Vergiftungsgefahr durch gewerblichen Umgang mit Chemikalien
Abschlussarbeit
Postgradualstudium Toxikologie der Universität Leipzig
Dipl.-Chem. Barbara Langer
Markkleeberg, 02. Februar 2009
Abkürzungsverzeichnis ... III Abbildungsverzeichnis ... IV Tabellenverzeichnis ... VI
1 Einleitung ... 1
2 Gesetzliche Grundlagen beim Umgang mit Chemikalien ... 1
2.1 Arbeitsschutzgesetz und Chemikaliengesetz ... 1
2.2 Gefahrstoffverordnung ... 3
2.2.1 Gegenstand der Gefahrstoffverordnung... 3
2.2.2 Umsetzung der Gefahrstoffverordnung ... 3
2.2.2.1 Technische Regeln für Gefahrstoffe ... 4
2.2.2.2 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe... 4
2.2.2.3 Einstufung von Gefahrstoffen als CMR-Stoffe ... 5
2.2.2.4 Sicherheitsdatenblätter ... 5
2.3 Pflanzenschutzgesetz und Biozid-Meldeverordnung ... 5
2.4 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen ... 6
3 Material, Definitionen und Methoden ... 7
3.1 Datenmaterial... 7
3.2 Definitionen ... 7
3.3 Vorgehensweise zur Auswertung der Daten ... 8
3.4 Besonderheiten ... 8
4 Auswertung der Anfragen im GGIZ ... 9
4.1 Überblick ... 9
4.2 Risiko ... 9
4.3 Spektrum und Schwerpunkte ... 11
4.3.1 Alle Anfragen im GGIZ ... 11
4.3.2 Anfragen mit Risiko schwer, mittelschwer und leicht ... 15
4.4 Analyse der Berichte zu schweren und mittelschweren Vergiftungen ... 18
4.5 Ausgewählte Noxengruppen ... 22
4.5.1 Chemische Produkte ... 22
4.5.1.1 Häufigkeit und Risiko ... 22
4.5.1.2 Spektrum ... 23
4.5.1.3 Reinigungsmittel ... 24
4.5.1.4 Schweißrauch ... 27
4.5.2 Pestizide ... 29
4.5.3 Grundsubstanzen ... 33
4.5.3.1 Häufigkeit und Risiko ... 33
4.5.3.2 Spektrum ... 33
4.5.3.3 Säuren ... 37
4.5.3.4 Metalle ... 39
4.5.3.5 Aromaten ... 40
4.6 Kasuistiken ... 41
4.6.1 Pestizide ... 41
4.6.2 Aromaten ... 41
4.6.3 Ammoniak ... 42
5 Datenvergleich BfR-Meldungen und GGIZ-Anfragen ... 43
5.1 Datenquellen und Überblick ... 43
5.2 Schweregrad und weitere Vergleichskriterien ... 44
5.3 Hauptnoxengruppen ... 45
5.4 Chemische Produkte ... 47
5.5 Pestizide ... 49
6 Diskussion und Bewertung ... 51
6.1 Schwere und mittelschwere Vergiftungen ... 51
6.2 Häufige Noxengruppen ... 51
6.2.1 Reinigungsmittel ... 51
6.2.2 Schweißrauch ... 52
6.2.3 Pestizide ... 53
6.2.4 Sonstige chemische Produkte ... 53
6.2.5 Säuren ... 54
6.2.6 Sonstige Grundsubstanzen ... 56
6.3 Datenbewertung ... 57
6.4 Konsequenzen für den Arbeitsschutz ... 58
6.5 Bedeutung des GIFTNOTRUFs im Gefahrenfall ... 58
7 Zusammenfassung ... 59
8 Literatur ... 60
9 Anhang ... 61
9.1 Übersicht Anfragen im Giftinformationszentrum Erfurt 1994-2006 ... 61
9.2 Erläuterung R-Sätze ... 61
9.3 Spektrum der Anfragen im GGIZ ... 62
9.4 Sicherheitsdatenblatt Cyanoacrylat ... 64
9.5 Beispiele zu Fallberichten des Giftnotrufzentrums Erfurt ... 69
9.6 Definition der Abkürzungen und Einträge in den Fallberichten des GGIZ ... 72
Abkürzungsverzeichnis
ACh Acetylcholin
AChe Acetylcholinesterase
AGS Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AGW Arbeitsplatzgrenzwerte
ÄMV Ärztliche Mitteilung bei Vergiftungen ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
ARDS Acute Respiratory Distress Syndrome BAT Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BfR Bundesinstitut für Risikobewertung
BG Berufsgenossenschaft
BgVV Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
BGW biologische Grenzwerte
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ca Calzium
ChemG Chemikaliengesetz
ChemGiftInfoV Giftinformationsverordnung
CMR-Stoffe Cancerogene, mutagene, reprotoxische Stoffe= krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
DMF Dimethylformamid
GefstoffV Gefahrstoffverordnung
GGIZ Gemeinsames Giftinformationszentrum der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
GIT Gastro-Intestinal Trakt
GIZ Giftinformationszentrum
Hg Quecksilber
HKL Herz-Kreislauf
HKW Halogenierte Kohlenwasserstoffe
KG Körpergewicht
KOF Körperoberfläche
KWS Kohlenwasserstoffe
MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentration
MMR Melkmaschinenreiniger
o. B. ohne (pathologischen) Befund PAK polyaromatische Kohlenwasserstoffe PCB polychlorierte Biphenyle
PflSchG Pflanzenschutzgesetz
PSM Pflanzenschutzmittel
REACH Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals;
EU-Chemikalienverordnung
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TRK Technische Richtkonzentration
UG Untergruppe
Risikobezeichnung
tl leicht toxisch
tm mäßig toxisch
ts schwer toxisch
Zu Eintragungen in Fallberichten des GGIZ siehe auch Anhang 9.6
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Anfragen im GGIZ 1994-2006 ... 9
Abb. 2: Anteil toxischer Fälle ... 9
Abb. 3: Anzahl toxischer Fälle 1994-2006 mit Risikoverteilung ... 10
Abb. 4: Anteil der Hauptnoxengruppen an allen Anfragen zu Vergiftungen am Arbeitsplatz ... 12
Abb. 5: Spektrum aller Anfragen ... 14
Abb. 6: Verteilung der Anfragen nach Häufigkeit ... 15
Abb. 7: Häufige Noxengruppen bei Vergiftungen ... 15
Abb. 8: Verteilung der toxischen Fällen nach Häufigkeit mit Angabe des Risikos ... 15
Abb. 9: Spektrum toxischer Fälle ... 16
Abb. 10: Spektrum leichter Vergiftungen ... 16
Abb. 11: Spektrum schwerer Vergiftungen ... 17
Abb. 12: Spektrum mittelschwerer Vergiftungen ... 18
Abb. 13: Aufnahmewege bei schweren und mittelschweren Vergiftungen ... 20
Abb. 14: Häufigste Organe bei Angaben zur Symptomatik ... 21
Abb. 15: Betroffene Organe bei schweren und mittelschweren Vergiftungen ... 22
Abb. 16: Entwicklung der Anfragen zu chemischen Produkten im GGIZ 1994-2006 ... 22
Abb. 17: Anteil toxischer Fälle bei chemischen Produkten ... 23
Abb. 18: Spektrum chemischer Produkte ... 24
Abb. 19: Entwicklung der Anfragen zu Reinigungsmitteln im GGIZ 1994-2006 ... 24
Abb. 20: Risikoverteilung bei Reinigungsmitteln ... 24
Abb. 21: Häufige Substanzklassen als Inhaltsstoffe von Reinigungsmitteln ... 26
Abb. 22: Entwicklung der Anfragen zu Schweißrauch im GGIZ 1994-2006 ... 27
Abb. 23: Risikoverteilung bei Schweißrauchintoxikation ... 27
Abb. 24: Anteil toxischer Fälle bei Schweißrauchvergiftungen ... 28
Abb. 25: Betroffene Organe bei Vergiftungen mit Schweißrauch ... 28
Abb. 26: Entwicklung der Anfragen zu Pestiziden im GGIZ 1994-2006 ... 30
Abb. 27: Risikoverteilung bei Pestiziden ... 30
Abb. 28: Spektrum Pestizide ... 32
Abb. 29: Hauptgruppen bei Pestiziden ... 32
Abb. 30: Entwicklung der Anfragen im GGIZ zu Grundsubstanzen 1994-2006 ... 33
Abb. 31: Anteil toxischer Fälle bei Grundsubstanzen ... 33
Abb. 32: Anteil der häufigsten Stoffklassen an Grundsubstanzen ... 35
Abb. 33: Spektrum Grundsubstanzen ... 35
Abb. 34: Verteilung der Stoffklassen nach Häufigkeit ... 36
Abb. 35: Häufige Stoffklassen bei Vergiftungen mit Chemikalien ... 36
Abb. 36: Verteilung der toxischen Fällen bei Chemikalien nach Häufigkeit mit Angabe des Risikos .... 36
Abb. 37: Spektrum der Vergiftungen mit Grundsubstanzen ... 37
Abb. 38: Spektrum Säuren ... 37
Abb. 39: Häufige Säuren in Grundsubstanzen und chemischen Produkten... 38
Abb. 40: Häufige säurehaltige chemische Produkte ... 38
Abb. 41: Risikoverteilung bei Säuren ... 39
Abb. 42: BfR-Meldungen und Anteil der GGIZ-Anfragen an den BG-Meldungen ... 44
Abb. 43: Schweregrad und Risiko der Vergiftungen: Vergleich BfR-Meldungen und GGIZ-Daten ... 45
Abb. 44: Spektrum Hauptnoxengruppen (Vergleich BfR/GGIZ) ... 45
Abb. 45: Anteil der Hauptnoxengruppen an allen BfR-Meldungen zu Vergiftungen am Arbeitsplatz ... 46
Abb. 46: Tendenz toxischer Fälle der Hauptnoxengruppen (Vergleich BfR/GGIZ) ... 46
Abb. 47: Häufige Noxengruppen bei chemischen Produkten (Vergleich GGIZ/BfR-Daten bis 2006) ... 47
Abb. 48: Häufige Noxengruppen bei chemischen Produkten (Vergleich GGIZ/BfR-Daten bis 2001) ... 48
Abb. 49: Vergiftungen mit Reinigungsmitteln (Vergleich BfR/GGIZ) ... 49
Abb. 50: Vergiftungen mit Pestiziden (Vergleich BfR/GGIZ) ... 49
Abb. 51: Häufige Noxengruppen bei Pestiziden (Vergleich BfR/GGIZ) ... 50
Abb. 52: Aufnahmewege und betroffenen Organe bei Vergiftungen ... 51
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Schutzmaßnahmen, allgemeine und ergänzende (GefStoffV) ... 3
Tab. 2: Übersicht TRGS ... 4
Tab. 3: Mitteilungspflicht bei Vergiftungen § 16 e Abs. 2 ChemG ... 6
Tab. 4: Anzahl der GGIZ-Anfragen nach Risiko und Jahr (1994-2006) ... 10
Tab. 5: Einteilung der GGIZ-Anfragen in Obergruppen ... 11
Tab. 6: Spektrum der Anfragen im GGIZ im Zeitraum 1994-2006, zusammengefasst in 52 Noxengruppen ... 12
Tab. 7: Spektrum leichter Vergiftungen ... 16
Tab. 8: Spektrum schwerer und mittelschwerer Vergiftungen ... 16
Tab. 9: Altersstruktur ... 18
Tab. 10: Detailauswertung der Fallberichte schwerer und mittelschwerer Vergiftungen ... 19
Tab. 11: Aufnahmewege bei Anfragen mit Risiko schwer und mäßig toxisch ... 19
Tab. 12: Beispiele für Vergiftungen sortiert nach Aufnahmewegen ... 20
Tab. 13: Betroffene Organe bei schweren und mittelschweren Vergiftungen ... 21
Tab. 14: Häufige Noxengruppen bei chemischen Produkten ... 23
Tab. 15: Weniger häufige Noxengruppen bei chemischen Produkten ... 24
Tab. 16: Häufige Noxengruppen bei Reinigungsmitteln ... 25
Tab. 17: Zusammenfassung zu 5 Vergiftungsfällen mit Melkmaschinenreinigern ... 25
Tab. 18: Auswertung Schweißrauchfälle ... 28
Tab. 19: Detailauswertung Schweißrauchfälle ... 29
Tab. 20: Zusammenfassung zu 6 Vergiftungsfällen mit Pestiziden ... 30
Tab. 21: Einteilung Insektizide nach chemischer Stoffklasse der Noxen ... 31
Tab. 22: Spektrum der Anfragen im GGIZ zu Grundsubstanzen differenziert nach Risiko der Gesundheitsstörung ... 34
Tab. 23: Übersicht Noxengruppe Metalle ... 39
Tab. 24: Übersicht Noxengruppe Aromaten ... 40
Tab. 25: Vergleich GGIZ und BfR-Daten nach Risiko bzw. Schweregrad ... 44
Tab. 26: Übersicht Datenquellen zu chemischen Produkten ... 47
Tab. 27: BfR-Meldungen und GGIZ-Anfragen zu Pestiziden ... 49
Tab. 28: Einteilung Insektizide nach chemischer Stoffklasse der Noxen ... 53
Tab. 29: Übersicht zu gefährlichen Eigenschaften der Säuren ... 54
Tab. 30: Anfragen beim GGIZ zu Hauptnoxengruppen 1994-2006 ... 61
Tab. 31: Spektrum der Anfragen im GGIZ im Zeitraum 1994-2006, gefiltert nach Expositionsort Arbeitsplatz (n=2443), differenziert nach Risiko ... 62
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Thema der Vergiftungsgefahr durch gewerblichen Um- gang mit Chemikalien. Dazu werden Anfragen aus dem Giftinformationszentrum Erfurt analysiert und bewertet. Auswertungen der „Zentralen Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Umweltmedizin“ im Bundesinstitut für Risikobewertung werden vergleichend einbezo- gen.
Das Gemeinsame Giftinformationszentrum der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen in Erfurt (GGIZ) ist eines der neun Giftinformationszentren (GIZ) bundesweit, deren Aufgabe es ist, bei akuten und chronischen Vergiftungen und deren Folgezuständen beim Menschen Hilfe zu leisten [15]. Dazu wird ein 24-Stunden-Beratungsdienst angeboten.
Die durch die Beratungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen werden dokumentiert, ausgewertet und veröffent- licht. Durch die Zusammenarbeit der GIZ untereinander und mit dem Bundesinstitut für Risikobewer- tung (BfR) wird das Vergiftungsgeschehen transparent, Risiken und Gefährdungen, die von chemischen Stoffen ausgehen, können realistisch eingeschätzt werden und die Ableitung von Schutz- maßnahmen für Verbraucher bzw. Beschäftigte am Arbeitsplatz wird möglich.
Das GGIZ arbeitet seit Januar 1994. In dieser Zeit ist eine umfangreiche Dokumentation zu den Anfra- gen entstanden. In der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Auswertung der Anfrageberichte zu Vergiftun- gen am Arbeitsplatz. Dabei werden Tendenzen, das Spektrum und Schwerpunkte im Vergiftungsgeschehen herausgearbeitet.
2 Gesetzliche Grundlagen beim Umgang mit Chemikalien
2.1 Arbeitsschutzgesetz und Chemikaliengesetz
Seit langem sind Gesundheitsgefährdungen im Umgang mit Chemikalien aufgrund ihrer vielfältigen gefährlichen Eigenschaften bekannt. Insbesondere im Arbeitsprozess kommt es oft zu intensivem Kontakt mit gefährlichen Chemikalien. Dabei kann die Exposition bekannt sein oder z. B. durch Unfälle unvorhersehbar. Für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit mit (gefährlichen) Chemikalien in Kontakt kommen (können), sorgen eine Vielzahl von Maßnahmen, die sich im Wesentlichen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] und dem Chemikaliengesetz (ChemG) [2] ableiten.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt insbesondere wichtige Grundpflichten der Arbeitgeber (§3 und § 4):
• Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, auf Wirksamkeit prüfen und ggf. anpassen
• Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anstreben
• Vorkehrungen treffen, so dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können
• Kosten für Arbeitsschutz übernehmen Wichtige Grundsätze:
• Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
• bei der Arbeitsplatzgestaltung Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und arbeitswissen- schaftliche Erkenntnisse berücksichtigen
Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbschG):
• Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz nach Art der Tätigkeit und den Arbeitsbedingungen
• Ableitung von Arbeitsschutzmaßnahmen
• Mögliche Ursachen für Gefährdungen betrachten:
o physikalische, chemische und biologische Einwirkungen am Arbeitsplatz o Gestaltung von Arbeitsmitteln (z. B. Arbeitsstoffe und Anlagen)
o unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
2.1 Arbeitsschutzgesetz und Chemikaliengesetz
Damit Arbeitsschutz gelingen kann, müssen auch die Beschäftigten ihre Pflichten einhalten (§15 und
§16 ArbSchG):
• Sorge tragen für ihre Sicherheit und Gesundheit
• Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrüstung be- stimmungsgemäß verwenden
• Gefahren melden
• Arbeitgeber unterstützen bei Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Be- schäftigten
Wichtig für die Zuverlässigkeit des Arbeitsschutzes ist dessen Überwachung, welche staatliche Aufga- be ist (§21 ArbSchG). Besondere Verantwortung haben hier die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: neben der Kontrollfunktion sind sie auch in der Beratungspflicht.
Diese können sie umso besser ausüben, je kompetenter das Fachwissen zu Gefährdungen ist. Für den Erkenntnisgewinn zu Vergiftungen am Arbeitsplatz sind daher die Aufarbeitung und Auswertung von Unfällen (z. B. durch die Giftinformationszentren, die Berufsgenossenschaften, das Bundesinstitut für Risikobewertung und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) sehr wichtig.
Das Chemikaliengesetz geht mit seinem Ziel:
„...den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitun- gen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vor- zubeugen“ (§1 ChemG)noch über das Geschehen am Arbeitsplatz hinaus.
Wo liegen Schwerpunkte für den Arbeitsschutz im Chemikaliengesetz?
Das Gesetz
• liefert die Definition von „gefährlichen Stoffen“ (§3a), welche über die Zuordnung der Eigen- schaften: explosionsgefährlich, brandfördernd, hoch-, leicht-, entzündlich, (sehr) giftig, ge- sundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungs- gefährdend, erbgutverändernd oder/und umweltgefährlich erfolgt;
• regelt das Inverkehrbringen und die Anmeldung neuer Stoffe;
• auferlegt den Herstellern eine Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht für Stof- fe, die sie in Verkehr bringen wollen (§13);
• bestimmt Mitteilungspflichten, z. B. für Vergiftungen (siehe 2.4);
• ermächtigt die Bundesregierung (als Gesetzgeber) Maßnahmen zum Arbeitsschutz von Be- schäftigten (§19) vorzuschreiben und Verbote und Beschränkungen beim Umgang und Inver- kehrbringen von bestimmten gefährlichen Stoffen (§17) zu erlassen;
• beschreibt in der „Guten Laborpraxis“ die gesundheits- und umweltrelevanten Sicherheitsprü- fungen von Stoffen zur Bewertung ihrer Gefahren.
Anmerkung zur europäischen Regelung:
Grundlage für die hier genannten nationalen Gesetze ist die EU Gesetzgebung. Die wichtigste Richtli- nie für den Chemikalienbereich ist die Stoffrichtlinie 675/48/EWG, auf der ChemG und GefStoffV aufbauen. Seit Juni 2007 regelt die europäische Chemikalienverordnung REACH das Vorgehen bei der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien neu. Da der Zeitraum für die Auswertung der Vergiftungen dieser Arbeit außerhalb der Gültigkeit von REACH liegt, soll sie hier nicht näher betrachtet werden.
2.2 Gefahrstoffverordnung
2.2.1 Gegenstand der Gefahrstoffverordnung
Chemikaliengesetz und Arbeitsschutzgesetz sind gesetzliche Grundlage für die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3]. Sie ist eine Bundesrechtsverordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen und dient im Wesentlichen dem Schutz von betrieblich Beschäftigten und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen. Sie konkretisiert die Vorgaben der o. g. Gesetze bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes.
Schwerpunkte der GefStoffV:
• Beschreibung der Gefährlichkeitsmerkmale (§4),
z. B. Definition sehr giftig: „..wenn sie (Gefahrstoffe) in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Ge- sundheitsschäden verursachen können“
• Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt (§6)
• Gesichtspunkte der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen (§7), z. B. Arbeits- platzgrenzwerte (AGW)
• Herstellungs- und Verwendungsverbote (§ 18) für bestimmte Stoffe z. B. mit krebs- erzeugenden oder erbgutverändernden Eigenschaften oder für sehr giftige Stoffe (in Anlage IV gelistet)
• Regelung zu Vorsorgeuntersuchungen (mit zugehöriger Liste der Gefahrstoffe und Tätig- keiten in Anlage V)
Schutzstufenkonzept:
In Abhängigkeit von der toxikologischen Einstufung und der Exposition werden die Arbeitsschutzmaß- nahmen in der GefStoffV in 4 Schutzstufen eingeteilt.
Tab. 1: Schutzmaßnahmen, allgemeine und ergänzende (3. und 4. Abschnitt GefStoffV) Stufe Art der Gefahrstoffe Schutz sichern durch
1
reizend
gesundheitsschädlich, ätzend
Überprüfung der Wirksamkeit techni- scher Maßnahmen
(mind. alle 3 Jahre)
bei geringer Exposition
2 Messung oder gleichwertiges Beurtei-
lungsverfahren
zusätzlich bei höherer Exposi- tion
3 giftig und sehr giftig Messung oder gleichwertige Nachweis- methoden
ergänzende Maßnahmen 4
cancerogen mutagen
reprotoxisch (CMR)
Messung, gibt es erhöhte Expositionen infolge eines Unfalls?
2.2.2 Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
Wie können die in der GefStoffV gestellten Anforderungen in der Praxis erfüllt werden?
Konkrete Regeln und Hilfen zur Umsetzung liefert der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) (§21GefStoffV) in Form von:
• Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
• Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW) und biologischen Grenzwerten (BGW) für Gefahrstoffe
• Regeln zur Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge.
2.2 Gefahrstoffverordnung
2.2.2.1 Technische Regeln für Gefahrstoffe
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahr- stoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder [5]. Sie sollen und können Praxis- hilfe für den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz geben.
Tab. 2: Übersicht TRGS
Gruppe Inhalte (Anzahl pro Gruppe) Beispiele wichtiger TRGS 001-199 Allgemeines
Begriffsbestimmung (1)
TRGS 001: Allgemeines – Aufbau - Übersicht- Beachtung der TRGS
200-299 Inverkehrbringen von gefährli- chen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (2)
TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen Bekanntmachung 220 Sicherheitsdatenblatt 300-399 Umgang mit Gefahrstoffen (1) TRGS 300 Sicherheitstechnik
400-499 Gefährdungsbeurteilung (6) TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt 500-599 Schutzmaßnahmen (25) TRGS 526 Laboratorien
TRGS 555 Betriebsanweisungen und Information der Beschäftigten
600-699 Substitution/Ersatzstoffe (12) TRGS 610 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich
700-799 Gesundheitliche Überwachung (4) TRGS 710 Biomonitoring 900-999 sonstige Bekanntmachungen (7):
Grenzwerte, Verzeichnisse
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgut- verändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
2.2.2.2 Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte für Gefahrstoffe
Beschäftigte können an ihren Arbeitsplätzen Gefahrstoffe über verschiedene Wege aufnehmen: häufig durch Inhalation und Resorption über die Haut, eher selten durch Verschlucken. Zum Schutz der Gesundheit vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen wird die Luft am Arbeitsplatz mittels Arbeitsplatzgrenzwerten (gelistet in TRGS 900) überwacht.
Definition gemäß § 3 Abs. 6 GefStoffV: „Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind .“
Angaben der TRGS 900 für AGW:
• Grenzwerte als Schichtmittelwerte (bei täglich achtstündiger Exposition an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit) und
• Grenzwerte als Expositionsspitzen (Berücksichtigung kurzzeitiger Konzentrationsschwankun- gen) unterschieden nach Stoffen, bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder nach atemwegssensibilisierenden Stoffen
• als Masse pro Volumeneinheit [mg/m³] oder
bei Gasen und Dämpfen als Volumen pro Volumeneinheit [ml/m³]
Die AGW ersetzen die bis 2004 gültigen MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) und TRK- Werte (Technische Richtkonzentration für CMR Stoffe ohne MAK Wert). Bis zur vollständigen Überar- beitung der TRGS 900, werden die bisherigen Grenzwerte als Richt- und Orientierungsgrößen für die Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz weiterhin herangezogen.
Neben den AGW werden im Rahmen spezieller ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen die biologischen Grenzwerte zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten überwacht. Diese sind gelistet in der TRGS 903.
Definition gemäß § 3 Abs. 7 GefStoffV: „Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxiko- logisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.“
Angaben der TRGS 903 für BGW:
• als Höchstwerte für gesunde Einzelpersonen (für Blut und/oder Urin aufgestellt)
• Konzentrationen, Bildungs- oder Ausscheidungsraten (Menge/Zeiteinheit)
• zum Probenahmezeitpunkt (z. B.: Schichtende oder vor nachfolgender Schicht) Die BGW ersetzen die bis 2004 gültigen Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT).
2.2.2.3 Einstufung von Gefahrstoffen als CMR-Stoffe
CMR-Stoffe sind Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Für sie gibt es keine AGW. Der Einsatz der CMR-Stoffe unterliegt dem Substitutions- prinzip, d.h. CMR-Stoffe vermeiden und ungefährlichere Ersatzstoffe finden. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen diese Gefahrstoffe so wenig wie möglich und nur in kleinen Mengen unter Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für die Beschäftigten verwendet werden. Die Liste der gefährlichen Stoffe der EU-Stoffrichtlinie (Anhang I RL 67/548/EWG) beinhaltet auch die Einstufung für CMR Stoffe.
In Ergänzung dazu gelten die TRGS 905 (Verzeichnis CMR-Stoffe) und TRGS 906 (Verzeichnis krebser- zeugender Tätigkeiten oder Verfahren) auf nationaler Ebene.
2.2.2.4 Sicherheitsdatenblätter
Das wichtigste Instrument zur Information von Anwendern (Beschäftigten und Arbeitgebern) über mögliche Gefahren von chemischen Produkten sind die vom Hersteller ausgearbeiteten Sicherheitsda- tenblätter (Beispiel siehe Anhang 9.4). Diese enthalten u. a. Angaben zur Zusammensetzung, zur Toxikologie, zu physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe und Stoffzubereitungen.
Daraus abgeleitete Handhabungsempfehlungen und Vorschriften sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen wer- den beschrieben. Oft ist auch der Kontakt zu einem Giftinformationszentrum vermerkt. Die Gefahr- stoffeinstufung und die Vorgaben zu persönlicher Schutzausrüstung sind für den Anwender ersichtlich.
Somit stellt das Sicherheitsdatenblatt gemeinsam mit den an den konkreten Arbeitsplatz angepassten Betriebsanweisungen auch die erste Informationsquelle für die Arbeitsplatzgestaltung und Schutz- maßnahmen dar. Als Schulungsgrundlage dienen sie der Vorbereitung der Tätigkeit, im Notfall z. B.
bei akzidenteller Aufnahme eines Gefahrstoffes helfen sie bei der richtigen Beurteilung der Situation und Einleitung von entsprechenden Maßnahmen. Problematisch kann ggf. der Umgang mit noch nicht ausreichend getesteten Chemikalien besonders im Forschungs- und Entwicklungsbereich sein. Die Eigenschaften können nur aus theoretischen Überlegungen und Vergleich mit ähnlichen Substanzen abgeleitet werden. Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen müssen streng gewählt werden.
2.3 Pflanzenschutzgesetz und Biozid-Meldeverordnung
Pflanzenschutzmittel (PSM) bilden eine eigene Gruppe gefährlicher Stoffe (siehe auch 4.5.2). Die sehr umfangreiche Definition von PSM im PflSchG wird vom BfR wie folgt zusammengefasst:
„Pflanzenschutzmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen zu schützen.“ [16]
Sie sind hochwirksame Substanzen, die gezielt in die Umwelt in bedeutenden Mengen ausgebracht werden. Neben der Schädigung und Beeinträchtigung von (Schad-) Organismen sind Wirkungen auf
„Nicht-Zielorganismen“ zu erwarten. Ihre Anwendung ist im Pflanzenschutzgesetz geregelt. Das Ge- setz leitete sich ab aus der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit- teln, wo einheitliche Vorschriften für Prüfung, Zulassung, Inverkehrbringen und Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln (und enthaltenen Wirkstoffen) innerhalb der Europäischen Union festgelegt sind. Die zugelassenen Wirkstoffe sind in Anhang I der Richtlinie gelistet (Positivliste). Die Zulassung ist eine Indikationszulassung (mit Angabe von Anwendungsgebiet und -bestimmung) durch das Bun- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Am Zulassungsverfahren wirkt auch das BfR mit, indem es gesundheitliche Bewertungen durchführt u. a. mit dem Ziel der Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen für Anwender (z. B. Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte).
2.4 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
Biozide sind wie PSM Schädlingsbekämpfungsmittel, die aber nicht bei angebauten Pflanzen zu deren Schutz eingesetzt werden.
Schon die Definition der Biozid-Produkte in Art. 2 Abs. 1 Biozid-Richtlinie lässt ein toxisches Risiko beim Umgang mit dieser Gruppe Gefahrstoffe erwarten [4]:
„Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.“
Ihre Zulassung ist in der Biozid-Meldeverordnung geregelt. Die Zulassungsbehörde ist die Bundesans- talt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)1. Außerdem müssen Hersteller und Importeure die Rezepturen für alle in Deutschland vertriebenen Biozidprodukte beim BfR für die Dokumentation in der BfR-Giftinformationsdatenbank melden (§ 16 e Abs. 1 ChemG). Für den Arbeitsschutz haben insbe- sondere die Hinweise zur Verwendung, Empfehlungen zu Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang und Sofortmaßnahmen bei Unfällen Bedeutung.
2.4 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
Trotz umfangreicher Arbeitsschutzmaßnahmen kommt es immer wieder zu Vergiftungen mit Gefahr- stoffen am Arbeitsplatz. Hierbei ist das Spektrum bezüglich Schweregrad, Anzahl betroffener Personen oder Art des Gefahrstoffes breit gefächert.
Zur Verbesserung des Schutzes der Beschäftigten ist deshalb zunächst eine realistische Einschätzung der Gefährdung mit Trends, Schwerpunkten und Risiken erforderlich. Dazu betreibt die „BfR- Kommission zur Bewertung von Vergiftungen“ ein entsprechendes (über den beruflichen Bereich hinausgehendes) Monitoring von Unfällen mit chemischen Stoffen und Produkten. Wichtigste Voraus- setzung für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Erkennen, Dokumentation und Bewertung von gesundheitli- chen Beeinträchtigungen durch Produkte, Stoffe und andere Noxen) ist die seit 1990 im §16 e Abs. 2 ChemG verankerte ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen. Konkretisiert wird diese in der Giftin- formationsverordnung (ChemGiftInfoV).
Tab. 3: Mitteilungspflicht bei Vergiftungen § 16 e Abs. 2 ChemG
Ärztliche Mitteilungspflicht zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen Wer Behandelnder Arzt oder Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG)
Wann
Bei Verdacht oder Gewissheit, dass die Ursache für die Vergiftung eine Einwirkungen von
• gefährlichen Stoffe, gefährlichen Zubereitungen;
• Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen oder enthalten oder
• Biozid-Produkten war.
ausdrücklich genannt: beruflich verwendete Chemikalien Wem Bundesinstitut für Risikobewertung
Was
• Stoff oder die Zubereitung
• Alter und Geschlecht des Patienten
• Expositionsweg
• aufgenommene Menge
• festgestellte Symptome
1 Änderungen ergeben sich ab 01.06.2008 durch die EU-Chemikalienverordnung REACH
3 Material, Definitionen und Methoden
3.1 Datenmaterial
In der vorliegenden Arbeit wurden Fallberichte aus dem GGIZ Erfurt im Zeitraum von 1994-2006 ausgewertet. Diese Berichte dokumentieren die telefonischen Anfragen und die zugehörigen Beratun- gen durch die Mitarbeiter des GGIZ. Allen einbezogenen Anfragen ist gemeinsam, dass sich das Ver- giftungsgeschehen (bzw. das auslösende Ereignis für einen Vergiftungsverdacht) am Arbeitsplatz ereignete. Ausgangspunkt für die Aufbereitung der Daten war eine Zusammenstellung aller Vergiftun- gen, die für jeden Fall
• eine ID Nummer mit Angabe des Ereignisjahres
• die Noxe(n) und
• die Bewertung des Risikos enthielt.
Die Fallberichte im GGIZ enthalten „in der Überschrift“ Angaben zu folgenden Kategorien:
• Expositionsart, Vergiftungsursache
• Anzahl der betroffenen Beschäftigten, Alter bzw. Altersgruppe, Geschlecht, Körpergewicht
• Behandlungsbedarf, -stufe, Ausgang
• Name und Dosis der aufgenommenen Noxe, Aufnahmeweg und
• Bewertung der Zuverlässigkeit der Angaben.
Die anschließende Dokumentation der telefonischen2 Beratung(en) enthält:
• Zeitpunkt der Beratung mit Angabe der Zeitspanne zur Giftaufnahme
• den Namen des Beraters und Name, Ort, Funktion des Anrufers
• die Fragen und Angaben des Anrufers und die Auskünfte des beratenden Arztes als Freitext
• die Informationen zur Entgiftung, Diagnostik und zu den Maßnahmen (unterteilt in „erfolgt“
und „empfohlen“; aus vorgegebenen Datenfelder wird ausgewählt).
Beispiele für Fallberichte mit Erklärung der Eintragungen sind im Anhang zu finden.
Für den Vergleich mit Daten zum Vergiftungsgeschehen, die beim BfR registriert wurden, sind die veröffentlichten Auswertungen in den „Ärztlichen Mitteilungen bei Vergiftungen“ verwendet worden [6], [7].
3.2 Definitionen
Die Einstufung der Gesundheitsbeeinträchtigung durch Vergiftungen erfolgt beim GGIZ anhand der Risikobewertung, beim BfR durch Angabe des Schweregrades.
Die Bewertung des Risikos und des Schweregrades der Vergiftung erfolgt auf der Grundlage des Poisoning Severity Score (PSS) des International Programme on Chemical Safety (IPCS) und der European Association of Poisons Centres and Clinical Toxicologists (EAPCCT).
Das Risiko beschreibt die zur Zeit der Anfrage geschätzte Gesundheitsgefährdung, die auch die möglichen, aber noch nicht eingetretenen Folgen berücksichtigt.
Der Schweregrad beschreibt dagegen die tatsächliche Schwere der Vergiftung aufgrund der aufget- retenen Symptome, wobei das Symptom mit dem höchsten Schweregrad für die Festlegung entschei- dend ist.
In den vorliegenden Datensätzen des GGIZ wird das Risiko mit den Begriffen schwer toxisch (ts), mäßig toxisch (tm) 3 und leicht toxisch (tl) bezeichnet. Unter „toxisch relevante“ oder „toxische“
Fälle bzw. Vergiftungsfälle werden Anfragen zusammengefasst, die als ts, tm oder tl eingestuft sind.
2 nur in wenigen Einzelfällen auch schriftliche Beratung
3 Für mäßig toxisch wird im Folgenden auch der Begriff „mittelschwer“ verwendet.
3.3 Vorgehensweise zur Auswertung der Daten
Die Risikoeinschätzung umfasst außerdem folgende Gruppen:
• k kein Zusammenhang
• n nicht toxisch
• t toxisch? => Beurteilung zzt. der Anfrage nicht möglich
• u nicht einschätzbar
• x keine Angabe
Die Angabe des Schweregrades beim BfR erfolgt mit den gleichen Bezeichnungen: schwer, mäßig bzw. leicht toxisch.
3.3 Vorgehensweise zur Auswertung der Daten
In der Datenbank des GGIZ wurden für den Zeitraum 1994-2006 2443 Anfragen zu Vergiftungen mit dem Kriterium „Vergiftungsort: Arbeitsplatz“ gefunden. Eine erste von der Datenbank gelieferte Zu- sammenfassung gleicher Noxen zeigte das Problem, dass nur Fälle mit identischen Bezeichnungen vereint wurden.
Beispiel: „Schweißrauch (Zink)“; „Metallrauch (Zink)“; „Schweißrauch“; „Zink-Schweißrauch“ wurden nicht zusammengefasst. Hierdurch ergeben sich Informationsverluste bzw. unsinnige Aussagen.
Ziel war es deshalb, jeden einzelnen Datensatz entsprechend der angegebenen Noxe zunächst einer Noxengruppe zuzuordnen. Für Hilfsinformationen wurde eine Spalte: „Name/ Verwendung/ Kompo- nente/ Eigenschaft“ eingeführt. Dadurch war ein besseres Sortieren und Filtern möglich.
Beispiel bei den Chemikalien: „Natriumhydroxid“; „Natronlauge“; „Natronlauge 50 %“; „5 normale Natriumhydroxid– Lösung“ einheitlicher Name: Natronlauge
Beispiel bei den Produkten: „Entkalker (Zitronensäure)“; „Sidol Kaffeemaschinen-Entkalker“; „Sidol Universal Kalklöser“; „Kaffeemaschinenentkalker (...citrat)“ Zuordnung nach Hauptkomponente:
Zitronensäure Gruppe: Entkalker
Die Einteilung der Noxengruppen (Anhang Tab. 31) orientiert sich an der Übersicht, wie sie in den Jahresberichten des BfR „Ärztliche Mitteilungen bei Vergiftungen“ (ÄMV) verwendet wird. Zur besseren Selektion und Sortierung erfolgte eine Nummerierung. Von den in den ÄMV aufgeführten 163 Noxeng- ruppen wurden für die Zuordnung der Fälle aus dem GGIZ 98 Gruppen verwendet. Bei der Zuordnung von Produkten wurden im Internet veröffentlichte Sicherheitsdatenblätter und Herstellerinformationen genutzt. Nicht alle Noxen bzw. Produkte konnten den detaillierten Untergruppen zugeordnet werden und finden sich deshalb in der übergeordneten Gruppe (z. B. 40 Anfragen zu Reinigungsmitteln).
Diese enthalten keine Summen aus den Untergruppen.
Folgende Schwierigkeit trat bei der Noxenbezeichnung auf:
Die Art der Noxenbezeichnung war sehr unterschiedlich. Hier reicht das Spektrum von eindeutigen Produktbezeichnungen wie z. B. „Helipur H plus N“ mit Konzentrationsangaben der Inhaltsstoffe
„Glutaral 15 %; Isopropanol 7,5 %; Ethylhexanol 0,5 %“, über allgemeine Produktnamen wie „Ab- flussreiniger“; konkrete und allgemeine Chemikalienbezeichnungen wie „Ammoniak“ und „Säure“ bis hin zu allgemeinen Beschreibungen wie „Flüssigkeit“ und „unbekannte Substanz“. Sobald die Noxen- bezeichnung ein chemisches Produkt erkennen ließ, wurde diese Zuordnung zum Verwendungszweck einer evt. Zuordnung zu den Grundsubstanzen vorgezogen.
3.4 Besonderheiten
Entsprechend dem Thema: „Vergiftungsgefahr durch gewerblichen Umgang mit Chemikalien“ werden die Fälle, die den Gruppen (Tier-) Arzneimittel, Drogen, Pflanzen, Tiere, Speisen und Getränke zu- geordnet sind nur in der Gesamtübersicht (4.1) aufgeführt und nicht näher untersucht. Auch Fälle mit den Vergiftungsursachen Suizid, Straftat oder Drogenmissbrauch (insgesamt: 6) und 2 Anfragen ohne offensichtlichen Arbeitsplatzbezug wurden nicht näher betrachtet und dazu nicht nach der Noxe son- dern in die Gruppe „Sonstiges“ eingeordnet. (Ausnahme: Drogenmissbrauch in Gruppe „Drogen“
wurde belassen.)
4 Auswertung der Anfragen im GGIZ
4.1 Überblick
Insgesamt gingen von 1994-2006 im Giftnotrufzentrum Erfurt 109264 Anfragen zu manifesten Vergif- tungen oder Verdachtsfällen ein. Die Beratungen zu Expositionen am Arbeitsplatz stellen mit einer Gesamtanzahl von 2443 nur einen sehr geringen Teil (ca. 2 %) aller Anfragen dar. Ihre Anzahl ist im Gegensatz zu den Gesamtanfragen seit 2000/2001 rückläufig. Da das GGIZ seine Beratungstätigkeit erst 1994 aufgenommen hat, sind in diesem Jahr nur 101 Fälle registriert. Von 1995-2002 wurden jährlich ca. 200 Anfragen beantwortet. Die Verteilung der Anfragen zu Vergiftungen oder Verdachtsfäl- len am Arbeitsplatz über den Zeitraum bis 2006 zeigt ein Maximum (268 Fälle) im Jahr 1999. Im Zeitraum 2003/2004 gab es nur noch ca. 170 Anfragen jährlich, seit 2005 ca. 150 (Abb. 1 und Tab.
30).
Anfragen im Giftinformationszentrum Erfurt
0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000 16000
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
Anzahl alle Expositionen
0 200 400 600 800 1000 1200 1400 1600
Anzahl Arbeitsplatz
alle Expositionen Expositionsort: Arbeitsplatz
Abb. 1: Anfragen im GGIZ 1994-2006 (insgesamt und Exposition am Arbeitsplatz)
4.2 Risiko
Betrachtet man alle Anfragen bzgl. des Risikos so machen die 493 als toxisch schwer, mittelschwer und leicht eingestuften Fälle den geringeren Teil von ca. 20 % (über den gesamten Zeitraum) aus.
Über die Jahre verteilt liegt der Anteil zwischen 11 % und 28 % (Abb. 2).
Risiko aller GGIZ Anfragen
2,0%
3,0%
15,2%
79,8%
48 Fälle: schwer toxisch 74 Fälle: mäßig toxisch 371 Fälle: leicht toxisch 1950 Fälle: sonstige
Anteil toxischer Fälle (gesamt)
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
50%
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 toxisch schwer, mäßig und leicht
Abb. 2: Anteil toxischer Fälle (links: insgesamt, rechts: jährliche Verteilung)
4.2 Risiko
Die Anzahl der Vergiftungen nach Risiko und verteilt über die Jahre 1994-2006 zeigt Tab. 4.
Tab. 4: Anzahl der GGIZ-Anfragen nach Risiko und Jahr (1994-2006)
alle ts tm tl Sonstige
1994 101 1 0 0 100
1995 186 1 10 35 140
1996 193 0 5 21 167
1997 208 10 12 30 156
1998 196 6 11 38 141
1999 268 4 11 47 206
2000 223 6 5 38 174
2001 227 3 3 30 191
2002 195 2 6 14 173
2003 170 3 4 14 149
2004 174 5 3 39 127
2005 149 3 2 37 107
2006 153 4 2 28 119
Gesamt 2443 48 74 371 1950
Werden die toxischen Fälle getrennt nach Ihrer Einstufung schwer (48), mittelschwer (74) und leicht (371) dargestellt, sieht man, dass es sich überwiegend um leichte Fälle handelte. Die Anzahl der schweren und mittelschweren Fälle schwankt zwischen 2 und 12 pro Jahr (Abb. 3).
Risiko aller GGIZ Anfragen
0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006
Anzahl
schwer toxisch mäßig toxisch leicht toxisch
Abb. 3: Anzahl toxischer Fälle 1994-2006 mit Risikoverteilung
In 60 % aller Fälle ist die toxische Relevanz nicht einschätzbar: Die Risikobewertung dieser Anfragen setzt sich zusammen aus den 3 Kategorien:
• 772 Fälle: „t“ toxisch? --> Beurteilung zur Zeit der Anfrage nicht möglich, davon 325 Grund- substanzen und 333 chemische Produkte
• 588 Fälle: „u“ --> nicht einschätzbar , davon 207 Grundsubstanzen und 257 chemische Produkte
• 106 Fälle : „x“ --> keine Angabe Die übrigen gehören zu den Kategorien:
• 199 Fälle: „k“ --> kein Zusammenhang, davon 47 Pestizide
• 285 Fälle: „n“ --> nicht toxisch, davon 30 Entkalker, 24 Pestizide 4.3 Spektrum und Schwerpunkte
4.3.1 Alle Anfragen im GGIZ
Im Folgenden wird das Ergebnis der in Punkt 3.3 beschriebenen Gruppierung dargestellt. Die Spalte
„Gruppe“ enthält die Nummerierung, die in dieser Arbeit verwendet wurde.
Die Zusammenfassung in Obergruppen (analog der Dokumentation in den ÄMV des BfR) zeigt erwar- tungsgemäß die meisten Anfragen bei „Chemischen Produkten“ und „Grundsubstanzen“. Die Gruppe XV „Industriestörfälle“ wurde nicht benutzt. Hier wären evt. Zuordnungen der 9 schweren und 8 mittelschweren Havarien möglich, da die Kennzeichnung der Vergiftungsursache „BH“ = Havarie/
Brand/ Unfall war. Diese wurden jedoch nach Noxenart zugeordnet (häufigste: 9 Grundchemikalien und 6 Brand- oder Abgase), sonst wäre die Aussage verfälscht worden, da nur von ts und tm Fällen die Ursache angegeben war.
Tab. 5: Einteilung der GGIZ-Anfragen in Obergruppen
Obergruppe Gruppe Noxengruppe Anfragen gesamt:
2443
I 10000 Arzneimittel 42
II 20000 Tierarzneimittel 23
III 30100-35500 chemische Produkte 1138
IV 40000 Kosmetik 5
V 50000-59000 Pestizide 224
VI 61000 Agrochemikalien 7
VII 70000 Drogen 3
VIII 80000 Pflanzen 36
IX 90000 Pilze 0
X 100000 Tiere 29
XI 110000 Speisen und Getränke 7
XII 120000 Waffen 8
XIII 130000 Sonstiges / unbekannt 87
XIV 140000 Grundsubstanzen 834
Die Obergruppen I, II, IV, VI-XIII werden im Folgenden nicht detailliert betrachtet.
Abb. 4 zeigt, dass die 3 wichtigen Hauptnoxengruppen einen relativ konstanten Anteil an allen Anfra- gen zu Vergiftungen am Arbeitsplatz haben (Daten siehe auch Tab. 30):
• chemische Produkte im Zeitraum 1994-2000 ca. die Hälfte aller Anfragen, bis 2006 nur noch ca. 40 % mit fallender Tendenz,
• Grundsubstanzen 30 % bis 40 % der Fälle mit Ausnahme 2006 fast 60 %,
• Pestizide ca. 10 % mit Besonderheit 1994-95 bis 17 % und 2006 nur 4 %.
4.3 Spektrum und Schwerpunkte
Hauptnoxengruppen
0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Durchschnitt
Grundsubstanzen chem. Produkte Pestizide
Abb. 4: Anteil der Hauptnoxengruppen an allen Anfragen zu Vergif- tungen am Arbeitsplatz
Die Zuordnung aller Einzelfälle in die 98 Noxengruppen zeigt Tab. 31 (im Anhang 9.3).
Für die Herausarbeitung von Schwerpunkten und Tendenzen wurden Untergruppen (UG) folgender Produkte noch einmal zusammengefasst:
• Anstrichstoffe (UG 30400-30409)
• Bau-, und Bauhilfsstoffe (UG 30600 - 30700)
• Brennstoff, flüssig (inkl. Lampenöl, UG 30901 - 30903)
• Reinigungsmittel (UG 34700 - 34725)
• Pestizide (UG 50000 – 59000)
• Waffen (120000 – 120020)
Damit reduzierte sich die Anzahl der Noxengruppen auf 52 (Tab. 6). Diese Einteilung stellt die Grund- lage der folgenden Auswertungen dar (wenn nicht anders angegeben).
Tab. 6: Spektrum der Anfragen im GGIZ im Zeitraum 1994-2006, gefiltert nach Expositionsort Arbeitsplatz (n=2443), differenziert nach Schweregrad, zusammengefasst in 52 Noxengruppen
Gruppe Noxengruppe Anfragen
gesamt
Gesundheitsbeeinträchtigung schwer mäßig leicht
0 unbekannte Noxe 44 1
10000 Arzneimittel 42 2 2 8
20000 Tierarzneimittel 23 1 3
30100 Abfall 5
30200 Abgase 64 3 3 7
30400 Anstrichstoffe 98 1 2 15
30500 Anzündprodukte 1
30600 Bau- und Bauhilfsstoffe 83 1 3 12
30901+903 Brennstoff, flüssig 50 1 1 8
31000 Brennstoff, gasförmig 1
Gruppe Noxengruppe Anfragen gesamt
Gesundheitsbeeinträchtigung schwer mäßig leicht
31100 Bürochemie 14 1
31300 Dentalmaterialien 4
31400 Desinfektionsmittel 65 3 11
31600 Diagnostika 12 2
31700 Druckereihilfsmittel 4 1
31800 Enteisungsmittel 1
31900 Feuerlöschmittel 18 4
32101 Batterien 7 2
32200 Galvanotechnische Hilfsmittel 1
32400 Gase, technische 18 1
32500 Gefrierschutzmittel 9 1
32800 Halbleiterfertigungsstoffe 1
32900 Haushaltchemikalien 1
33000 Hydraulikflüssigkeit 3 1
33100 Kältemittel 23 1 6
33200 keramische Hilfsstoffe 1
33400 Klebstoffe 51 12
33500 Kühlmittel 7 1 2
33600 Kunststofffertigungsstoffe 26 3
33900 Leuchtstoffe 3
34000 Lösemittel, technische 28 1 6
34100 Lötmittel 15 1
34201 Messmittel 1
34202 Hg-Thermometer 10
34300 Metallurgiehilfsmittel 11 1
34500 Papierherstellungshilfsmittel 1
34600 Photochemikalien 4 1
34700 Reinigungsmittel 244 8 6 34
34900 Schmiermittel 21 5
35000 Schweißrauch 219 1 29 86
35300 Textilhilfsmittel 2 1
35500 Wasseraufbereitungsmittel 11 1 1
40000 Kosmetik 5 1
50000 Pestizide 224 3 3 21
Fortsetzung Tab. 6
4.3 Spektrum und Schwerpunkte
Gruppe Noxengruppe Anfragen
gesamt
Gesundheitsbeeinträchtigung schwer mäßig leicht
61000 Dünger 7
70000 Drogen 3 1 1
80000 Pflanzen 36 1 4
100000 Tiere 29 6
110000 Speisen und Getränke 7 4
120000 Waffen 8 1
130000 Sonstiges 43 5 1 1
140000 Grundsubstanzen 834 20 16 96
gesamt 2443 48 74 371
Fortsetzung Tab. 6
Nach der Zuordnung der Daten in Tab. 6 treten 4 Noxengruppen entsprechend ihrer Häufigkeit deut- lich hervor: Dies sind an erster Stelle die Grundsubstanzen mit 34 %, gefolgt von Reinigungsmitteln, Pestiziden und Schweißrauch mit jeweils 9 % bis 10 % aller Fälle (Abb. 5).
Spektrum aller Anfragen (n=2443 )
34%
10%
9%
9%
4%
3%
3%
3%
25%
Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Schweißrauch Anstrichstoffe Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel Abgase
übrige, je Gruppe <3%
Abb. 5: Spektrum aller Anfragen
Die Anzahl der Anfragen in den häufigsten Noxengruppen ist in Abb. 6 dargestellt. Bei der großen Anzahl an Vergiftungen mit Grundsubstanzen muss bedacht werden, dass dahinter noch viele Stoff- klassen an Chemikalien im Gegensatz zum Schweißrauch (nur 1 Noxenart!) stehen.
Die Verteilung der Vergiftungen nach Noxengruppen gleicht im Wesentlichen dem Spektrum aller Fälle. Eine Besonderheit wird beim Schweißrauch in Abb. 7 deutlich: Der Anteil der toxischen Fälle ist hier viel größer als bei den anderen häufigen Noxen: 53 % aller Schweißrauchvergiftungen sind to- xisch relevant (ts, tm oder tl), 20 % der Reinigungsmittel, 16 % der Grundsubstanzen und 12 % der Pestizide.
GGIZ Anfragen: Spektrum (gesamt)
834 244
224 219 98 83 65 64
51 50
0 200 400 600 800 1000
Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Schweißrauch Anstrichstoffe Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel Abgase Klebstoffe Brennstoff, flüssig
Anzahl
Abb. 6: Verteilung der Anfragen nach Häufigkeit (1932 von insgesamt 2443)
GGIZ Anfragen: Spektrum toxischer Fälle
132 48
27
116 18
16 14 13 12 10
0 30 60 90 120 150
Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Schweißrauch Anstrichstoffe Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel Abgase Klebstoffe Brennstoff, flüssig
Anzahl
toxisch schwer, mäßig und leicht
Abb. 7: Häufige Noxengruppen bei Vergiftungen (406 von insgesamt 493)
4.3.2 Anfragen mit Risiko schwer, mittelschwer und leicht
Spektrum mit Risikobewertung
0 20 40 60 80 100
Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Schweißrauch Anstrichstoffe Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel Abgase Klebstoffe Brennstoff, flüssig
Anzahl
302 leicht toxisch 66 mäßig toxisch 38 schwer toxisch
Innerhalb der toxischen Fälle liegt der Schwer- punkt eindeutig auf der Einstufung leicht toxisch wie Abb. 8 zeigt.
Abb. 8: Verteilung der toxischen Fällen nach Häufigkeit mit Angabe des Risikos
In Abb. 9 ist die Verteilung der 493 toxischen Fälle auf die Noxengruppen noch einmal zusammenge- fasst. Unter „übrige“ wurden Gruppen mit weniger als 16 Fällen zusammengefasst. Neben den häu- figsten Grundsubstanzen, Schweißrauch und Reinigungsmittel haben Pestizide, Anstrichstoffe und Baustoffe Bedeutung.
4.3 Spektrum und Schwerpunkte
Spektrum Vergiftungen mit Risiko toxisch (ts,tm,tl; n=493)
27%
24%
10%
5%
4%
3%
27% Grundsubstanzen
Schweißrauch Reinigungsmittel Pestizide Anstrichstoffe Bau-und Bauhilfsstoffe übrige, je Gruppe < 3%
Abb. 9: Spektrum toxischer Fälle
Die Anfragen mit der Risikoeinstufung leicht toxisch (Tab. 7 und Abb. 10: Spektrum leichter Vergiftun- gen) zeigt im Vergleich zum Spektrum aller Anfragen (Abb. 5) ein ähnliches Bild, die gleichen Haupt- gruppen sind genannt. Abweichungen in der Verteilung finden sich bei Schweißrauch (23 % bei tl Fällen, Abgase sind < 2 % erscheinen eher bei ts Fällen).
Spektrum Vergiftungen mit Risiko leicht toxisch (n=371)
96
86 34
21 15 12 12 11
84
Grundsubstanzen Schweißrauch Reinigungsmittel Pestizide Anstrichstoffe Klebstoffe
Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel übrige, je Gruppe < 2%
Tab. 7 und Abb. 10: Spektrum leichter Vergiftungen
Nachdem die toxisch relevanten Fälle (ts, tm und tl) bereits summarisch betrachtet wurden, werden im Folgenden Detailinformationen schwerer und mittelschwerer Vergiftungen ausgewertet. Sie ma- chen im Mittel 2 % (ts) bzw. 3 % (tm) aller Anfragen aus.
Tab. 8: Spektrum schwerer und mittelschwerer Vergiftungen
Noxengruppe schwer mäßig
Schweißrauch 1 29
Grundsubstanzen 20 16
Reinigungsmittel 8 6
Pestizide 3 3
Bau- und Bauhilfsstoffe 1 3
Noxengruppe
leicht
toxisch Anteil
Grundsubstanzen 96 26 %
Schweißrauch 86 23 %
Reinigungsmittel 34 9 %
Pestizide 21 6 %
Anstrichstoffe 15 4 %
Klebstoffe 12 3 %
Bau- und Bauhilfsstoffe 12 3 %
Desinfektionsmittel 11 3 %
übrige, je Gruppe < 2 % 84 23 %
Noxengruppe schwer mäßig
Desinfektionsmittel 3
Abgase 3 3
Anstrichstoffe 1 2
Arzneimittel 2 2
Brennstoff, flüssig 1 1
Sonstiges 5 1
Pflanzen 1
Kältemittel 1
Wasseraufbereitungsmittel 1
Photochemikalien 1
Drogen 1
Lösemittel, technische 1
Tierarzneimittel 1
Kühlmittel 1
Gesamt 48 74
Fortsetzung Tab. 8
Zur Betrachtung von Gefahren am Arbeitsplatz wird die Zahl der ts Fälle reduziert von 48 auf 44 (abzüglich der 4 ts Fälle mit Suizid und Drogenmissbrauch als Ursache).
Schwere Gesundheitsschäden wurden in 15 Fällen durch die Einwirkung von Säuren mit absolutem Schwerpunkt auf Flusssäure beschrieben: 8 Vergiftungen mit Grundsubstanzen, 6 mit Reinigungspro- dukten (2 Fassaden- und Steinreiniger, 2 Metallreiniger) und eine mit Abbeizpaste (siehe auch 4.5.3.3).
Darüber hinaus gibt es Mehrfachnennungen bei schweren Vergiftungen mit Abgasen (2 Faulgase, auch mit tödlichem Ausgang) und den chlorierten Kohlenwasserstoffen Trichlorethylen (2) und Tetrachlorethylen (1).
Spektrum Vergiftungen mit Risiko schwer toxisch (n=48)
20
8 3
3 2
12
Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Abgase Arzneimittel
übrige, je Gruppe < 1 Fall
Abb. 11: Spektrum schwerer Vergiftungen
Obwohl es sich bei den schweren Vergiftungen um Einzelfälle handelt, zeigt sich auch hier, eine Tendenz zu den Noxen- gruppen, die allgemein die Schwerpunkte bilden (s.o.).
4.4 Analyse der Berichte zu schweren und mittelschweren Vergiftungen
Das nach Häufigkeit sortierte Spektrum der mittelschweren Fälle enthält als wichtigste Noxen die, die auch schon in der Übersicht aller Anfragen verzeichnet sind.
Bei den mittelschweren Vergiftungen dominieren die Anfragen zum Schweißrauch.
Spektrum Vergiftungen mit Risiko mäßig toxisch (n=74)
29
16 6
3 3
3 3
11
Schweißrauch Grundsubstanzen Reinigungsmittel Pestizide Abgase
Bau-und Bauhilfsstoffe Desinfektionsmittel übrige, je Gruppe < 3 Fälle
Abb. 12: Spektrum mittelschwerer Vergiftungen
Zur Betrachtung von Gefahren am Arbeitsplatz wird die Zahl der tm Fälle reduziert von 74 auf 72 (abzüglich der 2 tm Fälle mit Straftat und Drogenmissbrauch als Ursache).
Wie bei den ts Fällen auch gibt es eine größere Anzahl (8) mittelschwerer Unfälle mit Säuren, die in Reinigern für Fassaden oder Melkanlagen und als Grundchemikalie eingesetzt werden. Organische Lösungsmittel (z. B. DMF, Toluol, Kresol) stellten in 6 Fällen eine Gefahr da.
4.4 Analyse der Berichte zu schweren und mittelschweren Vergiftungen
Zur weiteren Analyse der ts und tm Anfragen im GGIZ wurden die detaillierten Fallberichte herange- zogen. Von den 116 Anfragen waren 94 Patienten männlich und 16 weiblich (6 Anfragen ohne Anga- be). Die Angaben zur Altersverteilung sind nicht sehr aussagekräftig: 63-mal erfolgte die allgemeine Zuordnung als Erwachsener (E- bzw. EM) und 47-mal gab es konkrete Angaben. Eine grobe Zuord- nung zu Altersklassen zeigt Tab. 9.
Tab. 9: Altersstruktur
Alter [Jahre] Anzahl
Die meisten Beschäftigten mit Vergif- tungen waren in einer mittleren
Altersklasse.
Verteilung der Fälle mit konkreten Altersangaben (n=47)
<14 1
18 - 25 8
26 - 45 26
46 - 65 13
Mehr als die Hälfte der Ursachen sind Vergiftungsunfälle, weitere Gefahren sind bedingt durch Hava- rien. Bemerkenswert ist, dass Nebeneffekte (d.h. bei normaler Verwendung von Gefahrstoffen) in 18 % der Fälle zu mittelschweren Gesundheitsbeeinträchtigungen geführt haben. Aufgrund der zur Zeit der Anfrage bereits eingetretenen Schädigung war in der Mehrzahl der ts und tm Fälle eine sta- tionäre Behandlung erforderlich. Es ist erwartungsgemäß, dass die Exposition zu mehr als 90 % akut ist, da die Anfragen als Giftnotruf eingehen. Zumeist sind es die behandelnden Ärzte (> 80 %), die im Notfall Beratung benötigen (Tab. 10).
Dabei geht es immer wieder um folgende Punkte:
• Hilfe bei der Identifizierung der Gefahrstoffe eines Produktes;
• Informationen zu (gefährlichen) Eigenschaften der Noxe und damit zu erwartenden Symptomen und
• Therapieempfehlung insbesondere Entgiftungsmöglichkeiten.
Über den Ausgang der Gesundheitsschädigung wird nur in seltenen Einzelfällen berichtet.
Tab. 10: Detailauswertung der Fallberichte schwerer und mittelschwerer Vergiftungen
Verteilung nach Kriterium: ts tm ts+tm ts tm ts+tm
Ursache
akzidentell 64 % 54 % 58 % 28 39 67
Brand/Havarie 20 % 11 % 15 % 9 8 17
Nebeneffekt 5 % 18 % 13 % 2 13 15
Exposition akut 91 % 93 % 92 % 40 67 107
chronisch 7 % 4 % 5 % 3 3 6
Behandlungs- bedarf
stationär 77 % 51 % 61 % 34 37 71
ambulant 16 % 40 % 31 % 7 29 36
Anrufer
Arzt 80 % 86 % 84 % 35 62 97
Betroffene 14 % 10 % 11 % 6 7 13
Gesamt 44 72 116
Tab. 11 gibt einen Überblick zu den Aufnahmewegen bei den Vergiftungen mit schwerer und mittel- schwerer Gesundheitsbeeinträchtigung. Verschiedene Pforten kommen in 12 Fällen als Kombination vor. Unter „Mehrfachnennung“ sind alle Fälle erfasst, bei denen der entsprechende Aufnahmeweg zutrifft.
Tab. 11: Aufnahmewege bei Anfragen mit Risiko schwer und mäßig toxisch
Aufnahmewege ts tm ts+tm inkl. Mehrfachnennung
ts tm ts+tm
Kombination 6 6 12
inhalativ 11 47 58 16 52 68
Kutan 14 15 29 19 20 39
per os 6 4 10 7 6 13
Auge 3 3 6 1 7
Muskel 1 1 1 1
Stich 2 2 2 2
sonstiges 0 1 1
unbekannt 1 1 1 1
Die häufigsten Pforten für ts und tm Fälle (inkl. Kombinationen) sind: inhalativ (59 %) und kutan (34 %), gefolgt von Aufnahme per os bzw. über das Auge. Beispiele für inhalative und kutane Auf- nahme von Noxen zeigt Tab. 12.
4.4 Analyse der Berichte zu schweren und mittelschweren Vergiftungen
Tab. 12: Beispiele für Vergiftungen sortiert nach Aufnahmewegen
Risiko Pforte Typische Beispiele für Produkte/Chemikalien ts kutan Säurehaltige Industrie-, Stein- und Melkanlagenreiniger tm kutan Reiniger (wie bei ts), Abbeizer, Baustoffe, Desinfektionsmittel ts inhalativ breit gefächert: verschiedene Gase: Gruben/Güllegas, Rauchgas,
Schweißrauch, Insektizide tm inhalativ Schweißrauch, Abgase
In der Mehrzahl der Anfragen wurde ein Aufnahmeweg genannt. Die vielen mittelschweren Vergiftun- gen mit inhalativer Aufnahme gehen auf Schweißrauchunfälle zurück.
Die gleichzeitige Aufnahme über das Auge, die Atemwege und die Haut wurde z. B. bei schweren Vergiftungen mit Ammoniak oder Schwefelwasserstoff beschrieben. Ein weiteres Beispiel für gleichzei- tige kutane und inhalative Resorption ist bei Unfällen mit (leichtflüchtigen) organischen Lösungsmit- teln gegeben.
Aufnahmewege Risiko: mäßig
15 4
5
5
2 1
47
0 10 20 30 40 50 60 70
inhalativ kutan
per os Auge
Anzahl
Kombination ein Aufnahmeweg
Aufnahmewege Risiko: schwer
14 3 6
5 5
3 1 11
0 10 20 30 40 50 60 70
inhalativ kutan
per os Auge
Anzahl
Kombination ein Aufnahmeweg
Abb. 13: Aufnahmewege bei schweren und mittelschweren Vergiftungen
Die Schwere der Vergiftung wird auch von den betroffenen Organen bestimmt.
Am häufigsten sind bei den ts und tm Fällen die Haut und die Atemwege betroffen. Hier ist ein Zu- sammenhang mit dem Aufnahmeweg gegeben: ernsthafte Vergiftungen wurden z. B. vielfach von stark ätzenden und reizenden Noxen (Säuren, Laugen, organische Lösungsmittel) bei kutaner aber auch inhalativer Aufnahme verursacht. Verletzungen der Atemwege und der Lunge wurden vor allem bei Schweißrauch-Vergiftungen genannt.
Störungen im Nervensystem und im Gastrointestinaltrakt (GIT) werden häufig in Kombination mit anderen Organen beschrieben. Ebenso kommen Symptome, die das Herz-Kreislaufsystem (HKL) und Muskulatur betreffen, fast nicht als Einzelnennung vor.
Betroffene Organe Risiko: schwer und mäßig
0 5 10 15 20 25 30
Haut Nerv Atem Auge GIT HKL Muskel Stoffw. Lunge
Anzahl
ts tm
Abb. 14: Häufigste Organe bei Angaben zur Symptomatik
Abb. 14 und Tab. 13 und geben einen Überblick über die Verteilung. In Abb. 15 ist der Anteil an Mehrfachnennungen erkennbar. In 52 von 116 Fällen (45 %) waren mindestens 2 Organe betroffen.
Beeinträchtigungen im Gastrointestinaltrakt sind häufige Begleiterscheinungen bei Vergiftungen.
Tab. 13: Betroffene Organe bei schweren und mittelschweren Vergiftungen Betroffene
Organe ts tm ts+tm inkl. Mehrfachnennung
ts tm ts+tm
Kombination 12 40
Haut 13 12 25 17 21 38
Nervensystem 7 2 9 12 18 30
Atemwege 4 6 10 8 26 34
Auge 3 1 4 5 6 11
GIT 1 1 2 7 14 21
HKL 1 1 4 6 10
Muskulatur 1 1 2 2 9 11
Stoffwechsel 0 7 7
Lunge 2 2 7 7
Blut 1 1 1 1 2
Leber 0 1 1
sonstige 0 5 5 2 23 25
unbekannt 1 2 3 1 2 3
gesamt 44 72 116