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direktoren im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West Realschuldirektorinnen/Realschul- Direktorentagung der

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Direktorentagung der Realschuldirektorinnen/Realschul-

direktoren im Aufsichtsbezirk Oberbayern-West

Landratsamt Dachau

Dienstag, 08.12.2015

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Tagesordnung

1. Aktuelles und eingereichte Fragen 2. Dienst- und Disziplinarrecht

3. Ggf. weitere Fragen

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2. Dienst- und Disziplinarrecht

Materielles Disziplinarrecht und Verfahrensrecht

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Materielles Disziplinarrecht

 Regelt die Frage,

1. wann ein Einschreiten durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist und 2. welche Maßnahmen zur Ahndung des Dienstvergehens ergriffen

werden können.

 Was ist ein Dienstvergehen?

- Schuldhafte Verletzung einer dem Beamten obliegenden Pflicht (§ 47 Abs. 1 S.1 BeamtStG),

- durch ein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Dienstes (vgl. §§ 33 bis 37 BeamtStG)

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen

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Dienstvergehen

Schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht iSd § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG

 umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt)

 Pflichtverletzung kann sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen begangen werden.

Allgemeine Dienstpflichten

 §§ 33 ff. BeamtStG sowie Art. 95 BayBG enthalten die allgemeinen Beamtenpflichten, die für eine disziplinarrechtliche Wertung am häufigsten Bedeutung gewinnen

 Generalklausel, Art. 34 BeamtStG

„Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.“

 Im Übrigen: Kein abschließender Katalog! Zahlreiche andere Normen konkretisieren allgemeine Dienstpflichten für Lehrer, z.B. BayEUG, LDO

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Abgrenzung des Dienstvergehens zur bloßen Schlechtleistung

• nicht jedes Fehlverhalten, nicht jeder Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Regeln und erst recht nicht jede Ungeschicklichkeit sind objektiv dienstpflichtwidrig.

• Fehler bei der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erlangen ein für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ausreichendes Gewicht erst dann, wenn ihnen eine bewusste Gleichgültigkeit oder ein Verstoß gegen Vorschriften oder Weisungen zugrunde liegt (vgl. § 34 BeamtStG).

Verhalten außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen

 nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in

besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 6

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Ahndung eines Dienstvergehens

Gesetzliche Regelung im Bayerische Disziplinargesetz (BayDG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. Nr.

26/2005 Seite 665).

 Disziplinarrecht ist Dienstrecht – kein Strafrecht!

Trotzdem gilt „in dubio pro reo“, so dass dem Beamten das

Dienstvergehen nachzuweisen ist, bevor disziplinäre Sanktionen ergriffen werden.

 Ziel des Disziplinarrechts:

1. Sicherung der Ordnung und der Integrität des Beamtentums und dessen Funktionsfähigkeit

2. Beamter soll bei schuldhaftem Verstoß gegen Dienstpflicht zur künftigen Einhaltung veranlasst werden

Das behördliche Disziplinarverfahren ist ein Verwaltungsverfahren iSd Art. 9 BayVwVfG, für das besondere Förmlichkeiten sowie ergänzende und

modifizierende Sonderregelungen im BayDG festgelegt sind.

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Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens

• Auch bei einer Mehrzahl von schuldhaft begangenen

Dienstpflichtverletzungen liegt nur ein Dienstvergehen vor, unabhängig davon,

1. ob die einzelnen Dienstpflichtverletzungen in einem sachlichen, zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang stehen, oder

2. ob sie innerhalb oder außerhalb des Dienstes verübt wurden

Würdigung der Gesamtpersönlichkeit

 Gegenstand disziplinarrechtlicher Beurteilungen ist nicht eine bestimmte Tat, sondern die durch die Tat offenbar werdende Persönlichkeit des Beamten.

 Ist der Beamte aus dienstlicher Sicht noch besserungsfähig?

 Ist eine einzelne, bestimmte Disziplinarmaßnahme hierfür notwendig und auch ausreichend?

 Mehrere Disziplinarmaßnahmen sind parallel nicht möglich!

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 8

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Maßnahmenkatalog Art. 6 BayDG

1. Verweis (Art. 7)  Schulleiter 2. Geldbuße (Art. 8)  Schulleiter

3. Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9)  Disziplinarbehörde 4. Zurückstufung (Art. 10)  Disziplinarbehörde

5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11)  Disziplinarbehörde

Keine Disziplinarmaßnahme: schriftliche Missbilligung (vgl. Folie 9)

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Befugnisse des Schulleiters

• Schulleiter ist als Dienstvorgesetzter aller ihm unterstehenden Beamten für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständig, § 24 Abs. 1 Satz 2

LDO, Art. 3 Satz 1 BayBG

• Zu verhängende Maßnahmen: Verweis oder Geldbuße

• Entscheidung über Art und Ausmaß der zu verhängenden

Disziplinarmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, Art. 14 BayDG.

• Abwägung zwischen

 der Bewahrung des Ansehens und der Integrität des Beamtentums

 Interesse des Beamten an einer willkürfreien, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Entscheidung

• unter Abwägung aller Umstände kann das Verfahren auch eingestellt werden (Art. 33 BayDG) („Opportunitätsprinzip“)

 schriftliche Missbilligung, falls diese ausreichend erscheint, um künftig ordnungsgemäßes Verhalten des Beamten sicher zu stellen.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 10

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Schriftliche Missbilligung

Keine Disziplinarmaßnahme, sondern Vorstufe („gelbe Karte“)

 Fehlverhalten hat die Qualität eines disziplinarisch zu ahndenden Verstoßes noch nicht erreicht

 Vorgehen: Anhörung bzw. Einräumen einer Frist zur Stellungnahme des Beamten zu einer in Aussicht gestellten Missbilligung nach Art. 106 BayBG

 Missbilligung enthält tadelnde Bewertung des Verhaltens des Beamten, verbunden mit der Hoffnung auf künftig einwandfreies Verhalten

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Verweis Art. 7 Abs. 1 BayDG

• mildeste Disziplinarmaßnahme

• Zur Abgrenzung:

Missbilligende Äußerungen des Dienstvorgesetzten

- z.B.: Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und ähnliches wegen eines Dienstvergehens - die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen sondern dienstaufsichtliche Maßnahmen mit disziplinärem Charakter

• Verweis (und Geldbuße) stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 12

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Geldbuße

• Verhalten des Beamten wird getadelt wie durch den Verweis.

• Hinzu kommt eine finanzielle Sanktion, durch die der

disziplinarrechtlichen Ahndung des Verhaltens ein größeres Gewicht verliehen wird.

• Die Geldbuße ist eine einmalige finanzielle Belastung.

• Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder

Anwärterbezüge auferlegt werden, Art. 8 Abs.1, 35 Abs. 2 Satz 1 BayDG.

• Grundsätzlich zur Höhe: Das Gesetz legt lediglich den Höchstbetrag der Geldbuße fest, dieser Betrag muss aber nicht ausgeschöpft werden.

 muss disziplinarrechtlichen Zweck voraussichtlich erfüllen!

• Kriterien sind u.a.: Schwere der Verfehlung und Einsichtigkeit des

Beamten, aber auch finanzielle Lage des Beamten (ggf. Ratenzahlung).

 Betragsmäßig in der Disziplinarverfügung angeben oder durch Bezugnahme auf den Höchstbetrag

(bspw. „in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge“).

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Ablauf des Verfahrens

1. Einleitung des Disziplinarverfahrens des Art. 19 (ggf. Art. 20) BayDG:

 Veranlassung der erforderlichen Ermittlungen bei Verdacht eines Dienstvergehens

 zuvor: ggf. „Verwaltungsermittlungen“ außerhalb des Disziplinarrechts 2. behördliches Verfahren (Art. 18 bis 41 BayDG)

 Behördliches Verfahren kann von Dienstvorgesetztem und Landesanwaltschaft betrieben werden

3. gerichtliches Verfahren (Art. 42 bis 73 BayDG)

 Gerichtliches Verfahren ausschließlich von der Landesanwaltschaft (Einleitung durch Erhebung einer Disziplinarklage)

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 14

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Vorgehen des Schulleiters

• Werden – sei es durch eigene Wahrnehmung des Schulleiters, von

Kollegen oder auch mittels Dienstaufsichtsbeschwerde durch Eltern oder Verwaltungsermittlungen – Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte oder die Landesanwaltschaft die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen, Art. 19 Abs. 1 BayDG.

• Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. Dienstvorgesetzter und Landesanwaltschaft informieren sich gegenseitig.

• Über die Einleitung des behördlichen Verfahrens ist ebenfalls das

Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberste Dienstbehörde zu verständigen.

 Diese Ermittlungen, die die belastenden und entlastenden Umstände zu Tage fördern sollen, sind durch den Schulleiter persönlich durchzuführen.

 Sind schwierige Gespräche mit Schülern zur Sachverhaltsermittlung erforderlich, empfiehlt sich ggf. die Beiziehung eines Schulpsychologen oder des Vertrauenslehrers.

(16)

„Ermittlungspflicht“ des Schulleiters

• Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände vom Dienstvorgesetzten zu ermitteln.

• Von Ermittlungen kann abgesehen werden, sobald der Sachverhalt durch einen Strafbefehl oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens (Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayDG).

• Von Ermittlungen muss abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 16

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Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

• Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der Beamte über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten.

• Welches Dienstvergehen wird zur Last gelegt?

• Belehrung zur Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zur Sache auszusagen in angemessener Frist (mind. 1 Monat) oder auch zu schweigen (Alle Schreiben mit Empfangsbestätigung oder PZU!)

Achtung:

Eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung führt zu einem

Verwertungsverbot! Die Aussage darf daher nicht zum Nachteil des Beamten verwertet werden, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 BayDG.

• Hinweis zur Möglichkeit, sich eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (Art. 22 Abs. 1 BayDG)

• Hinweis zur Möglichkeit, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (Art. 76 Abs. 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG).

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Beweiserhebungsmöglichkeiten

Insgesamt bestehen folgende Beweiserhebungsmöglichkeiten (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDG):

• Einholung schriftlicher dienstlicher Auskünfte,

• Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sowie Einnahme des Augenscheins

 dem Beamten ist grundsätzlich Gelegenheit zu geben, an der

Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und sachdienliche Fragen zu stellen,

• Beiziehung von Urkunden und Akten.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 18

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Äußerung durch den Beamten

• Wünscht der Beamte sich mündlich zu äußern, ist über die Anhörung eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift

auszuhändigen ist.

• Niederschrift ist dem Beamten vorzulesen oder von ihm selbst durchzulesen.

• Vor der Unterschrift des angehörten Beamten ist deshalb der Vermerk

„vorgelesen und genehmigt“ bzw. „gelesen und genehmigt“ aufzunehmen.

• Verweigert der Beamte die Genehmigung der Niederschrift, sind die vorgebrachten Gründe in der Niederschrift zu vermerken. Als Abschluss muss die Niederschrift ebenso die Unterschrift des beigezogenen

Schriftführers und des Ermittlungsführers tragen.

Gedächtnisniederschriften sowohl der aussagenden als auch der vernehmenden Person sind grundsätzlich unzureichend und können im Disziplinarverfahren nicht verwertet werden (gilt auch bei

Zeugenaussagen).

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Abschlussentscheidung

• Das Disziplinarverfahren kann durch den Dienstvorgesetzten auf dreierlei Arten beendigt werden:

1. Erlass einer Einstellungsverfügung,

2. Erlass einer Einstellungsverfügung gegen Auflage oder 3. Erlass einer Disziplinarverfügung, Art. 14, 33 BayDG.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 20

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Einstellung

• Die Einstellungsgründe für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind in Art. 33 Abs. 1 und 2 BayDG abschließend aufgeführt. Danach kann ein Disziplinarverfahren eingestellt werden, wenn

1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,

2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,

3. nach Art. 15 oder 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder

4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

• Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Beamten zuzustellen.

• Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens ist durch den

Dienstvorgesetzten der Disziplinarbehörde und dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus als oberster Dienstbehörde mitzuteilen.

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Einstellung gegen Auflagen

• Bietet die Möglichkeit, Dienstvergehen mit geringem Gewicht

einzustellen und zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass das Verhalten nicht gebilligt wird.

• Dienstvergehen muss nicht vollständig erwiesen sein; hinreichender Verdacht der Begehung genügt.

• Mit der Zustimmung des Beamten kann somit bei einem Verfahren, das eine minderschwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt werden und dem Beamten zugleich auferlegt werden:

1. zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung

entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder 2. einen Geldbetrag zu Gunsten des Dienstherrn oder einer

gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn die Schuld des Beamten als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten (Art. 34 Abs. 1 Satz 1

BayDG).

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 22

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Einstellung gegen Auflagen II

 angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage setzen!

 Eine Auflage kann auch nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten nachträglich auferlegt oder geändert werden, Art. 34 Abs. 2 BayDG.

 Als Auflagen zur Wiedergutmachung kommen z.B. in Betracht:

- der Ersatz von Kosten oder eines Schadens, - das Nacharbeiten von erschlichener Arbeitszeit,

- die Übertragung zusätzlicher Aufgabenerledigungen für einen bestimmten Zeitraum.

- Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Stelle.

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Aufbau einer Disziplinarverfügung

• Die Disziplinarverfügung (Verweis/Geldbuße) ist zu begründen und vom Schulleiter (oder im Vertretungsfall von seinem ständigen Stellvertreter) zu unterzeichnen und dem Beamten persönlich zuzustellen (Art. 35 Abs. 6 BayDG).

• Ist ein Beistand durch den Beamten bestellt, so ist auch diesem die

Disziplinarverfügung zuzustellen (bei Rechtsanwälten genügt als Nachweis der Zustellung die mit Datum und Unterschrift versehene

Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist).

• Die Zustellung muss zur Nachweisbarkeit des Zugangszeitpunkts durch Postzustellungsurkunde oder durch persönliche Übergabe an den

Beamten gegen Empfangsbestätigung erfolgen.

• Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde (Art. 35 Abs. 6 Satz 2 BayDG) und dem

Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayDG) mitzuteilen.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 24

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Inhalt, Teil 1

• Die Verfügung besteht aus Tenor, den Gründen und der Rechtsbehelfsbelehrung.

• Der Tenor enthält die Maßnahme und die Kostenentscheidung.

• Eine Regelung zu den Kosten enthält Art. 38 BayDG: danach ist das

behördliche Disziplinarverfahren grundsätzlich gebührenfrei, Art. 38 Abs. 4 BayDG. Entstandene Auslagen, etwa Reisekosten zur Vernehmung eines Zeugen, können im Falle einer Disziplinarverfügung dem Beamten nach Art. 38 Abs. Abs. 1 BayDG auferlegt werden.

• Die Kostenentscheidung ist auch erforderlich im Hinblick auf Auslagen und außergerichtliche Kosten, insbesondere einer anwaltschaftlichen

Vertretung, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wird.

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Inhalt, Teil 2

• Die Gründe gliedern sich in die Darstellung des Sachverhalts und die disziplinarrechtliche Einordnung und Bewertung des zum Vorwurf gemachten Verhaltens.

• Es müssen alle belastenden, entlastenden und für die Bemessung der Maßnahme bedeutsamen Umstände dargestellt werden.

• Die Pflicht, gegen die verstoßen wurde, sowie der Schuldvorwurf sind festzuhalten.

• Die Wahl der Disziplinarmaßnahme ist kurz zu begründen.

• Jede Disziplinarverfügung soll mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 26

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Rechtsmittel

• Gegen eine Disziplinarverfügung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten:

Klage beim Verwaltungsgericht, Kammer für Disziplinarsachen

• Örtlich zuständiges Gericht nach Art. 3, 42 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 52 VwGO: VG München für Oberbayern und Schwaben, VG Ansbach für Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und VG Regensburg für Niederbayern und Oberpfalz

• Der Beamte ist darüber in der Disziplinarverfügung zu belehren.

• Betreuung des Verfahrens durch die Landesanwaltschaft.

• Bei abweisender Entscheidung: Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH möglich, Art. 42 Abs. 1, 62 ff BayDG i.V.m. §§ 124 ff. VwGO.

Beachte: Bzgl. einer schriftlichen Missbilligung des Vorgesetzten ist der der Widerspruch nach wie vor statthaft!

 Über den Widerspruch entscheidet der Schulleiter (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

 Klage beim VG möglich, Passivvertretung sollte auf die örtlich zuständige Regierung übertragen werden.

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Die Disziplinarmaßnahme im Personalakt

• Eintragungen zu Disziplinarmaßnahmen sind von Amts wegen zu entfernen, Art. 17 Abs. 1, 3 BayDG:

 Verweis nach drei Jahren,

 Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nach fünf Jahren,

 Zurückstufung nach sieben Jahren.

 Beamter hat Widerspruchsrecht bzgl. Löschung, Art. 17 Abs. 3 BayDG.

• Missbilligung (keine Disziplinarmaßnahme) im Personalakt: Auf Antrag des Beamten ist die Missbilligung nach zwei Jahren aus dem Personalakt zu entfernen, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 BayBG i.V.m Art.

17 Abs. 5 BayDG. Beamter wird dazu rechtzeitig vom Ministerium angeschrieben.

Referat IV.4 - Personal- und Schulrecht an Realschulen 28

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Ref. IV.4 - Ansprechpartner

MR Elmar Diller (Referatsleiter)

Tel. (089) 2186 2547, Fax (089) 2186 3547 E-Mail: elmar.diller@stmbw.bayern.de

RDin Sandra Schmedemann (anteilig – Stellvertreterin,

Referentin für BayEUG und BaySchFG, Schulordnungen, Schülerangelegenheiten) Tel. (089) 2186 2725, Fax (089) 2186 3725

E-Mail: Sandra.Schmedemann@stmbw.bayern.de

RRin Kristin May (anteilig – Mitarbeiterin) Tel. (089) 2186 2064, Fax (089) 2186 3064 E-Mail: kristin.may@stmbw.bayern.de

ORR Felix Kanbach (anteilig – Mitarbeiter) Tel. (089) 2186 2118, Fax (089) 2186 3118 E-Mail: felix.kanbach@stmbw.bayern.de

Referenzen

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