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V 03/2008 - Abschlussprüfungen in der 10. Jahrgangsstufe der Gesamtschulen im Schuljahr 2007/08

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Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Referat 21

Gestaltung der allgemein bildenden Schulen

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 . 28195 Bremen

An die

Schulleitungen der Gesamtschulen im Land Bremen nachrichtlich:

ZEB Bremen und Bremerhaven GSV, Stadtschülerring Bremerhaven

Verfügung Nr. 03/2008

Auskunft erteilt Herr Feuser Zimmer 309 Tel.: 0421 361 6407 FAX: 0421 361 2737 E-mail

Datum und Zeichen Ihres Schreibens Mein Zeichen

(bitte bei Antwort angeben) 21-3

Bremen, 27. 12. 07

Abschlussprüfungen in der 10. Jahrgangsstufe der Gesamtschulen im Schuljahr 2007/08

Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!

Ergänzend zu der Verordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Se- kundarbereich I in der Fassung vom 18.10.2007 ist bei der Durchführung von Abschlussprüfungen an Gesamtschulen Folgendes zu beachten:

Für Gesamtschulen gilt entsprechend § 22 der Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsbe- richte und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen folgende Regelung:

- Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss erwerben und am Unterricht ei- nes Kurses der oberen Anspruchsebene teilgenommen haben, bearbeiten die Aufgaben des Bildungsganges Realschule. Wenn sie am Unterricht eines Kurses auf unterer Anspruchse- bene teilgenommen haben, können sie nach Beratung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers entweder die Aufgaben des Bildungsganges Hauptschule oder des Bildungsganges Real- schule bearbeiten.

- Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss mit der Berechtigung für den Besuch der Gymnasialen Oberstufe erwerben, müssen die Aufgaben des gymnasialen Bil- dungsganges bearbeiten, wenn sie einem Kurs mit oberer Anspruchsebene angehören.

Wenn sie an dem Unterricht eines Kurses auf unterer Anspruchsebene teilnehmen, müssen sie die Aufgaben des Bildungsganges Realschule bearbeiten.

- Schülerinnen und Schüler, die in allen drei Fächern Kursen mit unterem Anspruchsniveau zugewiesen wurden, bearbeiten die Aufgaben des Bildungsganges Hauptschule.

Die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler muss durch eine Klassenkonferenz spätestens bis zu Beginn der Osterferien erfolgen. Die Klassenleitung informiert die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten rechtzeitig über die Zuordnung.

Ich bitte die Schulleitungen, diese Verfügung unverzüglich an die Sprecherinnen und Sprecher der betroffenen Fachkonferenzen weiterzugeben. Schulkonferenz, Eltern- und Schülerbeiräte sind zeit- nah zu informieren.

Ich weise abschließend darauf hin, dass für die sachgemäße schulische Durchführung und Auswer- tung der Abschlussprüfung die Schulleiterin bzw. der Schulleiter verantwortlich ist. (vgl. § 7 der Ver- ordnung über den Erwerb der Abschlüsse durch Abschlussprüfungen im Sekundarbereich I)

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Matthias Feuser

Referenzen

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