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Herzlich Willkommen zur Direktorentagung am 13.12.2016

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Academic year: 2021

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(1)

Herzlich

Willkommen zur Direktorentagung

am 13.12.2016

(2)

Programm

- Vormittags:

- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)

- Fallbeispiele (Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung, aus MB-Dienststelle)

in Gruppen

- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:

- Infoblock

- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

(3)

Ziele der Direktorentagung

- Kommunikation über rechtlich relevante Fragestellung zwischen MB-Dienststelle und Schulleitung

- Stabilisierung der Rechtssicherheit an der Schule

- Austausch im Sinne der Vergleichbarkeit zwischen den Schulen

(4)

Programm

- Vormittags:

- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)

- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen

- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:

- Infoblock

- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

(5)

Der Verwaltungsakt

Art. 35 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder

andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2…

(6)

Häufige an der Schule durchgeführte Verwaltungsakte

- Aufnahme bzw. Abweisung von Schülern

- Erteilen der Vorrückungserlaubnis und der Noten, die evtl. zum Versagen der Vorrückungserlaubnis führen - Schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen z.B.

Unterrichtsausschluss, Androhung der Entlassung, Entlassung

(7)

Überwiegen der Jahresfortgangsnote

§ 39 Abs. 3 RSO

(3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der

Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.2Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag.3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie

nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach

mehr entspricht als die Prüfungsnote.4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.

(8)

Der Ermessensspielraum

Definition:

Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Schule nicht schon durch die Rechtsvorschriften eindeutig und abschließend

festgelegt ist, sondern dass die Schule einen gewissen Spielraum bei der Setzung einer Rechtsfolge hat.

Entschließungsermessen (ob die Schule überhaupt handelt) – Auswahlermessen (Welche Maßnahmen werden nach

welchen Gesichtspunkten getroffen)

(9)

Beschwerdemöglichkeiten

- Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte - Rechtsbehelf

- Die Aufsichtsbeschwerde oder beides

(10)

Die Aufsichtsbeschwerde

- Aufsichtsbeschwerden sind weder form- noch fristgebunden

- Sollte die Entscheidung zu Gunsten der

Erziehungsberechtigten ausfallen, erlässt die Schule den geänderten Verwaltungsakt

- Entscheidung des MB aufgrund sachgerechter Kriterien insbesondere durch Prüfung des Schriftverkehrs zwischen Erziehungsberechtigten und Schule sowie Protokollen

(11)

Die Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden (schriftlich) sind eher selten, meistens wird eine Klärung im Gespräch

(telefonisch) hergestellt. → Schwerpunkt auf

Beratung insbesondere für Schulleitungen und auch für Erziehungsberechtigte

(12)

Häufige Inhalte der

Fragen

- Ordnungsmaßnahmen

- Schüleraufnahme (Gymnasialwechsler während des Schuljahres, Schülerbeförderung)

- Bewertung von Leistungserhebungen - Unentschuldigtes Fernbleiben (von

Leistungserhebungen)

- Bildung der echten mündlichen Note - Gewichtung von einzelnen Noten

- Vorrücken auf Probe

(13)

Die Entscheidung durch den MB

Entscheidungskriterien sind:

- Werden Rahmenbedingungen eingehalten? Formale Kriterien.

- Wie wird der Ermessensspielraum angewendet?

Ermessensfehler sind: Ermessensausfall,

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung - Ist die Entscheidung verhältnismäßig?

(14)

Umgang mit Fragen von

Erziehungsberechtigten

- Viele Fragestellungen werden direkt beantwortet (Sachverhalt klar, Nachfragen bei den

Erziehungsberechtigten zeigt keine Ermessensfehler oder Verstöße gegen Rahmenbedingungen)

- Wenn der Sachverhalt nicht ganz eindeutig,

werden die Erziehungsberechtigten in der Regel gefragt,

1. ob die Kontaktmöglichkeiten an der Schule vor Ort genutzt wurden (Lehrkräfte, Fachbetreuer, Verbindungslehrkräfte, Schulpsychologen,

Schulleitung)

2. ob wir Kontakt zur Schule aufnehmen können, um den Sachverhalt zu klären (keine Anonymität)

(15)

Programm

- Vormittags:

- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)

- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen

- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:

- Infoblock

- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch

(16)

Programm

Was würden Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?

- Wie würde das Thema an Ihrer Schule gelöst? Welche gesetzlichen Grundlagen beziehen Sie mit in die

Entscheidung (20 Minuten)

- In Gruppen je 5 Schulleiterinnen bzw. Schulleiter zur Besprechung und zum Austausch 45 Minuten)

- Vorstellung der Ergebnisse, Diskurs

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