpartner und Zustellungen

Die Partner benennen für die Zeit der Projektausführung nachstehende Ansprechpartner und vereinbaren folgende Zustelladressen:

Auftraggeber: Name:

Firma / Dienststelle:

Straße / Hausnr.:

PLZ/Ort:

Telefon (Durchwahl):

Direktfax:

E-Mail:

Auftragnehmer: Name:

Firma: Siemens Aktiengesellschaft Region:

Straße / Hausnr.:

PLZ/Ort:

Telefon (Durchwahl):

Direktfax:

(4)

E-Mail:

Es wird vereinbart, dass rechtswirksame Zustellungen nur über die vorgenannten Anschriften möglich sind. Zustellungen über andere Anschriften der Partner sind nicht rechtswirksam erfolgt. Ändert sich die Adresse eines Partners während der Vertragslaufzeit gilt diese ab dem Zeitpunkt als Zustelladresse, ab dem die Änderung dem jeweils anderen Partner gegenüber schriftlich bekannt gegeben wurde.

§ 4 Leistungen und Garantiehaftung des Auftragnehmers

§ 4 - 1. Leistungen des Auftragnehmers

Die Gesamtleistung des Auftragnehmers unterteilt sich in vorbereitende Leistungen und Hauptleistung wie folgt:

§ 4 - 1.1. Vorbereitende Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt für das Vertragsobjekt zur Vorbereitung seiner Hauptleistung (§ 4 - 1.2.2) die in Anlage 1 (Grob- oder Feinanalyse) näher spezifizierten Leistungen zu dort genannten Konditionen.

Soweit es sich dabei um Bauleistungen handelt, gilt die VOB/B unter Beachtung der Rangfolge nach § 1 Nr.2 VOB/B, insbesondere gilt gemäß § 1 Nr.2 e) VOB/B die ATV DIN 18386. Dabei steht es im Ermessen des Auftragnehmers, auch andere oder zusätzliche Energiesparmaßnahmen durchzuführen, soweit diese den in Anlage 1 ausgewiesenen Maßnahmen in Zielsetzung, Nachhaltigkeit und Qualität gleichwertig sind.

§ 4 - 1.2. Hauptleistung des Auftragnehmers (Einspargarantie)

§ 4 - 1.2.1. Bezugsgrößen

Auf Grundlage der erhobenen Daten (Anlagen 1, 2a und 2b) ist der Referenzzeitraum der Zeitraum vom __________ bis zum __________ .

Die Partner legen als Bezugsgröße für die Einspargarantie des Auftragnehmers einen in Geld ausgedrückten Energiekostenwert von

netto ohne Umsatzsteuer fest (Energiekosten-Baseline).

(5)

§ 4 - 1.2.2. Einspargarantie und Garantieumfang

(1) Als Hauptleistung garantiert der Auftragnehmer, dass seine vorbereitenden Leistungen ab Beginn der Hauptleistungspflicht bis Vertragsende den vorstehend festgelegten Energiekostenwert pro Abrechnungszeitraum (§ 4 - 3) nach Maßgabe der Berechnungsmodalitäten (§ 6) um einen Einsparbetrag von netto ohne Umsatzsteuer

senken.

(2) Jegliche Haftung des Auftragnehmers aus der von ihm abgegebenen vertraglichen Einspargarantie ist auf die Sicherstellung des garantierten Einsparbetrags mit der sich aus § 6 - 5 einschließlich Unterpunkten ergebenden inhaltlichen Beschränkung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus der abgegebenen vertraglichen Einspargarantie bestehen nicht.

§ 4 - 1.3. Instandhaltung erbrachter Bauleistungen

(1) Instandhaltung im Sinne dieses Vertrags umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems (Inspektion), Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems (Wartung) und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes von technischen Mitteln eines Systems (Instandsetzung) im Sinne der DIN 31 051 an allen vom Auftragnehmer erbrachten Energiesparmaßnahmen, also Bauleistungen bzw. in die Liegenschaften eingebrachten bzw.

angelieferten Anlagen/Geräten/Sachen und Systemen.

(2) Die Art der Instandhaltungsstrategie (ausfall-, zeit- oder zustandsorientiert) und damit der konkrete Umfang und die Art der Instandhaltungsleistungen im Einzelnen steht im Ermessen des Auftragnehmers.

(3) Die Instandhaltung bezieht sich ausdrücklich auf vom Auftragnehmer erbrachte Bauleistungen. Die Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) vorhandener Anlagen und Anlagenkomponenten (Altanlagen) schuldet der Auftragnehmer nicht.

§ 4 - 2. Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist generell berechtigt, nach seinem freien Ermessen geeignete Dritte als seine Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen.

§ 4 - 3. Abrechnungszeitraum

Alle Abrechnungen und sonstigen Berechnungen nach diesem Vertrag erfolgen grundsätzlich bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten. Soweit der erste und der letzte Abrechnungszeitraum während der Hauptleistungspflicht nicht mit einem Zeitraum von 12 Monaten identisch sind, werden Abrechnungen für solche Teillaufzeiten anteilig vorgenommen.

(6)

§ 5 Vergütung des Auftragnehmers

§ 5 - 1. Grundvergütung

Als Grundvergütung für seine Leistungen erhält der Auftragnehmer während der Laufzeit dieses Vertrags pro Abrechnungszeitraum einen Anteil von

von Hundert

des garantierten Einsparbetrags zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer Das entspricht einem Betrag von

zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit % €

Grundvergütung danach: €

§ 5 - 2. Zahlungsmodus Grundvergütung

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer die Grundvergütung ab Beginn der Hauptleistungspflicht für den dann beginnenden Abrechnungszeitraum anteilig Kalenderquartalsweise zu Beginn eines jeden Quartals im Voraus, wenn der Abrechnungszeitraum 12 Monate umfasst. Für Abrechnungszeiträume, die weniger als 12 Monate umfassen, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Grundvergütung auf Monate umgerechnet anteilig zu Beginn eines jeden Monats im Voraus.

Die Zahlungen sind jeweils am dritten Werktag des betreffenden Zahlungszeitraums auf einem vom Auftragnehmer benannten Konto eingehend fällig.

§ 5 - 3. Unter- und Überschreiten der Einspargarantie

Der volle Grundvergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 5 - 1 setzt voraus, dass das vom Auftragnehmer versprochene Einsparpotential im betreffenden Abrechnungszeitraum unter Zugrundelegung der Berechnungsmodalitäten nach § 6 realisiert wird.

Kann der Auftragnehmer dieses Versprechen nicht einhalten, steht dem Auftraggeber ein Rückerstattungsanspruch in Höhe des nicht realisierten Einsparbetrages für den betreffenden Abrechnungszeitraum zu. Wird dagegen das garantierte Einsparergebnis übertroffen, wird der Auftragnehmer an diesem Mehrergebnis beteiligt. Wegen Einzelheiten wird auf die Regelung in § 6 - 5 verwiesen.

§ 5 - 4. Abweichende Vergütungsregelungen

Etwaige sich aus den Besonderheiten des Projekts ergebende abweichende Vergütungsregelungen ergeben sich aus Anlage 3 (Grundsätze und Berechnungsmodalitäten).

(7)

§ 6 Berechnung des Einsparbetrags

§ 6 - 1. Grundlagen der Berechnung

Ausgangspunkt sind die in den Anlagen 2a und 2b beschriebenen Verhältnisse (Basisdaten). Ändern sich diese der Berechnung der Einsparprognose zugrunde gelegten Basisdaten des Vertragsobjekts auf Veranlassung oder mit Duldung des Auftraggebers oder durch Faktoren, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann oder die er nicht unmittelbar verursacht hat, darf dies den Auftragnehmer weder belasten noch begünstigen. Die Auswirkungen der veränderten Basisdaten auf den Energieverbrauch des Vertragsobjektes sind daher in geeigneter Weise rechnerisch zu korrigieren.

Der Einsparbetrag eines Abrechnungszeitraums ist vom Auftragnehmer unter Außerachtlassung der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der in Anlage 3 festgelegten Grundsätze und Berechnungsmodalitäten zu berechnen. Dabei hat der Auftragnehmer das als Anlage 4 anliegende Abrechnungsmuster zu verwenden und im Anhang dazu die einzelnen Rechenschritte und Bezugsgrößen / Daten aufzuschlüsseln.

Der Auftragnehmer verfolgt kontinuierlich die Verbrauchswerte des Vertragsobjekts. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer unaufgefordert laufend sämtliche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum maßgeblichen Energielieferrechnungen einschließlich Wasserrechnungen, ferner die von ihm oder Dritten erfassten Energie- und Wasserverbrauchswerte als Bemessungsgrundlage.

Der Auftragnehmer wird diese Werte mit den Basisdaten (Anlagen 2a und 2b) vergleichen. Treten dabei Abweichungen auf, die ihre Ursache in einer einmaligen, nur kurz andauernden Gegebenheit (Sondernutzung) haben oder sich aus einer zyklisch ändernden Nutzung ergeben, wird der aktuelle Verbrauch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum um den auf die Nutzungsänderung entfallenden Verbrauch angepasst.

Auf diesen Grundlagen erfolgen nachstehende Berechnungen:

§ 6 - 2. Unbereinigter Jahresverbrauchswert

Der Auftragnehmer errechnet den auf den Abrechnungszeitraum bezogenen Jahresverbrauchswert und drückt diesen auf Basis der im Referenzzeitraum maßgeblichen Netto-Energiepreise in Geld aus. Der so ermittelte Geldbetrag ist der unbereinigte Jahresverbrauchswert eines Abrechnungszeitraums.

§ 6 - 3. Bereinigung des unbereinigten Jahresverbrauchswerts

Der unbereinigte Jahresverbrauchswert ist sodann wie folgt um Veränderungen der Basisdaten zu bereinigen:

§ 6 - 3.1. Änderung der Klimawerte

Eine Bereinigung des Witterungseinflusses auf die Medienverbräuche erfolgt nur bei den witterungsabhängigen Verbrauchsanteilen. Vor der Bereinigung sind alle witterungsunabhängigen Verbräuche abzuziehen. Einzelheiten zur Bereinigung ergeben sich aus den in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmodalitäten.

(8)

§ 6 - 3.2. Änderung der Nutzung des Vertragsobjekts

Ausgangspunkt sind die in den Anlagen 2a und 2b beschriebenen Verhältnisse (Basisdaten). Ändern sich diese bei der Kalkulation zugrunde gelegten Basisdaten des Vertragsobjekts auf Veranlassung oder mit Duldung des Auftraggebers, darf dies den Auftragnehmer weder belasten noch begünstigen. Die Nutzungsänderung ist unter Kostengesichtspunkten zu bewerten sowie auf den Jahresverbrauch zu bereinigen.

Im Hinblick auf etwaige Änderungen des Wärme- und/oder Kältebedarfs sind die entsprechenden VDI- Richtlinien und DIN-Vorschriften anzuwenden. Einzelheiten zur Bereinigung ergeben sich aus den in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmodalitäten.

Nur der so ermittelte und bereinigte Wert fließt anstelle der tatsächlichen aber unbereinigten Daten in die Ermittlung des bereinigten Jahresverbrauchswerts ein.

§ 6 - 3.3. Durchführung oder Unterlassung von Bauunterhaltungsmaßnahmen

Energiekostenrelevante Effekte von Bauunterhaltungsmaßnahmen oder von vertragswidrig unterlassenen Bauunterhaltungsmaßnahmen durch den Auftraggeber (§ 8) dürfen den Auftragnehmer weder belasten noch begünstigen. Der unbereinigte Jahresverbrauchswert ist daher entsprechend § 6 - 3.2 zu bereinigen.

§ 6 - 3.4. Durchführung anderer Baumaßnahmen

Andere zusätzliche Baumaßnahmen können den Energieverbrauch ebenso verändern und dürfen den Auftragnehmer weder belasten noch begünstigen. Die Baumaßnahmen sind unter Kostengesichtspunkten zu bewerten und der unbereinigte Jahresverbrauchswert ist entsprechend § 6 - 3.2 zu bereinigen.

§ 6 - 4. Bereinigter Jahresverbrauchswert eines Abrechnungszeitraums

Unter Berücksichtigung der genannten Bereinigungen ermittelt der Auftragnehmer aus dem unbereinigten den bereinigten Jahresverbrauchswert. Dieser Wert ist dem Auftraggeber einschließlich der Abrechnungsunterlagen bis spätestens drei Monate nach Ablauf des maßgeblichen Abrechnungszeitraums und Vorliegen aller zur Abrechnung dieses Zeitraums relevanten Versorgerabrechnungen zu übermitteln.

§ 6 - 5. Feststellung der Garantieeinhaltung und Bonusregelung

§ 6 - 5.1. Ermittlungsgrundlage

Die Einhaltung des Garantieversprechens und damit die Beurteilung der Frage, ob dem Auftraggeber nach Maßgabe des § 5 - 3 ein Rückerstattungsanspruch oder dem Auftragnehmer eine Nachzahlung zusteht bzw. die Einspargarantie exakt erfüllt wurde, ist auf Grundlage der Abrechnungsunterlagen wie folgt zu ermitteln:

(9)

Baseline der Energiekosten in € (§ 4 - 1.2.1) abzgl. ./. bereinigter Jahresverbrauchswert in € (§ 6 - 4)

= tatsächlicher Einsparbetrag in €

abzgl. ./. garantierter Einsparbetrag in € (§ 4 - 1.2.2)

= Differenzbetrag des Abrechnungszeitraums in €

§ 6 - 5.2. Erfüllung des Garantieversprechens

Ist der Differenzbetrag gleich 0,00 €, hat der Auftragnehmer sein Garantieversprechen für den betreffenden Abrechnungszeitraum erfüllt. Er darf den à-konto gezahlten Betrag (§ 5 - 2) somit endgültig einbehalten.

§ 6 - 5.3. Nichteinhaltung des Garantieversprechens

Ist der Differenzbetrag kleiner 0,00 €, hat der Auftragnehmer sein Garantieversprechen für den maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Höhe des negativen Saldos verfehlt und ist verpflichtet, dem Auftraggeber den ermittelten negativen Saldo des betreffenden Abrechnungszeitraums als Entschädigung für die Verfehlung des Garantieversprechens zzgl. darauf entfallende Umsatzsteuer zu bezahlen.

§ 6 - 5.4. Bonusregelung für überobligatorische Leistung

Ist der Differenzbetrag größer 0,00 €, erhält der Auftragnehmer im Wege der Nachzahlung _____% des Mehrbetrags zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 6 - 6. Besonderheiten des Projekts

Etwaige sich aus den Besonderheiten des Projekts ergebenden Abweichungen zur Ermittlung der Einhaltung des Garantieversprechens ergeben sich aus Anlage 3.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt - soweit erforderlich auch gegenüber den Nutzern des Vertragsobjekts - sicher und trägt Sorge dafür,

- dass die mit dem Auftraggeber in der Feinanalyse abgestimmten energierelevanten Vorgaben des Auftragnehmers zum Betrieb des Vertragsobjekts und der technischen Anlagen eingehalten bzw.

umgesetzt werden.

- dass die von dem Auftragnehmer an Anlagen mit energierelevanter Funktion vorgenommenen Einstellungen und Installationen nicht oder nur in Abstimmung mit dem Auftragnehmer geändert werden.

(10)

- dass dem Auftragnehmer alle zur Leistungsbewirkung erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Unterlagen überlassen werden und dass der Auftragnehmer im Rahmen der bei ihm betriebsüblichen Arbeitszeiten jederzeit Zutritt zum Vertragsobjekt hat. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf Dritte im Sinne des § 4 - 2.

- dass dem Auftragnehmer jede Änderung der Basisdaten des Vertragsobjekts in der Regel spätestens zwei Monate vor deren Realisierung schriftlich mitgeteilt wird.

- dass Installationen des Auftragnehmers in verschlossenen Räumen gehalten werden und Dritten, die nicht vom Auftragnehmer schriftlich autorisiert sind, keinen Zugriff auf solche Anlagen erhalten.

§ 8 Bauunterhaltung und Anforderung an den Ist-Zustand

(1) Bauunterhaltungsmaßnahmen veranlasst und trägt der Auftraggeber. Die Partner gehen davon aus, dass der Auftragnehmer das Vertragsobjekt an Dach und Fach sowie die darin befindlichen Anlagen mit energierelevanter Funktion so vorfindet, wie es ausweislich in den Erhebungsbögen (Anlagen 2a und 2b) steht und liegt (Ist-Zustand). Dieser Ist-Zustand ist Maßstab für die Beurteilung der Garantieeinhaltung und Berechnung des Einsparbetrags und muss vom Auftraggeber im Hinblick auf die physikalische Bausubstanz bis zum Vertragsende erhalten bleiben.

Bauunterhaltungsmaßnahmen im hier verstandenen Sinn sind daher alle baulichen und sonstigen Maßnahmen, die der Auftraggeber im vorgenannten Zeitraum auf eigene Rechnung und Kosten zur Erhaltung des Ist-Zustandes aufzuwenden hat. Erhaltungsmaßnahmen in diesem Sinne müssen den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie einschlägigen technischen und bauphysikalischen Standards gerecht werden.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Ist-Zustand die Umsetzung der in der Anlage 1 spezifizierten Leistungen nicht deshalb unmöglich macht, weil die an sich im Wesentlichen zweckmäßige Energiesparmaßnahme in technischer Hinsicht bei Beachtung aller maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen einzuhaltenden Vorschriften zu einer Unterschreitung eines vorgeschriebenen Komfortstandards in peripheren Raumbereichen des Vertragsobjekts führt und der Auftragnehmer dies bei Durchführung der Feinanalyse nicht erkennen konnte.

In Absprache mit dem Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Wahl, entweder den technischen bzw. bauphysikalischen Zustand herzustellen, der die geplante Energiesparmaßnahme ermöglicht, oder den Auftragnehmer so zustellen, als wäre die mit der Energiesparmaßnahme geplante Einsparung eingetreten. Die zweite Alternative fließt als unterlassene Bauunterhaltung in die Berechnung des Einsparbetrags ein.

§ 9 Veräußerung der Gebäude

Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, das Vertragsobjekt oder Teile des Vertragsobjekts an Dritte zu veräußern und sie diesen aufzulassen. Die Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag werden

(11)

dadurch nicht berührt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer daher so Ausgleich in Geld zu leisten, als würde der garantierte Einsparerfolg bis zum Ablauf der Hauptleistungspflicht eintreten.

§ 10 Haftungsfragen

§ 10 - 1. Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers

(1) Für Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Sachschäden ersetzt der Auftragnehmer den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von _____________ Euro pro Schadensereignis, insgesamt maximal in Höhe von _____________ Euro. Bei der Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

(3) Weitergehende und andere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Vermögens- und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Ansprüche Dritter, Verlust von Daten und Informationen und den Verlust von Zinsen.

(4) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten auch zugunsten des Personals oder sonstiger Vertreter des Auftragnehmers sowie zugunsten der Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers einschließlich deren Personal, soweit es direkt oder indirekt mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen befasst ist.

(5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht, soweit, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Vorsatz, zwingend gehaftet wird.

(6) Die Regelung in § 4 - 1.2.2 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 10 - 2. Betriebsübergang gemäß § 613a BGB

Die Partner gehen davon aus, dass die Durchführung oder Veranlassung von Energiesparmaßnahmen seitens des Auftragnehmers grundsätzlich keinen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB darstellt.

Sollte im Einzelfall gleichwohl ein Gericht auf Anwendung des § 613a BGB erkennen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer oder ein mit ihm unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen von allen wirtschaftlichen Folgen durch entsprechende Ausgleichszahlungen frei, die sich aus dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB ergeben.

§ 10 - 3. Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber

Kommt der Auftraggeber schuldhaft seinen vertraglichen oder gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist er zum Ersatz des dem Auftragnehmer daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Besteht der Schaden in einer für den Auftragnehmer nachteiligen Entwicklung des Jahresverbrauchs (§ 6 - 2), kann der Auftragnehmer entsprechend der in § 6 - 3 geregelten Grundsätze eine ausgleichende Bereinigung des unbereinigten Jahresverbrauchswerts verlangen.

(12)

Ist eine Bereinigung aufgrund vertragswidrig unterlassener Bauunterhaltung nicht möglich, weil die unterlassene Maßnahme energetisch nicht bewertet werden kann, wird der Auftragnehmer so gestellt, als habe er sein Garantieversprechen eingehalten.

Ist eine Verbrauchsbereinigung infolge Nutzungsänderungen aufgrund versäumter Mitteilung des Auftraggebers nicht möglich, wird der Auftragnehmer so gestellt, als habe er sein Garantieversprechen eingehalten.

§ 10 - 4. Gefahrübergang, Wiederherstellungsverpflichtung des Auftraggebers

Mit der Abnahme der vorbereitenden Leistungen geht die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung einer vom Auftragnehmer erbrachten Bauleistung auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 VOB/B trägt.

Der Auftraggeber ist nach Gefahrübergang im Falle des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung einer Energiesparmaßnahme des Auftragnehmers verpflichtet, den entstandenen Schaden zu beheben, wenn sich durch Nichtbehebung des Schadens der Jahresverbrauch (§ 6 - 2) für den Auftragnehmer nachteilig entwickeln würde.

§ 11 Forderungsabtretung, Forfaitierung

(1) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, einen fixen Anteil der gesamten Grundvergütung (entsprechend § 5 - 1 des Energiespar-Garantievertrags hochgerechnet auf die Dauer der Hauptleistungspflicht) zur Deckung der bei ihm im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages anfallenden Investitionskosten an ein Finanzierungsinstitut zu verkaufen. Dieser Anteil der Grundvergütung beträgt ____ %.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Abtretung der Forderungen schriftlich anzeigen (Abtretungsanzeige).

(3) Der Auftraggeber wird gegenüber dem Finanzierungsinstitut erklären (Einredeverzichtserklärung), dass er

- der Abtretung der Forderungen zustimmt,

- sich im Wege eines abstrakten Zahlungsversprechens verpflichtet, die abgetretenen Zahlungsansprüche während der Vertragslaufzeit direkt an das Finanzierungsinstitut zu leisten,

- gegenüber dem Finanzierungsinstitut auf sämtliche Einreden und Einwendungen und Gegenansprüche, insbesondere auf Einreden der Aufrechnung und der Zurückbehaltung verzichtet.

(4) Minderungsansprüche wegen Unterschreitens der Einspargarantie nach § 4 - 1.2.2 des Energiespar-Garantievertrags wird der Auftraggeber ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer, nicht aber gegenüber dem Finanzierungsinstitut erheben.

(13)

(5) Der Auftraggeber wird dem Finanzierungsinstitut auf dessen Anforderung hin den genehmigten Haushaltsplan bzw. bei dessen Veröffentlichung die Mitteilung über die Fundstelle sowie etwaige erforderliche Genehmigungen der Aufsichtsbehörden zur Verfügung stellen.

§ 12 Vertragsbeginn, Beginn der Hauptleistungspflicht, Vertragsende

§ 12 - 1. Vertragsbeginn

Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen tritt -ausgenommen der Sonderregelung für die Hauptleistungspflicht in § 12 - 2- am in Kraft.

§ 12 - 2. Beginn der Hauptleistungspflicht

Hinsichtlich der Hauptleistungspflicht (§ 4 - 1.2.2 = Einspargarantie) tritt der Vertrag mit Fertigstellung und Inbetriebnahme der vorbereitenden Leistungen des AN (§ 4 - 1.1) in Kraft. Den Fertigstellungszeitpunkt legen die Partner einvernehmlich fest. Vorgesehener Beginn der Hauptleistungsphase ist der _________.

§ 12 - 3. Vertragsende

Der Vertrag endet ______ Jahre und ______ Monate nach Beginn der Hauptleistungsphase, voraussichtlich am _________.

Der Vertrag gilt im Hinblick auf vom Auftragnehmer noch vorzunehmende Abrechnungen bis zu deren Abwicklung noch fort.

§ 13 Kündigung und Vertragsbeendigung

§ 13 - 1. Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung vor Vertragsende ist für beide Seiten ausgeschlossen.

§ 13 - 2. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

(2) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb von vier Wochen kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(14)

(4) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer bis zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

(5) Soweit die fristlose Kündigung einer vorherigen Fristsetzung bedarf, entspricht der Ablauf der Frist dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung nach Absatz 3.

(6) Soweit die fristlose Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedarf, beginnt die Ausschlussfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von der Wiederholung der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt.

§ 13 - 3. Schriftform

Kündigungserklärungen sowie Nachfristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind ausschließlich an die jeweilige Zustelladresse zu richten.

§ 13 - 4. Schadensersatz

Für etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bei fristloser Kündigung gilt § 10 - 1 entsprechend.

§ 14 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nebst seiner Anlagen sowie sich daraus ergebender Folgeansprüche ist Frankfurt am Main.

§ 15 Schlussbestimmungen

§ 15 - 1. Teilunwirksamkeit, Salvatorische Klausel

(1) Ist ein Teil dieses Vertrages nichtig, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(2) Ist eine Bestimmung dieses Vertrages nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Vertragspartner, diese Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entsprechen. Offenbar werdende Vertragslücken werden einvernehmlich geschlossen.

§ 15 - 2. Vertragsgrundlagen / Vertragsbestandteile

Der Vertrag beruht auf folgenden Grundlagen, die in Fällen von Widersprüchen gemäß der nachfolgenden Rang- und Reihenfolge heranzuziehen sind:

(15)

a) die Bestimmungen dieses Vertrags nebst seiner Anlagen 2a, 2b (Erhebungsbögen), Anlage 3 (Grundsätze und Berechnungsmodalitäten) und Anlage 4 (Muster Abrechnungsbogen für Abrechnungszeitraum);

b) Anlage 1 zu diesem Vertrag (Grob- oder Feinanalyse);

c) für im Rahmen vom Auftragnehmer geschuldete Bauleistungen im Sinne von VOB/A Abschnitt 1

§ 1 sowie alle damit zusammenhängenden Nebensprüche (Gewährleistung, Schadensersatz etc.) die VOB/B in der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

§ 15 - 3. Publikation

Dem Auftragnehmer ist es erlaubt, dieses Projekt als Referenzprojekt werbend zu publizieren und dabei auch Lichtbilder des Vertragsobjekts bzw. dort erbrachter Leistungen zu verwenden.

§ 15 - 4. Nebenabreden

Sonstige über diesen Vertrag nebst seiner Anlagen hinausgehende oder hiervon abweichende Zusatzabreden sind nicht getroffen.

, den , den

Für den Auftraggeber: Für den Auftragnehmer:

(Stempel/Dienstsiegel und rechtsverbindliche Unterschrift)

……….

(Name und Funktion in Druckbuchstaben)

(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)

……….

(Name in Druckbuchstaben)

(Stempel/Dienstsiegel und rechtsverbindliche Unterschrift)

……….

(Name und Funktion in Druckbuchstaben)

(Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)

……….

(Name in Druckbuchstaben)

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