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1. wie sie die sogenannte Hofabgabeklausel aus Sicht der besonderen agrarstrukturellen Gegebenheiten in Baden-Württemberg bewertet;

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15. Wahlperiode

1 28. 03. 2014

Antrag

der Abg. Dr. Friedrich Bullinger u. a. FDP/DVP und

Stellungnahme

des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Zukunft der landwirtschaftlichen Alterssicherung

A n t r a g

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

1. wie sie die sogenannte Hofabgabeklausel aus Sicht der besonderen agrarstruktu- rellen Gegebenheiten in Baden-Württemberg bewertet;

2. welchen Anteil die Alterssicherung der Landwirte in Baden-Württemberg durchschnittlich an den Gesamtalterseinkünften ehemaliger Betriebsleiter hat;

3. inwieweit sie die Auffassung teilt, dass die sogenannte Hofabgabeklausel die Altersstruktur der Betriebsleiter sowie die Innovationskraft der landwirtschaft- lichen Betriebe günstig beeinflusst;

4. inwieweit sie hinsichtlich der landwirtschaftlichen Alterssicherung Reformbe- darf sieht;

5. welche Auswirkungen sie im Falle einer vollständigen Abschaffung der soge- nannten Hofabgabeklausel auf die Agrarstruktur, den Bodenmarkt und die Wett- bewerbsfähigkeit der baden-württembergischen Landwirtschaft erwartet;

6. wie sie die Zukunftsaussichten der eigenständigen Alterssicherung der Landwir- te im Falle einer vollständigen Abschaffung der sogenannten Hofabgabeklausel bewertet;

7. wie sie das Modell einer Rente mit Abschlag für Landwirte, die mit Ausnahme des Abgabeerfordernisses alle weiteren Voraussetzungen für den Altersrenten- bezug erfüllen, bewertet;

Eingegangen: 28. 03. 2014 / Ausgegeben: 28. 04. 2014

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8. in welcher Größenordnung sich ihrer Auffassung nach gegebenenfalls ein ent- sprechender Abschlag bewegen sollte.

28. 03. 2014

Dr. Bullinger, Dr. Rülke, Dr. Timm Kern, Haußmann, Grimm FDP/DVP

B e g r ü n d u n g

Die Bundesregierung hat angekündigt, § 21 des Gesetzes über die Alterssiche- rung der Landwirte neu zu gestalten. Eine vollständige Aufgabe der sogenannten Hofabgabeklausel könnte weitreichende agrarstrukturelle Folgen nach sich ziehen.

Die Landesregierung sollte daher frühzeitig ihre Haltung zu den Reformplänen darlegen.

S t e l l u n g n a h m e

Mit Schreiben vom 22. April 2014 Nr. Z(29)–0141.5/354 F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministe- rium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten,

1. wie sie die sogenannte Hofabgabeklausel aus Sicht der besonderen agrarstruk- turellen Gegebenheiten in Baden-Württemberg bewertet;

Zu 1.:

Die im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Dezember 2012 vom Johann Heinrich von Thünen-Institut (TI) erstellte Studie

„Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel“ zeigt, wie komplex die Hofabgabe- und Aufgabeentscheidungen sind und wie schwierig es ist, in die- sem Zusammenhang den Beitrag der Hofabgabeklausel (HAK) im Hinblick auf die agrarstrukturelle Wirkung isoliert zu bestimmen. Die Studie liefert Hinweise, dass durch die mit der Hofabgabeklausel verbundene Abgabeerfordernis in Form von Eigentumsübertragungen (in der Familie und an Dritte) und Verpachtungen positive agrarstrukturelle Effekte erbracht werden. Wachstumswillige Betriebe werden dadurch in die Lage versetzt, die Flächen der abgebenden Landwirtinnen und Landwirte früher übernehmen zu können als dies ohne HAK der Fall ist. Ag- rarstrukturell positiv zu bewerten sind auch die Fälle der Eigentumsübertragung in der Familie, bei denen der nachfolgenden Betriebsleitergeneration die volle unter- nehmerische Verantwortung frühzeitig übertragen wird.

Die Studie zeigt aber auch, dass die agrarstrukturelle Steuerungsintention der HAK in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) deren soziale Absicherungsfunktion beeinträchtigt. Diejenigen Landwirtinnen und Landwirte, bei denen aufgrund ei- ner überdurchschnittlichen Betriebsgröße der strukturpolitische Effekt der HAK am größten wäre, sind am wenigsten von der Einbuße der Altersrente betroffen.

Dieser Gruppe fällt auch die Abgabe aufgrund der proportional zur Betriebsgröße ansteigenden Wahrscheinlichkeit, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger in der Familie zu finden, leichter. Für Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit kleineren Betriebsgrößen oder wenig Eigentumsflächen ist der Effekt genau entgegengesetzt.

Der drohende Verlust der Rente aus der AdL wiegt hier schwerer, weil diese einen

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gabe dadurch verstärkt wird. Gleichzeitig fällt die Abgabe in diesen Betrieben auf- grund der überproportional häufiger fehlenden Nachfolge deutlich schwerer. Der Abgabedruck und die ökonomischen Folgen der HAK sind für diese Gruppe dem- nach größer, der strukturpolitische Effekt einer Abgabe bei diesen Betrieben aber aufgrund des geringeren Umfangs an mobilisierter Fläche dagegen geringer als bei Zukunftsbetrieben mit Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolgern. Diese Zwei- teilung trifft auch für die baden-württembergischen Haupterwerbsbetriebe zu, bei denen sich eine Gruppe entwicklungsfähiger Zukunftsbetriebe mit Hofnachfolge einer großen Anzahl kleinerer Haupterwerbsbetriebe mit ungeklärter Hofnachfolge gegenüber stehen.

2. welchen Anteil die Alterssicherung der Landwirte in Baden-Württemberg durch- schnittlich an den Gesamtalterseinkünften ehemaliger Betriebsleiter hat;

Zu 2.:

Dem Land liegen keine Informationen über die Gesamtalterseinkünfte ehemaliger Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter vor. Auch die Sozialversicherung für Land- wirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) kann keine Daten bereitstellen, da diese Frage für die Gewährung der Rente nach der Alterssicherung der Landwirte keine Bedeutung hat. Für die Beitragshöhe in der Krankenversicherung der Rent- ner gelten die Vorschriften des § 45 KVLG 1989 bzw. § 226 ff SGB V, sodass auch hier nicht alle Einkunftsarten zu berücksichtigen sind. Nur bei freiwillig Versicher- ten werden die gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zu einer bestimmten Grenze zugrunde gelegt.

Die bereits zitierte Studie des Heinrich von Thünen-Institutes liefert Hinweise zu den Alterseinkünften ehemaliger Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter. Laut der Studie liegt der Anteil der Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte an den Gesamteinkünften der Hofabgebenden in Baden-Württemberg bei 29 Prozent, wobei die Schwankungsbreiten zwischen 13 und 45 Prozent liegen. 24 Prozent der Alterseinkünfte stammen aus dem Altenteil (incl. freies Wohnen) bzw. Pachtein- nahmen (bei Betrieben ohne Nachfolge).

30 Prozent der Hofabgebenden in Baden-Württemberg verfügen laut der Studie im Alter ausschließlich über Einkünfte aus landwirtschaftlichem Altersgeld und Al- tenteil bzw. Pachteinnahmen. Hier liegt die Schwankungsbreite zwischen 7,5 und 65 Prozent. Bei den Betrieben, bei denen Altersrente und Altenteil oder Pacht die einzigen verfügbaren Bestandteile der Alterssicherung sind, ist die finanzielle Ab- hängigkeit vom Betrieb stärker, als bei Betrieben, die privat vorgesorgt haben oder über andere gewerbliche Einkommensquellen verfügen. Daraus resultiert dann eine geringere Bereitschaft, den Hof mit Erreichen der Altersgrenze abzugeben.

3. inwieweit sie die Auffassung teilt, dass die sogenannte Hofabgabeklausel die Altersstruktur der Betriebsleiter sowie die Innovationskraft der landwirtschaft- lichen Betriebe günstig beeinflusst;

Zu 3.:

Die Frage nach der Rolle der HAK für die vergleichsweise günstige Altersstruktur in der deutschen Landwirtschaft lässt sich nicht eindeutig beantworten. Deutsch- land und auch Baden-Württemberg hat einen deutlich geringeren Anteil von Be- triebsleiterinnen und Betriebsleitern ab 65 Jahre als beispielweise Italien, Spanien oder das Vereinigte Königreich. In Bezug auf den Anteil jüngerer landwirtschaft- licher Unternehmerinnen und Unternehmer unter 35 Jahren ist die deutsche Posi- tion im EU-Vergleich dagegen weniger günstig. Hier liegt Deutschland lediglich im EU-Mittelfeld und weist einen geringeren Anteil jüngerer Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber auf als alle anderen Mitgliedstaaten mit agrarsozialen Son- dersystemen.

Die Beispiele Polen, Finnland und Österreich und der im Vergleich zu Deutsch- land deutlich höhere Anteil jüngerer Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber in diesen Ländern verdeutlichen jedoch, dass eine günstige Altersstruktur dieser

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Personen in der Landwirtschaft auch ohne rigides Hofabgabeerfordernis erreicht werden kann.

4. inwieweit sie hinsichtlich der landwirtschaftlichen Alterssicherung Reformbe- darf sieht;

Zu 4.:

Bereits im November 2011 hat die Landesregierung im Zusammenhang mit der Beratung des Gesetzentwurfes zur Neuorganisation der landwirtschaftlichen So- zialversicherung (LSV-NOG) einen Antrag zur Modifizierung der Hofabgabever- pflichtung in der Alterssicherung der Landwirte im Bundesrat eingebracht. Die Landesregierung setzte sich seinerzeit dafür ein, dass in den Fällen, in denen es nachweislich keine Nachfrage nach den Flächen (z. B. Steillagenweinbauflächen) gibt und die Hofabgabe schwierig bis unmöglich ist, die volle Altersrente auch bei Weiterbewirtschaftung des Betriebes gewährt wird. Die seinerzeitige Bundes- regierung, gebildet aus den Fraktionen der CDU/CSU und der FDP/DVP hat den mit Mehrheit im Bundesrat verabschiedeten baden-württembergischen Antrag mit Mehrheit zurückgewiesen.

5. welche Auswirkungen sie im Falle einer vollständigen Abschaffung der soge- nannten Hofabgabeklausel auf die Agrarstruktur, den Bodenmarkt und die Wett- bewerbsfähigkeit der baden-württembergischen Landwirtschaft erwartet;

Zu 5.:

Aufgrund der Vielfalt entscheidungsrelevanter Faktoren ist eine fundierte Voraus- sage über die Folgen einer Abschaffung der Hofabgabeklausel auf die Agrarstruk- tur, den Bodenmarkt oder die Wettbewerbsfähigkeit der baden-württembergischen Landwirtschaft nicht möglich. Zu erwarten ist, dass bei einer Abschaffung der HAK insbesondere bei auslaufenden Betrieben ohne Hofnachfolge diese dann nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze abgegeben werden, sondern dass sich die Betriebsabgabe oder die Einstellung der Landbewirtschaftung nach hinten ver- schieben könnte. Der zentrale limitierende Faktor ist dabei die nachlassende Ge- sundheit bzw. Leistungsfähigkeit im Alter. Durch die Erhöhung des Aufgabealters der oben genannten Gruppe kann sich der Strukturwandel auf der Betriebsebene verlangsamen.

Bei den Betrieben mit Hofnachfolge (Zukunftsbetrieben) sind dagegen kaum Aus- wirkungen zu erwarten, weil in diesen Betrieben eine ganze Reihe anderer Fakto- ren und Überlegungen bedeutsamer sind als die Hofabgabeklausel.

Allerdings können sich potenziell die Konflikte zwischen den weichenden Be- triebsleiterinnen und Betriebsleitern und den Nachfolgenden im Wartestand über den Abgabezeitpunkt verschärfen, weil mit der Abschaffung der HAK ein In- strument entfällt, die Hofabgabe zu beschleunigen. Andererseits bieten Gemein- schaftsunternehmen und die Option des § 21 Abs. 8 ALG (Abgabe bei Unterneh- mensbeteiligung) eine Möglichkeit, die Interessen der ausscheidenden und der übernehmenden Betriebsleitergeneration zu vereinbaren.

Ein weiterer Aspekt im Zusammenhang mit der HAK ist die abgabefördernde Wirkung der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversiche- rung (LKV) und landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (LPV), die auch bei ei- ner Abschaffung der Hofabgabeklausel weiterbestehen würde. Diese abgabeför- dernde Wirkung entsteht aus den Mehrkosten bei LKV und LPV im Falle einer Weiterbewirtschaftung gegenüber einer Betriebsabgabe oder -aufgabe. Je größer der Wirtschaftswert eines Betriebes ist, umso höher sind die Mehrkosten bei LKV und LPV, die beträchtliche Ausmaße einnehmen können. In Beitragsklasse 10 (von insgesamt 20) liegen sie zusammen in der Größenordnung von 50 % einer durch- schnittlichen Altersrente (693 Euro pro Monat). Nach Auskunft der SVLFG be- wegen sich derzeit je nach Beitragsklasse die monatlichen Beiträge für die LKV zwischen 86 und 519 Euro zuzüglich dem Beitrag für die LPV.

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6. wie sie die Zukunftsaussichten der eigenständigen Alterssicherung der Landwir- te im Falle einer vollständigen Abschaffung der sogenannten Hofabgabeklausel bewertet;

Zu 6.:

Eine verlässliche Abschätzung der finanziellen Wirkung einer Abschaffung der HAK auf das eigenständige Alterssicherungssystem der Landwirte ist nicht mög- lich. Der Bund geht davon aus, dass sich das vom Bund zu tragende Defizit in der Alterssicherung der Landwirte vergrößern würde. Seit Einführung der Defi- zithaftung des Bundes im Jahr 1995 schießt der Bund erhebliche Steuermittel zur Deckung der Ausgaben in der AdL zu. Im Jahr 2012 waren dies 2,2 Milliarden Euro oder 77 Prozent der Ausgaben in der AdL.

Die Studie des Heinrich von Thünen-Institutes prognostiziert, dass sich die Aus- gaben für zusätzliche Rentenaufwendungen durch die Abschaffung der HAK auf 23,4 Millionen Euro bundesweit bewegen könnten.

7. wie sie das Modell einer Rente mit Abschlag für Landwirte, die mit Ausnahme des Abgabeerfordernisses alle weiteren Voraussetzungen für den Altersrenten- bezug erfüllen, bewertet;

8. in welcher Größenordnung sich ihrer Auffassung nach gegebenenfalls ein ent- sprechender Abschlag bewegen sollte.

Zu 7. und 8.:

Gemäß der Landwirtschaftszählung aus dem Jahr 2010 kann davon ausgegan- gen werden, dass der Anteil sicherer Hofnachfolge von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern in Einzelunternehmen im Haupterwerb ab 55 Jahren in Baden- Württemberg bei rund 35 Prozent liegt. In diesen Fällen dürfte die Verpflichtung zur Hofabgabe kein Problem darstellen. Bei den Haupterwerbsbetrieben mit un- gesicherter Hofnachfolge wirkt die Hofabgabeverpflichtung dann sanktionierend, wenn der Haupteinkommensbestandteil bei den Alterseinkünften aus den Renten der Alterssicherung der Landwirte besteht. Der von Herrn Dr. Peter Mehl vom Heinrich von Thünen-Institut ins Gespräch gebrachte prozentuale Abschlag in Höhe von 10 Prozent auf die Altersrente könnte einen Beitrag dazu leisten, den Zielkonflikt zwischen agrarstruktureller Steuerungs- und sozialer Absicherungs- funktion bei der Alterssicherung der Landwirte zu entschärfen.

Dieser Rentenabschlag und vor allem die weiter bestehenden höheren Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse, landwirtschaftlichen Pflegeversicherung und landwirtschaftlichen Unfallversicherung gegenüber einer Aufgabe der Bewirt- schaftung dürften dazu führen, dass ein Anreiz zur Hofabgabe bei Erreichen der Altersgrenze bestehen bleibt.

In Vertretung Reimer

Ministerialdirektor

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