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1.65 Satzungsänderung Bundesordnung

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1. Der Bund der Deutschen katholischen Jugend

1

1.65

1.65 Satzungsänderung Bundesordnung

(Kirchl. Vereinsrecht, Deutsche Bischofskonferenz, BDKJ- Struktur, Schlichtungsausschuss)

Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2014

A. Kirchliches Vereinsrecht (Änderungen in den

§ 1 und § 35 Absatz 3 neu)

• In § 1 werden die Sätze 1 und 2 zu einem neuen Absatz 1.

• Der § 1 erhält eine neuen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut: „Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ ein privater nicht-rechtsfähiger kanonischer Verein. Er unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.“

• Der § 1 erhält damit folgende neue Fassung:

§ 1 Organisation

(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird von den

Mitgliedsverbänden und von seinen

Gliederungen gebildet. Jugendorganisationen können Mitglied im BDKJ werden.

(2) Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ ein privater nicht-rechtsfähiger kanonischer Verein. Er unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.

• § 35 Absatz 2 wird zu Absatz 3 und erhält folgende neue Fassung:

„Die Diözesanverbände passen ihre Ordnungen dem § 1 der Bundesordnung an.

Diözesanverbände, die dies bis spätestens 31.12.2015 nicht getan haben, verlieren ab der Hauptversammlung 2016 ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ im Bundesgebiet.

Diese Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Bundesordnung angepasst haben. Die entsprechenden Feststellungen hat der Bundesvorstand zu treffen.“

B. Deutsche Bischofskonferenz (Änderungen in den § 18 und § 35 Absätze 1 und 2)

• In § 18 Absatz 1 wird hinter den Worten

„vertritt die“ eingefügt „Anliegen der“. Das Wort „Deutsche“ wird durch das Wort

„Deutschen“ ersetzt.

• Der § 18 Absatz 3 wird gestrichen.

• Der § 18 erhält damit folgende neue Fassung:

§ 18 Vorsitzender der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz

(1) Der Vorsitzende der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz vertritt die Anliegen der Deutschen Bischofskonferenz in den Organen des BDKJ und die Anliegen des BDKJ in der Deutschen Bischofskonferenz.

(2) Er hat Antragsrecht in der

Hauptversammlung und im Hauptausschuss.

• § 35 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Die Bundesordnung tritt nach Beschluss der Hauptversammlung vom 09.05.2014 und der Genehmigung durch die Deutsche

Bischofskonferenz am ??.??.201? in Kraft.“

• Nach § 35 Absatz 1 wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Beschlüsse über das Grundsatzprogramm sowie über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Deutschen

Bischofskonferenz.“

A. und B. gemeinsam

• Der § 35 erhält damit folgende neue Fassung:

§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) „Die Bundesordnung tritt nach Beschluss der Hauptversammlung vom 09.05.2014 und der Genehmigung durch die Deutsche Bischofskonferenz am ??.??.201? in Kraft.“

(2) Beschlüsse über das Grundsatzprogramm sowie über Satzungsänderungen bedürfen der (2) Beschlüsse über das Grundsatzprogramm sowie über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Deutschen

Bischofskonferenz.“

(2)

1. Bund der Deutschen katholischen Jugend

2

1.65

(3) Die Diözesanverbände passen ihre Ordnungen dem § 1 der Bundesordnung an.

Diözesanverbände, die dies bis spätestens 31.12.2015 nicht getan haben, verlieren ab der Hauptversammlung 2016 ihr Stimmrecht in allen Organen des BDKJ im Bundesgebiet.

Diese Regelung gilt, bis sie ihre Ordnung der neuen Bundesordnung angepasst haben. Die entsprechenden Feststellungen hat der Bundesvorstand zu treffen.

C. Zuordnung zur BDKJ-Struktur (Änderung im § 4)

• In § 4 Absatz 6 wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

D. Schlichtungsausschuss (Änderungen im § 17)

• In § 17 Absatz 2 Satz 8 wird der Satzteil

„mindestens 25 Jahre alt sein müssen und“

ersetzt durch „nicht Mitglied eines Organs oder Gremiums des BDKJ-Bundesverbandes, der Bundesleitung eines Mitgliedsverbands bzw. einer Jugendorganisation sowie eines BDKJ-Diözesanvorstands sind“

• In § 17 Absatz 2 wird der Satz 10 gestrichen und ersetzt durch: Ein Mitglied des

Schlichtungsausschuss muss Volljuristin oder Volljurist sein.

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