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Regierung von Oberbayern

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Geschäftszeichen: 23.2-3623.4-5-20

Regierung von Oberbayern

Planfeststellungsbeschluss

Bau einer neuen signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung über die Straßenbahnstrecke in der Landsberger Straße in Höhe der Philipp-

Loewenfeld-/Bergmannstraße durch die Stadtwerke München GmbH

München, 21.04.2021

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Personenbeförderungsgesetz (PBefG);

Bau einer neuen signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung über die

Straßenbahnstrecke in der Landsberger Straße in Höhe der Philipp-Loewenfeld- /Bergmannstraße durch die Stadtwerke München GmbH

Planfeststellung nach § 28 PBefG Anlage: festgestellte Planunterlagen

Die Regierung von Oberbayern erlässt folgenden Planfeststellungsbeschluss:

1. Der Plan der Stadtwerke München GmbH für den Bau einer neuen signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung über die Straßenbahnstrecke in der Landsberger Straße in Höhe der Philipp-Loewenfeld-/Bergmannstraße in München wird auf deren Antrag vom 20.07.2020 hin festgestellt.

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:

1.1a Erläuterungsbericht

3.1 Lageplan mit Straßen- und Gleisprojekt und Querschnitt M 1: 250 10.1 Schallschutz- und Erschütterungsgutachten

14.1 Unterlage zur Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall 2. Nebenbestimmungen:

2.1 Bauausführung, Baudurchführung

2.1.1 Die Bauausführung aller Anlagen, insbesondere der Gewerke Oberbau und Gleisbau, Haltestellen und Haltestelleneinrichtung, Fahrleitung und Fahrleitungsmaste sowie Hal- testellenbeleuchtung darf nur aufgrund von Unterlagen erfolgen, denen die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 31.2, als technische Aufsichtsbehörde nach § 60 der Ver- ordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) zugestimmt hat. In diesem Rahmen sind insbesondere die Unterlagen der Lichtsignalanlage, der Steuerung sowie der Anforderungskomponenten für Anteile der Signale gemäß Anlage 4 zur

BOStrab vorzulegen. Die technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen gem. § 5 Abs. 2 BOStrab bedie- nen.

2.1.2 Der technischen Aufsichtsbehörde sind mindestens 12 Wochen vor Beginn der Bauarbei- ten die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Ausführungspläne, Lastannahmen und Beschreibungen über den Oberbau, die Signaleinrichtungen, Fernmeldeanlagen, Fahrlei- tungs- und Stromversorgungsanlagen und Beleuchtungsanlagen sowie Nachweise über die Einhaltung des lichten Raumes zur Prüfung vorzulegen. Der Baubeginn ist der Regie- rung von Oberbayern, technische Aufsichtsbehörde, anzuzeigen.

2.1.3 Die geprüften und freigegebenen Bauunterlagen, Prüfberichte, Abnahmeprotokolle und Baustellenbegehungsprotokolle sind auf der Baustelle zur Einsicht für die technische Aufsichtsbehörde und deren Sachkundigen gem. § 5 Abs. 2 BOStrab während der ge- samten Dauer der Bauarbeiten vorzuhalten. Die Stadtwerke München GmbH hat min-

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destens drei Wochen vor Baubeginn mit der Landeshauptstadt München, Baureferat, Ab- teilung Tiefbau, Kontakt aufzunehmen, um im Bereich der Baustelle eine Beweissiche- rung durchzuführen und etwaige Maßnahmen zur Sicherung im Vorfeld ergreifen zu kön- nen. Zudem hat die Stadtwerke München GmbH mindestens sechs Monate vor Baube- ginn mit der Landeshauptstadt München, Baureferat, Abteilung Tiefbau, Kontakt aufzu- nehmen, um eine Koordinierung mit den Baumaßnahmen zur Umsetzung des Bebau- ungsplans 1921, die Anpassung der Spartenlage an die neue Straßensituation, die Be- rechnung und den Umbau oder die anderweitige Befestigung der Beleuchtung entspre- chend der Gegebenheiten der neuen Gleisquerung und die Maßnahmen bezüglich der Signalanlage zu koordinieren.

Bei Baumaßnahmen auf und im öffentlichen Straßengrund sind die Vorschriften der Ver- waltungsanordnung über Baumaßnahmen an Straßen der Landeshauptstadt München (AufgrO) zu beachten.

2.1.4 Während der gesamten Dauer der Durchführung der Baumaßnahmen ist ein mindestens 2,0 m breiter, baustellenbedingter Geh- und Radweg an der Nord- oder Südseite der Landsberger Straße zu errichten, um eine verkehrssichere Abwicklung des Fuß- und Radverkehrs zu gewährleisten. Je Fahrtrichtung ist zusätzlich immer mindestens eine Fahrspur der Landsberger Straße für den Kraftfahrzeugverkehr verfügbar zu halten. Die fußläufige Erreichbarkeit sämtlicher Anwesen im Umgriff der Baumaßnahme muss wäh- rend der gesamten Dauer der Bauarbeiten sichergestellt werden; die ausreichende Er- reichbarkeit dieser Anwesen bei Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätzen ist ebenfalls sicherzustellen und mit der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München sowie der Integrierten Leitstelle vor Beginn der Bauarbeiten im Detail abzustimmen.

2.2 Immissionsschutz

2.2.1 Die Eigentümer und ständigen Bewohner sowie ständigen Nutzer aller Gebäudeteilein- heiten, für die in der Tabelle Anlage 3 der planfestgestellten Unterlage 10.1 in der Spalte

„Anspruch Schallschutz“ „ja“ eingetragen ist, haben gegenüber der Stadtwerke München GmbH dem Grunde nach Anspruch auf Kostenersatz für die Ausrüstung der in der Anla- ge zur Verkehrswegemaßnahmen-Schallschutzverordnung (24. BImSchV) genannten Räume, die jeweils unmittelbar hinter den untersuchten Immissionspunkten liegen, mit passiven Vorsorgemaßnahmen. Hierbei ist der Gesamtlärmpegel zu Grunde zu legen.

Kostenersatz ist in Höhe des Aufwands für erforderliche Maßnahmen nach Maßgabe der 24. BImSchV, insbesondere für Schallschutzfenster mit baulichem Mindeststandard und für Lüftungsanlagen in Schlafräumen und Räumen mit sauerstoffverbrauchenden Ener- giequellen, zu leisten. Der Kostenersatz entfällt, wenn die Fassaden, Fenster und/oder Lüftungsanlagen der Gebäude an den betreffenden Stellen bereits mit genügendem technischem Standard ausgeführt sind. Höhe und Umfang des Anspruchs auf Kostener- satz werden durch die Regierung von Oberbayern auf Antrag eines der Beteiligten ge- sondert festgelegt, sofern zwischen der Stadtwerke München GmbH und den Betroffe- nen keine Einigung über die Entschädigung zustande kommt.

2.2.2 Soweit die gemäß Ziffer 2.2.1 betroffenen Immissionsorte in die Denkmalliste der Lan- deshauptstadt München als Einzelbaudenkmäler eingetragen sind, was aktuell für die Anwesen Landsberger Straße 65, 69, 71, 73 und 75 der Fall ist, und noch über originale Fenster aus der Zeit der erstmaligen Erbauung verfügen, ist Kostenersatz nicht in Höhe

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des Aufwands für Schallschutzfenster und für Lüftungsanlagen in Schlafräumen und Räumen mit sauerstoffverbrauchenden Energiequellen, sondern für eine schallschutz- technische Ertüchtigung der Bestandsfenster zu leisten. Die Eigentümer und Bewohner dieser Gebäude sind von der Stadtwerke München GmbH vor Zahlung des Kostenersat- zes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Veränderungen an einem Baudenkmal einer denkmalschutzrechtlichen Er- laubnis bedürfen.

2.2.3 Zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist für den Zeitraum der Bauarbeiten die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) zu beachten. Es sind ausschließlich lärmarme Baumaschinen nach dem aktu- ellen Stand der Technik einzusetzen. Die Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärm- schutzverordnung (32. BImSchV) hinsichtlich der Beschaffenheit sowie der Betriebszei- ten von Baumaschinen sind zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass die Baustellen so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Baulärm verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Insbesondere dürfen Motoren nicht unnötig laufengelassen werden. Baumaschinen, die an einem festen Standort betrieben werden können, sollen so positioniert werden, dass sie sich möglichst weit entfernt von den maßgeblichen Immissionsorten befinden und be- trieben werden. Bei der Wahl des Standortes ist soweit möglich die schallschirmende Wirkung natürlicher und künstlicher Hindernisse auszunutzen und auf etwa auftretende Schallreflexionen zu achten. Schalltechnisch günstigere Bauverfahren sind konventionel- len Verfahren vorzuziehen. Einzelne lärmintensive Tätigkeiten sollen, soweit nicht drin- gend erforderlich, nicht an Tagen mit anderen lärmintensiven Bauabläufen zusammen- treffen. Lärmintensive Arbeiten sind möglichst auf unterschiedliche, nicht aufeinander folgende Tage zu verteilen. Eingesetzte Bagger sollen den Anforderungen nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen. Für betonbrechende Arbeiten sind vorzugs- weise Zangenbagger einzusetzen. Für betontrennende Arbeiten ist vorzugsweise mit Seilsägen zu arbeiten. Der Einsatz von Meißelbaggern zum Abbruch ist auf das unab- dingbare Maß zu beschränken.

2.3 Wasserrecht, Entwässerung, Bodenschutz, Altlasten, Abfallrecht

2.3.1 Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind bestehende Rohrleitungsanlagen und Ent- wässerungseinrichtungen der Münchner Stadtentwässerung (MSE) zu berücksichtigen.

Die tatsächliche Lage der Kanäle vor Ort ist spätestens im Zuge des Beginns der Bau- maßnahmen durch Vermessung zu überprüfen. Während der gesamten Baumaßnahme müssen bestehende Kanalobjekte, insbesondere Einstiegschächte, Seiteneingänge, Ent- lüftungen und Regeneinläufe zugänglich bzw. funktionsfähig sein und vor Beschädigun- gen und Eintrag von Baumaterial geschützt werden. Entsprechend den Vorgaben der MSE sind die erforderlichen Sicherungs-, Beweissicherungs- sowie Vermessungsmaß- nahmen für die betroffenen Kanalobjekte einzuhalten.

2.3.2 Durch die geplante Baumaßnahme notwendige Anpassungsmaßnahmen bei Einstiegs- bauwerken im Bereich der Fahrbahninsel sowie Änderungen an vorhandenen Gleis- und Straßenentwässerungseinrichtungen sind im Vorfeld der Baumaßnahme mit der MSE abzustimmen.

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2.3.3 Hinsichtlich des neu geplanten westlichen Maststandortes der Lichtsignalanlage auf der Fahrbahninsel muss zwischen der Außenkante des zugehörigen Fundamentes und der Außenkante des Betonkanals UM 2400/2400 ein paralleler Mindestabstand von 1 m ein- gehalten werden. Das Fundament muss so gegründet werden, dass keine Lasten auf das Kanalbauwerk abgetragen werden. Auf Verlangen der MSE sind statische Nachwei- se sowie ein Beweissicherungsverfahren für den betroffenen Kanalabschnitt vorzulegen.

Die Stadtwerke München GmbH hat die Standsicherheit des Lichtmastens im Bereich des Kanalbauwerks sicherzustellen.

Die Sicherung von Hausanschlüssen ist in Abstimmung mit der MSE, Abteilung Anwe- sensentwässerung, durchzuführen.

2.3.4 Der Beginn der Baumaßnahmen sowie die Errichtung von Bereitstellungsflächen zur Zwischenlagerung von Abfällen sind der Landeshauptstadt München, Referat für Ge- sundheit und Umwelt, Sachgebiet Abfallrecht, per eMail vorab mitzuteilen.

2.3.5 Wird bei Aushubarbeiten Material angetroffen, das nach Farbe, Geruch oder Konsistenz nicht natürlichem oder dem im Rahmen der orientierenden Altlasterkundung festgestell- ten Material entspricht und eine Gefährdung der einschlägigen Schutzgüter, insbesonde- re der menschlichen Gesundheit und des Grundwassers befürchten lässt, so sind die Aushubarbeiten in diesem Bereich unverzüglich einzustellen und das Referat für Ge- sundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München ist zur Festlegung des weiteren Vorgehens zu informieren.

2.3.6 Auf den Bereitstellungsflächen dürfen nur Abfälle zwischengelagert werden, die im Zuge der planfestgestellten Baumaßnahme anfallen.

2.3.7 Anfallende Gewerbeabfälle - nicht verunreinigtes Papier, Pappe, Kartonagen, Holz, Me- talle, Kunststoff, Glas und organische Abfälle - sind soweit möglich getrennt zu sammeln und vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallver- ordnung (GewAbfV) und der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung der Landes- hauptstadt München sind hierbei zu beachten.

2.3.8 Anfallende Abfälle, die nicht vermieden werden können, sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu beseitigen.

Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist die Verordnung über die Nachweisfüh- rung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) zu beachten.

2.3.9 Gefährliche Abfälle, deren Anfall nicht vermieden werden kann und die nachweislich nicht verwertet werden können, sind zu deren Beseitigung gemäß Art. 10 des Bayeri- schen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB) zu überlassen, sofern sie von der Entsorgung durch die Landeshauptstadt München als entsorgungspflichtige Körperschaft ausgeschlossen sind. Hierzu sind die Abfallsatzungen der Landeshauptstadt München zu beachten.

2.3.10 Gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) sind in dichten Behältern so zur Abholung bereitzustellen, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind und Gefährdungen für Menschen und Umwelt, insbeson- dere auch Gewässerverschmutzungen, ausgeschlossen sind.

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3. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten.

4. Der Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses ist eine kostenpflichtige Amtshandlung.

Die Stadtwerke München GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Hö- he der Kosten wird gesondert entschieden.

Gründe:

A. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberbayern zum Erlass dieses Beschlusses ergibt sich aus § 11 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverord- nung (ZustV).

B. Verfahren

1. Die Stadtwerke München GmbH, im Folgenden Antragstellerin genannt, beantragte mit Schreiben vom 20.07.2020 bei der Regierung von Oberbayern, den Plan für den Bau einer neu- en signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung über die Straßenbahnstrecke in der Landsberger Straße in Höhe der Philipp-Loewenfeld-/Bergmannstraße in München mit Änderung des Unter- baus der Trambahngleise nach § 28 PBefG festzustellen. Sie führte hierbei aus, dass sie gemäß einer Vereinbarung über die Nutzung städtischer Grundstücke durch Straßenbahnen und Anla- gen des öffentlichen Personennahverkehrs vom 21./25.02.2014 verpflichtet sei, ihre Anlagen zu ändern, soweit kommunale Maßnahmen in öffentlichen Interessen dies erfordern. Bestandteil der Antragsunterlagen war als Unterlage 1.1 ein von der Landeshauptstadt München, Baureferat Abteilung Tiefbau, ausgefertigter Erläuterungsbericht.

Mit Schreiben vom 29.03.2021 teilte die Antragstellerin klarstellend mit, dass sie und nicht die Landeshauptstadt München Antragstellerin in diesem Verfahren ist und übersandte mit Schrei- ben vom 06.04.2021 nochmals einen, nunmehr mit diesem Planfeststellungsbeschluss als Un- terlage 1.1a festgestellten, von der Antragstellerin mitgezeichneten Erläuterungsbericht, der sich ansonsten inhaltlich vom bisher ins Verfahren eingebrachten nicht unterschied.

2. Die Regierung von Oberbayern hörte zum Antrag die Landeshauptstadt München als Trägerin öffentlicher Belange an und beteiligte hausintern die technische Aufsichtsbehörde.

3. Die das Vorhaben darstellenden Pläne wurden auf Ersuchen der Regierung von Oberbayern in der Landeshauptstadt Münchenvom 05.10. bis 04.11.2020während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung wurde vorab am 30.09.2020 im Amtsblatt der Landeshauptstadt München ortsüblich bekannt gemacht. Innerhalb der Einwendungsfrist des § 29 Abs. 1a PBefG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens- gesetzes (BayVwVfG) gingen keine Einwendungen ein. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wur- de eine Einwendung eines Teilnehmers am innerstädtischen Fahrradverkehr der Landeshaupt-

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stadt München erhoben, die die Detailplanung der Radwegquerungen betraf und eine andere bauliche Ausgestaltung forderte.

4. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 08.04.2021 ihrerseits zu den eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Einwendung Stellung.

5. Auf die Durchführung eines Termins zur Erörterung der Stellungnahmen wurde angesichts der Gefährdungen durch die COVID-19-Pandemielage nach § 29 Abs. 1a Nr. 1 PBefG verzich- tet.

C. Umweltauswirkungen des Vorhabens

Im Vorgriff auf den Planfeststellungsbeschluss hat die Regierung von Oberbayern am

05.03.2021 entschieden, dass auf eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet wer- den kann.

Die Regierung von Oberbayern als zuständige Behörde hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß

§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVPG) vorgenommen. Dieses Verfahren ist in Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG für Straßenbahnen mit den zugehörigen Betriebsanlagen vorgeschrieben.

Die Planfeststellungsbehörde stützte sich hierbei auf sämtliche umweltrelevanten Aussagen im Antrag der Antragstellerin, auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie auf eigene Erkenntnisse und Ermittlungen.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswir- kungen zur Folge haben wird und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung besteht. Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Auswirkungen auf Menschen, insbesondere die Gesundheit

Beim Betrieb und Umbau der Trambahnanlage können sich auf die menschliche Gesundheit auswirkende Emissionen auftreten, insbesondere in Form von Luftschall, Körperschall und Er- schütterungen und elektromagnetischen Feldern.

Eine von der Antragstellerin als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegte gutachterliche schall- und erschütterungstechnische Untersuchung vom Februar 2020 hat ergeben, dass infol- ge der Änderung des Gleisunterbaus und der Verschwenkung der nördlichen Fahrbahn ein An- spruch der Besitzer einiger Teileinheiten der unmittelbar angrenzenden Häuser auf passive Schallschutzmaßnahmen insbesondere in Form des Einbaus von Schallschutzfenstern und der schallschutztechnischen Ertüchtigung von Bestandsfenstern besteht. Die vom Sachverständigen durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen sind weiter zu dem Ergebnis gekommen, dassdie Änderungen der Einwirkungen auf die Umgebung unter Berücksichtigung dieses in den Antragsunterlagen bereits vorgesehenen passiven Schallschutzes im Wesentlichen als gering zu bewerten sind.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich im Planfall an benachbarten Anwesen eine we- sentliche Verschlechterung der Erschütterungssituation ergeben könnte.

Es sind keine erheblichen Einwirkungen durch von der Straßenbahn verursachte Erschütterun- gen und Sekundärluftschall der Straßenbahn im Sinne der maßgeblichen DIN 4150-2, DIN 4150-3 und der 24. BImSchV zu erwarten. Die maßgebenden Anhalts- und Richtwerte für Er-

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schütterungseinwirkungen auf Menschen und bauliche Anlagen können nach dem vorgelegten Gutachten auch in Zukunft eingehalten werden.

Hinsichtlich des Schutzes der Anwohner vor Immissionen während der Bauzeit können die Im- missionsrichtwerte der einschlägigen Regelwerke laut Antragsunterlagen eingehalten werden.

Insgesamt sind die schall- und erschütterungstechnischen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen als gering anzusehen.

Geänderte Auswirkungen des elektrischen Fahrbetriebs hinsichtlich elektromagnetischer Felder und Streuströme ergeben sich nicht, da die Fahrleitungsanlage nicht verändert wird.

2. Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt

Die beplante Fläche umfasst keine Natura-2000-Gebiete oder Schutzgebiete nach den §§ 23 bis 29 oder 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Artenschutzkartierte Gebiete oder Biotope werden von der Maßnahme ebenfalls nicht betroffen. Es finden sich keinerlei Hinweise auf das Vorkommen besonders geschützter Tier- oder Pflanzenarten im planfestgestellten Be- reich oder in dessen näherem Umfeld. Im Rahmen der Maßnahme müssen auch keine straßen- begleitenden Gehölze gefällt werden.

Somit wird der Eingriff auch für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt als nicht erheblich eingestuft.

3. Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft

Mit der Baumaßnahme kommt es zu einer Erhöhung der Flächenversiegelung um etwa 240 m², insbesondere durch den Einbau der Betontragplatte in den bisherigen Schottergleisbereich. Je- doch wird diese Versiegelung innerhalb des festgesetzten Straßenraumes hergestellt.

Oberflächengewässer oder Grundwasservorkommen werden durch die Änderungsmaßnahme nicht tangiert. Die bestehende Entwässerung wird dem Grunde nach nicht verändert. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind somit ebenfalls nicht zu erwarten.

Durch das Vorhaben ergeben sich im Ergebnis auch keine negativen Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene. Die Maßnahme dient vielmehr dem Ausbau des großräumigen innerstädti- schen Rad- und Fußwegenetzes und damit der Förderung der Rad- und Fußwegeinfrastruktur, die Grundvoraussetzung des Maßnahmenpaketes im Masterplan der Landeshauptstadt Mün- chen aus dem Jahr 2018 für saubere Luft ist.

Unerhebliche Änderungen für das Stadtbild ergeben sich nur insoweit, als dass die Straßen- raumaufteilung geändert wird.

4. Auswirkungen auf kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Durch das Vorhaben wird es zu keiner Änderung an denkmalgeschützten Gebäuden oder Anla- gen kommen. In der Landsberger Straße befinden sich zwar Baudenkmäler, jedoch werden die- se durch den Umbau nicht beeinträchtigt, insbesondere da Schallschutzmaßnahmen durch die schallschutztechnische Ertüchtigung von Bestandsfenstern möglich sind. Auch ansonsten ist eine Beeinträchtigung von Kultur- oder sonstigen Sachgütern nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassende Beurteilung der Umweltauswirkungen

Die Einwirkungen auf die umweltrelevanten Gesichtspunkte sind – auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen der untersuchten Schutzgüter - als gering zu bewerten. Erhebliche nach-

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teilige Umweltauswirkungen sind nach überschlägiger Prüfung nicht zu erwarten. Zusammen- fassend betrachtet sind daher nach den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären, auszuschließen.

D. Planrechtfertigung – grundsätzliche planerische und verkehrliche Würdigung

Der Plan für den Bau einer neuen signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung über die Straßen- bahnstrecke in der Landsberger Straße in Höhe der Philipp-Loewenfeld-/Bergmannstraße in München mit Lageanpassung der Trambahngleise kann vorliegend festgestellt werden.

Die Vollversammlung des Stadtrates der Landeshauptstadt München hat am 13.12.2017 die Ausführungsgenehmigung zur Errichtung der Fuß- und Radwegebrücke Arnulfpark über die zentrale Bahnachse am S-Bahn-Haltepunkt Donnersbergerbrücke erteilt. Die geplante Querung der Landsberger Straße dient der Anbindung an diese Fuß- und Radwegebrücke.

Mit dem am 21.03.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1921 hat die Landeshauptstadt München die Grundlage für die geplante Querung der Landsberger Straße geschaffen, da dieser eine lichtsignalgeregelte Querung über die Landsberger Straße auf Höhe der Bergmannstraße beschreibt, die eine direkte Nord-Süd-Anbindung des Fuß- und Radver- kehrs an einen über die Bahnlinie führenden Steg ermöglichen soll. Diese zusätzliche Querung ist aufgrund des durch die Schaffung der neuen Verkehrsbeziehung zu erwartenden künftigen hohen Fußgänger- und Radfahreraufkommens auch notwendig.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung der Landeshauptstadt München spricht sich grundsätzlich für den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs aus. Der Stadtrat der Lan- deshauptstadt München hat in einem Grundsatzbeschluss zur Luftreinhaltung das Ziel be- schlossen, bis zum Jahr 2025 den Anteil des Umweltverbundes - Fußgänger, Radfahrer, öffent- licher Personennahverkehr - und des emissionsfreien Individualverkehrs auf 80 % zu erhöhen.

Dieses Ziel ist ebenfalls wesentlicher Bestandteil des im Jahre 2018 beschlossenen Masterplans der Antragstellerin zur Luftreinhaltung.

Gemäß den vorgenannten Leitkonzepten ist der Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs sowie die Förderung der Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur eine essentielle Voraussetzung zur Erreichung einer möglichst hohen Luftqualität.

Durch die von der Antragstellerin geplante Maßnahme wird die Fuß- und Radverkehrsinfrastruk- tur gestärkt. Des Weiteren kann die Signalanlage zur Querung des Fußgänger- und Radver- kehrs – insbesondere im Verbund mit bereits bestehenden Signalanlagen – zur Entzerrung ei- nes Rückstaus des Kraftfahrzeugverkehrs eingesetzt werden, was mutmaßlich einen Effekt auf die Verbesserung der Luftqualität im Abschnitt Donnersbergerbrücke bis Bergmannstraße hat.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die geplante Maßnahme einen wertvollen Beitrag im Sinne der Schaffung von Maßnahmen zur Luftverbesserung und der Verkehrsverlagerung auf umweltgerechte Verkehrsmittel leistet.

Die vorliegende Änderung von Anlagen der Straßenbahn ist planfeststellungspflichtig nach § 28 Abs. 1 PBefG. Die hierfür von der Antragstellerin in den Antragsunterlagen gegebenen Begrün- dungen sind schlüssig. Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist die Maßnahme vernünf- tigerweise geboten, da sie den gesetzlich bestimmten Zielen des einschlägigen Fachplanungs- rechts entspricht und ein konkreter Bedarf für ihre Verwirklichung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.1998, Az. 11 A 53/97).

Es besteht auch augenscheinlich keine vorteilhaftere Variante des Neubaus der Gleisque- rung.

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Als alternatives Straßen- und Gleisquerungsmodell wurde von der Antragstellerin eine zu- sätzliche, mittig liegende diagonale Querung für den Radverkehr über die Trambahngleise untersucht. Über diese sollte der Radverkehr aus beiden einmündenden Straßen, Philipp- Loewenfeld-Straße und Bergmannstraße, direkt die Landsberger Straße queren.

Diese Lösung wurde auch von der im Verfahren vorgebrachten Einwendung gefordert. Die Ein- wendung unterliegt zwar dem Einwendungsausschluss des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG, da sie erst am 20.11.2020 bei der Landeshauptstadt München einging, somit nach Ablauf der Frist des Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG am 18.11.2020, auf den gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG in der Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen durch die Landeshaupt- stadt München ordnungsgemäß hingewiesen wurde. Dennoch erscheint es geboten, sich im Rahmen der Abwägung auch mit diesen vorgebrachten Belangen zu befassen. Ebenso hat sich der Bezirksausschuss des Stadtbezirks Schwanthalerhöhe für die diagonale Querung ausge- sprochen.

Zugunsten der diagonalen Querung wurde insbesondere vorgebracht, dass diese ebenfalls als verkehrssicher anzusehen sei. Einschränkungen der Verkehrssicherheit seien allerdings immer dann zu befürchten, wenn, wie im Fall der beantragten Variante, auf Grund der örtlichen Gege- benheiten, der Art der Nutzung, sowie des verkehrlichen Umfelds - auch großräumiger Fahrbe- ziehungen - die Anlage nicht der beabsichtigten und zu erwartenden praktischen Nutzung ent- spreche. Die beantragte querende Radverkehrsführung sei aufgrund der Kombination von schmalen Zuführungsabschnitten längs der Landsberger Straße - nur 1,60 m - der nötigen 90- Grad-Kurve und der mit Bordsteinen eingefassten Querungsfurten mit Breiten von unter 2 m nicht ausreichend leistungsfähig. Da aufgrund dieser engen und umständlichen Zick-Zack- Führung Überholen nicht möglich sei, würden Radfahrende die Gleise daher im Wesentlichen nur einzeln nacheinander queren können. Diese Führung sei daher nicht für eine Radhauptroute mit entsprechend hohen Radverkehrsstärken geeignet, welche durch den immer stärker zuneh- menden Radverkehr allgemein und aufgrund der vielen Neubauten im direkten Umfeld - Arnulf- park etc. - im Besonderen zu erwarten seien. Um eine ausreichende Leistungsfähigkeit für den Radverkehr zu erreichen, müssten entsprechend lange Grünzeiten für den Radverkehr einge- plant werden, die in Konkurrenz zum Tram- und Kraftfahrzeugverkehr stünden. Aufgrund der vielen Tramlinien mit hohen Taktungen sowie der hohen Kraftfahrzeug-Verkehrsstärken und des Ziels der Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs erscheine dies jedoch nicht möglich. Die hohen Investitionen in den Arnulfsteg würden so unnötig entwertet.Für die Gestal- tung der Anbindung der Philipp-Loewenfeld-Straße und der Bergmannstraße und das zu erwar- tende Rad- und Fußverkehrsaufkommen auf der gegenständlichen Hauptroute, die man extra mit einer neuen Brücke für einen zweistelligen Millionenbetrag aufwerte, um den Radverkehr ins Westend auf dieser Strecke zu bündeln, sei die vorgelegte Planung nicht tauglich, um den Rad- verkehr sinnvoll und konfliktfrei anbinden und abwickeln zu können. Die Qualität der Anbindung in Bezug auf Verständnis und Befahrbarkeit spiele hierbei eine nicht untergeordnete Rolle. Die beantragte Planungsvariante ohne diagonale Querung habe als alleinige Querungsmöglichkeit immer nur dort ihre Einsatzberechtigung, wo zum einen für das dortige Rad- und Fußverkehrs- aufkommen die Aufstellflächen ausreichend dimensioniert seien und zum anderen der Radver- kehr nicht vom Mischverkehr auf einer Geradeausbeziehung von der Fahrbahn auf einen bauli- chen Radweg wechseln und indirekt als Linksabbieger queren müsse. Für rechts abbiegenden Kraftfahrzeugverkehr, der parallel fahre, ergäbe sich zudem die unübersichtliche und nicht vo- rausschauend kalkulierbare Situation, dass der Radverkehr zunächst vermeintlich nach rechts fahre, um dann aber unvermittelt die Fahrbahn zu queren.Dies, zusammen mit den unzu- reichenden Aufstellflächen, werde nur als bedingt verkehrssicher und nicht optimal für alle Ver- kehrsteilnehmer betrachtet. Hingegen würde bei der Diagonalquerung der geradeaus fahrende

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Radverkehr im Sichtfeld fahren und auf dasselbe Lichtsignal warten wie der Kraftfahrzeugver- kehr.Das bekannte Gefährdungspotential zwischen rechts abbiegenden Kfz und geradeaus fahrendem Radverkehr könnte damit also bereits vor dem Abbiegevorgang des Kraftverkehrs weitgehend entschärft werden. Über die Querungen östlich und westlich der Bergmann- und Philipp-Loewenfeld-Straße solle bei dieser Lösung ausschließlich der indirekt aus der Landsber- ger Straße jeweils links abbiegende Radverkehr abgewickelt werden.

Im Übrigen gebe es zahllose anderen Stellen in der Stadt - faktisch an jeder Kreuzung, wo die Radwege nicht benutzungspflichtig seien, auch in der Landsberger Straße selbst - wo die Über- fahrt für den Autoverkehr freigegeben sei. Auch dort würden Radfahrer auf der Fahrbahn mitfah- ren und die Fahrbahn über die Gleise queren, sowohl rechtwinklig als auch diagonal, ohne dass es Sicherheitsbedenken gebe.

Die Befürchtung von Abbiegeunfällen von einfahrenden Radfahrern aus der Philipp- Loewenfeld-Straße und Bergmnannstraße ist nach Einschätzung der Regierung von Oberbayern nicht gerechtfertigt, da jeweils nach dem Rechtsabbiegen aus der Philipp- Loewenfeld-Straße bzw. der Bergmannstraße ein weiterer Signalquerschnitt folgen soll. Ent- sprechende Haltlinien und Signalgeber sind auch aus den nachrichtlichen Einzeichnungen in der planfestgestellten Unterlage 3.1, Lageplan mit Straßen- und Gleisprojekt und Quer- schnitt, erkennbar. Gegen die diagonale Querung spricht allerdings die Fahrbeziehung der stadteinwärts längs der Landsberger Straße fahrenden Radfahrer, die links in die Philipp- Loewenfeld-Straße abbiegen möchten. Der Radweg stadteinwärts erfüllt mangels Breite nicht die Anforderungen, die an einen benutzungspflichtigen Radweg zu stellen sind. Es kann daher bei Realisierung der Diagonalquerung nicht mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden, dass Radfahrende im fließenden Verkehr auf der Fahrspur mitfahren und in der Annahme, regelkonform zu handeln, bei Grün für den stadteinwärtigen Verkehr nach links abbiegen. Dabei muss aber der Vorrang der Tram beachtet werden, egal aus welcher Richtung diese kommt. Nähert sich dann gerade eine Tram, besteht entweder das Risiko einer Kollision mit der Tram, was lebensgefährlich wäre, oder das Risiko einer Kollision mit nachfolgendem Kfz-Verkehr, da auf der Südseite keine Aufstellfläche zwischen Gleis und Fahrbahn vorgesehen ist. Der Radfahrer müsste also für den Kraftfahrzeugverkehr unerwar- tet auf der stadteinwärtigen Fahrbahn warten, bis die Tram die Querungsstelle passiert hat, so dass das Risiko von Auffahrunfällen nicht unerheblich ist.

Die dargestellte Gefährdung könnte nur vermieden werden, wenn bei Freigabe der Tram der gesamte stadteinwärtige motorisierte Individualverkehr gesperrt würde, was angesichts der Tatsache, dass der Abschnitt zwischen Donnersbergerbrücke und Hackerbrücke als örtliche Hauptverkehrsstraße im Sekundärnetz klassifiziert ist und die Verkehrsbelastung bei etwa 34.000 Kraftfahrzeugen pro Tag liegt, zu unangemessenen Einschränkungen für die über- wiegende Mehrheit der Verkehrsteilnehmer führen würde.

Legales oder verbotswidriges Linksabbiegen ohne gesonderte Signalphase ist bei vergleich- baren Kraftfahrzeugüberfahrten eine der häufigsten Ursachen für schwere, gelegentlich auch tödliche Kollisionen. Dies gilt umso mehr für Radfahrer, auch wenn ausdrücklich ein Links- abbiegeverbot für Radfahrer angeordnet würde.

Bei einer zusätzlichen Diagonalquerung über die Tramgleise sind im Ergebnis, wie die An- tragstellerin überzeugend ausführt, im Vergleich zur beantragten Variante negative Auswir- kungen auf die Sicherheit zu befürchten. Daher wurde dieses alternative Querungsmodell von der Antragstellerin zutreffend für die weitere Planung nicht favorisiert.

Des Weiteren wurde vorgebracht, die geplante Tiefe der Mittelinsel mit 2,50 m sei zu kurz für Lastenfahrräder mit Kinderanhängern. Zudem seien die Furten so schmal, dass dort höchs- tens zwei Radfahrende nebeneinander Platz hätten. Radfahrende dürften daher nicht auf der

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Aufstellfläche stehen bleiben müssen, da sonst die Gefahr bestehe, dass diese oder nachrü- ckende Radfahrende vom Kraftverkehr oder der Tram erfasst würden, weil sie in die ent- sprechenden Bereiche hineinragen oder dort zum Stehen kommen müssten. Lichtsignale auf der Mittelinsel dürften somit keine Signale für den Radverkehr zeigen und die Zwischenzei- ten müssen so berechnet sein, dass Radfahrende die Straße komplett queren könnten. Den Plänen ließe sich nicht eindeutig entnehmen, ob dies bereits so vorgesehen sei. Aufgrund der deutlichen höheren Räumgeschwindigkeit von 4m/s von Radfahrenden gegenüber 1,2m/s von Fußgängern gemäß der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver- kehrswesen (FGSV) herausgegebenen "Richtlinien für Lichtsignalanlagen" (RiLSA) sei eine vollständige Querung für den Radverkehr jedoch bereits rechnerisch ohne Leistungseinbu- ßen für die Tram oder den Kfz-Verkehr möglich.

Die Ausbildung der Mittelinsel mit einer Breite von 2,50 m zwischen dem Gleisbereich und den stadtauswärts führenden Fahrstreifen entspricht jedoch den einschlägigen technischen Regel- werken. Ein signaltechnisch bedingtes Verweilen von Radfahrenden auf der Mittelinsel ist nicht vorgesehen. Dies ist auch aus den nachrichtlichen Einzeichnungen in der planfestgestellten Un- terlage 3.1, Lageplan mit Straßen- und Gleisprojekt und Querschnitt, erkennbar, da hier in der Radfurt keine ansonsten erforderliche Haltlinie eingetragen ist.

Da für das vorliegende Projekt nicht zuletzt die Leistungsfähigkeit des Schienenverkehrs sowie die allgemeine Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sind, liegen nach Würdigung der im Verfahren erfolgten Äußerungen der Träger öffentlicher Belange und Einwendungen kei- ne durchgreifenden Gründe aus fachplanerischer Sicht vor, die dafür sprächen, die Straßen- und Gleisquerung in anderer Form zu errichten.

E. Planungsgrundsätze – Abwägung 1. Allgemeines

Das Vorhaben umfasst die Neuerrichtung zweier signalisierter Fußgänger- und Radwegquerun- gen über die Straßenbahnschienen in der Landsberger Straße zwischen der Philipp-Loewenfeld- Straße und der Bergmannstraße einschließlich einer Änderung der Gleiseindeckung. Es soll damit ein Lückenschluss der Verbindung für den Fuß- und Radverkehr zwischen Arnulfpark und Schwanthalerhöhe hergestellt werden.

Im Mittelteiler der von Osten nach Westen verlaufenden Landsberger Straße verläuft derzeit in diesem Abschnitt eine zweigleisige Trambahntrasse, die als Schottergleis ausgebildet ist und zu einer baulichen und technischen Trennung der Straßenverkehrsströme in die beiden Richtungen führt. Nunmehr soll für den Geh- und Radverkehr jeweils eine signalgeregelte Querungsstelle beidseitig der Einmündungsstraßen Philipp-Loewenfeld-Straße und Landsberger Straße erstellt werden. Die Gleiseinlegung erfolgt im Bereich der beiden Querungen nunmehr auf einer Ge- samtlänge von etwa 40 Meter als Rillengleis auf Betontragplatte, in den Anschlussflächen wei- terhin in Schotter.Die beidseitig der Gleise liegenden Richtungsfahrbahnen der Landsberger Straße verbleiben jeweils zweistreifig. Aufgrund der Querungslängen von über 20 m ist es erfor- derlich, nördlich der Trambahngleise eine 2,5 m breite Mittelinsel einzubauen. Dazu sowie um den Raum für die Abstellflächen und Signalstandorte zu schaffen, werden die nördlichen Rich- tungsfahrbahnen samt vorhandenem Geh- und Radweg über eine Länge von etwa 80 m nach Norden verschwenkt und entsprechend lagemäßig angepasst. Die sich durch die Verschwen- kung ergebenden Zwischenräume zwischen Straßenbahntrasse, Aufstellflächen auf der Mittelin- sel und nördlicher Fahrbahn werden mit Kleinsteinflächen ausgefüllt. Die Radwege behalten

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überwiegend eine durchgehende Breite von 1,80 m, mit Ausnahme von zwei lokalen Engstellen mit je 1,60 m Breite an den nordwestlichen und südöstlichen geplanten Radwegabbiegern über die Straße. Zur Verbesserung der Entwässerung werden ein neuer Sinkkasten eingebaut und fünf Sinkkästen lagemäßig umgesetzt.

Die Stromversorgung sowie die Fahrleitung der Strecke bleiben unberührt.

Ein Eingriff in bestehende Baum- und Gehölzbestände ist nicht erforderlich.

Die voraussichtliche Bauzeit soll etwa drei Monate betragen.

2. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Das Projekt steht im Einklang mit dem Bebauungsplan Nr. 1921 der Landeshauptstadt München und ist somit bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan beschreibt eine lichtsignalge- regelte Querung über die Landsberger Straße auf Höhe der Bergmannstraße, die eine direkte Nord-Süd-Anbindung des Fuß- und Radverkehrs an einen über die Bahnlinie München- Hauptbahnhof-München-Pasing führenden Steg ermöglichen soll.

3. Eingriffe in fremdes Grundstückseigentum

Dem Planungsgrundsatz, ein Vorhaben des öffentlichen Verkehrs so weit wie möglich auf Grundstücken des Vorhabensträgers oder öffentlichem Grund unterzubringen, um Enteignungs- verfahren zu vermeiden, wurde entsprochen. Das Vorhaben wird ausschließlich im öffentlichen Straßenraum durchgeführt. Eine auch nur vorübergehende Inanspruchnahme privater Grund- stücke ist nicht notwendig.

4. Bauausführung, Baudurchführung

Die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 31.2, überwacht als technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG die Einhaltung der Vorschriften der BOStrab. Sie führt in Erfül- lung dieser Aufgaben auch die erforderlichen Prüfungen, Zustimmungsverfahren, die Aufsicht und Inbetriebnahmen nach §§ 60, 61 und 62 BOStrab durch und trifft die notwendigen Anord- nungen.

Mit dem Bau der Straßenbahnbetriebsanlage, insbesondere den Gewerken Oberbau und Gleis- bau einschließlich Weichen, Haltestellen und Haltestelleneinrichtung, Fahrleitung sowie Halte- stellenbeleuchtung darf nach § 60 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BOStrab erst begonnen werden, wenn nach Prüfung durch die Regierung von Oberbayern, technische Aufsichtsbehörde, ein entspre- chender Zustimmungsbescheid erteilt wurde.

Etwaige Ausnahmen nach § 6 BOStrab sind grundsätzlich bei der Technischen Aufsichtsbehör- de gesondert zu beantragen.

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen aus der BOStrab werden die Nebenbe- stimmungen 2.1.1 bis 2.1.3 angeordnet. Die Nebenbestimmung 2.1.3 ist zudem zur Sicherstel- lung einer ordnungsgemäßen Abstimmung des Bauablaufs mit anderen Behörden erforderlich.

Eine Inbetriebnahme darf erst erfolgen, wenn die technische Aufsichtsbehörde diese nach § 62 BOStrab genehmigt hat.

Für die gesamte Baumaßnahme sowie als Voraussetzung für die Inbetriebnahme sind die Best- immungen der BOStrab verbindlich einzuhalten.

Zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der notwendigen Verkehrsbeziehungen während der Baumaßnahme wird die Nebenbestimmung 2.1.4 festgesetzt.

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Ob bei den vorgesehenen Lichtsignalanlagen für den querenden Fahrrad- und Fußgängerver- kehr Anforderungstaster oder eine zyklische Schaltung der Ampeln, angepasst an die Tram- Beschleunigung, vorgesehen sind, ist in diesem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entschei- den, sondern obliegt der nachgelagerten Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde.

5. Immissionsschutz

Die Antragstellerin hat zu den Lärmauswirkungen aus dem Betrieb der neuen signalgeregelten Fuß- und Radwegquerung als Bestandteil der Antragsunterlagen ein Gutachten vom 20.02.2020 vorgelegt, welches als planfestgestellte Unterlage 10.1 Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Die vom Sachverständigen durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen sind zu dem Er- gebnis gekommen, dass aufgrund der Änderungen der Einwirkungen auf die Umgebung durch den in Folge der Baumaßnahme geänderten Straßenbahn-, Straßenverkehrs- und Gesamtlärm, da aufgrund der örtlichen Verhältnisse aktive Schallschutzmaßnahmen, beispielsweise in Form von Schalschutzwänden, nicht realisierbar sind, passiver Schallschutz an insgesamt 15 Gebäu- den insbesondere in Form von Schallschutzfenstern zu gewähren ist. Somit muss der Antrag- stellerin auferlegt werden, dies durch passive Schallschutzmaßnahmen im Sinn der 24. BIm- SchV zu realisieren. Diese Verordnung sieht als passive Schallschutzmaßnahmen unter ande- rem den Einbau von Lärmschutzfenstern und Lüftungsanlagen in zu schützenden Wohnräumen vor. Der Kostenersatz entfällt, wenn die Fenster an den betreffenden Stellen bereits mit genü- gendem technischem Standard ausgeführt sind.

Die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend dieser Verordnung ist geeignet und erforderlich, um den Schutz der Anwohner vor Gesundheitsgefahren aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr insgesamt zu gewährleisten. Maßnahmen zum Schallschutz als Folge der Baumaßnahme werden somit wie in der Nebenbestimmung 2.2.1 festgelegt erforderlich.

Im Hinblick auf den vorhandenen Denkmalschutz einzelner Gebäude erfolgt eine Modifikation in Nebenbestimmung 2.2.2.

Zur Beurteilung der Erschütterungsimmissionen sowie der Immissionen des sekundären Luft- schalls werden die Anhaltswerte gemäß der DIN 4150 sowie der 24.BImSchV herangezogen.

Bei Einhaltung der darin angegebenen Anhaltswerte kann davon ausgegangen werden, dass Erschütterungen keine erheblich belästigenden Einwirkungen auf Menschen darstellen und Bauwerksschäden ausgeschlossen sind.

Es ist nicht davon auszugehen, dass sich im Planfall an benachbarten Anwesen eine wesentli- che Verschlechterung der Erschütterungssituation ergeben könnte. Laut dem Gutachten vom 20.02.2020, das als Unterlage 10.1 Bestandteil der planfestgestellten Unterlagen und nach der Fachstellenanhörung als plausibel zu bewerten ist, sind keine erheblichen Einwirkungen durch Erschütterungen der Straßenbahn im Sinne der DIN 4150-2 und DIN 4150-3 – Erschütterungs- pegel - und 24. BImSchV – Sekundärluftschall - zu erwarten. Auf die entfernter liegende, nicht in der Unterlage 10.1 untersuchte Bebauung wirkt nach allgemeiner Erfahrung eine abstandsbe- dingt noch deutlich geringere Erschütterung ein. Gesonderte Nebenbestimmungen zum Erschüt- terungsschutz sind in diesem Beschluss daher nicht erforderlich.

Hinsichtlich des Schutzes der Anwohner vor Immissionen während der Bauzeit werden die Im- missionsrichtwerte der einschlägigen Regelwerke laut den Antragsunterlagen eingehalten.

Baubedingte Immissionen können zudem bei Einhaltung der Festsetzungen der Nebenbestim- mung 2.2.3 durch die Antragstellerin weiter abgemildert werden oder sogar zumindest teilweise entfallen.

Zudem sieht dieser Planfeststellungsbeschluss in Ziffer 3. den Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen vor, der auch und insbesonde-

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re für Nebenbestimmungen des Immissionsschutzes gilt, etwa für den Fall, dass sich unerwarte- te Beeinträchtigungen hochschwingungssensibler Geräte oder betrieblicher Anlagen durch ver- kehrsbedingte Erschütterungen ergeben.

7. Naturschutz, Artenschutz

Die beplante Fläche umfasst keine Natura-2000-Gebiete oder Schutzgebiete nach den §§ 23 bis 29 oder 30 BNatSchG. Artenschutzkartierte Gebiete oder Biotope werden von der Maßnahme ebenfalls nicht betroffen. Es finden sich keinerlei Hinweise auf das Vorkommen besonders ge- schützter Tier- oder Pflanzenarten im planfestgestellten Bereich oder in dessen näherem Um- feld. Im Rahmen der Maßnahme müssen auch keine straßenbegleitenden Gehölze gefällt wer- den. Die Festsetzung gesonderter, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender Ne- benbestimmungen zum Natur- und Artenschutz ist nicht erforderlich.

8. Wasserrecht, Entwässerung, Bodenschutz, Altlasten, Abfallrecht

Die bestehende Entwässerung wird dem Grunde nach nicht verändert. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entwässerung sowie zum Schutz bestehender Entwässerungseinrichtungen werden ergänzend die Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.3 angeordnet.

Das Baufeld im Planungsgebiet ist nicht als Altlastverdachtsfläche verzeichnet. Vor dem Hinter- grund, dass es als Verkehrsfläche und Tramgleis genutzt wird, können jedoch Schadstoffbelas- tungen des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden. Die Festsetzung der Nebenbestim- mung 2.3.5 ist zum Schutz der Allgemeinheit in Bezug auf mögliche Altlasten und zur Einhaltung des Bodenschutzes bei Aushubarbeiten notwendig, aber auch ausreichend.

Bei der Umsetzung der Baumaßnahmen fallen laut den vorliegenden Unterlagen Abfälle wie etwa Oberbaumaterialien – Schotter - und Betonschwellen - an. Zum Zweck der Einhaltung ab- fallrechtlicher Bestimmungen werden für die Zeit der Bauphase die Nebenbestimmungen 2.3.4 und 2.3.6 bis 2.3.10 festgesetzt.

9. Denkmalschutz

Durch das Vorhaben wird es zu keiner Änderung an denkmalgeschützten Gebäuden oder Anla- gen kommen. In der Landsberger Straße befinden sich zwar Baudenkmäler, jedoch werden die- se durch den Umbau nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Anspruch auf Schallschutz auch denkmalgeschützte Gebäude erfasst, wird die Nebenbestimmung 2.2.2 auf- genommen. Auch ansonsten ist eine Beeinträchtigung von Kultur- oder sonstigen Sachgütern nicht ersichtlich.

F. Gesamtergebnis

In der im Planfeststellungsverfahren zu leistenden Abwägung der öffentlichen Belange in be- trieblicher, baulicher, verkehrlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie der öffentlichen und priva- ten Belange untereinander überwiegen die öffentlichen Belange zugunsten des Vorhabens. Das Vorhaben ist insbesondere zur Fortsetzung der Nord-Süd-Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr zwischen Arnulfpark und Schwanthalerhöhe sowie für die Verbesserung der Geh- und Radwegbeziehungen nördlich und südlich der Landsberger Straße sinnvoll.

Die Bauwerke können ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund errichtet werden.

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Inanspruchnahmen privater Grundstücke sind für die Bauzeit und auch dauerhaft nicht erforder- lich. Es liegt auch keine Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben vor.

Die verbleibenden Beeinträchtigungen der Anwohner sowie der Allgemeinheit sind im Hinblick auf die in den Antragsunterlagen sowie in den Nebenbestimmungen dieses Beschlusses vorge- sehenen Schallschutzmaßnahmen hinnehmbar, insbesondere da auch hinsichtlich der Bauwei- se, soweit möglich, Rücksicht genommen wird. Die vorgesehene bauliche Ausführung gewähr- leistet unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen ge- genüber Betroffenen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstehen.

Eingriffe in Natur und Landschaft sind faktisch nicht vorhanden.

Die Pläne können somit unter den aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bayeri- schen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 23, 80539 München (Postanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München), erheben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungs- gerichtshof auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichts- barkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klage- begehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begrün- dung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Be- scheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ab- lichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet kei- ne rechtlichen Wirkungen!

- Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayeri- schen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

- Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Hinweise zur sofortigen Vollziehung:

Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wir- kung, § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben genannten Gericht gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte Kenntnis von den Tatsachen erlangt (§ 29 Abs. 6 PBefG).

Possart

Oberregierungsrat

Referenzen

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