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Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH

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VG Regensburg, Urteil v. 28.11.2019 – RO 5 K 17.2028 Titel:

Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer GmbH Normenketten:

GewO § 35 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7a S. 1 AO § 33 Abs. 1, § 44 Abs. 1

Leitsätze:

1. Die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft setzt voraus, dass auch gegen die GmbH ein Gewerbeuntersagungsverfahren geführt wird; eine verfahrensmäßige Verbindung beider Verfahren ist aber nicht vorgesehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

2. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden können auch dessen Haftungsschulden berücksichtigt werden, die aus der Haftungsinanspruchnahme wegen einer früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH herrühren. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

3. Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis zeigen, dass der Gewerbetreibende zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

4. Kurzfristiges Wohlverhalten genügt noch nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich nachhaltige Tatsachen über einen längeren Zeitraum erstrecken, um Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. (Rn.

21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Unzuverlässigkeit in der Person des Geschäftsführers, Schuldnerverzeichnis, Steuerrückstände,

Haftungsbescheid, Gewerbeuntersagung, Steuerschuld, GmbH-Geschäftsführer, Zurechnung, Akzessiorität, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit

Fundstelle:

BeckRS 2019, 32411  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Zimmerei und Planungsbüro, Baufachhandel (Bauelemente, ökologische Technik, natürliches Wohnen) sowie jegliche weitere selbständige Ausübung eines Gewerbes“ durch den Bescheid des Landratsamtes C. vom 20.10.2017. Der Bescheid ist auf Steuerrückstände in Höhe von 4.471,75 € der X. GmbH, auf Beitragsrückstände bei der BG Bau in Höhe von 7.304,13 €, auf sieben Eintragungen im Vollstreckungsverzeichnis im Zeitraum vom 13.2.2015 bis 26.6.2017 und Eintragungen im Gewerbezentralregister wegen eines Verstoßes als gesetzliche Vertreter der X. GmbH gegen

handelsrechtliche Vorschriften gestützt. Auf den Inhalt des Bescheides, der den anwaltlichen Vertretern des Klägers am 20.10.2017 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

2

Das Landratsamt C. hat mit Schreiben vom 21.3.2017 an die Klägervertretung auch ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Firma X. GmbH, Geschäftsführer Herr Y., wegen

betriebsbezogenen Steuerrückständen in Höhe von 16.105,08 € und in Höhe von 4471,75 € für Herrn Y.

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(Kläger) als Haftungsschuldner für die GmbH eingeleitet. Insoweit wird auf die Behördenakten, Blatt 122 ff.

Bezug genommen.

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Der Kläger ließ am 23.11.2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage einreichen.

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Der Kläger beantragt,

der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2017, zugestellt am 23.10.2017 wird aufgehoben.

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Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen:

6

Der Bescheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger sei in der Vergangenheit wegen finanzieller Ausfälle diverser Bauträger in eine finanzielle Schieflage geraten. Ein gegen den Haftungsbescheid für Steuerschulden der GmbH eingelegter Widerspruch sei abgelehnt worden. Das Amtsgericht Regensburg, Konkursgericht, habe die X. GmbH im Handelsregister am 18.8.2017 gelöscht.

Die Steuerschulden würden auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen. Eine vorzunehmende Korrektur sei unterblieben. Notwendig wäre die Aufarbeitung der Steuerschulden für die zurückliegenden 8 Jahre

gewesen. Der Kläger habe über Jahre hinweg versucht, der Krise der GmbH Herr zu werden und versucht sich mit den Gläubigern zu einigen. Sämtliche gelistete Verbindlichkeiten würden die GmbH betreffen. Es handele sich insoweit nicht um eigene Steuerschulden des Klägers. Der Haftungsbescheid sei nur deshalb rechtskräftig geworden, weil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt worden sei. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge der GmbH sei der Kläger auch nicht passivlegitimiert. Die Entscheidung des Hessischen VGH vom 8.6.1994 (GewArch 1994,473) sei nicht anwendbar.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er führt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen noch aus: Für die Unzuverlässigkeit des Klägers könnten auch Haftungsschulden des Gewerbetreibenden, die aus einer Haftungsinanspruchnahme wegen seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer liquidierten GmbH herangezogen werden, so Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 8.6.1994. Die Haftungsschulden des Klägers in Höhe von 4471,75 € als Haftungsschuldner für Umsatz und Körperschaftssteuerrückstände der GmbH würden in Gesamtbetrachtung mit den Rückständen bei der BG Bau und den 7 Eintragungen im Vollstreckungsportal die Unzuverlässigkeit des Klägers für das ausgeübte Gewerbe und für weitere Gewerbe ergeben.

9

Die Gewerbeuntersagung sei damals wie heute auch immer noch aus den angeführten Gründen

erforderlich, um zu verhindern, dass die Allgemeinheit weiterhin geschädigt werde, indem sich der Kläger seinen finanziellen Verpflichtungen entziehe.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 11

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hier vorliegenden Tatsachen sind ausreichende Gründe, um die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit darzutun.

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(3)

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 35 Abs. 7a Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung des Gewerbes auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Durch ein Vorgehen gemäß § 35 Abs. 7 a GewO kann verhindert werden, dass sich leitende Beschäftigte eines Gewerbebetriebes, aufgrund deren Unzuverlässigkeit dem Betriebsinhaber die Gewerbeuntersagung droht, künftig

selbstständig oder erneut in unselbstständiger leitender Stellung betätigen können. Die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt voraus, dass auch gegen die Gesellschaft ein Gewerbeuntersagungsverfahren geführt wird; eine verfahrensmäßige Verbindung der beiden Verfahren ist aber nicht vorgesehen, insbesondere muss das Verfahren gegen den Geschäftsführer nicht gleichzeitig mit dem Verfahren gegen die Gesellschaft

eingeleitet werden. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 7 a Gewerbeordnung ist nach denselben inhaltlichen Maßstäben wie bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung zu beurteilen (so

Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.1995 - 1 C 3/93, juris).

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Hinsichtlich der gewerberechtlichen Untersagungsgründe ist zu unterscheiden zwischen den Gründen, die eine juristische Person selbst verwirklichen kann, zum Beispiel mangelnde Leistungsfähigkeit mit den Unterformen der Steuerschulden und Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, und denjenigen, die ein Handeln oder Unterlassen natürlicher Personen voraussetzen, also die Zuverlässigkeit der

vertretungsberechtigten Organe betreffen (vgl. BayVGH Beschluss vom 17.1.2012 -22 CS 11.1972-, juris Rn. 10 und Marcks in Landmann-Rohmer, GewO § 35 Rn. 65). Hierfür ist zu beurteilen, ob der

Geschäftsführer, dessen Verhalten im Rahmen von § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung dem Gewerbetreibenden zugerechnet wird, unzuverlässig ist, etwa weil er das Unternehmen ohne Ausstattung mit den erforderlichen Vermögenswerten fortführt oder als Geschäftsführer unter Verletzung seiner diesbezüglichen Pflichten den dem Gewerbetreibenden obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Danach können aus erheblichen Steuerschulden, der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie aus der in dem bisherigen Finanzgebaren zutage tretenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers selbst jedenfalls dann geschlossen werden, wenn dieser für die Situation des Gewerbetreibenden verantwortlich ist (so auch Sächsisches OVG vom 27.02.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 16 u. 17).

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Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, U.v. 19.03.1970 - I C 6.69 - DVBl. 1971, 277; Pielow, Gewerbeordnung 2013, § 35 Rn. 19). Nicht ordnungsgemäß ist die

Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Erforderlich ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel. Die Unzuverlässigkeit muss sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben. Die bereits geschehenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die

Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erfordert kein Verschulden des Gewerbetreibenden (BVerwGE 24, 38). Es kommt auch nicht darauf an, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, seinen Gewerbebetrieb aufgibt.

Der Unzuverlässigkeitsvorwurf der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit knüpft daher weniger an die Vermögenslosigkeit als solche an, sondern an die unterlassene Betriebsaufgabe trotz anhaltender wirtschaftlicher Krise (Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 63). Ansonsten würde dem Gewerbetreibenden jeder finanzielle Spielraum zur Erfüllung der mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen Zahlungsverpflichtungen fehlen.

15

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist immer der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - juris Rn. 4). Ein späterer Entfall der Untersagungsvoraussetzungen berührt die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Untersagungsverfügung

(4)

nicht, weil Wohlgefallen nach Bescheidserlass nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden kann.

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Es ist allgemein anerkannte Meinung und ständige Rechtsprechung, dass Steuerschulden geeignet sind, auf die Unzuverlässigkeit zu schließen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn.

49 m.w.N.). Staat und Gemeinden sind auf den fristgerechten Eingang der von ihnen erhobenen Steuern und Abgaben angewiesen, um ihren ständig zunehmenden Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit genügen zu können. Wenn ein Gewerbetreibender sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Gemeinde entzieht, so schädigt er nicht nur die Allgemeinheit, sondern versucht damit zugleich, sich in unlauterer Weise im Geschäftsleben einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen. Von einem Gewerbetreibenden, der mit derart unlauteren Mitteln unter Missachtung der Belange der Allgemeinheit und seiner Mitbewerber nur seine eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt, kann nicht erwartet werden, dass er sein Gewerbe im Einklang mit den bestehenden Vorschriften einwandfrei führen wird (BVerwG, B.v. 17.1.1964 - VII B 159/63). Diese Ausführungen gelten entsprechend bei der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. In diesem Zusammenhang kann auch die Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sowie die wiederholte Verletzung sonstiger, insbesondere mit Bußgeld bewehrter Verstöße gegen sonstige Erklärungs- oder Mitwirkungspflichten herangezogen werden.

Schließlich kann hierzu auch eine gewerberechtlich relevante Verhaltensweise, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, berücksichtigt werden (so auch Sächsisches OVG vom 27.2.2013 -3 B 354/12-, juris Rn. 17).

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Eine Norm über die Höhe der für eine Gewerbeuntersagung relevanten Steuerrückstände lässt sich von Gesetzes wegen nicht aufstellen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, sind Steuerrückstände nur dann geeignet einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur

Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris Rn. 6). Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld Unzuverlässigkeit bejaht werden kann, lässt sich dabei nicht angeben (BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - juris Rn. 4). Trotzdem wird in der Literatur eine Grenze bei 5.000 € gezogen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 2013, § 35 Rn. 52; so auch der Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.2004, Az. IV A 4 - S. 0130 - 113/04, BStBl. I S. 117).

Irrelevant dabei ist, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, da nur die Fälligkeit der

Steuerschuld maßgeblich ist, nicht deren materielle Rechtmäßigkeit (BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, Gewerbeordnung, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 51).

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Im vorliegenden Fall stützt sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf Steuerschulden in Höhe von 4.471,75 €, für die der Kläger als Haftungsschuldner der X. GmbH herangezogen wurde sowie auf Beitragsrückstände in Höhe von 7.304,13 € bei der Baugenossenschaft und auf Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis. Der Kläger war Geschäftsführer der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH. § 35 Abs. 7a in Verbindung mit Abs. 1 Gewerbeordnung gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig Beschäftigten eines Gewerbebetriebes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, das seiner bisherigen abhängigen Beschäftigung entspricht. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 7 a Gewerbeordnung ist nach denselben inhaltlichen Maßstäben wie bei Anwendung des § 35 Abs. 1

Gewerbeordnung zu beurteilen. Die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzt voraus, dass auch gegen die Gesellschaft ein

Gewerbeuntersagungsverfahren geführt wird; eine verfahrensmäßig Verbindung der beiden Verfahren ist aber nicht vorgesehen, insbesondere muss das Verfahren gegen den Geschäftsführer nicht gleichzeitig mit dem Verfahren gegen die Gesellschaft eingeleitet werden, so Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.1995-1 C 3/93, juris.

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Das Landratsamt hat sowohl ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Kläger persönlich als auch gegen die GmbH eingeleitet. Letzteres wurde aber wegen Löschung der GmbH im Handelsregister nicht

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mehr verbeschieden. Damit hat das Landratsamt die notwendige Akzessiorität des Untersagungsverfahren gegen den Vertretungsberechtigten und der Gesellschaft hinreichend beachtet. Das Landratsamt konnte deshalb auch die Unzuverlässigkeit des Klägers auf Sachverhalte stützen, für die der Kläger als Vertreter der GmbH verantwortlich war. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass sich der angefochtene Bescheid auch auf Steuerhaftungsschulden stützt, für die der Kläger mit Haftungsbescheid des Finanzamtes als Geschäftsführer der GmbH herangezogen wurde. Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen

Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden können auch Haftungsschulden des Gewerbetreibenden berücksichtigt werden, die aus der Haftungsinanspruchnahme des Gewerbetreibenden wegen seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH herrühren, so Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 8.6.1994 Az. 8 UE 277/89 Rn.34, juris. Nach § 33 Abs. 1 AO wird der Kläger als Haftender ebenfalls als Steuerpflichtiger angesehen und ist nach § 44 Abs. 1 AO neben der GmbH als Steuerschuldner

Gesamtschuldner. Auf die Forderungen des Finanzamtes hat der Kläger keinerlei Zahlungen erbracht. Der Haftungsbescheid ist auch bestandskräftig. Er ist somit bindend für das Gewerbeuntersagungsverfahren.

Nachdem die Steuerrückstände bereits über einen sehr langen Zeitraum bestanden und nicht freiwillig beglichen wurden, kommt es auf die Grenze von 5.000 € nicht entscheidend an. Das Landratsamt hat aber ohnehin zu Recht die Unzuverlässigkeit auf eine Gesamtbetrachtung gestützt und auch Beitragsrückstände bei der Berufsgenossenschaft und Schuldnereintragungen im Schuldnerverzeichnis herangezogen. Bei den 7 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis handelt es sich um persönliche Schulden des Klägers, also nicht um Verbindlichkeiten der GmbH. Das Gleiche gilt auch für die Beitragsrückstände bei der

Berufsgenossenschaft. Es handelt sich um Beitragsrückstände des Klägers und nicht der GmbH, siehe Blatt 83 der Behördenakte. Der Untersagungsbescheid stützt sich somit nicht nur auf Tatsachen, die sich

ausschließlich auf die Vermögenssituation einer GmbH beziehen, sondern eben auf persönliche Verbindlichkeiten des Klägers.

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Im Schuldnerverzeichnis ist der Kläger noch mit 7 Einträgen verzeichnet. Zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Klägers persönlich, siehe Blatt 116 der Behördenakte, ist es wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Nr. 1 ZPO) und wegen ausgeschlossener

Gläubigerbefriedigung (§ 882c Nr. 3 ZPO) gekommen. Diese Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflichten, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. dazu BayVGH vom 23.8.2015, Az.

22 ZB 15.1271 Rn. 12 und auch BayVGH vom 28.8.2013, Az. 22 ZB 13.1419 Rn. 19).

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Auch wenn sich der Kläger seit der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung um den Abbau seiner Verpflichtungen bemüht, so genügt dieses kurzfristige Wohlverhalten noch nicht für die Annahme einer positiven Prognose. Dafür ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, um die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens zu sein. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen,

insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (so BayVGH vom 16.10.2015, Az. 22 ZB 15.2022 Rn. 12). Der Kläger mag zwar derzeit von der guten Auftragslage im Bausektor profitieren. Der Kläger verfügt aber nicht über ein nachvollziehbares Sanierungskonzept, das eine zeitnahe Abtragung der Schulden bei öffentlichen Gläubigern und auch bei seinen privaten Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten lässt. Der Kläger ist somit für sein ausgeübtes Gewerbe immer noch als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung ist

vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verstoßen kann, so BayVGH, Beschluss m 4.6.2014- 22 C 14.1029, juris Rn. 19. Die Voraussetzung eines solchen extremen Ausnahmefalls sind aber im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Schließlich hat der Kläger noch gegen handelsrechtliche Vorschriften verstoßen, das mit einem Bußgeld in Höhe von 3.250 € geahndet wurde (rechtskräftig seit 12.10.2013). Dies ist weiteres Indiz für seine Unzuverlässigkeit.

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Zudem ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtmäßig. Da die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ein Umstand ist, der jeglichen Gewerbeausübung entgegensteht, konnte nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eine erweiterte Gewerbeuntersagung ausgesprochen werden. Die Verletzung steuerlicher Pflichten und die allgemeine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit führen zu einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit.

Die Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung folgt aus den Umstand, dass der Kläger an seiner gewerblichen Tätigkeit trotz Unzuverlässigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen, BayVGH, Beschluss vom 28.8.2013- 22 ZB 13.1419. Ermessensfehler, die nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht hätten beanstandet werden können, sind nicht ersichtlich.

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Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig. Auch gegen die Androhung des unmittelbaren Zwanges und gegen die Kostenentscheidung ist nichts zu erinnern. Die Klägerseite trägt dazu auch nichts vor.

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Deshalb war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO).

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