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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf- Reformgesetz)

BetrVRG

Ausfertigungsdatum: 23.07.2001 Vollzitat:

"BetrVerf-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852)"

Art. 1 Nr. 18 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebstellen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

Art. 1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28. 7.2001 +++)

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) EGRL 78/2000 (CELEX Nr: 300L0078) +++)  

Art 1 bis 12 (weggefallen)

Art 13 Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl.

Referenzen

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