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Keine Zweifel an der Fachkompetent eines Gutachters

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LG München I, Endurteil v. 01.10.2019 – 12 O 8113/16 Titel:

Keine Zweifel an der Fachkompetent eines Gutachters Normenketten:

ZPO § 91 BGB § 242 Schlagworte:

Aatz Frank, Theltalstraße 31, 66636 Tholey, Unfallversicherung, ärztliche Invaliditätsfeststellung, Klinikum, Obliegenheitsverletzung, Beeinträchtigung, Diagnose, Treu und Glauben, Kompetent

Rechtsmittelinstanzen:

OLG München, Hinweisbeschluss vom 24.07.2020 – 25 U 6414/19 OLG München, Beschluss vom 19.08.2020 – 25 U 6414/19 BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2021 – IV ZR 234/20 BGH Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2021 – IV ZR 234/20 Fundstelle:

BeckRS 2019, 55113  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird für das Mahnverfahren auf 13.480,00 € und für das gerichtliche Verfahren auf 272.680,00 € festgesetzt.

Tatbestand 1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unfallversicherung.

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Die vertraglichen Bestimmungen sehen im Versicherungsfall nach dem Versicherungsschein vom 05.04.2012 und gemäß den besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung (UN 4122) u.a. eine Invaliditätsleistung mit einer Grundsumme von 120.000 € mit einer progressiven Invaliditätsstaffel von 225%

und ein Krankentagegeld in Höhe von EUR 40,00 täglich ab dem ersten Tag und längstens für ein Jahr vor (AUB 2008 Ziffer 2.3). Gemäß Ziffer 5.2.1 der AUB 2008 ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. Im Übrigen mindert sich nach Ziffer 3 AUB 2008 in Verbindung mit dem

Versicherungsschein die Versicherungsleistungen bei mitwirkenden Krankheiten und Gebrechen entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 45% unterbleibt die Minderung. Auf den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen (Anlagen K 1 und K 2) wird Bezug genommen.

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Der Kläger, der unter einer Fußheberschwäche leidet und zwischen dem 28.09.2000 und dem 07.11.2000 wegen eines Bandenscheibenvorfalles stationär behandelt wurde (Anlage K 18), stürzte am 27.06.2012, als er mit seinem Fahrrad aus nicht weiter aufklärbarer Ursache im Wald vom Weg abkam. Er wurde von Reitern im Wald zufällig gefunden, mit dem Hubschrauber ins Klinikum Saarbrücken gebracht, dort einen Tag intensivmedizinisch überwacht und nach einem weiteren Tag am 29.06.2012 aus dem Klinikum

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entlassen. Das Klinikum Saarbrücken stellte darüber einen Arztbrief, einen vorläufigen Entlassungsbrief und einen Entlassungsbrief aus. Wegen des Inhalts wird auf die Anlagen K3 bis K5 Bezug genommen.

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Dem Kläger wurde von der Deutschen Rentenversicherung am 05.02.2015 bescheinigt, dass seit dem 27.06.2012 eine Arbeitsunfähigkeit mit voller Erwerbsminderung vorliegt (Anlage K 7).

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Der Kläger befindet sich seit dem Unfall in ständiger Behandlung bei dem Hausarzt Herrn L.

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Der Kläger behauptet, er sei seit dem Unfall fortwährend zu 100% arbeitsunfähig. Hinsichtlich der

geäußerten Beeinträchtigungen und der Einschätzung der Invaliditätsgrade der einzelnen Körperteile durch den Kläger wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 02.06.2016, dort Seite 8 Bezug genommen. Es ergäbe sich somit ein Gesamtgrad der Invalidität von insgesamt 97%. Der Kläger beantragt mithin aufgrund der vereinbarten Progressionsstaffel von 225% eine Invaliditätsleistung in Höhe von EUR 259.200,00. Darüber hinaus beantragt er Krankentagegeld in Höhe von EUR 40,00 pro Tag für die

Maximaldauer von 1 Jahr ab dem Unfalltag. Nachdem die Beklagte hierauf vorgerichtlich bereits für 28 Tage 1.020,00 € zahlte, bleibt eine Restforderung in Höhe von EUR 13.480,00.

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Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.480,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2012 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 259.200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2014 zu zahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.856,55 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

Kostenpflichtige Klageabweisung.

9

Die Beklagte bestreitet, dass die geltend gemachten Unfallfolgen hier (sämtlich) auf dem Ereignis vom 27.06.2012 beruhen. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger aufgrund des Risikoausschlusses „Bandscheibe“

die Beweislast dafür trage, dass das Unfallereignis und nicht seine vorhergehenden Beeinträchtigungen die überwiegende Ursache für die geltend gemachten Beschwerden ist. Es bestehe Leistungsfreiheit nach Ziffer 5.2.1 der AUB 2008.

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Sie beruft sich hinsichtlich des Anspruchs auf Invaliditätsleistung auch darauf, dass in der nach Ziffer 2.1.1.1 erforderlichen fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung (Ärztliches Attest vom 12.09.2013 im

Anlagenkonvolut K 15) ausdrücklich nur von erheblichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung auf das rechte Bein die Rede sei. Soweit der Kläger weitergehende Forderungen geltend macht, seien diese deshalb bereits ausgeschlossen. Der Kläger sei über diese Folge auch ordnungsgemäß belehrt worden (Anlage K9a).

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Ein Krankentagegeld könne der Kläger über die Frist von 4 Wochen hinaus nicht verlangen. Zum einen sei er nicht so lange arbeitsunfähig gewesen. Zum anderen könne sich die Beklagte hier auf eine

Obliegenheitsverletzung berufen. Denn der Kläger sei zweimal unter Hinweis auf die Folgen zu einem Begutachtungstermin geladen wurden. Die Termine habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen. Deshalb sei die Beklagte insoweit gemäß Ziffer 10 AUB 2008 von der Verpflichtung zur Leitung frei.

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Der Kläger erwidert, es sei mindestens treuewidrig, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht ausreichend sei, wie nicht. Der Kläger habe schon zuvor und auch danach stets ärztliche Atteste eingereicht, aus denen sich der Umfang seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen ergebe habe. Es sei klar gewesen, dass er seine Invaliditätsansprüche auf den gesamten Vorgang stütze. Er habe von dem ersten Termin zur Untersuchung keine Kenntnis gehabt. Beim zweiten Termin sei er tatsächlich wegen starker Schmerzen verhindert gewesen. Die Beklagte habe ihn deshalb noch einmal laden müssen, was sie nicht getan habe.

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Das Gericht hat den Kläger angehört sowie ein fachorthopädisches und ein neurologisches Fachgutachten eingeholt. Außerdem wurde der neurologische Gutachter, Prof. Dr. J., in einem Termin angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 20.01.2017 und 24.09.2019 sowie auf die beiden eingeholten Gutachten Bezug genommen. Auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf die oben angegebenen Anlagen, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe 14

Die Klage ist nicht begründet.

I.

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1. Im vorliegenden Fall ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die ärztliche Invaliditätsfeststellung vom 12.09.2013 ausreichend war, um dem Kläger die Ansprüche wegen aller von ihm behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen zu erhalten, bzw. ob es der Beklagten wegen Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Unzulänglichkeit zu berufen.

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2. Auch spielt letztlich keine Rolle, in welchem Umfang die bereits vorher vorhandene Fußheberschwäche oder der Bandscheibenvorfall aus dem Jahr 2000 die Versicherungsleistung der Beklagten nach Ziffern 3 AUB 2008 i.V.m dem Versicherungsschein bzw. Ziffer 5.2.1 AUB 2008 aufheben oder mindern könnte.

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3. Denn dem Kläger ist es bereits nicht gelungen zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen tatsächlich auf dem Unfall vom 27.06.2012 beruhen.

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(a.) Der fachorthopädische Gutachter Dr. R. M2. kam nach eingehendem Studium aller zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen und nach eigener Befragung und Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers vorliegen.

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Im Hinblick auf das beantragte Krankentagegeld führte der Sachverständige aus, dass sich aus den vorhandenen Dokumentationen lediglich die Diagnose eines leichten Schädel-Hirntraumas als Folge des Unfalls ergäbe, dass zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 3 Wochen geführt habe. Objektivierbare klinische oder morphologische Befunde, die etwas anderes oder mehr belegen würden, fehlten. Deshalb sei rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den darüber hinausgehenden Zeitraum nicht beweisbar.

Die geltend gemachten starken Schmerzen für diesen Zeitraum seien allein subjektive Angaben des Klägers, die nicht objektivierbar seien.

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Auch hinsichtlich des Invaliditätsanspruchs wies der Sachverständige darauf hin, dass ein Dauerschaden bedingt durch den streitgegenständlichen Unfall durch die vorhandenen Dokumente nicht belegbar sei. Im Übrigen hätten sich entsprechende Anhaltspunkte auch nicht bei seiner persönlichen Befragung und Untersuchung des Klägers ergeben. Die körperliche Untersuchung und Beobachtung habe insbesondere ergeben, dass bei dem Kläger trotz der vorhandenen Vorschädigung der Bandscheiben und der

Zehenheberparese die Schuhe seitengleich abgenutzt waren, die Muskulatur des Rumpfes, des Rückens und des Bauchs symmetrisch ausgeprägt war und auch die grobe Kraft der beiden oberen Extremitäten

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seitengleich dargeboten wurde. Auch sei die Halswirbelsäule, sowie die Brust/Lendenwirbelsäule

seitengleich beweglich. Bei der Röntgenuntersuchung fanden sich keine Anhaltspunkte für unfallbedingte Strukturschäden. Unfall unabhängig seien lediglich im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich des Zwischenwirbelraums L5/S1 Veränderungen vorhanden gewesen. Die von dem Kläger auch bei der körperlichen Untersuchung geäußerten Empfindungsstörungen und Schmerzen seien bei diesen Befunden nicht zu objektivieren. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht überhaupt kein unfallbedingter Dauerschaden eingetreten sei.

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Der Sachverständige wurde dem Gericht nach entsprechender Anfrage von der Ärztekammer des Saarlandes empfohlen. Aus der umfangreichen Darstellung des Sachverständigen zu den angeforderten Unterlagen und deren Bewertung, sowie der dargelegten körperlichen Untersuchung und der selbst durchgeführten Röntgenaufnahmen, ergibt sich, dass der Sachverständige alle verfügbaren

Erkenntnisquellen berücksichtigt und bewertet hat. Seine Ausführungen sind logisch und nachvollziehbar.

Daher ist nach seinem Gutachten davon auszugehen, dass jedenfalls aus orthopädischer Sicht weder eine Arbeitsunfähigkeit über die ersten 4 Wochen nach dem Unfall hinaus, noch eine Invalidität nachzuweisen ist.

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(b.) Aufgrund des zutreffenden Einwands der Klägervertreterin, dass das Gutachten des Sachverständigen nicht mögliche neuronale Veränderungen und sich daraus resultierende Beeinträchtigungen berücksichtigt, wurde noch ein weiteres Gutachten eingeholt.

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Jedoch hat auch das neurologische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. kein anderes, für den Kläger günstigeres Ergebnis erbracht. Auch dieser Gutachter würdigte zunächst alle vorhandenen

Dokumentationen aus vorangegangenen Behandlungen und Untersuchungen. Im Rahmen der Anamnese ließ sich der Sachverständige auch die Lebensgeschichte erzählen, fragte nach vorangegangenen Erkrankungen und körperlichen Einschränkungen und den damit einhergehenden Schmerzempfindungen des Klägers. Auch er untersuchte die Muskulatur des Klägers und beobachtete seine Beweglichkeit und das geäußerte Schmerzempfinden in der Untersuchungssituation, aber auch davor und danach. Auch

untersuchte er die Reflexe der Muskeln. Elektrophysiologische Zusatzuntersuchungen konnten nicht durchgeführt werden, weil der Kläger bereits bei der Vorbereitung der Untersuchung, nämlich bei der Vergleichsmessung am gesunden Bein zur Ermittlung der Wahrnehmungsschwelle, so starke Schmerzen äußerte, dass die Untersuchung abgebrochen werden musste. Nach dem Ergebnis auch dieses Gutachtens sind die von dem Kläger vorgebrachten Einschränkungen und starken Schmerzen nicht beweisbar auf das Unfallereignis zurückzuführen.

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Auch dieser Sachverständige wurde auf Anfrage des Gerichts von der Ärztekammer des Saarlandes empfohlen. Auch dieser Sachverständige setzte sich intensiv mit den übermittelten Unterlagen auseinander und bewertete diese, etwa unter dem Gesichtspunkt einer besonders gründlichen (S. 13:

sozialmedizinisches Gutachten) bzw. seiner Auffassung nach unzureichenden Untersuchung (S. 23: Atteste L.) auf nachvollziehbare Weise.

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Außerdem erläuterte der Sachverständige sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2019.

Der Kläger hielt ihm vor, dass er seit der Maßnahme im Jahr 2001 bis zum Unfall im Jahr 2012 keinerlei Schmerzen mehr wegen seiner Bandscheibe oder seiner Fußheberschwäche gehabt hätte. Es sei fehlerhaft, wenn der Sachverständige nun davon ausgehe, das seine jetzigen Beschwerden mit dem Bandscheibenschaden zu tun hätten. Denn geschädigte Nervenfasern würden entweder absterben oder sich nach einigen Monaten regenerieren, so dass sie keine Schmerzen mehr verursachten. Dem

widersprach der Sachverständige damit, dass eine Teilheilung eher die Regel sei, so dass Beschädigungen am Nerv fortbestehen könnten und damit der Nerv dauerhaft Schmerz belastet ist. Der Kläger hielt dem Sachverständigen auch vor, dass seine elektoneurographische Untersuchung nicht fachgerecht gewesen sei. Es sei viel zu viel Strom verwendet worden. Außerdem hätte der Sachverständige einzelne

Nervenfasern auf ihre Funktionsfähigkeit messen müssen und nicht den Nerv als Ganzen. Dies demonstrierte er anhand eines mitgebrachten haushaltsüblichen Elektrokabels. Der Sachverständige

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erläuterte u.a., dass er derartige Untersuchungen, wie beim Kläger, mehr als 1000mal im Jahr durchführt und er sich an keinen Fall erinnern kann, bei dem ein Proband die Untersuchung schon bei der

Vergleichsmessung am gesunden Körperteil vor Schmerzen abgebrochen habe. Er erläuterte außerdem, wann eine Untersuchung an einzelnen Nervenfasern Sinn macht und wann nicht. Außerdem erklärte er, dass der Kläger auch bei dem Setzen einer Nadel zur Messung der Muskelaktivität im gesunden Bein vor Schmerz aufgeschrien habe, obwohl bei dieser Untersuchung gar kein Strom fließt und die Maßnahme auch nicht schmerzhaft sei.

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Die Ausführungen auch dieses Sachverständigen waren nachvollziehbar und gründlich hergeleitet und beruhten sichtlich auch auf seiner langjährigen beruflichen Erfahrung. Demgegenüber konnte der Kläger keine besseren Alternativmethoden zur Feststellung seiner Beeinträchtigungen angeben. Damit ergaben sich keine Zweifel an der Fachkompetenz des Gutachters und seiner inhaltlichen Ausführungen. Der Kläger verkennt, dass der Sachverständige gar nicht abstritt, dass der Kläger unter u. U. sogar sehr starken Schmerzen leidet. Er konnte jedoch den Ursachenzusammenhang zu dem streitgegenständlichen Unfall nicht herstellen. Das ist aber Anspruchsvoraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag.

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Die Klage war demnach abzuweisen.

II.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

29

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 709 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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