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IV-Rundschreiben Nr. 299

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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bereich Berufliche Integration

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch

30. Mai 2011

IV-Rundschreiben Nr. 299

IV-Anlehre/praktische Ausbildung nach INSOS (PrA)

IV-Anlehren inkl. praktische Ausbildungen nach INSOS sind in der Regel auf zwei Jahre angelegt.

Dabei kann in vielen Fällen nach Abschluss dieser zwei Jahre keine rentenbeeinflussende Eingliede- rung erreicht werden. Im Sinne eines wirkungsorientierten Einsatzes der finanziellen Mittel soll des- halb in jedem Einzelfall eine periodische Wirkungskontrolle vorgenommen werden.

Konkret bedeutet dies, dass IV-Anlehren inkl. praktische Ausbildungen nach INSOS von nun an ein- heitlich für ein Jahr zugesprochen werden sollen. Ergibt die gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb und der jugendlichen Person in Ausbildung durchgeführte Standortbestimmung gegen Ende des ers- ten Ausbildungsjahres, dass gute Aussichten bestehen auf eine künftige Erwerbsfähigkeit in renten- beeinflussendem Ausmass, soll die Ausbildung um ein zweites Jahr verlängert werden. Ebenso kann das zweite Ausbildungsjahr zugesprochen werden, wenn eine Eingliederung in den ersten Arbeits- markt erwartet werden kann, auch wenn diese vorerst noch nicht rentenbeeinflussend ist.

Gemäss den heutigen Bestimmungen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen berufli- cher Art KSBE) besteht Anspruch auf die Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstma- lige berufliche Ausbildung, sofern nach Abschluss der Ausbildung ein Mindeststundenlohn von Fr. 2.55 erzielt werden kann. Diese Anspruchsvoraussetzung soll auch künftig beibehalten werden.

Bereits für zwei Jahre verfügte Ausbildungen fallen nicht unter diese Regelung und sind im Einzelfall nicht wiedererwägungsweise aufzuheben, resp. neu zu verfügen.

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