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Freiwilliger-Klausuren-Kurs 2021 der Regierung von Oberbayern

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Academic year: 2022

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Freiwilliger-Klausuren-Kurs 2021

der

Regierung von Oberbayern

6. Klausur (SteuerR)

Angaben auf Ihrer Klausur - Name, Vorname - E-Mail-Adresse

- AG Bezeichnung (z.B. AG 3B / 2020 F oder AG 2.1 / 2020 H)

Abgabe der Klausur:

1. Bevorzugt postalisch: Dienstag nach Schreibtermin (nach Posteingangsstempel)

Regierung von Oberbayern

-Referendargeschäftsstelle, R. 3128- 80534 München

2. Per E-Mail an OER-Klausuren@reg-ob.bayern.de (Dienstag nach Schreibtermin bis 14:00 Uhr)

Termin der Klausurbesprechungen

für Referendare/-innen

-

Alle AG’s:

Fr, 29.10.2021 14:00 Uhr

Rückgabe der Klausuren:

- Bei analoger Besprechung: Ausgabe während der Besprechung

- Bei digitaler Besprechung: Ausgabe am Campus der Justiz in Raum II.1.3 (Mo-Fr 08:00-17:00 Uhr), Sie erhalten eine E-Mail, ab wann Sie die Klausuren abholen können

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Zweite Juristische Staatsprüfung 2018/1 A u f g a b e 11

(Arbeitszeit: 5 Stunden)

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Zweite Juristische Staatsprüfung 2018/1 A u f g a b e 1 1

(Arbeitszeit: 5 Stunden)

Teil I

Jo Glück, geboren am 28. Januar 1980, und Sylvia Glück, geboren am 12. April 1981, beide konfessionslos, waren von Januar 2014 bis November 2016 verheiratet und bewohnten in der Gottfried-Keller-Straße 14 in (...) Rosenheim gemeinsam eine Eigentumswohnung, die Jo Glück Ende 2013 erworben hatte. In ihren gemeinsamen Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 haben sie zur Veranlagung keine Aussage getroffen. Sylvia Glück hatte in den Jahren 2014 bis 2016 keine eigenen Einkünfte. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 beantragte Jo Glück Zusammenveranlagung mit Sylvia Glück.

2016 merkte Jo Glück, dass er sich mehr zu Männern hingezogen fühlt. Kurz nach- dem er sich im Juni 2016 Sylvia Glück offenbart hatte - wonach diese spontan aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war - , lernte er Mark Moser kennen. Seit Juli 2016 lebt Jo Glück nun mit Mark Moser in der Wohnung in der Gottfried-Keller- Straße 14 in Rosenheim zusammen. Im November 2016 wurde er von Sylvia Glück - nachdem das Gericht im Verfahren die unzumutbare Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB festgestellt hatte - rechtskräftig geschieden. Sylvia Glück heiratete kurz darauf im Dezember 2016 ihren neuen Lebensgefährten und zog mit diesem in eine gemein- same Wohnung. Im Januar 2017 erklärten Jo Glück und Mark Moser offiziell vor dem Standesbeamten, eine Partnerschaft auf Lebenszeit im Sinne von § 1 LPartG führen zu wollen.

Seit Januar 2013 betreibt Jo Glück das Einzelunternehmen "Glück IT-Dienstleistun- gen" in Büroräumlichkeiten der Gottfried-Keller-Straße 16 in (...) Rosenheim, die er hierfür angemietet hat. Er berät Firmen beim Aufbau firmeninterner Netzwerke und deren Sicherheit nach innen und außen und verkauft und installiert dabei die nötige Hard- und Software von Drittanbietern, die er bei Bedarf auch modifiziert. Mit dem Verkauf von Produkten erzielt er dabei den größten Teil seines Umsatzes. In den Jahren vor der Firmengründung hat Jo Glück in den USA und Deutschland Informatik studiert, einen Abschluss hat er jedoch nicht gemacht. Er ist der Meinung, dass in der IT-Branche Erfahrung und tatsächliche Fertigkeiten mehr zählen als irgendwel- che Papiere.

Jo Glück ermittelt den Gewinn für sein Unternehmen durch Einnahme-Überschuss- Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und erklärte in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Umsatz und Gewinn stiegen in den Jahren 2013 bis 2016 kontinuierlich an. Sie betrugen im Einzelnen:

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bitte wenden!

Kalenderjahr: Gewinn

(Jahresüberschuss): Umsatz:

2013: 50.000,- € 100.000,- €

2014: 85.000,- € 170.000,- €

2015: 650.000,- € 1.300.000,- €

2016: 700.000,- € 1.400.000,- €

Mit Schreiben vom 26. März 2018 erließ das Finanzamt Rosenheim eine Prüfungs- anordnung gestützt auf § 193 Abs. 1 AO zur Durchführung einer Betriebsprüfung.

Das Schreiben war an Jo Glück für dessen Unternehmen "Glück IT-Dienstleistungen"

unter der betrieblichen Anschrift Gottfried-Keller-Straße 16 in Rosenheim adressiert.

Dem Schreiben war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Die Prüfung sollte die Steuerarten Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2014 bis 2016 umfassen. Als Prüfungsort war der Sitz des Unternehmens genannt, Prüfungsbeginn sollte der 14. Mai 2018 sein. Am 27. März 2018 traf der Briefträger auf der Gottfried-Keller-Straße vor der Wohnung von Jo Glück Mark Moser an und überreichte diesem das Schreiben des Finanzamtes mit den Worten: "Dieser Brief ist für Jo. Bitte richten Sie ihm einen schönen Gruß von mir aus". Der Briefträger war über die persönlichen Verhältnisse von Mark Moser und Jo Glück gut informiert.

Mark Moser nahm das Schreiben an sich, vergaß dann aber, es Jo Glück auszuhän- digen.

Am 4. Mai 2018 rief der zuständige Prüfer bei Jo Glück an und teilte telefonisch mit, dass er, wie im Schreiben vom 26. März 2018 angegeben, die Prüfung am 14. Mai 2018 beginnen werde. Jo Glück war von dem Anruf so überrascht, dass er nichts weiter sagen konnte als "Ist schon recht.". Am Abend erzählte er Mark Moser davon, dem daraufhin einfiel, dass er das Schreiben noch immer in seiner Jackentasche verwahrte. Schuldbewusst überreichte Mark Moser daraufhin die Prüfungsanordnung vom 26. März 2018 Jo Glück noch am 4. Mai 2018.

Am 14. Mai 2018 begann die Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung am 14. Juni 2018 überreichte der Prüfer am 15. Juni 2018 Jo Glück unter beiderseitigem Verzicht auf Durchführung einer Schlussbesprechung den Prüfbericht vom 14. Juni 2018. Dieser enthielt folgende Prüfungsfeststellungen:

1. Kürzung der Betriebsausgaben 2015 in Höhe von 10.000,- €:

Die Kosten in Höhe von 10.000,- € für die Feier zum zweijährigen Bestehen des Unternehmens "Glück IT-Dienstleistungen" können nach § 4 Abs. 4 EStG für das Jahr 2015 nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die Feier fand am 28. Januar 2015 statt. An diesem Tag hatte Jo Glück seinen 35. Ge- burtstag. In den Unterlagen des Jo Glück fand der Prüfer eine Einladung zur

"Feier meines Geburtstags sowie zur Jubiläumsfeier anlässlich des zweijähri- gen Bestehens des Unternehmens Glück IT-Dienstleistungen". Aus einer von Jo Glück erstellten Übersicht ging hervor, dass die gesamten Kosten der Fei- erlichkeiten 10.000,- € betrugen und dass 300 Personen eingeladen waren.

120 Personen waren dem Freundes- und Verwandtenkreis zuzuordnen, 180 Personen, die namentlich aufgeführt waren, gehörten zu Jo Glücks Kunden- kreis. Sonstige Nachweise erbrachte Jo Glück nicht. Die Aufwendungen wur- den in einem Ansatz "sonstige gemischte Betriebsausgaben" verbucht.

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2. Erhöhung der Betriebseinnahmen 2016 um 15.708,- €:

Jo Glück erwarb Anfang Januar 2016 einen neuen Porsche 911 Carrera S für 105.910,- € inklusive Umsatzsteuer. Der Nettolistenpreis betrug 110.000,- € (Grundpreis: 90.000,- €; Sonderausstattung: 20.000,- €), der Bruttolistenpreis 130.900,- €. Es wird vermutet, dass der Porsche privat genutzt wird. Daher war eine Nutzungsentnahme anzusetzen. Ein Fahrtenbuch liegt nicht vor. Die Bewertung der Nutzungsentnahme erfolgt daher nach der sog. 1%-Methode.

3. Jo Glück wird aufgefordert, ab 2019 Bücher zu führen. Die Einkünfte des Ein- zelunternehmens sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Jo Glück fehlt die für einen freien Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG notwendige Qualifizierung, da er keinen Hochschulabschluss hat. Außerdem wird das Un- ternehmen des Jo Glück nicht überwiegend durch persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Jo Glück verkauft Produkte von Drittanbietern und verbaut diese nach den Vorgaben seiner Kunden. Der überwiegende Anteil seines Umsatzes (nach Ermittlung des Prüfers in den geprüften Veranla- gungszeiträumen zwischen 70% und 80%) wird durch den Verkauf von Pro- dukten erzielt. Die Aufforderung, Bücher zu führen, wird auf § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt. Die fragliche Umsatzgrenze wurde bereits 2015 überschritten.

4. Die Einkünfte des Jahres 2016 sind nach der Grundtabelle zu versteuern. Eine Zusammenveranlagung ist weder mit Sylvia Glück noch mit Mark Moser mög- lich, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach Erhalt des Prüfberichts begibt sich Jo Glück zu Rechtsanwalt Reiser, der Fachanwalt für Steuerrecht ist, und bittet ihn um steuerrechtlichen Rat. Dabei schil- dert er Folgendes:

"Mit den Feststellungen des Prüfers bin ich überhaupt nicht einverstanden.

Ich bin der Meinung, dass ich mit meiner Ex-Frau für das Jahr 2016 noch zusammen veranlagt werden kann. Schließlich ist sie erst im Juni 2016 ausgezogen und wir wa- ren noch bis November 2016 verheiratet. Im Internet habe ich gelesen, dass es aus- reicht, wenn wir im Jahr 2016 nur einen Tag verheiratet waren. Vorsichtshalber teile ich mit, dass mein Lebenspartner Mark Moser nichts gegen eine gemeinsame Veran- lagung hat. Ich fände es sehr ungerecht, wenn ich jetzt wegen meiner neuen Lebens- planung höhere Steuern zahlen müsste.

Auf meiner Feier am 28. Januar 2015 waren nachweislich überwiegend (genau zu 60%) Kunden von mir eingeladen. Also handelt es sich bei den Kosten um Betriebs- ausgaben.

Den Porsche nutze ich ausschließlich beruflich. Und selbst wenn ich einmal privat am Wochenende damit zum Brötchen holen fahre, können die paar Kilometer doch nicht dazu führen, dass ich nun über 15.000,- € versteuern muss. Ich habe außer dem Porsche auch noch einen BMW, den ich überwiegend beruflich nutze. Die pri- vate Nutzung des BMW versteuere ich ordnungsgemäß. Der doppelte Ansatz der Privatentnahme sowohl für den BWM als auch für den Porsche widerspricht meines Erachtens dem Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschrift und beinhaltet eine unbillige Härte, die vom Gesetzgeber so niemals gewollt gewesen sein kann. Eine

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bitte wenden!

verfassungskonforme Auslegung gebietet daher die Einschränkung auf ein einziges Fahrzeug. Außerdem ist meines Erachtens die Rechnung auch falsch. Ich habe für den Porsche lediglich 105.910,- € brutto bezahlt, was zugegebenermaßen ein Schnäppchen war. 1% davon sind 1.059,10 €, multipliziert mit 12 Monaten ergibt 12.709,20 € und nicht, wie vom Prüfer genannt, 15.708,- €.

Für die Aufforderung, Bücher zu führen, gibt es keine Rechtsgrundlage. § 141 AO ist nicht einschlägig, da dieser lediglich gewerbliche Unternehmer und Land- und Forst- wirte betrifft. Beides trifft für mich nicht zu. Ich bin freiberuflich tätig. Zwar habe ich tatsächlich kein Diplom, ich habe mir das nötige Wissen aber selbst beigebracht. Und Händler bin ich auch nicht. Das, was ich den Kunden verkaufe, muss häufig erst an- gepasst und dann eingebaut werden. Das kann nicht jeder.

Herr Rechtsanwalt, bitte erläutern Sie mir in einem Gutachten, ob die Feststellungen des Prüfers zutreffend sind."

Teil II

Mit Schreiben vom 24. Juni 2018, eingegangen beim Finanzamt am 25. Juni 2018, teilte Jo Glück dem Finanzamt Folgendes mit:

"Die Feststellungen des Prüfers, wie im Bericht vom 14. Juni 2018 mitgeteilt, sind für mich ohne jede rechtliche Wirkung, da bereits die Prüfungsanordnung nicht wirksam ergangen ist. Die Aushändigung an meinen Lebenspartner Mark Moser reicht für ei- ne wirksame Bekanntgabe nicht aus. Ich bitte daher um Bestätigung, dass die Prü- fung ohne Folgen für mich bleiben wird und dass die Feststellungen vom Finanzamt nichtig sind.

Außerdem ist es jetzt zu spät für eine Änderung meiner Steuerbescheide. Meine Steuererklärungen habe ich stets vor Ablauf der Frist, nämlich am 30. April 2015 für das Jahr 2014, am 30. April 2016 für das Jahr 2015 und am 30. April 2017 für das Jahr 2016 eingereicht."

Teil III

Am 26. Juni 2018 sucht Jo Glück erneut Rat bei Rechtsanwalt Reiser. Jo Glück be- richtet Folgendes:

"Im Jahr 2008 verstarb mein Onkel Erwin Pechstein und hinterließ mir als Alleinerben ein 2.500 qm großes unbebautes Grundstück in einem Randbezirk von Rosenheim, das er bereits im Jahr 1972 für 50.000,- DM (heute: 25.000,- €) erworben hatte. Des Weiteren hinterließ er mir ein Kontoguthaben in Höhe von 173.250,- €. Sowohl das Grundstück als auch das Kontoguthaben hielt er im Privatvermögen. Ich hatte ur- sprünglich den Plan, dieses Grundstück mit einem selbst genutzten Einfamilienhaus zu bebauen. Das Grundstück hatte im Zeitpunkt des Erbfalls einen Wert von

180.000,- €.

Als ich im Januar 2013 mein neu gegründetes Unternehmen begann, änderte ich meinen Plan und bebaute das Grundstück, das mittlerweile einen Verkehrs- und

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Teilwert von 220.000,- € hatte, mit einer provisorischen, leicht demontierbaren Halle aus Holz für 20.000,- €, wobei die Halle nicht versichert war. Nach den Angaben des Herstellers der Halle hatte diese eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Halle sowie die Freifläche nutzte ich als Lager für Kabel, Rechner und sonstiges Zubehör meines Unternehmens, also ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke.

Im Jahr 2017 wurde mir der Platz in der Lagerhalle zu klein. Außerdem hatte ich Zweifel, ob die provisorische Lagerhalle genügend Sicherheit für die sehr wertvollen Geräte böte. Ich beauftragte daher einen Makler mit der Suche nach einem für meine Zwecke geeigneten, bebauten Grundstück. Mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 2017 (Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte vertragsgemäß zum 1. Juli 2017) erwarb ich ein geeignetes Grundstück für 740.000,- €, das mit einem zehn Jahre al- ten Lagergebäude bebaut war. Der Bauantrag für das Gebäude war am 1. Juni 2006 gestellt worden. Der Anteil an Grund und Boden betrug 1/3 des Kaufpreises. Im Zu- sammenhang mit diesem Kauf fielen weitere Kosten an, die ich sofort mit Eingang der Rechnung durch Überweisung vom betrieblichen Konto bezahlte. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Posten:

Grunderwerbsteuer: 25.900,- € Grundbuch- und Notarkosten: 11.100,- € Maklerprovision: 30.000,- €

Insgesamt wandte ich für den Kauf des Grundstücks 807.000,- € auf.

Einen Teil des Kaufpreises finanzierte ich durch den Verkauf des Lagergrundstücks Ende Juni 2017 für 300.000,- €. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte ver- tragsgemäß zum 1. Juli 2017. An der Halle hatte der Käufer kein Interesse. Diese sollte demontiert und vom Grundstück entfernt werden. Bei einem starken Gewitter schlug am frühen Morgen des 30. Juni 2017 der Blitz in die Lagerhalle ein, die da- raufhin vollständig niederbrannte. Damit stellte sich die Frage, wie ich die Halle ent- sorgen könnte, nicht mehr.

Einen weiteren Teil des Kaufpreises finanzierte ich durch den Gewinn, den ich im Rahmen eines Aktiengeschäfts erzielt hatte. Von dem geerbten Kontoguthaben mei- nes Onkels hatte ich am 4. Januar 2017 Aktien der Firma Baustoffe AG. zum Kauf- preis von 173.250,- € erworben, die ich am 20. Juni 2017 für 200.000,- € wieder ver- kaufte. Aus dem Verkauf wurde mir von der Bank nach Abzug von Verkaufsspesen in Höhe von 350,- € und Abgeltungssteuer in Höhe von 6.600,- € ein Betrag von

193.050,- € vereinbarungsgemäß auf meinem betrieblichen Konto gutgeschrieben.

Zusätzlich nahm ich ein langfristiges Darlehen auf, um einen weiteren Teil des Kauf- preises für das Grundstück zu finanzieren. Das Darlehen betrug 250.000,- € und hat eine Laufzeit von zehn Jahren. Am 1. Juli 2017 nahm ich das Darlehen in Anspruch.

Mit der Bank vereinbarte ich folgende Konditionen: Zinssatz 1,25%; Tilgung 5%;

Auszahlung 237.500,- € unter Vereinbarung eines Damnums von 5% der Darlehens- summe. Für 2017 berechnete die Bank Zinsen in Höhe von 1.562,50 €.

Die restliche Summe des Kaufpreises bezahlte ich vom betrieblichen Girokonto.

Herr Rechtsanwalt, bitte erläutern Sie mir in einem Gutachten, wie die von mir ge- schilderten Vorgänge einkommensteuerrechtlich zu würdigen sind."

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bitte wenden!

Vermerk für die Bearbeitung:

Alle Teile der Aufgabe sind zu bearbeiten. Der Bearbeitung ist der Stand der Rechts- lage zugrunde zu legen, der sich aus dem zugelassenen Hilfsmittel Beck’sche Text- ausgabe, Aktuelle Steuertexte 2018 ergibt.

Zu Teil I:

Das Gutachten von Rechtsanwalt Reiser, das - gegebenenfalls hilfsgutachterlich - auf alle aufgeworfenen einkommensteuerrechtlichen Fragen eingeht, ist zu fertigen.

Auf etwaige steuerliche Nebenleistungen (z.B. Zinsen, Säumniszuschläge), umsatz- steuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Gesichts- punkte sowie auf strafrechtliche Aspekte ist nicht einzugehen. Steuerverfahrens- rechtliche Aspekte bleiben mit Ausnahme der Buchführungspflicht außer Betracht.

Zu Teil II:

In einem Gutachten sind folgende steuerverfahrensrechtliche Fragen zu beantwor- ten:

1. Wie ist das Schreiben von Jo Glück rechtlich einzuordnen? Hat sein Begehren Aussicht auf Erfolg?

2. Können die Einkommensteuerfestsetzungen für 2014 bis 2016 noch geändert werden?

Zu Teil III:

Das Gutachten von Rechtsanwalt Reiser, das - gegebenenfalls hilfsgutachterlich - auf alle aufgeworfenen einkommensteuerrechtlichen Fragen eingeht, ist zu fertigen.

Auf § 45 der Abgabenordnung (AO) wird hingewiesen. Sonstige Vorschriften der Ab- gabenordnung bleiben außer Betracht. Weder Mark Moser noch Jo Glück haben für 2017 einen Sparerfreibetrag in Anspruch genommen.

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Hinweis zu Teil I und II:

Für die Jahre 2014 bis 2016 liegen Einkommensteuerbescheide vor, die alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO erlassen wurden.

Hinweis zu Teil I bis III:

Die Wirksamkeit der zwischen Jo Glück und Mark Moser geschlossenen Lebens- partnerschaft ist zu unterstellen und nicht zu prüfen.

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