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4. Direktoren- tagung in Oberbayern-West ■

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tagung in

Oberbayern-West ■

Unterrichts-

Planung für

2019/2020

(2)

Fortbildungen noch vor Ostern

Vermeidung fachfremden Unterrichts

Geht erfreulicherweise zurück

Weiterhin vermeiden

Weiterhin unzulässig: bei Aushilfslehrkräften!

Weiterhin unzulässig: in C, Sp, We, KR, evR!

MB-Mittel für DSU und Wahlunterricht (der nicht durch Lehrkräfte abgedeckt werden kann)

Wie 2018/2019

Auch weiterhin: Diese Kräfte nur maximal zweimal anstellen!

(3)

• MB-Mittel für Sprachförderung

• Zuweisungen von Stunden ganz leicht gestiegen

• Zuweisungen noch vor Ostern durch MB

• Wahlfachangebot

Sinnvolle Wahlunterrichte bereits jetzt anplanen!

Beispiele: Wahlunterrichte im Umweltbildung, in politischer Bildung, zur Leseförderung

Hier wird eine Innovations- und Gestaltungskraft der Schulleitung sichtbar (die nicht nur Lücken bei der Unterrichtsverteilung bestimmter Lehrer füllen will, sondern das Profil der Schule stärken will und die Gesamtentwicklung der Schule beeinflussen will)!

(4)

Neuregelung: Anrechnungsstunden

KmBeK „Unterrichtspflichtzeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden“ kommt in Bälde; siehe auch KMS zur UP

Keine Änderungen bei UPZ und Stundenermäßigungen (Alter, Schwerbehinderung)

• NEU: Anrechnungsstunden

100-Minuten-Stunden werden nun zu Anrechnungsstunden!

Da nun beide alten Formen einheitlich Teil des Lehrerstunden-Budgets sind, ändert sich die

Zuweisungsformel; aber: Im Vergleich zum alten System bleibt es bei der gleichen Gesamtzahl (max. Änderung: -1 bei ganz kleinen Schulen; + 1 bei sehr großen Schulen).

Es gibt weiterhin in diesem Budget Anrechnungsstunden für

(5)

• Neuregelung: Anrechnungsstunden

• Anrechnungsstunden für schulgebundene Aufgaben

Bei Schulleitungen, Seminarlehrkräften, Betreuungs-und Praktikumslehrkräften, Schulpsychologinnen und (Fach-) Mitarbeitern des MB ändert sich nichts.

• Anrechnungsstunden für besondere Maßnahmen pädagogischer Art (so genannte FSF-Anrechnungen)

Es gibt in Zukunft für diese Stunden ein Gesamtkontingent:

10 +

Die Spanne liegt zwischen 16 und 38 FSF-Stunden pro Schule.

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44

(6)

• Neuregelung: Anrechnungsstunden

Anrechnungsstunden für besondere Maßnahmen pädagogischer Art (so genannte FSF-Anrechnungen)

Aus diesem Kontingent werden Stunden angewiesen an

Beratungslehrkraft, Systembetreuung, Datenschutzbeauftragter:

diese erhalten eine Mindestanrechnung von einer Stunde; den ersten beiden können im Rahmen des Kontingents aber auch mehr Stunden gegeben werden.

Alle anderen Stunden können – wie die ehemaligen 100- Minuten-Stunden frei vergeben werden.

Jede FSF-Stunde entspricht im Schnitt und pflichtgemäß angerechnet auf die Arbeitswochen zwischen 100 und 170 Minuten Arbeitszeit je Schulwoche!

Der Personalrat muss dazu gehört werden!

Die Vergabe ist schriftlich zu begründen und zur Niederschrift der nächsten Lehrerkonferenz beizufügen!

(7)

• Neuregelung: Anrechnungsstunden

• Anrechnungsstunden für besondere Maßnahmen pädagogischer Art (so genannte FSF-Anrechnungen)

Die Vergabe kann jedes Schuljahr neu festgelegt werden (unter Einbeziehung des tatsächlich anfallenden

Arbeitsanfalls).

Eine auffällige Häufung von Anrechnungsstunden für verschiedene Tätigkeiten auf eine Person soll vermieden werden.

Weiterhin gilt, dass mit Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen mindestens drei Wochenstunden Unterricht erteilt werden muss.

Heuer besteht die Chance, diesen Bereich völlig neu aufzusetzen. Hier wird eine Innovations- und

Gestaltungskraft der Schulleitung sichtbar!

(8)

Sonderprogramm „Verbeamtung von langjährig befristet beschäftigten Lehrkräften“

Die Staatsregierung setzt den Koalitionsvertrag um.

Für die Realschulen werden geschaffen:

2019: 200 Stellen

2020 119 Stellen

Die Eckpunkte dafür, wer in den Genuss dieser Verbeamtung kommt, sind noch in der Abstimmungsphase, sicher aber sind:

volle Lehrbefähigung, Staatsnote, irgendeine Aussage zur

Beschäftigungszeit, irgend eine Art von Bewerbungsverfahren

Wo und wie die neu verbeamteten Lehrkräfte eingesetzt werden können, ist noch nicht entschieden: Da sie nun Beamte sind,

können sie nicht auf dem Platz eines (zur Zeit nicht anwesenden) anderen Beamten gesetzt werden >> also wahrscheinlich nicht an

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• Sonderprogramm „Verbeamtung von langjährig befristet beschäftigten Lehrkräften“

• Die Rolle der Schulleitungen beim Sonderprogramm und bei Aushilfslehrkräften allgemein

• Schulleitungen haben sich an die Vorgaben zum Einsatz von Aushilfslehrkräften zu halten.

• Insbesondere sind diese ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie keinen Anspruch erwerben. Vortäuschungen

falscher Tatsachen und falsche Impulse sind zu vermeiden.

• Innerdienstliche Anfragen sind jederzeit erlaubt und

erwünscht. Die Antworten darauf aber sind zu akzeptieren und nicht in politische Aktivitäten umzumünzen.

(10)

• Sonderprogramm „Verbeamtung von langjährig befristet beschäftigten Lehrkräften“

• Die Rolle der Schulleitungen beim Sonderprogramm und bei Aushilfslehrkräften allgemein

• Schulleitungen sind in erster Linie für ihr Stammpersonal zuständig und erst dann für die Anliegen von Personen, die im Gegensatz zu diesen nicht verbeamtet worden sind.

• Viele Schulleitungen und andere Personen haben sich ein solches Sonderprogramm gewünscht. Dass es dieses nun gibt, sollte positiv gesehen werden, auch wenn im Einzelfall idealistische Wunschvorstellungen des Schulleiters oder des neuen Beamten so nicht zu erfüllen sind.

Referenzen

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