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Maßnahmen der Pandemiestufe 3 in Baden-Württemberg. Darum hat die Landesregierung die Pandemiestufe 3 ausgerufen:

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Impressum

Herausgeber:

Gemeinde Remshalden Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Redaktion:

Gemeindeverwaltung Remshalden Marktplatz 1 73630 Remshalden Tel. (0 71 51) 9731-0 Fax (0 71 51) 9731-1009 mitteilungsblatt@remshalden.de www.remshalden.de Verantwortlich für Herstellung, Anzeigen, Beilagen und Vertrieb:

DMZ Verlags- und Werbe GmbH An der Rems 10 71384 Weinstadt Tel. (0 71 51) 9 92 10-0 Fax (0 71 51) 9 92 10-195 remshalden@dmz-weinstadt.de www.dmz-weinstadt.de Redaktionsschluss:

i.d.R. Dienstag, 8.00 Uhr Anzeigenschluss:

i.d.R. Dienstag, 12.00 Uhr Erscheinungsweise:

i.d.R. wöchentlich, donnerstags Aufl age:

ca. 7.400 Stück

Amtsblatt der Gemeinde Remshalden mit den Ortsteilen Buoch, Geradstetten, Grunbach, Hebsack und Rohrbronn.

47. Jahrgang

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www.remshalden.de

A A H A L

Abstand halten Hygiene

praktizieren Alltagsmaske

tragen Corona-App

nutzen regelmäßig lüften

www.remshalden.de

Donnerstag, 22. Oktober 2020

KW 43

Maßnahmen der Pandemiestufe 3 in Baden-Württemberg

– Zusätzlich gilt die Maskenpfl icht in stark frequentierten Fußgängerbereichen, wie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen oder Marktplätzen, öffentlichen Einrichtungen und überall dort, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

– Treffen im privaten oder öffentlichen Raum bis maximal 10 Personen. Bei mehr als 10 Personen müssen alle aus maximal 2 Haushalten kommen oder miteinander verwandt* sein. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeitsfeiern oder Geburtstage.

– Institutionelle Veranstaltungen wie Mitglieder-, Eigentümer- oder Betriebsversammlungen dürfen unter Ein- haltung der Hygieneregelungen mit bis zu 100 Personen stattfi nden.

Kitas und Schulen:

– Maskenpfl icht ab der 5. Klasse auch im Unterricht.

– keine Kontaktsportarten im Sportunterricht, auch hier gilt nun der Mindestabstand von 1,5 Metern. Es gilt keine Maskenpfl icht.

– Land unterstützt Kommunen bei der Organisation von Entlastungsbussen für den Schülerverkehr, gestaffelter Schulbeginn wird empfohlen.

Hochschulen:

– Maskenpfl icht in der Vorlesung, gilt nicht in Vorlesungen der Musikhochschulen und Akademien nach Akademiegesetz.

– Gebäude dürfen nur für den Hochschulbe- trieb genutzt werden.

– Verpfl egung in Kantinen und Mensen nur mit vorheriger Anmeldung und bis zu einer Gruppengröße von maximal 10 Personen.

– Gruppen bis maximal 10 Personen. Mehr als 10 Personen sind nur erlaubt, wenn diese aus maximal 2 Haushalten kommen oder miteinander verwandt* sind.

* verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

– Weitere Corona-Anlaufstellen werden einge- richtet.

– Patienten mit Verdacht auf Covid-19 werden räumlich oder durch zeitliche Staffelung von übrigen Patienten getrennt.

– Ausbau der Online- und Telefonsprech- stunden, gilt auch für das Beantragen von Krankschreibungen.

– Reduzieren der Regelversorgung auf not- wendige Behandlungen bei zunehmender Auslastung der Krankenhäuser.

– Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen in Pfl egeeinrichtungen mit Covid-19-Fällen.

– verschärfte Kontrollen durch Sicherheitspersonal.

– Maskenpfl icht während der Veranstaltung.

– Veranstaltungen mit einem genehmigten Hygienekonzept bis maximal 500 Besucher erlaubt.

– Zunächst keine Änderung für Sport- und Musikvereine.

Die Maßnahmen der Pandemiestufe 3 gelten verbindlich für ganz Baden-Württemberg.

Zusätzlich dazu können Städte und Gemeinden mit einer hohen Inzidenz weitere strengere Maßnahmen anordnen.

Darum hat die Landesregierung die Pandemiestufe 3 ausgerufen:

– Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35 Infi zierten auf 100.000 Einwohner.

– Neuinfektionen steigen stark an.

– Infektionsketten sind nicht mehr vollständig nachvollziehbar.

(2)

Amtliche Mitteilungen der Gemeinde Remshalden

Öffentliche Zustellung, Abdul Baseer

Herr Abdul Baseer zuletzt wohnhaft im Gebäude Bossingerweg 33, 73630 Remshalden, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, ist eine An- ordnung der Bau- und Ordnungsverwaltung und ein Bescheid der Finanzverwaltung der Gemeinde Remshalden zu eröffnen.

Der oben genannten Person wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Anordnung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntma- chung an bei der Bau- und Ordnungsverwaltung, Zi. 2.14 und der Finanzverwaltung, Zi. 1.19, Marktplatz 1, 73630 Remshalden inner- halb der üblichen Sprechzeiten einzusehen.

Öffentliche Zustellung, Ahmad Tanveer

Herr Ahmad Tanveer zuletzt wohnhaft im Gebäude Bossingerweg 21, 73630 Remshalden, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, ist eine Anordnung der Bau- und Ordnungsverwaltung und ein Bescheid der Finanzverwaltung der Gemeinde Remshalden zu eröffnen.

Der oben genannten Person wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Anordnung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntma- chung an bei der Bau- und Ordnungsverwaltung, Zi. 2.14 und der Finanzverwaltung, Zi. 1.19, Marktplatz 1, 73630 Remshalden inner- halb der üblichen Sprechzeiten einzusehen.

Öffentliche Zustellung, Ravideep Singh

Herr Ravideep Singh zuletzt wohnhaft im Gebäude Sudetenweg 4, 73630 Remshalden, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, ist eine An- ordnung der Bau- und Ordnungsverwaltung und ein Bescheid der Finanzverwaltung der Gemeinde Remshalden zu eröffnen.

Der oben genannten Person wird hiermit Gelegenheit gegeben, diese Anordnung innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntma- chung an bei der Bau- und Ordnungsverwaltung, Zi. 2.14 und der Finanzverwaltung, Zi. 1.19, Marktplatz 1, 73630 Remshalden inner- halb der üblichen Sprechzeiten einzusehen.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalma- nagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetz können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht gem. § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes, der Daten- übermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Ge- meinde Remshalden, Marktplatz 1, Bürgerbüro eingelegt werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Rosemarie Rietgraf, Tel. 07151 9731-1156.

Öffnungszeiten Rathaus Remshalden

Montag 8.30 bis 12.30 Uhr Donnerstag 8.30 bis 12.30 Uhr Dienstag 8.30 bis 12.30 Uhr und 14 bis 17 Uhr

und 14 bis 19 Uhr Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr Mittwoch geschlossen

Im Rathaus gilt Maskenpflicht.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit dem jeweiligen Sachbearbeiter.

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Vom 23. Juni 2020

(in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti- onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S.

1018) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1 – Allgemeine Regelungen Abschnitt 1: Ziele

§ 1 Ziele

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürge- rinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvoll- ziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken.

Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenver- antwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.

Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen

§ 2 Allgemeine Abstandsregel

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtun- gen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.

(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, des- sen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz ge- währleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.

(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Per- sonenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, 2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Pier- cingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen,

3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanme- dizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heil- praktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- dienstes,

4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden,

5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt,

6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruf- lichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffent- licher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäu- sern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,

(3)

7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kun- denkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden,

8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen,

9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen,

10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 11. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz

2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten werden kann, und

12. in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffent- licher Einrichtungen.

(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu er- folgen hat,

3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort keine Kundin- nen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, 4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und

3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,

5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistun- gen und beim Konsum von Lebensmitteln,

6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,

7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Un- terrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstät- ten sowie bei der Nahrungsaufnahme,

8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach Absatz 1 Nummer 10, sofern die Dienstleistung dies er- fordert,

9. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 bei sportlicher Betätigung, oder

10. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4.

Abschnitt 3: Besondere Anforderungen

§ 4 Hygieneanforderungen

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Ver- antwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumli- chen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,

2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßi- ge Wartung von Lüftungsanlagen,

3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenstän- den, die häufig von Personen berührt werden,

4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestim- mungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,

5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge

sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, al- ternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen,

7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von ei- ner Person benutzt wurden,

8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede- ckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Mög- lichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründ- liches Händewaschen in den Sanitäranlagen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den ört- lichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.

§ 5 Hygienekonzepte

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksich- tigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortli- chen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Auf- stellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 6 Datenverarbeitung

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbeson- dere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Da- ten bereits vorhanden sind.

(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.

(3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständi- gen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.

(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teil- weise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrich- tung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.

(5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen.

§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkei- ten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, er- fasst dies Personen,

1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,

2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder

3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

(4)

§ 8 Arbeitsschutz

(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:

1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berück- sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren, 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterwei-

sen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pande- mie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Mög-

lichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regel- mäßig zu desinfizieren,

4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na- sen-Bedeckungen bereitzustellen,

5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persön- licher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkei- ten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkei- ten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, spei- chern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer sol- chen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Ar- beitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.

Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen

§ 9 Ansammlungen

(1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind An- sammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1. in gerader Linie verwandt sind,

2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3. höchstens zwei Haushalten angehören,

einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansamm- lungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge- schäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

§ 10 Veranstaltungen

(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzu- führen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist.

(3) Untersagt sind

1. private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden und 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.

Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten werden, sofern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Le-

gislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbst- verwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündli- chen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.

(5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzauf- führungen sowie Tanzunterricht und –proben.

(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielset- zung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

§ 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der

Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.

(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstands- regel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygienean- forderungen nach § 4, festlegen.

(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht er- reicht werden kann.

§ 12

Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemein- schaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen

sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahme- verbot nach § 7. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeiset- zungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.

(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorga- ben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

§ 13 Betriebsverbote Es wird untersagt der Betrieb von

1. Clubs und Diskotheken und

2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird.

Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für § 14 bestimmte Einrichtungen und Betriebe

Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Akti- vitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:

1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Landes- bibliotheken, Archive und Studierendenwerke,

2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,

3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,

4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesund- heitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums, 5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der

theoretischen und praktischen Prüfungen,

Fortsetzung auf Seite 6

(5)

Notdienste

Die Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst lautet 116117.

Notfallpraxen

fi nden Sie nach 18 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen – in Winnenden: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Am Jakobsweg 1 – in Schorndorf: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Schlichtener Str. 105 Kinder- und Jugendärztl. Notfalldienst RMK (18 – 8 Uhr) In der Ambulanz der Kinder- und Jugendmedizin des Rems-Murr-Klini- kums Winnenden, Am Jakobsweg 1, Tel. 07195 591-37000. Werktags 18 – 22 h, Wochenende und Feiertage 8 – 20 h. Außerhalb dieser Zeiten übernehmen die Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin des Kli- nikums. Keine tel. Voranmeldung notwendig.

Augenärztlicher Notfalldienst Tel. 0180 6071122

HNO-ärztlicher Notfalldienst Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 003656 Psychiatrischer Notfalldienst Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 0112089 Zahnärztlicher Notfalldienst Tel. 0711 7877744

Tierrettungsdienst und Tiertaxi Region Esslingen 24h-Notruf: Tel. 0177 3590902. www.tierrettung-esslingen.de Tierärztlicher Notdienst Rems-Murr-Kreis

Tel. 07000 8437668

Apotheken-Notdienstfi nder

Tel. 0800 0022833 (kostenfrei aus Festnetz) oder von jedem Handy ohne Vorwahl: 22833 (max. 69 ct/Min./SMS) oder unter www.apo- net.de

Apothekendienst (Bereich Waiblingen, Schorndorf, Weinstadt, Winterbach und Remshalden Wechsel morgens 8.30 Uh) Do., 22.10., Ahorn-Apotheke, Backnanger Str. 17,

73635 Rudersberg, Tel. 07183 7650

und Apotheke Nickel im Praxiszentrum, Hauptstr. 48, 73655 Plüderhausen, Tel. 07181 4746800 und Trauben Apotheke am Seeplatz, Seestr. 14,

71404 Korb, Tel. 07151 31565

r., 23.10., Bahnhof-Apotheke, Ludwigsburger Str. 3, 71409 Schwaikheim, Tel. 07195 51533 und Bären-Apotheke, Bahnhofstr. 25,

73630 Remshalden, Tel. 07151 72484 und Linden-Apotheke, Winterbacher Str. 14,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 43638 Sa., 24.10., Brunnen-Apotheke, Hauptstr. 1,

71397 Leutenbach, Tel. 07195 61331 und Nord-Apotheke, Welzheimer Str. 15,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 973840 und Quellen-Apotheke, Ellweg 2,

71334 Waiblingen, Tel. 07151 33253 So., 25.10., Adler-Apotheke, Fellbacher Str. 1,

71394 Kernen im Remstal, Tel. 07151 41556 und Apotheke am Ottilienberg, Silcherstr. 77,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 71313 und Viadukt-Apotheke, Strümpfelbacher Str. 6,

71384 Weinstadt, Tel. 07151 600800 Mo., 26.10., Apotheke Hegnach, Hauptstr. 45,

71334 Waiblingen, Tel. 07151 51363 und Central-Apotheke im Kaufl and, Lutherstr. 75,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 9802524 und Markthaus Apotheke Mache, Marktstr. 44,

71364 Winnenden, Tel. 07195 3196 Di., 27.10., Post-Apotheke, Schulstr. 4,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 5230

und Spiess‘sche Apotheke, Strümpfelbacher Str. 29, 71384 Weinstadt, Tel. 07151 609005

Mi., 28.10., Apotheke Urbach, Gartenstr. 53, 73660 Urbach, Tel. 07181 81480

und Söhrenberg-Apotheke, Neustadter Hauptstr. 91, 71336 Waiblingen, Tel. 07151 987977 Do., 29.10., Gaupp‘sche Apotheke, Oberer Marktplatz 1,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 939810 und Sonnen-Apotheke, Bahnhofstr. 4,

71332 Waiblingen, Tel. 07151 51114 Fr., 30.10., Dr. Palm´sche Apotheke, Marktplatz 2,

73614 Schorndorf, Tel. 07181 5008 und Engel-Apotheke, Danziger Platz 1,

71332 Waiblingen, Tel. 07151 53131 Notruf – Notarzt 112

bei Verdacht auf eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung (Schlaganfall)

Deutsches Rotes Kreuz 112 DRK – Ambulante Pfl ege und Mobile Dienste, Schorndorf Auskunft, Information und Beratung:

Herr Growe, Lortzingstr. 48, 73614 Schorndorf, Tel. 07181 75358, Fax 07181 971371, E-Mail: info@kv-rems-murr.drk.de

www.kv-rems-murr.drk.de Notrufnummern Feuerwehr Notruf 112 Polizei Notruf 110

Polizeiposten Remshalden Tel. 07151 72463 und außerhalb der Dienstzeiten:

Polizeirevier Waiblingen Tel. 07151 950422 Krankenhaus Winnenden Tel. 07195 591-0 Krankenhaus Schorndorf Tel. 07181 67-0 Straßenbeleuchtung Remstalwerk

Bei Störungen, z. B. Ausfall ganzer Straßenzüge: Tel. 0800 1135000 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar)

Bei Defekt einzelner Leuchten: Tel. 0800 0542542 (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar) Wasserversorgung Remstalwerk

Bei Störungen, z. B. Wasserrohrbruch: Tel. 0800 7233990 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar)

Bei technischen Fragen: Tel. 0800 0542542 (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar) Störungsannahme Gas

EnBW Regional AG, Tel. 0800 3629-447 (gebührenfrei, 24/7 erreich- bar)

Wärmenetz Gänsweinberg/Langenäcker

Meldung von Störungen an die Stadtwerke Waiblingen, Tel. 07151 131-501

Elektroversorgung

Meldung von Störungen in den Elektroversorgungsnetzen der Ortstei- le Grunbach, Geradstetten, Hebsack und Rohrbronn beim Remstal- werk unter der Notfall-Nummer 08 00 / 1 13 50 00 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar) bzw. im Ortsteil Buoch dem Störungsdienst der Syna GmbH, Tel. 0800 7962787 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar).

Rufnummer Störungsstelle Unitymedia Tel. 0221 46619100

Frauenhaus

Kontaktbüro (Tel. 07181 61614), Schorndorf, Familienzentrum, Karlstr. 19. Beratungstermine nach vorheriger tel. Absprache. In den Nachtstunden und am Wochenende erreichbar über die Polizeiinspek- tion Schorndorf, Tel. 07181 204-0.

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen

Tel. 08000 116016– barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr – per Chat und E-Mail unter www.hilfetelefon.de

Bestattungen

Festlegung der Bestattungstermine und der Grabstelle: Friedhofsver- waltung, Tel. 07151 9731-1222, Mo. Di. Do. Fr. 8.30 –12.30 Uhr, Di.

14 – 19 Uhr, Do. 14 – 17 Uhr.

(6)

6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art ein- schließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,

7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließ- lich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähn- liche Einrichtungen,

8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,

9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Pier- cingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpfle- geeinrichtungen,

10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz (GastG); bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden,

11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen,

12. Beherbergungsbetriebe,

13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,

14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sin- ne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden und

15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von

§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Betrieb oder die Ausübung des Prostitutionsgewerbes nicht nach § 13 Nummer 2 untersagt ist.

Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Ak- tivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hin- aus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.

Teil 2 – Besondere Regelungen

§ 15 Grundsatz

Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 16 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Res- sortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grund- schule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklas- sen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anfor- derungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Lan- desbibliotheken und Archiven,

2. Studierendenwerken und

3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz 5 auf- geführt, sowie Kinos

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin- gungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem- berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem- berg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbe- reitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstel- lungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkun- gen dieser Verordnung zugelassen werden.

(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von

1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,

2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungs- bedarf oder mit Behinderungen,

3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,

4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie

VERANSTALTUNGEN – vom 22. bis 30. Oktober

So., 25.10., 9.15 Uhr KAB Gottesdienst KAB Remshalden

Gemeindesaal St. Michael, Grunbach Do., 29.10., 18.30 Uhr

Bistro mit Live Musik: Wolfgang Kalb, Bottleneck Blues Guitar, Fingerpicking‘

[zamma]

Untere Hauptstr. 10, Geradstetten

Auf Wunsch nehmen wir gerne auch Ihre Veranstaltung in unse- ren „Veranstaltungskalender“ mit auf. Bitte melden Sie dies dann in schriftlicher Form an mitteilungsblatt@remshalden.de mit den notwendigen Daten (Datum, Name der Veranstaltung, Veranstal- ter, Veranstaltungsort, Uhrzeit). Für die Einhaltung der Vorgaben aus der Corona-Verordnung ist der jeweilige Veranstalter verant- wortlich.

Rathaus Remshalden

Ausstellung „Poetische Räume – Strategische Beobachtun- gen“Karl-Heinz Bogner und Florian Stocker (bis 13.11.2020) Öffnungszeiten: Mo., Di., Do., Fr., 8.30 bis 12.30 Uhr, Di., 14 bis 19 Uhr, Do., 14 bis 17 Uhr, Max. 5 Personen – Maskenpfl icht im Rathaus

MUSEUM REMSHALDEN - Heimat, Wirtschaft, Heinkel -, Remshalden-Grunbach

· Dauerausstellung zur Wirtschaftsgeschichte Remshaldens sowie zur Geschichte des Flugzeugpioniers Ernst Heinkel und seiner Rolle im Dritten Reich

· Dauerausstellung zur Ortsgeschichte Remshaldens mit seinen fünf Teilorten

· Einblicke - Sonderausstellung zum 20-jährigen Jubiläum Öffnungszeiten: So. 14 bis 17 Uhr

Museum im Hirsch, Remshalden-Buoch

· Dauerausstellung „Keramik des Mittelalters“ und

„Dichter und Maler in Buoch“

· Sonderausstellung „Angezündet - Feuer und Flamme“

(bis 1.11.2020)

Öffnungszeiten: So. 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr

Fortsetzung von Seite 4

(7)

von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohnge- meinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz, 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld

von Pflege,

6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozial- arbeit,

7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fach- schulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit, 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge-

sundheitsfachberufe sowie

9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus

1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedin- gungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorga- ben, und

2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnah- meeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufge- nommen werden,

festzulegen.

(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß

§ 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord- nung für den Betrieb von

1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ein- schließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchfüh- rung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnli- chen Einrichtungen,

2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie

3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver- ordnung für

1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und 2. die praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung und die prak-

tischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachver- ständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- verordnung für

1. den Einzelhandel,

2. das Beherbergungsgewerbe,

3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtun- gen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG, 4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,

5. das Handwerk,

6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpfle- geeinrichtungen,

7. Vergnügungsstätten,

8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und 9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.

(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in

§ 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesonde- re Hygienevorgaben, festzulegen.

§ 17 Ein- und Rückreisende

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Wei- se gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,

2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ab- sonderung hinzuweisen,

3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und

4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge- mäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württem- berg haben,

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An- ordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.

Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli- zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektions- schutzes erforderlich ist

1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs- dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,

2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Voll- zug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach

dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange- ner Rechtsverordnungen und

4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestab- stand von 1,5 Metern nicht einhält,

2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzu-

treffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,

3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als der zulässigen Personenanzahl teilnimmt,

4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,

5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschut- zanforderungen nicht einhält,

7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstal- tung abhält,

8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,

9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder

(8)

entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutions- gewerbe ausübt oder

10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitä- ten betreibt oder anbietet.

Teil 4 – Schlussvorschriften

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-

men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Ein- zelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder auf- grund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zu- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notver- kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geän- dert worden ist, außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 außer Kraft.

Stuttgart, den 23. Juni 2020

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann

Strobl Sitzmann

Dr. Eisenmann Bauer

Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut

Lucha Hauk

Wolf Hermann

Nichtamtliche Mitteilungen der Gemeinde Remshalden

Infos auf einen Blick und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den neuen Corona-Regelungen vom 17.10.2020 im Rems-Murr-Kreis

Aktuell geltende Maßnahmen im Rems-Murr-Kreis

Seit dem 19. Oktober gilt für ganz Baden-Württemberg die 3. Pande- miestufe mit verschärften Regelungen. Damit gilt auch für den Rems- Murr-Kreis die aktuelle Corona-Verordnung des Landes („Rechts- verordnung über infektionsschützende Maßnahmen“). Das betrifft auch die Allgemeinverfügung des Landkreises zu Feierlich- keiten vom 17.10.2020, die nun aufgehoben ist.

Den genauen Wortlaut der Regelungen, die ab 19. Oktober 2020 gelten, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos- zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.

Die Regelungen zur Einreise und zur Quarantäne finden Sie unter https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit- pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen- zu-coronavirus/verordnungen/#c112286auf. Ebenso gibt es dort Antworten auf häufige Fragen (FAQ).

Ausnahmen:

Da der Rems-Murr-Kreis seit 18.10.2020 selbst Risikogebiet ist, hat das Landratsamt folgende Allgemeinverfügungen erlassen:

1. zur Sperrstunde in der Gastronomie

2. zur Maskenpflicht (aktualisierte Fassung vom 20.10.2020) 3. Aufhebung der Allgemeinverfügung zu Feierlichkeiten Diese gehen über die Verordnung der Landesregierung hinaus und sind weiterhin gültig – solange der Rems-Murr-Kreis Risikogebiet

bleibt. Erst wenn der Schwellenwert – 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen – eine Woche lang unterschritten wird, gilt der Rems-Murr-Kreis nicht mehr als Risikogebiet.

Informationen zur Sperrstunde im Rems-Murr-Kreis

Die Sperrzeit für Gastronomiebetriebe beginnt bereits um 23 Uhr. Sie endet weiterhin um 6 Uhr. Während der Sperrzeit darf in der Gastro- nomie zudem kein Alkohol verkauft werden, d.h., ein Außer-Haus-Ver- kauf ist von 23 bis 5 Uhr nicht möglich. Damit dürfen Gastronomen ab 23 Uhr auch keinen Alkohol zum Mitnehmen verkaufen.

Informationen zur Maskenpflicht im Rems-Murr-Kreis Zusätzlich zur vom Land geregelten Maskenpflicht gilt im Rems- Murr-Kreis eine Maskenpflicht auf allen Märkten und Messen in geschlossenen Räumen und im Freien sowie in sogenannten „Ver- dichtungszonen“ im öffentlichen Raum. Gemeint sind gut besuchte Bereiche wie Straßen oder Plätze, in denen wenig Raum zum Aus- weichen ist. Wenn an solchen Orten eine Maskenpflicht gilt, weist die Kommune direkt vor Ort durch Schilder darauf hin.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) finden Sie unter https://www.rems-murr-kreis.de/fileadmin/Dateien/Dateien/

Jugend_Gesundheit_Soziales/Gesundheitsamt/Corona/Übersicht_

zu_den_Coronaregelungen_im_RMK.pdf

Hinweis zur Corona-Verordnung

Die jeweils aktuell gültige Fassung der Corona- VO sowie weiterreichende Verordnungen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/

service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle- corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Informationen zu den Allgemeinverfügungen des Rems-Murr-Kreises finden Sie unter

https://www.rems-murr-kreis.de/jugend-gesundheit-und-soziales/

gesundheit/coronavirus-aktuelle-informationen/

Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Wir bitten alle Bürger/innen ihre Anliegen grundsätzlich mög- lichst per Telefon oder E-Mail mit den jeweiligen Sachbearbeiter/

innen zu erledigen.

Bei Anliegen im Bürgerbüro, Standesamt und bei Rentenangele- genheiten bitten wir Sie zwingend einen Termin zu verein- baren, da es sonst zu langen Wartezeiten kommt.

(9)

Aus der Sitzung des Gemeinderats am 19.10.

TOP 1 Einwohnerfrageviertelstunde

Eine Bürgerin wünscht, dass der Bürgermeister eine bauliche Situa- tion bei ihr vor Ort besichtigt. Bürgermeister Molt bittet darum, dass dies bilateral geklärt wird.

TOP 2 Kalkulation der Betreuungsbeiträge Kindergartenjahr 2020/2021 – Anpassung an den Landesrichtsatz

Der Gemeinderat beschließt bei zwei Enthaltungen, seinen Beschluss vom 27.7.2020 dahingehend anzupassen, die Betreuungsbeiträge statt pauschal um 1,9 % (empfohlener Landesrichtsatz) zum Aus- gleich des Kalkulationsfehlers aus dem Vorjahr um weitere max. 3 % (je nach Betreuungsform) ab 1.11.2020 zu erhöhen.

Bürgermeister Molt und Hauptamtsleiterin Kullen informieren zur Anpassung der Betreuungsbeiträge. Bei der Erhöhung der Kinder- gartengebühren hat sich im U3-Bereich ein Kalkulationsfehler einge- schlichen. Die Steigerung lag im Kindergartenjahr 2019/2020 somit bei nur ca. 0,7 % statt der empfohlenen 3 %. Je nach Betreuungsform und Sozialstaffelung bedeutet dies eine zwischen 1 € und 10 € zu niedrige monatliche Gebühr bzw. Mindereinnahmen für das Kinder- gartenjahr 2019/2020 in Höhe von rund 2.475 €. Um weitere finan- zielle Nachteile/Verluste für die Gemeinde Remshalden zu verhin- dern, wurden zur Kalkulation der Gebühren für das Kindergartenjahr 2020/2021 die korrigierten Vorjahreswerte (Erhöhung um 3 %) als Kalkulationsgrundlage verwendet. Dies hat zur Konsequenz, dass die Gebühren im U3-Bereich für das Kindergartenjahr 2020/2021 nicht wie empfohlen um 1,9 %, sondern um bis zu 4,4 % (je nach Betreu- ungsform) erhöht werden müssen. Es bleibt anzumerken, dass die Betreuungsgebühren in Remshalden selbst nach der vorgenannten Erhöhung immer noch unter den Gebühren der meisten Nachbar- kommunen und den von den kommunalen Spitzenverbänden emp- fohlenen Sätzen liegen.

Auf Rückfrage aus der BWV-Fraktion zum Kostendeckungsgrad erklä- ren Leiterin der Finanzverwaltung Scheidel und Hauptamtsleiterin Kullen, dass der Anteil der Kommune bei rund 59 % liegt. 30 % der Kosten werden durch Landesmittel abgedeckt und knapp 11 % durch die Kindergartenbeiträge.

Der Gemeinderat bittet um transparente Kommunikation gegenüber den Eltern. Die Verwaltung sagt dies zu. Aufgrund der Vielzahl wer- den die Eltern jedoch nicht mit einzelnen Briefen, sondern über das Mitteilungsblatt informiert und ggf. über Aushänge in den Kitas.

TOP 3 Anträge und Anregungen aus den Haushaltsreden 2020 hier: Übersicht über Bearbeitungsstand und weiteres Vorgehen Der Gemeinderat fasst folgende Beschlüsse:

1.) Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Auflistung der Anträge und Anregungen aus den Haushaltsreden 2020 sowie der Stellung- nahme der Verwaltung gemäß der beigefügten Auflistung.

2.) a) Klimaneutralität soll als übergeordnetes politisches Ziel verfolgt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat zu berichten, welche Maßnahmen, die einen Beitrag zur Klima- neutralität liefern, durchgeführt werden bzw. geplant sind.

(1 Gegenstimme)

b) Die Verwaltung wird ferner beauftragt bis zu den Haushalts- beratungen für den Haushalt 2022 Maßnahmen zu benennen, die als Beitrag in Richtung Klimaneutralität bis 2030 realistisch erscheinen.

c) Die Verwaltung gibt einen Ausblick auf künftige Maßnahmen.

Sie nimmt Anregungen der Fraktionen entgegen, welche Maß- nahmen mittelfristig und langfristig zur Erreichung der Klima- neutralität geprüft werden sollen. Die Entscheidung über die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen wird entsprechend der Hauptsatzung dem zuständigen Gremium vorgelegt bzw. im Rahmen der laufenden Verwaltung erledigt werden.

3.) Der Gemeinderat beschließt in einen integrierten Gemeindeent- wicklungsprozess (IGEK) einzusteigen. Darauf aufbauend soll ein Einzelhandelskonzept inklusive Konzept zur Verringerung von Leerständen gewerblicher Immobilien erarbeitet werden.

Die Verwaltung hat die expliziten Haushaltsanträge sowie Anre- gungen und Wünsche aus den Haushaltsreden des laufenden Jah-

res zusammengestellt und mit Hinweisen zum aktuellen Stand der Umsetzung versehen. Diese Liste wurde in der Sitzung des Verwal- tungsausschusses am 5.10. vorgestellt und beraten. Die Klarstellun- gen und Ergänzungen aus Sicht des Verwaltungsausschusses wurden in der Liste aufgenommen.

Auf Antrag aus der ALi-Fraktion wird der Satz „Klimaneutralität soll als übergeordnetes politisches Ziel verfolgt werden“ bei einer Gegen- stimme in den Beschlussvorschlag 2.) a) aufgenommen.

Die CDU-Fraktion ist der Auffassung, dass Klimaneutralität in einer Ge- meinde nicht möglich ist und bittet daher um getrennte Abstimmung.

Bürgermeister Molt weist darauf hin, dass Klimaneutralität kein Su- per-Belang sei, dem man alles unterordnen könne.

Die FDP-Fraktion möchte beim Thema Digitalstrategie gerne auf ei- nen externen Dienstleister, wie von der Verwaltung vorgeschlagen, verzichten, da sie dem Sachgebietsleiter Information und Kommu- nikation vertrauen. Der Bürgermeister erklärt, dass primär an den Zweckverband Breitband gedacht sei, in dem die Gemeinde Remshal- den Mitglied ist.

Die BWV verdeutlicht, dass das Weltklima ein großes Thema sei und die Frage wichtig, was die Kommune dazu beitrage. Auf Nachfrage zur The- men-Aufstellung stellt Bürgermeister Molt klar, dass die Spalte „bereits aufgegriffen“ nicht bedeutet, dass das Thema auch bereits in Arbeit sei.

Die SPD-Fraktion sieht Klimabündnis und Klimaneutralität als Schlag- worte, aber die Gemeinde sollte dazu stehen.

Sie erkundigen sich nach dem Einzelhandelskonzept, das vor einigen Jahren erstellt wurde und ob dieses noch verwendbar sei.

Der Bürgermeister erklärt, dass bereits Teilfortschreibungen auf der Basis des bestehenden Gutachtens gemacht wurden und die Dinge weiter im Blick seien. Jedes neue Einzelhandelskonzept würde eben- falls auf der vorhandenen Basis aufbauen.

TOP 4 Annahme von Spenden Es gab keine Spenden.

TOP 5 Bekanntgaben und Verschiedenes a) Besprechungszimmer im Rathaus

Der Bürgermeister informiert, dass die beiden Besprechungsräume (Gournay + Elterlein) zusätzlich zum Besprechungsraum Etyek in Büros umfunktioniert wurden. Die Büros können am Abend weiterhin für Fraktionssitzungen genutzt werden. Ziel ist es, eine Doppelbüro-Nutzung aufgrund der Corona-Pandemie soweit mög- lich zu verhindern.

b) Ertüchtigung Gashochdruckleitungen

Auf Nachfrage aus der SPD-Fraktion erklärt der Bürgermeister, dass die Netze BW Gashochdruckleitungen im Bereich entlang der Kreis- straße zwischen Geradstetten und Grunbach (K 1866) ertüchtigen muss. Für das Inline-Verfahren werden regelmäßig Kopflöcher be- nötigt. Die Vermesser waren unterwegs und haben Markierungen hinterlassen, der Beginn der Maßnahmen ist nicht bekannt.

c) Beleuchtung Stegwiesen

Die CDU-Fraktion erkundigt sich, ob die Beleuchtungssituation an den Stegwiesen, auf der Seite des Jugendhauses verbessert werden könnte. Die Sportler müssen inzwischen über diesen Bereich raus- gehen, da sie nicht mehr über die Terrasse des Restaurants gehen dürfen. Diese Stelle sollte ordentlich ausgeleuchtet werden. Es be- trifft die Zeiten, in denen das Flutlicht der Fußballer nicht an ist.

Der Bürgermeister sagt zu, dass die Verwaltung dem nachgeht.

d) Corona-Maßnahmen im Rems-Murr-Kreis

Der Bürgermeister informiert zu den kurzfristigen Allgemeinver- fügungen des Landratsamtes und den daraus resultierenden Ein- schränkungen für Konfirmationsfeiern. Herr Molt hatte diesbezüg- lich bereits am Samstagnachmittag Kontakt mit Pfarrer Schaal. Der Corona-Notdienst am Wochenende ist dafür zuständig, Kontaktper- sonen abzutelefonieren. Diese Aufgabe nimmt derzeit wieder zu.

Die Info-Mail des Landratsamtes kam beim Bürgermeister am Samstagabend kurz nach 18 Uhr an und wurde am späten Sams- tagabend an die Pfarrämter weitergeleitet. Die Kurzfristigkeit wird auch vom Landratsamt bedauert, die auf eine Rückmeldung vom Sozialministerium warten mussten.

(10)

Die ALi möchte wissen, ob es in Remshalden Einschränkungen in öffentlichen Bereichen gibt.

Bürgermeister Molt informiert, dass dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, die Maskenpflicht gilt. Ebenso gilt auf den Wochenmärkten künftig Maskenpflicht. Außerhalb der öf- fentlichen Gebäude sieht Herr Molt ansonsten keine Notwendigkeit.

Die BWV-Fraktion erkundigt sich, ob es neue Informationen zum Sport gibt.

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass die CoronaVO Sport vom 8.10.2020 weiterhin gültig ist.

Eine nichtöffentliche Sitzung schloss sich an.

Ortsbehörde für Rentenangelegenheiten bis 30.10. nicht besetzt

Die Ortsbehörde für Rentenangelegenheiten des Rathauses Remshal- den ist bis 30.10. nicht besetzt. In dieser Zeit können im Rathaus Remshalden keine Rentenangelegenheiten geklärt, Rentenanträge aufgenommen oder Kontenklärungen durchgeführt werden.

Nutzen Sie auch das kostenlose Servicetelefon der DRV BW und DRV Unter 0800 100048024 der DRV BW oder 0800 100048070 DRV Bund erreichen Sie Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Oder wenden Sie sich an: Die Deutschen Rentenversicherung BW, Beratungszentrum Mittlerer Neckar, Adalbert-Stifter-Str. 133, 70437 Stuttgart, Terminvereinbarung zuvor notwendig, Tel. 0711 848-30300.

Für eine persönliche Beratung, bitte unbedingt vorab telefonisch einen Termin vereinbaren. Sozialversicherungsnummer bereitlegen. Zum Termin bitte Rentenversicherungsunterlagen und Ausweis mitnehmen.

Neue Sprechzeiten

Flüchtlingssozialarbeit der Gemeinde Remshalden Franziska Kolb

Integrationsmanagerin

Tel. 07151 9731–1147 / 0162 2905138 E-Mail: franziska.kolb@drk-rems-murr.de Büro Rathaus, Zi. 1.03

Montag: 8.30 bis 12.30 Uhr Dienstag: 14 bis 17 Uhr Donnerstag: 8.30 bis 12.30 Uhr Johanna Arnold

Integrationsbeauftragte

Tel. 07151 9731–1144 / 0152 22739899 E-Mail: j.arnold@remshalden.de

Büro Rathaus, Zi. 1.03

Dienstag: 8.30 bis 12.30 Uhr Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr

Bitte berücksichtigen: Es kann sein, dass die Sprechzeiten aufgrund dringender Angelegenheiten nicht immer eingehalten werden kön- nen! Wir bitten um Verständnis.

Bei Bedarf können auch individuelle Termine außerhalb der Sprech- zeiten vereinbart werden.

Bürgerinformation zur Entwicklung der

„Grunbacher Höhe“ (ehemaliges EHR Areal)

Die Gemeindeverwaltung lädt alle interessierten Bürger/innen zur Bürgerinfo zum Thema Entwicklung der „Grunbacher Höhe“ (ehe- maliges EHR Areal) am Mittwoch, 11.11.2020 um 19 Uhr in die Wilhelm-Enßle-Halle nach Geradstetten ein.

In der ersten Phase geht es um die Entwicklung und Bebauung südlich der Goethestraße. Bereits in diesem ersten Schritt erwarten Gemeinderat und Verwaltung Ideen und Konzepte für den nördli- chen Teil. Darüber hinaus wird es auch Aufgabe der Planer sein, Lö- sungsvorschläge zu entwickeln, in welcher Weise die nördlich der Goethestraße vorhandenen öffentlichen Spiel- und Bolzplätze in dem Bereich westlich des Aktivspielplatzes angeboten und neu geordnet werden könnten.

Die Gemeinde Remshalden beabsichtigt, die Grundstücksfläche der ehemaligen Ernst-Heinkel-Realschule an Investoren, Bauträger oder ein Wohnungsunternehmen zu veräußern. Das Plangebiet mit einer Größe von insgesamt ca. 2.4 ha soll dabei in vier Baufelder aufge-

teilt werden und ist bereits heute durch die Goethestraße in einen Nord- und einen Südteil gegliedert. Der Südteil mit 2 Baufeldern ist Gegenstand der aktuell beabsichtigten Konzeptvergabe. Der Nordteil mit 2 weiteren Baufeldern ist planerischer Bestandteil des Ideenteils dieser Konzeptvergabe. (Plan auf Seite 11) Unter der Mailadresse grunbacherhoehe@remshalden.de besteht ab dem 26.10. die Möglichkeit Fragen an die Gemeindeverwaltung zu stellen. Diese werden im Rahmen der Veranstaltung beantwortet.

Aufgrund der aktuell geltenden CoronaVO sind besondere Schutz- maßnahmen notwendig. Wir bitten alle Zuhörer/innen die Abstände von 1,5 m einzuhalten und beim Betreten der Halle eine Mund-Na- sen-Bedeckung zur tragen. Darüber hinaus muss aus aktuellem An- lass die Anzahl der Besucher auf 100 Personen beschränkt werden.

Wir bitten um Verständnis.

Anmeldungen werden ab dem 26.10. unter der oben genannten Mail- adresse möglich sein.

Meldungen von Weihnachtsbäumen aus Vorgärten oder von sonstigen privaten Grundstücken

In unserem Bauamt und Bauhof werden bereits die ersten Vorberei- tungen für die weihnachtliche Dekoration unserer Dorfplätze und Festhallen getroffen. Wir möchten die seit Jahren gute Tradition aufrecht erhalten, dass wir aus ökologischen Gründen auf unseren öffentlichen Plätzen Bäume aufstellen, die in den Vorgärten zu groß geworden sind und von den jeweiligen Eigentümern ohnehin gefällt werden müssten.

Es werden für die öffentlichen Plätze noch einige Bäume benötigt.

Wir bitten diejenigen, die einen Baum abzugeben haben, sich tele- fonisch unter 07151 9731–1334 beim Bauamt zu melden. Es kön- nen allerdings nur Bäume berücksichtigt werden, die gleichmäßig gewachsen sind und die auch mit den vorhandenen Möglichkeiten des Bauhofes abgesägt und abtransportiert werden können.

Sobald die Bäume bei uns gemeldet sind, wird unser Bauhofleiter, Ro- land Aißlinger, die angebotenen Bäume in Augenschein nehmen und sich bei Eignung der Bäume mit den Eigentümern in Verbindung setzen.

Hinweis Veranstaltungskalender 1. Halbjahr 2021

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkun- gen für größere Veranstaltungen halten weiterhin an. Daher können leider viele geplante Veranstaltungen von Vereinen/Organisationen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden. Viele Entschei- dungen können dabei erst kurzfristig getroffen werden.

Aufgrund dieser noch anhaltenden ungewissen Situation hat sich die Gemeindeverwaltung entschieden den gedruckten Veranstaltungskalender für das 1. Halbjahr 2021 auszusetzen.

Alle Vereine/Organisationen, deren Veranstaltungen unter den Aufla- gen der CoronaVO stattfinden können, bitten wir diese wie gewohnt im Online-Veranstaltungskalender unter

www.veranstaltungskalender-dmz.de/user/login einzutragen.

Die eingetragenen Veranstaltungen werden zum 15. eines je- den Monats von der Gemeindeverwaltung abgerufen und als Monats-Übersicht – zusätzlich zur wöchentlichen Übersicht – im Mitteilungsblatt veröffentlicht, wenn genügend Veranstal- tungen zusammenkommen.

Ebenfalls werden die Veranstaltungen wie gewohnt auf unserer Homepage dargestellt unter

www.remshalden.de/veranstaltungen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Jasmin Eckstein, Tel. 07151 9731-1122, Mail: mitteilungsblatt@remshalden.de.

Einblicke unter: www.remshalden.de

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis

www.rems-murr-kreis.de

Rems-Murr-Kreis musste Bund-Länder- Beschlüsse im Kampf gegen Corona schon am vergangenen Sonntag umsetzen

Rems-Murr-Kreis überschreitet die 50er-Schwelle und wird damit zum Risikogebiet: Schon seit Sonntag gelten weitrei- chende Einschränkungen.

Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Rems-Murr-Kreis hat mit 57 am vergangenen Freitagabend (16.10.) den Grenzwert von 50 Neuin- fektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Der Rems-Murr-Kreis gilt daher nun auch als einer der letzten Landkreise in der Region Stuttgart als Risikogebiet.

Dies hat Konsequenzen: Das Sozialministerium hat am Freitagabend mit einem Erlass alle Landkreise in Baden-Württemberg angewiesen schnellstmöglich die Bund-Länder-Beschlüsse vom Mittwoch umset- zen. Demnach müssen diejenigen Landkreise, die über dem Schwel- lenwert liegen, selbst schärfere Corona-Regelungen erlassen – und zwar schnellstmöglich. „Der Kampf gegen die Corona-Pandemie dul- det keinen weiteren Aufschub“, so der Landrat nach Abstimmung mit dem Landesgesundheitsamt und Sozialminister.

Der erweiterte Krisenstab hat deshalb am Samstag, 17.10., beschlos- sen, dass der Rems-Murr-Kreis, den Erlass des Landes umsetzt und die von Bund und Länder vereinbarten Einschränkungen per Allge- meinverfügung erlässt. Deshalb veröffentlichte der Rems-Murr-Kreis am Samstag, 17.10. eine Allgemeinverfügung, die am Sonntag, 18.10., 0 Uhr, in Kraft getreten ist, mit weiteren Schutzmaßnahmen gegen COVID-19. Die konkreten Regelungen sind:

– Begrenzung der zulässigen Anzahl der Teilnehmenden bei Feierlichkeiten im öffentlichen und privaten Raum auf maximal 10 Personen; diese Anzahl darf überschritten werden, sofern Per- sonen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen. Diese Regelung galt ab Sonntag, 5 Uhr. So mussten keine begonnenen Feiern beendet werden.

– Begrenzung der Teilnehmerzahl bei öffentlichen Veranstaltungen auf 100 Teilnehmer, ausgenommen davon sind zum Beispiel Gemeinderats- und Kreistagssitzungen.

– Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentlichen Raum, wenn das Einhalten eines Abstandes von 1,5 m nicht möglich ist, beispielsweise in belebten Einkaufsstraßen oder innerhalb von Warteschlangen. Auf Messen und Märkten wird eine durchgängige Maskenpflicht festgelegt. Zudem erhalten die Kommunen die Möglichkeit, dort wo im öffentlichen Raum typischerweise der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann wie in Fußgängerzonen, eine Maskenpflicht lokal vor Ort durch entsprechende Beschilderung selbst zu regeln.

– Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe. Das bedeutet:

Ab diesem Zeitpunkt darf kein Alkohol mehr verkauft werden, egal ob im Gastraum oder zum Mitnehmen.

– Für Schüler ab der 5. Klasse gilt seit Montag, 19.10., eine Mas- kenpflicht im Klassenzimmer. Das hatte das Kultusministerium bereits am Freitag erlassen.

Details zu diesen Regelungen – etwa zu Konfirmationen – finden Sie in unserer FAQ-Liste auf www.rems-murr-kreis.de/corona

Neue Betriebe stellen sich vor:

Referenzen

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