Herzlich
Willkommen zur Direktorentagung
am 13.12.2016
Programm
- Vormittags:
- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)
- Fallbeispiele (Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung, aus MB-Dienststelle)
in Gruppen
- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:
- Infoblock
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch
Ziele der Direktorentagung
- Kommunikation über rechtlich relevante Fragestellung zwischen MB-Dienststelle und Schulleitung
- Stabilisierung der Rechtssicherheit an der Schule
- Austausch im Sinne der Vergleichbarkeit zwischen den Schulen
Programm
- Vormittags:
- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)
- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen
- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:
- Infoblock
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch
Der Verwaltungsakt
Art. 35 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) 1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder
andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2…
Häufige an der Schule durchgeführte Verwaltungsakte
- Aufnahme bzw. Abweisung von Schülern
- Erteilen der Vorrückungserlaubnis und der Noten, die evtl. zum Versagen der Vorrückungserlaubnis führen - Schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen z.B.
Unterrichtsausschluss, Androhung der Entlassung, Entlassung
Überwiegen der Jahresfortgangsnote
§ 39 Abs. 3 RSO
(3) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der
Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt.2Dabei gibt im Allgemeinen die Prüfungsnote den Ausschlag.3Die Jahresfortgangsnote kann nur dann überwiegen, wenn sie
nach dem Urteil des Prüfungsausschusses der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach
mehr entspricht als die Prüfungsnote.4In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten.
Der Ermessensspielraum
Definition:
Ermessen bedeutet, dass das Handeln der Schule nicht schon durch die Rechtsvorschriften eindeutig und abschließend
festgelegt ist, sondern dass die Schule einen gewissen Spielraum bei der Setzung einer Rechtsfolge hat.
Entschließungsermessen (ob die Schule überhaupt handelt) – Auswahlermessen (Welche Maßnahmen werden nach
welchen Gesichtspunkten getroffen)
Beschwerdemöglichkeiten
- Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte - Rechtsbehelf
- Die Aufsichtsbeschwerde oder beides
Die Aufsichtsbeschwerde
- Aufsichtsbeschwerden sind weder form- noch fristgebunden
- Sollte die Entscheidung zu Gunsten der
Erziehungsberechtigten ausfallen, erlässt die Schule den geänderten Verwaltungsakt
- Entscheidung des MB aufgrund sachgerechter Kriterien insbesondere durch Prüfung des Schriftverkehrs zwischen Erziehungsberechtigten und Schule sowie Protokollen
Die Aufsichtsbeschwerde
Aufsichtsbeschwerden (schriftlich) sind eher selten, meistens wird eine Klärung im Gespräch
(telefonisch) hergestellt. → Schwerpunkt auf
Beratung insbesondere für Schulleitungen und auch für Erziehungsberechtigte
Häufige Inhalte der
Fragen
- Ordnungsmaßnahmen
- Schüleraufnahme (Gymnasialwechsler während des Schuljahres, Schülerbeförderung)
- Bewertung von Leistungserhebungen - Unentschuldigtes Fernbleiben (von
Leistungserhebungen)
- Bildung der echten mündlichen Note - Gewichtung von einzelnen Noten
- Vorrücken auf Probe
Die Entscheidung durch den MB
Entscheidungskriterien sind:
- Werden Rahmenbedingungen eingehalten? Formale Kriterien.
- Wie wird der Ermessensspielraum angewendet?
Ermessensfehler sind: Ermessensausfall,
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung - Ist die Entscheidung verhältnismäßig?
Umgang mit Fragen von
Erziehungsberechtigten
- Viele Fragestellungen werden direkt beantwortet (Sachverhalt klar, Nachfragen bei den
Erziehungsberechtigten zeigt keine Ermessensfehler oder Verstöße gegen Rahmenbedingungen)
- Wenn der Sachverhalt nicht ganz eindeutig,
werden die Erziehungsberechtigten in der Regel gefragt,
1. ob die Kontaktmöglichkeiten an der Schule vor Ort genutzt wurden (Lehrkräfte, Fachbetreuer, Verbindungslehrkräfte, Schulpsychologen,
Schulleitung)
2. ob wir Kontakt zur Schule aufnehmen können, um den Sachverhalt zu klären (keine Anonymität)
Programm
- Vormittags:
- kurze Präsentation (Rechtliche Begriffe, Arbeit an der MB-Dienststelle)
- Fallbeispiele (aus MB-Dienststelle, Rückmeldungen von Schulleitungen im Vorfeld zur Direktorentagung) in Gruppen
- Vorstellung der Ergebnisse - Nachmittags:
- Infoblock
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - Infos - Vertiefung und Austausch
Programm
Was würden Sie bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen?
- Wie würde das Thema an Ihrer Schule gelöst? Welche gesetzlichen Grundlagen beziehen Sie mit in die
Entscheidung (20 Minuten)
- In Gruppen je 5 Schulleiterinnen bzw. Schulleiter zur Besprechung und zum Austausch 45 Minuten)
- Vorstellung der Ergebnisse, Diskurs